Entscheid vom 18. September 2020
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2017/445
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Leonhardstrasse 45, Postfach 1637, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 teilte das Versicherungsgericht den Parteien die Sistierung des Verfahrens – bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Klageverfahren KV-Z 2017/3 – mit (act. G 4). Am 19. März 2019 erging der Entscheid in der Taggeldstreitigkeit KV-Z 2017/3. Nach Eintritt der Rechtskraft wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben (act. G 6).
Am 30. September 2019 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, St. Gallen (vgl. act. G 5, G 5.1), eine ergänzende
Beschwerdebegründung einreichen (act. G 13).
In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Begründet wurde der Abweisungsantrag insbesondere damit, dass auf das Gutachten von Dr. R.___ abgestellt werden könne, denn der Gutachter habe die Akten angemessen gewürdigt, sei auf abweichende Diagnosen eingegangen und habe die Herleitung seiner Diagnosen begründet (act. G 15).
In der Replik vom 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 1. Dezember 2017 fest. Gerügt wurde insbesondere, dass der Gutachter es unterlassen habe, die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Beschwerden zu beurteilen. Ausserdem habe eine schlüssige Beurteilung in Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht stattgefunden (act. G 23).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik innert der angesetzten Frist (vgl. dazu act. G 24).
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen, 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu beantworten, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Abweisung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. R.___ vom 27. Februar 2017 und den Nachtrag dazu vom 23. Oktober 2017 (IV-act. 93 und 111; IV-act. 113, 132, act. G 15-2f.). Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen dessen Beweiskraft und verweist auf die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte (act. G 13-3ff., G 23-2ff.).
Vorweg ist zu beachten, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b) nicht in Frage gestellt werden und Anlass zu weiteren Abklärungen bieten kann, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson – sei sie nun in therapeutischer oder in begutachtender Funktion – daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1.1).
Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann zunächst nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 15. Mai 2017, 8C_95/2017; BGE 130 V 396). Da die diagnostische Einordnung einer psychischen Störung allein das objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt, sind die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.1, 143 V 418 E. 4.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - gemäss BGE 141 V 281 also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich. Diese hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Das der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 (IV-act. 113) zugrundeliegende psychiatrische Gutachten von Dr. R.___ vom 27. Februar 2017 und der Nachtrag dazu vom 23. Oktober 2017 (IV-act. 93 und 111) wurden vor dem BGE 143 V 418 (vom 30. November 2017) erstellt, welcher die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Erkrankungen ausdehnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren vor BGE 141 V 281 (bzw. vor BGE 143 V 418) erstattete medizinische (psychiatrische) Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016). Der psychiatrische Gutachter Dr. R.___ hat sich - wenn auch (da noch) in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung und der Konsistenz auseinandergesetzt.
Dr. R.___ äusserte sich auch zur Ausprägung der Gesundheitsschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). So führte er zum funktionellen Schweregrad aus, dass er zum Untersuchungszeitpunkt nur leichte Befunde habe feststellen können. Die Gesundheitsstörung trete hauptsächlich dadurch in Erscheinung, dass der Beschwerdeführer über Müdigkeit, körperliche Beschwerden und Auffälligkeiten im Gefühlsbereich sowie über Reizbarkeit und Niedergeschlagenheit klage. Der Beschwerdeführer habe zwar auch über sozialen Rückzug und die Abnahme von Aktivitäten geklagt. Dies stehe jedoch im Kontrast zu den relativ vielen Aktivitäten und sozialen Kontakten, die der Beschwerdeführer pflege (IV-act. 93-18/24f.).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in der Beschwerdebegründung vom 30. September 2019 hinsichtlich der Diagnosestellung geltend, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden von Dr. R.___ nur mangelhaft berücksichtigt worden seien (act. G 13-3ff.). Insbesondere habe der Arzt eine depressive Episode nicht in Erwägung gezogen, obwohl zumindest vier der angegebenen Symptome bei einer Depression gegeben seien. Dazu ist festzustellen, dass Dr. R.___ die geklagten Beschwerden sehr wohl gewürdigt, jedoch auch weitere Erkenntnisse (wie das Verhalten und die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers) bei der Diagnosestellung mitberücksichtigt hat. Auch führte er im Gutachten aus, dass er zum Untersuchungszeitpunkt kein schweres depressives Syndrom habe feststellen können (IV-act. 93-18/24/32), wobei er den erhobenen Psychostatus dokumentierte (IV-act. 93-15ff.). Zudem setzte sich Dr. R.___ mit den Diagnosen der behandelnden Psychiater Dr. N.___ und Dr. O.___ auseinander, wies dabei auf Inkonsistenzen sowie die Berücksichtigung krankheitsferner Faktoren hin (IV-act. 93-30ff.) und erwähnte, dass Dr. H.___ bereits im Gutachten vom 16. Februar 2015 von einer vorübergehenden depressiven Episode ausgegangen war (IV-act. 93-29f., KV-Fremdakten, 2-4ff.).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass hinsichtlich der Zeit ab Dezember 2015 die diagnostische Einschätzung von Dr. R.___ nachvollziehbar und schlüssig ist. Ab Dezember 2015 ist folglich vom Vorliegen einer neurotischen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F48.9), in einer nicht besonders schweren Ausprägung auszugehen. Bis und mit November 2015 ist dagegen auf die Diagnosestellung des Psychiatrischen Zentrums E.___ abzustellen und damit vom Vorliegen eines erheblichen psychischen Leidens (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10: F32.11) auszugehen.
Als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten fallen – nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) – Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Dr. R.___ stellte gestützt auf die Untersuchung im September 2016 nur eine Diagnose (neurotische Störung in einer nicht besonders schweren Ausprägung). Selbst wenn vom Vorliegen weiterer Diagnosen ausgegangen würde, erscheint es in Anbetracht der nur geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde als unwahrscheinlich, dass diesen eine ressourcenhemmende Wechselwirkung zukäme (vgl. IV-act. 93-24f.).
In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) ist dem Gutachten zu entnehmen, dass vor der Erkrankung im Jahr 2014 eine normale Sozialisation und eine volle Leistungsfähigkeit bestand. Auffällig war lediglich die zunehmende Verhaltensausrichtung des Beschwerdeführers nach der Religion und dabei insbesondere sein missionarisches Auftreten gegenüber Arbeitskollegen (vgl. IV-act. 93-13f./23/33). Die gezeigten Verhaltensweisen dürften jedoch noch in einem akzeptablen Rahmen gewesen sein, ansonsten hätte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nach erfolgter Kündigung nicht wieder einen neuen Arbeitsvertrag per 1. September 2014 angeboten (IV-act. 1, 15-2, 93-13). Im Gutachten beschrieb Dr. R.___ den Beschwerdeführer – in Anlehnung an die dimensionalen Persönlichkeitsmerkmale von Costa ("big five") – als eine wahrscheinlich eher durchschnittlich gesellige, eher leicht irritierbare, durchschnittlich gutmütig verträgliche, durchschnittlich gründlich gewissenhafte und durchschnittlich neugierige Persönlichkeit. Es gebe Hinweise auf eine Empfindlichkeit auf Kritik und auf eine gewisse Verletzbarkeit. Eine Persönlichkeitsakzentuierung habe sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit belegen lassen und eine Persönlichkeitsstörung schon gar nicht (IV-act. 93-17/19). Festzuhalten ist, dass die gutachterlichen Einschätzungen zur Persönlichkeit nachvollziehbar sind und nach der Aktenlage auch zutreffend sein dürften. Relevante Abweichungen sind nicht ersichtlich.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer über verwertbare Ressourcen verfügt. Der Beschwerdeführer verneint dies. Aus den Akten ergeben sich jedoch verschiedene Ressourcen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Drucker und mehrjährige Berufserfahrung (IV-act. 15-1, 19, 93-13; KV-Fremdakten, 9-11f.). Ein berufliches Beziehungsnetzwerk dürfte daher vorhanden sein. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesabläufen sind ausserdem verschiedene Aktivitäten ersichtlich. So geht er regelmässig ins Thaibox-Training, erledigt Einkäufe, geht ein- oder zweimal pro Tag in die Moschee, hilft im Haushalt und betreut seine Kinder. Zudem nimmt er an den Elternabenden in der Schule teil. In den Ferien besuchte er alleine seine Familie in T.___ (IV-act. 93-10f./23/31). Siebeneinhalb Monate nach dem Tod seiner ersten Ehefrau am 22. März 2013 heiratete er am 5. November 2013 erneut (IV-act. 9-1f., 10-1f.). Es ist daher Dr. R.___ zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über verwertbare bzw. nutzbare Ressourcen verfügt.
Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner zweiten Ehefrau sowie seien fünf Kindern aus erster und zweiter Ehe zusammenlebt. Der Beschwerdeführer dürfte daneben auch Kontakte zu weiteren Personen haben, wie den Trainingskollegen vom Thaiboxen sowie Gläubigen, welche wie er mehrmals täglich die Moschee besuchen. Gemäss Dr. R.___ ist weder die Selbstbehauptungsfähigkeit noch die Kontaktfähigkeit zu Dritten und auch nicht die Gruppenfähigkeit krankheitsbedingt beeinträchtigt (IV-act. 93-10f./22f./31). Es ist folglich nicht von krankheitsbedingten sozialen Beeinträchtigungen auszugehen.
Der Beschwerdeführer macht eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen geltend (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Dr. R.___ hält es für möglich, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers vor Auftreten der Erkrankung höher gewesen sei. Nicht plausibel sei dagegen, dass die krankheitsbedingten Beschwerden dem Beschwerdeführer eine Arbeit verunmöglichen würden, wenn er im Alltag durchaus in der Lage sei, Leistungen zu erbringen (bspw. Einkaufen, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung, Moscheebesuche; IV-act. 93-31). Aufgrund der aktenkundigen Alltagsaktivitäten kann nicht von einer krankheitsbedingten gleichmässigen Reduktion des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) ausgegangen werden.
Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich im September 2015 weigerte, sich im Auftrag der Versicherung erneut von Dr. H.___ untersuchen zu lassen. Auch nahm er trotz Aufforderung seine Arbeit nicht wieder auf (IV-act. 52-1; KV-Fremdakten, 5-2). Die Behandlung im Ambulatorium des Psychiatrischen Zentrums E.___ brach er im November 2015 ab (IV-act. 50). In der Folge kam es zu mehrwöchigen Behandlungsunterbrüchen. Wohl erst im März 2016 nahm der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. O.___ effektiv auf (vgl. Ausführungen in Erwägung 2.7.1). Bereits kurze Zeit später teilte der Beschwerdeführer seinem Hausarzt Dr. P.___ am 6. April 2016 mit, dass er sich bei Dr. U.___ zur psychiatrischen Behandlung anmelden werde (IV-act. 72-4). Dies weist auf erneute Unstimmigkeiten hinsichtlich der Behandlungszielsetzung hin (vgl. IV-act. 51-2f.). Gemäss Arztbericht vom 1. Juni 2016 verschrieb Dr. O.___ dem Beschwerdeführer die Medikamente Quetiapin 150 mg und Venlafaxin 2 x 150 mg. Die von Dr. R.___ im September 2016 veranlasste Blutuntersuchung ergab, dass der gemessene Quetiapin-Spiegel (das Medikament wurde primär zur Schlafregulation verschrieben, IV-act. 93-27) zu den Angaben des Beschwerdeführers zur Medikamenteneinnahme passte, dagegen lag die Konzentration von Venlafaxin und seiner Abbauprodukte unterhalb der Nachweisgrenze. Dieses Resultat widerspricht der Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Medikament täglich in therapeutisch wirksamer Dosis zu sich nehme (IV-act. 93-17f./27). Ist die therapeutische Einnahme eines Medikaments im Blutserum nicht nachweisbar, stellt dies immerhin ein Indiz für die Nichteinnahme dar. Festzuhalten ist somit, dass sich ein ausgewiesener Leidensdruck ab Dezember 2015 nicht (mehr) erhärten lässt. Dies trifft selbst dann zu, wenn wie vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. act. G 13-7f., G 23-3) die Nichtnachweisbarkeit des Antidepressivums ausseracht gelassen wird.
Der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. R.___ kann in Anbetracht der bei der Würdigung der Diagnosen gewonnenen Erkenntnisse (vgl. voranstehende Erwägung 2.6) nicht unbesehen gefolgt werden, sondern es bedarf ebenfalls einer zeitlichen Differenzierung. Für die Zeit ab 1. Dezember 2015 ist gestützt auf die Erkenntnisse aus dem strukturierten Beweisverfahren (nicht erheblicher Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, vorhandene persönliche und soziale Ressourcen, keine Behandlungsresistenz und kein erheblicher Leidensdruck) auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. R.___ von 90 % abzustellen. Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. September 2015 (frühester Rentenbeginn, vgl. nachfolgende Erwägung 3.1) bis 30. November 2015 ist auf die Einschätzungen der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums E.___ abzustellen, welche dazumal von einer 80%igen bzw. 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (vgl. KV-Fremdakten 7-13ff.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. R.___ die nach neuer Rechtsprechung für sämtliche psychiatrische Diagnosen erforderlichen Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens ausreichend berücksichtigt. In den Stellungnahmen vom 23. März und 30. Oktober 2017 erklärte der RAD gleichfalls, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (IV-act. 96, 112). Für eine abweichende rechtliche Beurteilung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnosen bleibt für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 somit kein Raum, zumal das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die geklagten Beschwerden und die vorhandenen medizinischen Akten sehr wohl berücksichtigt. Insbesondere erscheint die abweichende gutachterliche Beurteilung gegenüber den früheren Arztberichten von Dr. N.___ und Dr. O.___ mit Blick auf die erhobenen Befunde, Diagnosen und Belastungsfaktoren, aber auch mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Schätzung auf die bisherige und zugleich auch adaptierte Tätigkeit bezieht, als nachvollziehbar. Daher ist für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 90 % abzustellen. Dabei ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Drucker weiterhin zumutbar. Für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2015 ist dagegen gestützt auf die Einschätzungen der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums E.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von zumindest 80 % auszugehen.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. act. G 13, G 23).
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. Oktober 2014 zum Leistungsbezug an (IV-act. 9). Die behandelnden Ärzte attestieren ihm in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. September 2014 im Schnitt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % (KV-Fremdakten, 7-1ff.), womit das Wartejahr am 1. September 2015 erfüllt war. In Nachachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG kann ein Rentenanspruch frühestens am 1. September 2015 entstehen.
Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 ist dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als (Inline-/Offset) Drucker als auch eine angepasste Tätigkeit in einem 90%-Pensum zumutbar. Im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte er gemäss IK-Auszug einen Lohn von Fr. 63'510.- (vgl. IV-act. 13-1). Gemäss dem neuen Arbeitsvertrag wurde der bisherige Monatslohn per 1. September 2014 um Fr. 358.- auf Fr. 4'500.- plus Zulagen erhöht (IV-act. 15-2). Damit entsprach der Lohn des Beschwerdeführers in etwa dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik (Fr. 65'654.-, Kompetenzniveau 1, Männer, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit). Der Invaliditätsgrad ist folglich im Rahmen eines Prozentvergleichs zu ermitteln (siehe zum Prozentvergleich etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von einer 90%igen Restarbeitsfähigkeit beträgt der Invaliditätsgrad im Rahmen des Prozentvergleichs 10 %. Die Höhe eines Tabellenlohnabzugs kann vorliegend offengelassen werden, denn selbst bei Gewährung des nach der Rechtsprechung höchstzulässigen Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75), welcher vorliegend aufgrund der konkreten Umstände auf jeden Fall zu hoch ist, würde ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (10 % + [90 % x 25]) resultieren.
Für die Zeit vom 1. September 2015 bis 30. November 2015 ergibt sich basierend auf einer 80%igen bzw. 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von zumindest 80 %. Die per 1. Dezember 2015 eingetretene und dauerhafte gesundheitliche Verbesserung führt unter Berücksichtigung der bei der Rentenanpassung gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geltenden dreimonatigen Frist für die Dauer ab 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 zu einem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Beschwerde lediglich teilweise betreffend einen rückwirkend befristeten Rentenanspruch gutgeheissen wird, ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von einem Drittel auszugehen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend haben der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 400.- und die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 200.- an der Gerichtsgebühr zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200.- zurückzuerstatten.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. In vergleichbaren Fällen spricht das Versicherungsgericht im Fall des Obsiegens eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (siehe etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2019, IV 2018/205, E. 3.3, und vom 26. November 2018, IV 2017/177, E. 4.3). Entsprechend dem Obsiegen von einem Drittel erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.
Da der Gerichtsschreiber verhindert ist, wird der Entscheid für diesen stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP