Entscheid vom 17. März 2020
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2017/440
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny, MLaw, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach 3284, 8034 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; vgl. ferner Thomas Flückiger, Medizinische, insbesondere hausärztliche Berichte und ihre Beweiskraft – mit einem Seitenblick auf die medizinischen Gutachten, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 138 ff.). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Dies gilt auch für Stellungnahmen behandelnder Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. April 2006, I 803/05, E. 5.5). Widersprechen Berichte behandelnder Ärzte dem von der Verwaltung bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, ist die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Ärzte einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des EVG vom 18. April 2006, I 783/05, E. 2.2). Es ist deshalb nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die Ablehnung des Rentenanspruchs entscheidend auf das psychiatrisch-orthopädische Gutachten der Abklärungsstelle IME (IV-act. 127), welches dem Beschwerdeführer ab März 2013 eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bescheinigt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem IME-Gutachten materiell-rechtlich gefolgt werden kann oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (vgl. vorstehende E. 2.3).
Der Beschwerdeführer spricht dem IME-Gutachten den Beweiswert ab. Es könne für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht oder nur begrenzt beigezogen werden. Auf die einzelnen Kritikpunkte wird – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend konkret eingegangen.
Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zutreffend feststellt, äussert sich Dr. K.___ in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Problematik auf den ersten Blick widersprüchlich. Zum einen spricht er von einer seit Antragstellung (März 2013) zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100% in adaptierter Tätigkeit (IV-act. 127 S. 131), zum anderen geht er von einem nach Ausbau einer multimodalen Schmerztherapie noch verbesserungsfähigen Gesundheitszustand mit damit einhergehender Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus ("sukzessive Integration in das Arbeitsleben in einer adaptierten Tätigkeit mit einem schrittweisen Ausbau des Arbeitspensums"; IV-act. 127 S. 133). Dies könnte dahingehend missverstanden werden, dass er im Begutachtungszeitung (Februar 2017) ein Vollpensum für noch nicht zumutbar erachtete. Der vermeintliche Widerspruch kann aber in dem Sinne ausgeräumt werden, als es sich bei der Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit um die ausschlaggebende medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, bei der Empfehlung eines schrittweisen Ausbaus des Arbeitspensums bei multimodaler Schmerztherapie hingegen lediglich um einen Hinweis zur sozialpraktischen Umsetzung der beruflichen Eingliederung. Die Empfehlung des schrittweisen Pensumsausbaus erfolgte denn auch lediglich im Kapitel H mit der Überschrift "Hinweise zur Wiedereingliederung" und nicht im früheren Kapitel F, das sich mit der Arbeitsfähigkeit befasste und in seinen Aussagen klar und eindeutig ist.
Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass eine neurologische oder elektromyographische Abklärung unabdingbar gewesen wäre. Nachdem ein früheres MRI keinen Hinweis auf ein Nervenkompressionssyndrom gezeigt hatte (IV-act. 127 S. 86, IV-act. 121), konnte im Begutachtungszeitpunkt auf weitere neurologische Abklärungen verzichtet werden. Dies umso mehr, als gemäss Bericht vom 7. Dezember 2016 des Kantonsspitals L., Klinik für Neurochirurgie, am 20. Dezember 2016 ein weiteres MRI erstellt worden war (IV-act. 121) und davon ausgegangen werden kann, dass eine bildgebend ausgewiesene relevante neurologische Einschränkung bzw. Veränderung zum vorgenannten Befund vom Beschwerdeführer ins Recht gelegt worden wäre. Im Übrigen führte Dr. K. auch eine "orientierende orthopädisch-neurologische Untersuchung" durch, beschrieb diesbezüglich bei im Übrigen unauffälligen Befunden eine rechtsseitig betonte, schräg über den Unterschenkel verlaufende Minderung der Oberflächensensibilität sowie eine Hypästhesie im Bereich der rechten Grosszehe entsprechend dem Dermatom L5 (IV-act. 127 S. 119 f.) und berücksichtigte diesen Befund (sensorisch-sensible Radikulopathie der Nervenwurzel L5 rechts; IV-act. 127 S. 123) in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.
Letztlich führen die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ins Feld geführten Einwände in Bezug auf das orthopädische Gutachten nicht dazu, dass dessen Beweiswert in Zweifel zu ziehen wäre. Entsprechend kann darauf abgestellt werden und der Beschwerdeführer ist aus somatischer Sicht für eine knie- und rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition seit der Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen (März 2013) als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten (IV-act. 127 S. 130 f.). Daran vermag schliesslich auch die Einschätzung von Dr. med. H., Schmerz- und Komplementärmedizin, Spital I., im Bericht vom 29. Juni 2016 nichts zu ändern. Er führt zwar aus, dass eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit höchstwahrscheinlich aufrechterhalten werden könne, eine Steigerung aber unwahrscheinlich sei (IV-act. 115). Als Grund dafür benennt er indes nicht somatische Faktoren, sondern die schwer depressiven Episoden, womit wohl auch Dr. H.___ bei rein somatischer Symptomatik von einer höheren als der attestierten 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausginge. In diesem Sinne äussert sich im Übrigen auch Dr. med. M.___ vom RAD des Kantons Zürich mit E-Mail vom 9. August 2016 (IV-act. 106-16).
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 wurde entschieden, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, inklusive depressiver Störungen, dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (BGE 143 V 409 bzw. 418). Die Absicht dieser Rechtsprechung ist es, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen (BGE 141 V 294 E. 3.6). Die darauf beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 297 E. 4.1.3). Die Ausfertigung des IME-Gutachtens (März 2017) datiert vor dieser Praxisänderung. Zum damaligen Zeitpunkt führte bereits die Therapierbarkeit/Behandelbarkeit von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur dazu, dass ihnen in der Regel eine invalidisierende Wirkung abzusprechen war (vgl. die Gründe und Ausnahmen dazu in Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 9C_445/2017, E. 3.1, mit Hinweisen). Entsprechend leuchtet es ein, dass Prof. Dr. J.___ aufgrund der diagnostizierten und noch therapierbaren/behandelbaren mittelgradigen depressiven Störung zum Schluss gelangte, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei (IV-act. 127-80). Zu prüfen ist, ob die Einschätzung einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auch vor der genannten neuen Rechtsprechung standhält. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss früherem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. In sinngemässer Anwendung der materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 9C_271/2017, E. 2.2).
Der Diagnose einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung ist inhärent, dass die depressive Symptomatik zumindest während eines längeren Zeitraums nicht mehr vollends abklingt. In dem Sinne haben die psychiatrischen Behandlungen und die damit einhergehende Medikation nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Dennoch hat die psychiatrische Befunderhebung gezeigt, dass nebst Störungen der Affektivität keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten bestehen. Das Gedächtnis ist intakt, Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit werden nicht geltend gemacht und sind anlässlich der Exploration auch nicht ersichtlich gewesen, der formale Gedankengang ist im Tempo nicht verzögert gewesen und es haben keine Hinweise für Wahn oder Ich-Störung bestanden. Die Intelligenz oder kognitive Begabung liegen im Normbereich und es handelt sich beim Beschwerdeführer um eine werteorientierte und leistungsbereite Person (IV-act. 127 S. 70 f.), was sich auch anlässlich der beruflichen Integration gezeigt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt B.b). Die depressive Symptomatik führt damit nicht dazu, dass er im Alltag nicht bestehen könnte. Anders gesagt verfügt er über relevantes Kompensationspotential, das geeignet ist, dazu beizutragen, die funktionellen Auswirkungen der depressiven Symptomatik gering zu halten. Dies zeigt sich auch in seinem bei der Begutachtung beschriebenen Tagesablauf und den dabei möglichen Aktivitäten. Morgens ist er um 6.30 Uhr aufgestanden, hat um 6.45 Uhr das Haus verlassen, ist entweder selbst mit dem Auto oder mit einem Kollegen ins N.___ gefahren und dort bis zum Mittag geblieben. Nach dieser Aktivität ist der Beschwerdeführer nachmittags in der Lage und willens gewesen, persönliche administrative Arbeiten zu erledigen (Stellensuche im Internet, Erledigung des Postverkehrs etc.), ehe er zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zu Bett gegangen ist (IV-act. 127 S. 67). Damit hat er selbst den Nachweis erbracht, dass er in der Regel genügend Ressourcen aufweist, ganztags nutzbringenden Beschäftigungen nachzugehen. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer ohne Begleitung erhebliche Strecken mit dem Auto zurückzulegen (IV-act. 127 S. 59). Er bringt die dafür notwendigen kognitiven Fähigkeiten (Konzentration im Strassenverkehr) offensichtlich mit. Es haben zwar auch ressourcenhemmende Faktoren vorgelegen, namentlich die Schmerzproblematik und die Belastungen in der Familie. Insgesamt haben aber die positiven Ressourcen genügend Gewicht gehabt, um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Schmerzproblematik und der depressiven Symptomatik über Kompensationspotential verfügt hat, um den beruflichen Alltag zu meistern. Nebenbei ist zu erwähnen, dass Rückschlüsse auf den effektiv empfundenen Leidensdruck des Beschwerdeführers nur unzulänglich gezogen werden können. So belegen die Akten keine ernsthaften Bemühungen um eine nachhaltige psychiatrische Therapie (etwa eine Gesprächstherapie), ebensowenig sind ernsthafte Behandlungsversuche mit Psychopharmaka verlässlich dokumentiert. Insgesamt vermag das psychiatrische Teilgutachten auch im Lichte der neuen Rechtsprechung zu genügen und die abschliessende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. Dr. J.___ erscheint aufgrund der vorhandenen positiven Ressourcen in Beachtung von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nachvollziehbar. Entsprechend war in psychiatrischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt.
Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens vorgetragenen Argumente vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Selbst wenn nebst der depressiven Symptomatik auch noch eine Schmerzstörung zu diagnostizieren wäre, änderte dies nichts am oben beschriebenen Kompensationspotential, das letztlich entscheidend zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führte. Ausschlaggebend sind denn nicht die Diagnosestellungen, sondern deren funktionellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_130/2017, E. 6). Genügend einbezogen und damit beurteilbar wurden entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch die persönlichen und sozialen Lebensumstände (IV-act. 127 S. 75 f.). Nicht ersichtlich ist weiter, inwieweit ein Einbezug des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration (Abbruch nach der psychiatrischen Begutachtung) zu einer anderen Einschätzung hätte führen können. Trotz reduziertem Selbstwertempfinden (IV-act. 127-70) ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Willen und seine Unzufriedenheit kundzutun sowie danach zu handeln. Auch dies sind grundsätzlich Ressourcen, welche der Beschwerdeführer im Berufsleben einsetzen kann.
Letztlich bemängelt der Beschwerdeführer das IME-Gutachten auch aufgrund unzureichender Auseinandersetzung mit den Resultaten der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Es trifft zu, dass die Gutachter sich mit dieser Thematik eher knapp befasst haben (IV-act. 127 S. 81) und eine eingehendere Diskussion wünschenswert gewesen wäre. Gemäss den Berichten der F.___ konnte der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit bei der G.___ AG nicht auf ein Pensum von über 50% steigern. Als Gründe dafür wurde die somatische Problematik genannt (vgl. IV-act. 91-8: "Dieses lange Stehen verstärkte jedoch seine Schmerzen."; IV-act. 105-7: "Beim längeren Sitzen am Bürotisch nahmen seine Rückenschmerzen zu."). Aus den Berichten geht zudem hervor, dass die Arbeitstätigkeit oder zumindest die konkrete Arbeitsausführung bei der G.___ AG nicht optimal seinen somatischen Beschwerden angepasst war ("Herr A.___ wird mehr darauf achten müssen, in kürzeren Abständen die Positionen zu wechseln, um seinen Körper zu entlasten."; IV-act. 91-8). Selbst wenn wegen somatischer Beschwerden bei der G.___ AG im entsprechenden Bereich kein Pensum über 50% erreicht wurde, bedeutet dies demzufolge nicht und ist nicht ersichtlich, dass besser adaptierte bzw. ergonomisch eingerichtete Tätigkeiten, welche den Beschwerden entsprechend richtig ausgeführt werden, nicht in einem höheren Pensum möglich und zumutbar sein sollten. Entsprechend lässt sich die Divergenz zwischen der medizinischen Zumutbarkeit in optimal angepasster Tätigkeit gemäss dem IME-Gutachten und der praktisch erprobten Leistungsfähigkeit anlässlich der Eingliederungsmassnahmen genügend erklären. Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der IME-Expertise können damit auf jeden Fall nicht begründet werden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Dem Administrativgutachten kommt Beweiswert zu und es besteht kein Anlass, bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von dessen Einschätzungen abzuweichen. Damit ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit März 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist. Unter Wahrung von Schonkriterien (vgl. IV-act. 127-4) besteht hingegen für eine knie- und rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition seit März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-act. 127-5). Folglich besteht offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40%, sodass die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrads unterbleiben kann.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP