Entscheid vom 9. Juli 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/43
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Im Streit liegt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2016 (IV-act. 142), mit welcher ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 22 % abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin lässt Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen, eventualiter eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 49 IVG hat der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 lit. a) spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG zu erfolgen. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Bundesgerichtsentscheide vom 16. Februar 2018, 8C_633/2017 E. 3.4, und vom 10. August 2016, 9C_289/2016 E. 3.2). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Schaffung dieser Bestimmung hat keine Veränderung des (nämlich in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelten) Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls mit sich gebracht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2015, IV 2013/52 E. 1.2, vom 2. Mai 2016, IV 2013/641 E. 1.1, vom 15. März 2016, IV 2013/572 E. 6.4).
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die (u.a.) Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a; vgl. Art. 12 bis 14 IVG) und in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b). Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a); und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).
Im Fall einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Nicht nur in medizinischer, auch in erwerblicher Hinsicht können sich im Zeitablauf allenfalls relevante Veränderungen ergeben.
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung nach Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. - Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis ist sinngemäss anwendbar.
Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 99 f. E. 4, BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Hinweise darauf ergeben sich (im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt) namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Die Rechtsanwender überprüfen die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) frei, insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Bundesgerichtsentscheid vom 24. August 2016, 8C_399/2016 E. 2.2). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2017, 8C_14/2017 E. 5.3, BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Weil aber Recht und Medizin in der Invalidenversicherung zur Feststellung ein und derselben Arbeitsfähigkeit beitragen, gibt es keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit. Wenn und soweit die medizinischen Experten die rechtlichen Vorgaben beachten, scheidet daher eine rechtliche Parallelüberprüfung im Sinn einer "freihändigen Anwendung" der zu beachtenden Standardindikatoren aus (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. November 2015, 9C_125/2015 E. 5.5, BGE 141 V 281 E. 5.2.3).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen (vgl. etwa Bundesgerichtsentscheid 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist aber kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte beigezogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. April 2016, 9C_783/2015; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind zahlreiche medizinische Berichte vorhanden. Bis zum Zeitpunkt von März/April 2013 stammen sie von behandelnden Ärzten; dann erfolgte eine erste Begutachtung für die Krankentaggeldversicherung, eine zweite fand im Juni 2016 statt. Dazwischen wurde am 25. August 2015 ein IV-Gutachten der Medexperts AG erstattet.
Nach einer vorübergehenden Phase voller Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen vom 27. August 2012 bis 5. Oktober 2012 (mit anschliessend psychiatrisch gesehen wieder voll erreichter Arbeitsfähigkeit) - die Beschwerdeführerin arbeitete nach Angaben im Gutachten von Dr. J.___ ab Oktober 2012 an drei Stunden pro Tag (vgl. KV-act. 6-3) - nahm die Beschwerdeführerin am 22. November 2012 (Phase 2) die Arbeit zu 50 % wieder auf. Dr. I.___ erachtete (am 19. März 2013, unter Hinweis auf seinen Bericht vom 9. November 2012, bei letzter Kontrolle am 7. November 2012) eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit an etwa drei bis vier Stunden pro Tag als wahrscheinlich zumutbar - entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von gut 50 bis 65 % -, wobei er offen liess, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, und unter Hinweis auf die Multimorbidität der Beschwerdeführerin eine Begutachtung empfahl (zur Würdigung vgl. unten E. 5.3).
Ab Februar 2013 (Phase 3) bestand gemäss gutachterlicher Beurteilung von Dr. J.___ (nochmals) volle Arbeitsunfähigkeit: Ca. eineinhalb Monate vor der orthopädischen Begutachtung durch sie für die Krankentaggeldversicherung vom 20. März 2013 (also ca. anfangs Februar 2013) ist nach Angaben in ihrem Gutachten erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten (KV-act. 6-3). Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass bei dieser zur Zeit der Begutachtung unter orthopädischem Aspekt keine Arbeitsfähigkeit bestehe.
Bei der Begutachtung durch Dr. J.___ (Gutachten vom 20. März 2013) erfolgte eine eingehende Befundaufnahme. Es waren unter anderem festgestellt worden eine Haltungsinsuffizienz, eine Fehlstatik mit geringer Protraktion des Kopfes, deutlich abgeflachter tiefgezogener Brustkyphose und vermehrter Lendenlordose, Gewebswassereinlagerungen beidseits in den distalen Unterschenkeln, ein FBA von 50 cm, eine deutlich eingeschränkte Inklination, Seitneigung und Seitdrehung, Druckschmerzen am Epicondylus humeri ulnaris, eine beidseitig verkürzte Ischiokruralmuskulatur, schmerzhafte Weichteilverquellungen nuchal, eine deutlich verschmächtigte dorsale Rumpfmuskulatur, ein lumbosacraler Überstreckschmerz beidseits, eine geringe Überstreckbarkeit der Hüftgelenke und beidseits eine isolierte Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Glutealmuskulatur. Die Fusssohlen hatten nahezu keine Gebrauchsbeschwielung aufgewiesen. Die Überprüfung der groben Kraft mittels Händedrucks habe eine seitengleiche Kraftminderung ergeben. In diesem Zusammenhang (bei der Greifkraftprüfung, wie schon von Dr. I.___) wurde nach einem allenfalls mangelnden Willen zur vollen Belastung gefragt (KV-act. 6-7). Die Gutachterin hielt indessen fest, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch ihr Korrelat. Und sehr wahrscheinlich liege auch eine psychische Überlagerung der Beschwerden vor. Da Entlordosierung eine Linderung der Beschwerden bringe, seien eine Miederversorgung und Physiotherapie zur Stärkung der Rumpfmuskulatur sinnvoll. Nach Linderung der Beschwerden sollte zügig mit medizinischer Trainingstherapie begonnen werden.
Der Gutachterin Dr. J.___ lagen bei der Erstellung des Gutachtens vom 20. März 2013 kaum so umfangreiche Akten vor, wie sie die Invalidenversicherung besass (vgl. KV-act. 6-2, 9, 10). Ausserdem erscheint fraglich, inwiefern die Ausrichtung auf die Belange der Krankentaggeldversicherung den Beweiswert für die Invalidenversicherung mindert (was beides für den gesamten Zeitraum der Phasen gemäss E. 4.3 und 4.4 bedeutsam ist). Die Gutachterin hat allerdings auf eine Objektivierung geachtet, hat sie doch bei der Prüfung der Handkraft einen genügenden (Leistungs-) Willen der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. - Das (mitbegutachtende) K.___ gelangte aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit deutlich reaktiven Anteilen zum ganz genau gleichen Ergebnis - wie Dr. J.___ aus rheumatologischer Sicht -, nämlich, dass die Beschwerdeführerin zur Begutachtungszeit vom 20. März 2013 aus (hier:) psychiatrischen Gründen für alle Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei, durch psychiatrische Behandlung aber innert sechs Wochen ab Begutachtung (d.h. ab anfangs Mai 2013) wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (und hernach eine solche von 75 % und von 100 %) zu erwarten sei. - Die Medexperts AG erachtete später diese aus psychiatrischen Gründen angegebene volle Arbeitsunfähigkeit angesichts der Diagnose nicht für nachvollziehbar, ebenso wenig wie die prospektive psychiatrische Beurteilung deren weiteren Verlaufs (vgl. IV-act. 109-42, 5.10; zur Würdigung des Gutachtens vom 20. März 2013 vgl. auch unten E. 5.1 und 5.3).
Prospektiv erwartete Dr. J.___ wie erwähnt, dass sechs Wochen nach der Begutachtung - d.h. ab anfangs Mai 2013 (Phase 4) - bei intensiven Therapiemassnahmen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sollte erreicht werden können, je zwei Wochen später dann eine solche von 75 % und dann von 100 % (also ab anfangs Juni 2013). - Der Gutachter der Rheumatologie der Medexperts erklärte zu dieser Beurteilung von Dr. J.___, aus aktueller rheumatologischer Sicht scheine eine Steigerung des aktuellen Arbeitspensums von 50 % aufgrund der objektivierbaren pathologischen klinischen und radiologischen Befunde realisierbar; die Stelle sei aber gekündigt (IV-act. 109-62). Im polydisziplinären Teil des Medexperts-Gutachten wurde dazu festgehalten, infolge der psychiatrischen Erkrankung (und der hinzugetretenen therapierefraktären chronifizierten WS-Schmerzen) sei es zu dieser Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht gekommen (vgl. IV-act. 109-75 und IV-act. 109-78; vgl. zur Würdigung auch unten E. 5.1 und 5.3). - Nach der Hospitalisation vom 10. bis 24. Juni 2013 mit entsprechender vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch tatsächlich wieder zu 50 % gearbeitet.
Zur orthopädischen Disziplin hielt die Medexperts AG im polydisziplinären Teil (die Gutachterin der Orthopädie war Hauptgutachterin und erstellte kein separates Teilgutachten) fest, dass zusammenfassend die Funktionseinschränkungen der LWS der Beschwerdeführerin durch eine mögliche Fazettenproblematik und myofasziale Problematik erklärbar und schmerzbedingt seien (IV-act. 109-72). Im Bereich der LWS habe sich mit Ausnahme einer subtotal aufgebrauchten Bandscheibe im Abschnitt LWK5/S1 eine normale Höhe der Intervertebralräume gezeigt, ausserdem lägen eine knöcherne Einengung der Neuroforamina LWK5/S1 und eine Spondylarthrose im lumbosacralen Übergang vor. Das Baastrup-Phänomen L3 bis 5 weise auf eine ligamentäre Ursache bei muskulärer Dysbalance mit Fehlhaltung und Fehlbelastung hin. Die beklagten belastungsabhängigen Fersenschmerzen könnten durch die Fussfehlstatik bei Knick-/Senk-Spreizfuss beidseits und eine plantare Fasziitis bei Fersensporn beidseits ausgelöst werden. Beidseits habe sich eine angedeutete Haglund-Ferse gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit wegen der anhaltenden Fersenschmerzen bei ständigem Stehen und Gehen handicapiert. Ihre Wirbelsäule sei eingeschränkt belastbar. Die Dekonditionierung wirke sich ungünstig aus; diese sei jedoch behandelbar. Durch die Meniskusläsion links sei die Beschwerdeführerin zurzeit nur geringgradig eingeschränkt. Die geringgradige HWS-Symptomatik und die ebenfalls leichten Ansatztendopathien im Bereich der Ellbogengelenke könnten durch physikalische Massnahmen gelindert werden (IV-act. 109-72 f.). Möglich seien aus orthopädischer Sicht leichte wechselbelastende adaptierte Tätigkeiten; wegen Verlangsamung und chronifizierter Schmerzen werde "ein Rendement von 20 bis 30 % ... angenommen" (IV-act. 109-73, gemeint wohl eine Verminderung des Rendements, vgl. IV-act. 109-76).
Internistisch waren keine Diagnosen von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben gewesen (IV-act. 109-65). - Neurologisch gesehen bestanden gemäss dem Medexperts-Gutachten ein chronisches Schmerzsyndrom lumbal und ein myofasziales Schmerzsyndrom der Schulter-/Nackenregion, beide ohne neurologische Ausfälle. Von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien beide nicht. Tangentiale Drehbewegungen der LWS sollten auf ein Minimum beschränkt werden und es sei ein Sitzhocker zur Verfügung zu stellen (IV-act. 109-47 f.). Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten seien nicht aufgetreten (IV-act. 109-49).
Bei der psychiatrischen Begutachtung ergab sich als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Störung. Diese bewirke eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im IV-rechtlichen Sinn um ca. 30 % (IV-act. 109-41), und zwar sowohl in der zuletzt ausgeübten wie einer adaptierten Tätigkeit. Diese Einschränkung habe sich vermutlich in den letzten Monaten bzw. Jahren aufgebaut und sei sicherlich seit dem Untersuchungstermin vorhanden. Beim Befund waren eine depressive Symptomatik mit herabgesetzter Grundstimmung und Schwingungsfähigkeit, Ängste, Schlafstörungen, ein eingeschränkter Antrieb und eine deutlich verminderte Vitalität festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass schon im August 2012 eine ähnliche Problematik bestanden habe, die sich aber in den letzten Jahren chronifiziert habe, weshalb (da die Anpassungsstörung gemäss ICD 10 nach zwei Jahren umcodiert werden müsse) von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei. Diese stelle ein eigenständiges Krankheitsbild dar (IV-act. 109-40). Daneben gebe es IV-fremde Faktoren wie die Beziehungsproblematik, die Isolation hierzulande und die fehlende Ausbildung, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten, aber nicht IV-relevant seien. - Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gutachter die Diagnosen erklärt hat. Er hat auch Augenmerk auf das Auseinanderhalten von gesundheitlich bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mitwirkenden, hierfür nicht relevanter Faktoren gelegt. Des Weiteren hat er sich auch zu den Handicaps geäussert. Bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der psychischen Erkrankung im Rahmen des Mini-ICF die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die familiären bzw. intimen Beziehungen mittelgradig bis schwer eingeschränkt. In der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin leicht bis mittelgradig eingeschränkt, leicht eingeschränkt in der Spontanaktivität. In der Anpassung an Regeln und Routine, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei sie nicht eingeschränkt. Der Gutachter hat sich somit unter dem Aspekt der Standardindikatoren mit dem Schweregrad der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und mit der Krankheitsgeschichte ebenso auseinandergesetzt wie mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (anamnestische Hinweise auf eine ängstliche vermeidende, selbstunsichere, abhängige Persönlichkeitsakzentuierung als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) und den sozialen Verhältnissen. Zur Konsistenz hielt der Gutachter dafür, eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares syndromales Zustandsbild liege nicht vor. Bei der Tagesstruktur wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach viereinhalb Stunden Arbeit, während welcher sie sich durchbeissen könne, völlig erschöpft sei (IV-act. 109-36 f.). Seit zwei Jahren stand die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (IV-act. 109-38). Der Medikamentenspiegel für Duloxetin war im therapeutischen Bereich (IV-act. 109-38). Diskrepanzen sind hier (anders unten E. 4.5.6) so weit ersichtlich nicht festgestellt worden. Die psychiatrische Begutachtung genügt den Anforderungen der Rechtsprechung und das Ergebnis ist überzeugend.
Polydisziplinär wurde schliesslich festgehalten, aufgrund der objektivierbaren und führenden Gesundheitsstörungen des Bewegungsapparates liege rheumatologisch (recte wohl: orthopädisch, vgl. IV-act. 109-75 unten) eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit von 50 % vor (IV-act. 109-74 unten; die Angabe zur Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierter Tätigkeit scheint angesichts der Beantwortung der Fragen bei IV-act. 109-76 ein Versehen darzustellen, richtig wohl: somatisch gesehen Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe zur Zeit der Begutachtung wegen der leichten bis mittelgradigen Funktionsdefizite der Wirbelsäule, der leichtgradigen Kniepathologie links, der Fussschmerzen und der Schmerzchronifizierung Grad 3 aus orthopädischer (und aus rheumatologischer, s. oben) Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, aus psychiatrischer Sicht eine solche von 30 % (IV-act. 109-75 f.). Bei leichten, wechselbelastenden, angepassten Tätigkeiten bestehe rheumatologisch gesehen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %; polydisziplinär werde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Bezug auf ein Vollpensum angenommen (IV-act. 109-76).
Der RAD wies in seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 (IV-act. 110) zum Gutachten der Medexperts AG darauf hin, dass sich bei der klinischen Untersuchung bei sehr tiefer Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit Inkonsistenzen gezeigt hätten. Der Gutachter der Rheumatologie hatte denn auch darauf hingewiesen, dass die subjektive Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (sc. im PACT-Test) weit unter der Belastungsgrenze für eine leichte Berufstätigkeit liege und mit der Ausübung einer Berufstätigkeit - die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % - nicht vereinbar wäre (IV-act. 109-61 und -58). Es zeigt sich somit, dass der PACT-Test einen unter dem für eine Berufstätigkeit erforderlichen Wert ergab, während die Beschwerdeführerin allerdings nach der gegenwärtigen Aktenlage damals eine Arbeitstätigkeit von 50 % tatsächlich ausübte. Der Aussagewert des PACT-Tests ist entsprechend zu würdigen. Ausserdem ist bezüglich dieses Testergebnisses mitzuberücksichtigen, dass psychiatrisch gesehen eine leichte bis mittelgradige depressive Störung der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (IV-act. 109-78). - Als Inkonsistenzen nannte der Gutachter der Rheumatologie, dass der Finger-Boden-Abstand nicht lege artis prüfbar gewesen sei (keine Wirbelsäulenflexion lumbal ohne gleichzeitige Flexion der Hüft- und Kniegelenke), das Lasèguezeichen aber beidseits negativ gewesen sei und der Langsitz problemlos habe ausgeführt werden können (IV-act. 109-58). Diese Inkonsistenzen hat der Gutachter in seine Beurteilung miteinbezogen. Das Ergebnis ist ausreichend objektiviert worden.
Auf das Ergebnis des Medexperts-Gutachtens kann, wie der RAD es befürwortete, bei der gegenwärtigen Aktenlage aufgrund seiner gutachterlichen Befundaufnahme und Würdigung (samt Kenntnis etwa des Ergebnisses des PACT-Tests und der Inkonsistenzen) sowie der auf die beschriebenen Befunde abgestützten Begründung für die betreffende Zeit (der Begutachtung) abgestellt werden. Es ist nach gegenwärtiger Aktenlage somit für die damalige Zeit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in angestammter und von 70 % in adaptierter Tätigkeit auszugehen.
Die rückblickende Beurteilung dagegen ist davon abweichend zu würdigen (vgl. unten E. 5.1 bis 5.3).
Gemäss den Berichten der Abteilung Psychosomatik an den Kliniken Valens vom 7. Oktober 2015 und der Psychiatrischen Klinik P.___ vom 28. Januar 2016 war die Beschwerdeführerin daraufhin vom 14. September 2015 (Phase 6) bis 7. Oktober 2015 und vom 8. Oktober bis 21. Januar 2016, also insgesamt rund vier Monate lang, hospitalisiert und somit voll arbeitsunfähig gewesen.
In der Folge - gemäss KV-act. 7-2 auf den 31. Mai 2016 - hat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung verloren. - Damals, im Juni 2016 (Phase 7), fand auch die weitere Begutachtung für die Krankentaggeldversicherung statt.
Dr. J.___ gelangte darin unter orthopädischem Gesichtspunkt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Ausgangslage eine volle Arbeitszeit zumutbar sei (KV-act. 7-37). Die Gutachterin gab an, es lägen eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach OP, eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, ein muskulärer Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur, degenerative Veränderungen der mittleren/unteren HWS und der unteren LWS, aktuell eine aktivierte Osteochondrose in Höhe L5/S1, beidseits eine verkürzte Ischiokruralmuskulatur, und eine Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates (bei Übergewicht von etwa 25 kg in den letzten drei Jahren) vor. Der Befundaufnahme ist unter anderem weiter zu entnehmen, dass der FBA 56 cm betrug, und dass deutliche Gewebswassereinlagerungen in den Beinen, eine abgeflachte tiefgezogene Brustkyphose und vermehrte Lendenlordose, ein eingeschränktes Seitneigen/Seitdrehen beidseits mit Schmerzen am unteren Rippenbogen/Beckenkamm, ein lumbosacraler Überstreckschmerz beidseits, eine geringe Überstreckbarkeit der Hüftgelenke, insgesamt sehr wenig Gebrauchsbeschwielung der Fusssohlen und schmerzhafte Weichteilverquellungen nuchal vorlagen.
Neu waren bei der Begutachtung vom Juni 2016 so weit ersichtlich orthopädisch gesehen eine aktivierte Osteochondrose in Höhe L5/S1 (die Gutachterin konnte ein MRT vom 1. Juni 2016 mitbeurteilen; keine Wiedergabe des Befundes; nicht bekannt, welche Region), und degenerative Veränderungen der mittleren/unteren HWS, wobei der Kinn-Jugulum-Abstand (vorher 2/17, neu) 2/16 ausmachte. Die Funktionsprüfung war so weit ersichtlich nicht mehr schmerzhaft. Nicht mehr beschrieben wurden so weit ersichtlich gemäss dem Befund die (vormaligen) Druckschmerzen am Epicondylus humeri ulnaris und die beidseits isolierte Druckschmerzhaftigkeit der kleinen Glutealmuskulatur. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit einer allfälligen Veränderung seit der letzten Begutachtung erfolgte nicht. Es fragt sich zudem, ob nicht der Fokus der Auftrag gebenden Taggeldversicherung auf das versicherte Pensum von nur 50 % die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beeinflusste (vgl. oben E. 4.3.2). Indessen kann angesichts der umfassenden Befunderhebung bei der gegebenen Aktenlage auf die Beurteilung abgestellt werden, wonach die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter orthopädischem Aspekt für ein volles Arbeitspensum von 8.5 Stunden pro Tag für adaptierte Tätigkeiten ausreicht. Im Vergleich zur Beurteilung der Medexperts AG einer damaligen (Juni 2015) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 bis 30 % für adaptierte Tätigkeiten ist somit bei der gegenwärtigen Aktenlage von einer gewissen Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands auszugehen.
Die psychiatrische Begutachtung ergab gemäss dem Gutachten von Dr. R.___ vom 9. Juni 2016 diagnostisch, dass (erster Punkt) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal leichte Episode, ohne somatisches Syndrom vorliege, daneben (zweiter Punkt) ein primär reaktives depressives Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen (vor allem chronischer Ehekonflikt sowie Stellenverlust; DD emotionale Reaktion/Anpassungsstörung mit depressiven und anderen Gefühlen [Kränkung, Wut, Verbitterung]), (dritter Punkt) akzentuierte ängstlich-vermeidende, selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitszüge, DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung, (vierter Punkt) eine Aggravation, passives Coping sowie selbstlimitierendes Schon- und Vermeidungsverhalten, Verdacht auf (bewusstseinsnahe) Symptom-Präsentation im Sinn einer Rentenbegehrlichkeit, und (fünfter Punkt) ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei multiplen körperlichen Schmerzen und St. n. Rückenoperation 2011 (KV-act. 7-18). Der Gutachter schloss, aufgrund der leichten psychiatrischen Symptomatik sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurzeit zu 20 bis 30 % eingeschränkt, nach einer Remission der Depression sei die Arbeitsfähigkeit auch wieder voll vorhanden (KV-act. 7-27).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter der Psychiatrie darlegte, die Beschwerdeführerin habe einen deutlichen Hang zur Aggravation mit Diskrepanzen zwischen subjektiver Wahrnehmung und objektiven Befunden und etlichen Widersprüchen und Inkonsistenzen, die sich zum Teil bei genauerer Nachfrage relativierten oder auflösten. Es bestehe auch eine Diskrepanz zwischen subjektiv wahrgenommenem und affektiv spürbarem Leidensdruck. Er nannte ein demonstratives Klagen beim Aufstehen und Gehen vor und nach der Untersuchung, während die Beschwerdeführerin bei der eineinhalb stündigen Untersuchung ruhig und unauffällig auf dem Stuhl gesessen habe (vgl. KV-act. 7-16).
Auf den starken Verdacht auf eine relativ bewusstseinsnahe Aggravation mit dem Ziel einer Rentenbegehrlichkeit schliesst der Gutachter der Psychiatrie aber auch aus der Vorgeschichte und dem Krankheitsverlauf. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin bei immer nur relativ geringen psychischen und körperlichen Befunden eine mehrjährige Phase mit bis zu 100 % Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Als sie die Stelle deswegen dann verloren habe, habe sie plötzlich sehr aktiv um eine Neuanstellung gekämpft. Nachdem sie diese dann erhalten habe - die Arbeitgeberin habe ihr allerdings entgegen ihrem Wunsch nach einem Vollzeitpensum lediglich eine 50 %-Stelle gegeben -, habe sie dann längere Zeit ohne Krankschreibung arbeiten können. Es frage sich, weshalb sie plötzlich vollzeitlich habe arbeiten wollen, nachdem sie vorher doch so lange für eine volle Arbeitsunfähigkeit gekämpft habe. Erst unter erneuten psychosozialen Belastungen und dem negativen Ausgang der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2015 sei es zur erneuten Krankschreibung gekommen (vgl. KV-act. 7-22).
Was diese der Beurteilung zugrundeliegenden Annahmen des Gutachters zur Vorgeschichte betrifft, ist allerdings einerseits auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin hatte Lähmungen erlitten und es waren zumindest (selbst gemäss dem Medexperts-Gutachten, vgl. unten E. 5.2) kernspintomographisch aktivierte Spondylarthrosen L3 bis S1 nachgewiesen worden. Von der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen war echtzeitlich (am 7. September 2012, vgl. IV-act. 34-2) ein bildmorphologischer Nachweis von entzündlich veränderten Spondylarthrosen (vom Gutachten der Medexperts AG nach neueren Kriterien diagnostisch anders betrachtet) festgestellt worden. Die somatischen Beschwerden und Funktionseinschränkungen waren wiederholt als durch die Befunde begründet betrachtet worden (vgl. namentlich IV-act. 109-72 f.). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch beispielsweise nach einem Wechsel der Medikation oder nach Spitalaufenthalten von einer Besserung der Schmerzen und der Beschwerden berichtet. Auch gab sie etwa bekannt, dass sie die Symptomatik, welche zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hatte (Infiltrationsparaparese und Lungenembolie), überwunden habe. Sie nahm nach Phasen der (u.a. vollen) Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeit mehrfach teilweise tatsächlich wieder auf. Ihre Stelle, die sie bereits seit ihrem 17. Altersjahr innehatte, behielt sie auch nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei. Die Arbeitstätigkeit wurde ihren krankheitsbedingt erforderlichen Einschränkungen angepasst (vgl. KV-act. 2-11: vorher Maschinen[-…], danach leichte Arbeiten […]). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar für voll arbeitsunfähig gehalten (vgl. IV-act. 109-42), ist ihrer Arbeit jedoch wie erwähnt trotzdem teilweise (nach der Aktenlage längere Zeit zu 50 %) nachgegangen (vgl. IV-act. 109-38). Das von der Arbeitgeberin noch angebotene Pensum von 50 % übte sie aus. Die Beschwerdegegnerin unterstützte sie im Übrigen bei der Erhaltung dieses Arbeitsplatzes (vgl. Zielvereinbarung betreffend den Eingliederungsplan vom 31. Januar/8. Februar 2013, kurz nach der Frist von zwölf Monaten ab der Anmeldung gemäss Art. 49 IVG; Leistungszusprache vom 14. Februar 2013 für berufliche Massnahmen im Sinn von Beratung und Unterstützung bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes, also für Arbeitsvermittlungsmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG) ebenso wie die Taggeldversicherung und die Arbeitgeberin. Am Ende hatte das während ihres gesamten Erwerbslebens aufrechterhaltene Arbeitsverhältnis etwa 26 Jahre gedauert. - Im Bericht der Abteilung Psychosomatik an den Kliniken Valens vom 7. Oktober 2015 war ausserdem angegeben worden, die Beschwerdeführerin habe sich mit zunehmender Therapiedauer geöffnet und von ihrer über weite Strecken der Hospitalisation dissimulierten seelischen Not berichtet (IV-act. 125-3). - Dr. B.___ hatte im Übrigen bereits am 3. Juli 2014 (IV-act. 96) berichtet, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Eine Kryorhizotomie des ISG links vom 14. Mai 2014 sei ohne Erfolg geblieben. Wegen der subjektiv empfundenen massivsten Schmerzen sei die Versicherte gemäss der behandelnden Psychiaterin vom 10. Juni 2014 bis 30. Juni 2014 voll arbeitsunfähig geschrieben worden.
Anderseits war in einer früheren klinischen Untersuchung bei der Prüfung der Handkraft (erstmals am 9. November 2012) eine eingeschränkte Compliance festgestellt und später ebenfalls bei der Handkraft ein mangelnder Wille in Erwägung gezogen worden. - In einem Verlaufsprotokoll der IV-Eingliederungsberatung vom 30. Dezember 2013 (IV-act. 78) war zudem festgehalten worden, nach Auslaufen der Krankentaggelder im Juni 2013 sei der Arbeitsvertrag auf ein Pensum von 50 % angepasst worden. Eine weitere Steigerung habe die Beschwerdeführerin nicht erreichen können. Das Pensum von 50 % habe für sie oberste Grenze dargestellt. Nach ihrer Auffassung müssten die Ärzte alles unternehmen, damit die Schmerzen behoben würden. Erst dann könne sie eventuell wieder mehr arbeiten. Eine Haltungsänderung von der passiven in die aktive Rolle habe nicht erreicht werden können (IV-act. 78-5). Der Umdenkprozess werde nicht einfach sein und viel Zeit und Energie kosten, wenn sie sich überhaupt darauf einlasse. Sie müsse jedoch einsehen, dass auch sie aktiv werden müsse und es kein Wundermittel gegen die Schmerzen gebe (IV-act. 78-3).
Der Gutachter der Psychiatrie hat jedenfalls den Einfluss der Aggravation und des Verdachts auf eine bewusstseinsnahe Symptompräsentation bei seiner Beurteilung mitberücksichtigt (vgl. auch unten E. 4.7.10). Er hat festgehalten, dass nur ein Teil der subjektiv beklagten Beschwerden habe objektiviert werden können (KV-act. 7-24).
Was die depressive Störung betrifft, hat die Testung mit der Hamilton-Depressionsskala (HAMDS-21, mit 21 Items) nach Angaben des Gutachters maximal etwa 17 bis 20 Punkte ergeben, was einer leichten bis grenzwertig mittelschweren Depression entsprechen würde und nicht mit dem klinischen Eindruck übereinstimme (KV-act. 7-18, vgl. 7-14). - Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass solchen Testmethoden nach der Rechtsprechung im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen denn auch höchstens eine ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2017, 8C_772/2016 E. 6.1). - Bei der Beschreibung der aktuellen psychischen Symptomatik (nach HAMDS-21 und AMDP, d.h. gemäss der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vor allem an Einsamkeitsgefühl leide (von Depressionen erzähle sie von sich aus nichts), daneben auch an Schuldgefühlen. Sie mache sich Selbstvorwürfe. Während des Klinikaufenthalts habe sie eine Lebensverleiderstimmung und Suizidgedanken gehabt; nun sei es bezüglich dieses Leidens viel besser. Antrieb, Tatkraft und Energie seien vermindert. Sie habe kein Interesse und keine Motivation für soziale Aktivitäten und mache nur, was sie müsse. Alles sei für sie zu schwierig, eine Lösung sei nicht in Sicht und sie sei immer allein. Teilweise habe sie (als vegetatives Symptom) Herzklopfen (KV-act. 7-13 f.). Bei den objektiven Befunden (gemäss HAMDS-21 und AMDP, KV-act. 7-16 f.) beschrieb der Psychiater unter anderem auch, die affektive Grundstimmung sei schwach zum negativen/depressiven Pol gedrängt gewesen, nicht wirklich spürbar depressiv, sondern mehr klagend. Das Denken sei inhaltlich eingeengt und um die psychosozialen Belastungen kreisend gewesen. Der Schlaf sei nur mässig gestört und bei der Exploration sei die Beschwerdeführerin nur geringfügig verlangsamt gewesen. Weder sei der Appetit vermindert noch bestünden circadiane Stimmungsschwankungen. Die Beschwerdeführerin gehe täglich spazieren.
Der Gutachter der Psychiatrie gab an, bei der Beschwerdeführerin liege - unter Berücksichtigung der Neigung zur Aggravation (IV-act. 7-21) - eine "maximal leichte, anhaltende Depression" (IV-act. 7-20) vor.
Diese Depression sei ausgelöst durch die anhaltenden schweren Eheprobleme der Beschwerdeführerin und nun auch noch durch den Verlust der Arbeitsstelle nach 26 Jahren der Anstellung, nachdem sie dort seit ihrem 17. Altersjahr gearbeitet habe (KV-act. 7-20). Die depressive Problematik sei grundsätzlich theoretisch unter fortgesetzter Therapie auch remittierbar. Aber wegen der starken reaktiven Triggerung durch die Eheproblematik bestehe grösste Gefahr der weiteren Fixierung und Chronifizierung (IV-act. 7-21). - Eine solche Fixierung ist demnach bereits eingetreten. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich aber des Weiteren, dass soziale Belastungen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, nach der Rechtsprechung ausgeklammert bleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 31. Oktober 2018, 8C_628/2018 E. 4.5.1.1; BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2017, 8C_14/2017 E. 5.3). Erhalten diese Umstände jedoch bloss mittelbar eine (verselbstständigte) Gesundheitsschädigung aufrecht oder verschlimmern sie ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen, so sind sie mitzuberücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2017, 8C_14/2017 E. 5.3). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind also mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011 E. 2.3.3, m.H.). - Vorliegend fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass der Gutachter bereits in der Diagnose die rezidivierende depressive Störung einerseits und das primär reaktive depressive Geschehen aufgrund von psychosozialen Belastungen (mit der Differenzialdiagnose einer emotionalen Reaktion/Anpassungsstörung mit depressiven und anderen Gefühlen) anderseits auseinandergehalten hat. Das lässt darauf schliessen, dass er die entsprechenden Anteile bereits separiert hat.
Bei der weiteren Beweiswürdigung der gutachterlichen psychiatrischen Ausführungen (Standardindikatoren) ist zudem festzuhalten, dass, wie sich aus E. 4.7.3 ergibt, mehrere psychiatrische Diagnosen (namentlich eine depressive Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge bzw. eine Persönlichkeitsstörung) zusammenkommen. Das ist als Erschwernis zu betrachten. Der Gutachter erklärte, die Beschwerdeführerin verarbeite die emotionalen Schmerzen auch im Rahmen ihrer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung körperlich, so dass seit Jahren eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Der Umgang mit den psychischen wie körperlichen Schmerzen geschehe auf dem Hintergrund einer Persönlichkeit mit ausgeprägten ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren, abhängigen Zügen (gemäss ICD 10 Z73.0 bzw. F61.0: kombinierte Persönlichkeitsstörung). Demnach liegt eine somatoforme Schmerzstörung seit Jahren vor. Der Umgang mit den psychischen und körperlichen Schmerzen ist aufgrund der Persönlichkeit erschwert. Der Gutachter hielt fest, das depressive Leiden sei ebenfalls langwierig bzw. habe einen rezidivierenden Verlauf (KV-act. 7-20). Der Heilungsverlauf sei seit Jahren gleichförmig mit inzwischen immer stärkerer Neigung zur Fixierung und Chronifizierung aufgrund der psychosozialen Belastungen, die im letzten Jahr massiv zugenommen hätten (KV-act. 7-21). Der Gutachter bestätigte des Weiteren, dass als Symptom der Depression und im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeitszüge ein sozialer Rückzug vorliege, den die behandelnde Psychiaterin fälschlicherweise als phobische Angststörung betrachte (KV-act. 7-21). Im Übrigen hatte bereits im März 2013 der gutachterliche Psychiater des K.___s berichtet, es seien regressive Aspekte deutlich geworden. - Im Bericht der Abteilung Psychosomatik an den Kliniken Valens vom 7. Oktober 2015 war ausserdem angegeben worden, bei Eintritt der Beschwerdeführerin sei die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bereits wirksam antidepressiv behandelt gewesen, unter medikamentöser Therapie habe sie bei sehr ungünstigen psychosozialen verlaufsbestimmenden Faktoren persistiert und im Vorfeld der Entlassung exazerbiert. Sie sei zunehmend mit Panikattacken und soziophoben Tendenzen vergesellschaftet gewesen.
Da der Gutachter der Psychiatrie (Dr. R.___) die Aspekte der von ihm diagnostizierten Aggravation bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt und ausgeschieden hat, und zwar schon bei der Benennung der Diagnose der depressiven Störung, und weil dasselbe auch für den Einfluss der psychosozialen Faktoren gilt, kann nach dem oben Dargelegten nach der gegenwärtigen Aktenlage auf sein Ergebnis einer (psychiatrisch bedingten) Einschränkung der für die Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit um durchschnittlich 25 % in adaptierter Tätigkeit abgestellt werden. Nach gutachterlicher Auffassung drohte im Übrigen eine weitere Fixierung und Chronifizierung der psychischen Problematik und der somatoformen Schmerzstörung, weshalb berufliche Massnahmen empfohlen wurden, um diesem Vorgang entgegenzuwirken. Bei der gegenwärtigen Aktenlage zeigt sich soweit ersichtlich kein Hinweis darauf, dass die Depression (im vorliegend massgeblichen Zeitraum) später entfallen wäre.
Zur Retrospektive erwähnte der Gutachter der Psychiatrie schliesslich, die früheren Beurteilungen hätten in den letzten Jahren ein relativ einheitliches Beschwerdebild mit nur leichten bis maximal mittelschweren depressiven Symptomen gezeichnet, schwankend in der Intensität je nach psychosozialer Belastung, insgesamt jedoch reaktiver Genese. So wäre bis dahin die Diagnose einer depressiven Reaktion/Anpassungsstörung angebracht, nur aufgrund des langwierigen bzw. rezidivierenden Verlaufs habe aber eine depressive Episode bzw. hätten rezidivierende Depressionen codiert werden müssen (IV-act. 7-20). Die Medexperts AG habe psychiatrisch gesehen aufgrund des nur noch leichten Grades des eigenständigen depressiven Krankheitsbildes eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 30 % angenommen (KV-act. 7-20). Nach seiner eigenen Einschätzung beträgt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie erwähnt - trotz massiver Zunahme der psychosozialen Belastungen - noch (20 bis 30 %, d.h.) durchschnittlich 25 %.
Nach den rückblickenden Angaben des Gutachters der Rheumatologie der Medexperts AG im Besonderen ist die von den Rheumatologen des Kantonsspitals St. Gallen (gemeint wohl im Bericht vom 24. Oktober 2013) gestellte und unter anderem auf ein MRI von Mai 2012 gestützte Diagnose eines chronifizierenden lumbalen Schmerzsyndroms Gerbershagen Stadium III, überwiegend nozizeptiv, nach mikrochirurgischer Fensterung L4/5 und L5/S1 und Sequestrektomie am 22.09.2011 wegen Diskushernie mit L5-Parese links und kernspintomographischem Nachweis aktivierter Spondylarthrosen L3 bis S1, flacher breitbasiger Rezidiv-/Restdiskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression und Osteochondrose L5/S1 (MRI 05/2012) nachvollziehbar (vgl. IV-act. 109-58). - Es wurde aber weiter darauf hingewiesen, dass Dr. I.___ ehemals (im November 2012/März 2013) keine Hinweise für eine Erkrankung aus dem entzündlichen rheumatischen Formenkreis gefunden habe (IV-act. 109-58). - Die von den Rheumatologen des Kantonsspitals St. Gallen im Oktober 2013 postulierte HLA-B27 positive axiale und periphere Spondyloarthritis lasse sich aufgrund der zugestellten medizinischen Akten, der vorliegenden radiologischen Befunde und der aktuellen anamnestischen Angaben und klinischen Befunden nicht belegen (vgl. IV-act. 109-58). Aktuell hätten sich (allerdings unter installierter medikamentöser Behandlung mit Infliximab) keinerlei Hinweise für eine Entzündungsaktivität der axialen und peripheren Spondyloarthritis gezeigt (vgl. IV-act. 109-58). Im polydisziplinären Teil wurde dazu dargelegt, dieses Leiden habe anlässlich des aktuellen rheumatologischen Gutachtens nicht festgestellt werden können. Die Diagnose scheine daher aus Sicht des Gutachters der Rheumatologie fraglich (vgl. IV-act. 109-73). - Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt der Gutachter der Rheumatologie schliesslich fest, die "von den behandelnden Ärzten ab 08/2011 (gemäss IV-Fragebogen für Arbeitgebende vom 10.01.2012) attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der von der Versicherten ausgeführten, körperlich adaptierten Berufstätigkeit [seien] aus heutiger rheumatologischer Sicht schwer nachvollziehbar" (IV-act. 109-60; polydisziplinär insgesamt somatisch jedoch wurden sie wie erwähnt als nachvollziehbar betrachtet, IV-act. 109-76; 10.1.2; vgl. E. 5.1).
Angesichts des Begutachtungsergebnisses vom Juni 2016 mit der Diagnose einer Aggravation (vgl. insbesondere E. 4.7.8, auch 4.7.10 und 4.7.13) und der (in E. 5.2) erwähnten rückblickenden rheumatologischen Bedenken bestehen für das Gericht bei diesen Gegebenheiten relevante Zweifel an der Stichhaltigkeit der früheren, vor der Medexperts-Begutachtung liegenden Arbeitsunfähigkeit-Angaben (der behandelnden Ärzte und auch der darauf abgestützten rückblickenden Annahmen der Medexperts AG), namentlich jener für die massgebliche Zeit des möglichen Ablaufs eines Wartejahrs am 10. August 2012. Es ist danach denkbar und ohne ergänzende Abklärungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass ein aggravierendes Verhalten bereits früher bestanden hat und nicht ausgeschieden worden ist.
Da nach gegenwärtiger Aktenlage eine langdauernde, ununterbrochene weitreichende Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 in Frage steht und ein Einkommensvergleich selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Medexperts AG) und von 25 % (Dr. J./Dr. R.) für adaptierte Tätigkeiten einen Rentenanspruch ergibt (vgl. unten E. 6), ist die Sache zu entsprechenden ergänzenden Abklärungen der medizinischen Verhältnisse von August 2011 bis zur Begutachtung durch die Medexperts AG (vom August 2015) - die allenfalls auch durch den RAD vorgenommen werden können - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Auch wenn (bzw. wann) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen ist, verbleiben der Beschwerdeführerin auch mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausreichend viele Arbeitsmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für einfache Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) bekamen Frauen 2012 durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 51'441.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2018, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 222, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Da nach der Aktenlage medizinisch nicht ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeführerin die angepasste leichte Tätigkeit bei vorhandenem Gesundheitsschaden ebenfalls wieder in Schichtarbeit leistet, ist der entsprechende Lohnanteil auch beim Invalideneinkommen hinzuzuschlagen. Vom Valideneinkommen waren knapp 2 % Schichtzulagen. Auszugehen ist somit von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 52'441.-- (bei Einschluss von knapp 2 % oder rund Fr. 1'000.-- Schichtzulagen). - Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind in der Arbeitsfähigkeitsschätzung vollumfänglich zum Ausdruck gekommen. Eine vollzeitliche Beschäftigung ist als zumutbar zu betrachten. Als Abzugsgrund fällt einzig ein Ausgleich des lohnrelevanten Vorteils der langen Betriebszugehörigkeit in Betracht. Indessen nimmt die Rechtsprechung diesbezüglich an, dass ein solcher Nachteil durch eine positive Wirkung der durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesenen Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit auf den Anfangslohn bei einem anderen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeglichen wird (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017 E. 5.4.1). Von einem Abzug ist daher abzusehen.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'724.-- (berechnet anhand der Angaben zum Jahr 2012; IV-act. 112) und einem Invalideneinkommen (einschliesslich Schichtzulagen) von Fr. 39'330.-- (ausgehend von Fr. 52'441.--, bei 75 % Arbeitsfähigkeit) betrüge der Invaliditätsgrad rund 42 %. Ohne Zuzug von Schichtzulagen würde das Invalideneinkommen Fr. 38'580.-- ausmachen (75 % von Fr. 51'441.--) und es ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 43 %, der ebenfalls zu einer Viertelsrente berechtigen würde.
Es rechtfertigt sich, bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Kosten von einem vollen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen und die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat demnach auch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Ihre Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 26. Juli 2017 eingereicht, welche einen Betrag von Fr. 5'239.75 (Honorar Fr. 4'665.--, Barauslagen Fr. 186.60, MWSt Fr. 388.15) ausweist, der beim nötig gewesenen überdurchschnittlichen Aufwand gerechtfertigt sei. Der Bedeutung der Streitsache und dem anzunehmenden erforderlichen, überdurchschnittlich hohen Aufwand angemessen erscheint eine um rund einen Drittel angehobene pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'660.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid