Entscheid vom 19. Dezember 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber, Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr.
IV 2017/420
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017 das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016 abgewiesen (IV-act. 213). Zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint worden ist.
Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Um den Arbeitsfähigkeitsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; BGE 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2016 eingetreten. Es ist folglich umfassend zu prüfen, ob seit der rechtskräftigen Ablehnungsverfügung vom 27. September 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist (IV-act. 109). Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle MEDAS Zentralschweiz (Dr. med. N., Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. O., Psychiatrie und Psychotherapie FMH; IV-act. 145). Der Beschwerdeführer erachtet die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit durch diese beiden Ärzte als nicht nachvollziehbar, da sie jener von fünf anderen Ärzten widerspreche (act. G1).
Bei der Würdigung der Einschätzungen der erwähnten fünf Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen). Sie stehen in auftragsrechtlichem Verhältnis zur versicherten Person. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 470, E. 4.5). Ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten kann nicht stets in Frage gestellt werden, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). Allein die in masslicher Hinsicht abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vermag ein Administrativgutachten nicht in Zweifel zu ziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, E. 4.3 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, und vom 23. Juni 2015, 9C_853/2014, E. 3.1.2). Nach dem Gesagten ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Gutachter aus den Berichten der behandelnden Ärzte ersichtliche objektiv feststellbare Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt haben.
Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht führte Dr. N.___ aus, dass aufgrund der objektivierbaren somatischen Pathologie die folgenden Einschränkungen vorliegen würden: Keine Arbeiten in monotonen, ergonomisch ungünstigen Körperstellungen für Nacken und Rücken, keine Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, keine ausschliesslich stehenden Arbeiten, der Anteil Stehen und Gehen sollte etwa die Hälfte nicht übersteigen, keine Arbeiten im Kauern und auf Leitern und Gerüsten. Die pathologischen Befunde am Bewegungsapparat würden eine qualitative Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils begründen, nicht jedoch eine zeitliche Einschränkung. Im Vergleich zu den Gutachten des ABI und der MEDAS Ostschweiz seien die Gonarthrose links, die Schulterpathologie links und unspezifische Rückenschmerzen hinzugekommen. Diese neuen Leiden würden das Zumutbarkeitsprofil in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht beeinträchtigen. Rein aus somatischer Sicht attestierte einzig Dr. J.___ dem Versicherten eine von dieser Einschätzung abweichende Arbeitsunfähigkeit. Die durch Dr. J.___ am 16. Juni 2016 abgegebene Leistungseinschätzung von höchstens 50% auch für eine leichte Arbeit erachtet Dr. N.___ als mit den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat nicht genügend begründbar (IV-act. 145-27 f.). Sie wird denn auch durch Dr. J.___ selber in seinem Bericht nicht begründet (IV-act. 132/2-5), weshalb sie keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. N.___ aufkommen zu lassen vermag.
Bei der Frage der Auswirkungen der genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit blendet der begutachtende Psychiater zu Recht die Sprachkenntnisse, das Alter, die Berufsausbildung, die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die subjektive Überzeugung, nicht voll arbeitsfähig zu sein, als nicht der Erkrankung entsprechende Faktoren aus (IV-act. 145-49). Dies dürfte in weiten Teilen seine im Vergleich zu anderen Ärzten höhere Arbeitsfähigkeitseinschätzung erklären. Berücksichtigt hat er die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und den erhöhten Pausenbedarf. Aus klinischer Sicht erwartet er, dass sich der Versicherte durch eine geeignete, als sinnvoll erlebte Arbeit von den Schmerzen ablenken könnte. Die Angststörung könne die Möglichkeiten des Versicherten, sich um eine Stelle zu bewerben und sie erfolgreich anzutreten, etwas einschränken (IV-act. 145-49). Seine Einschätzung lehnte Dr. O.___ unter anderem an das "Mini-ICF-Rating für psychische Störungen". Es sollten aus psychiatrischer Sicht sodann folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz berücksichtigt werden: Alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies die depressive Symptomatik verstärken könnte. Der Versicherte sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesunden Menschen. Eine Stelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchtigen Struktur sei aufgrund der vermehrten Reizbarkeit ungünstig; er könne mit chronischen Konflikten nicht umgehen, da er einen inneren Druck habe, es allen recht zu machen und perfekt zu arbeiten (IV-act. 145-50). Insgesamt würden die festgestellten Erkrankungen aus psychiatrischer Sicht einen Schweregrad erreichen, der mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft verbunden sei. Es bestehe eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von geschätzt 70% für die angestammte und von 80% für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne Führungsfunktion, die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten verlange. Der Versicherte verfüge nicht über genügend Ressourcen, um die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu realisieren (IV-act. 145-26 ff.). Diese Einschätzung wird detailliert erläutert und ist nachvollziehbar. Hinsichtlich der abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des behandelnden Facharztes Dr. C.___ hält Dr. O.___ in nachvollziehbarer Weise fest, dass Ersterer in diesem Fall hautsächlich Therapeut sei und seine Stellungnahme dadurch geprägt sein müsse. Wenn er Erfolg als Therapeut haben wolle, müsse er die Welt aus der Sicht seiner Patienten sehen und die Sicht sogar bis zu einem gewissen Grad teilen können. Dies stelle seine Integrität nicht in Frage, sondern ergebe sich zwingend aus der Konstellation der therapeutischen Beziehung (IV-act. 145-51). Bei Dr. H.___, welcher dem Versicherten am 25. Januar 2016 ebenfalls aus psychischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 117-1), handelt es sich nicht um einen psychiatrischen Facharzt, sondern einen Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und ebenfalls um einen behandelnden Arzt (vgl. hierzu E. 3.1).
Nach dem Gesagten beruht das strittige Gutachten auf eigenständigen Abklärungen mit detaillierten Fragen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sind unvoreingenommen berücksichtigt worden. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das MEDAS-Gutachten erscheint in seiner Gesamtheit nachvollziehbar und schlüssig. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Auf die vorstehend in E. 3.2.2 und E. 3.3.2 beschriebene Arbeitsfähigkeitsschätzung des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens kann folglich abgestellt werden.
Der Bericht von Dr. L.___ vom 20. September 2017 erging zwar im Nachgang zum MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2017 (IV-act. 163-4). Dr. O.___ hatte jedoch wie bereits in E. 3.3.1 ausgeführt in schlüssiger Weise die von Dr. L.___ - auch in Abweichung zum behandelnden Psychiater Dr. C.___ - gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen (IV-act. 145-46 f.) und auch der RAD führte nachvollziehbar aus, wieso diese Diagnose nach ICD-Kriterien nicht gestellt werden könne (vgl. IV-act. 164-1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an den Beweiswert von Arztberichten (E. 2.3) erfüllt der Bericht von Dr. L.___ nicht. Dem Bericht ist nicht einmal zu entnehmen, ob er den Versicherten gesehen hat oder ob der Bericht auf den Akten basiert. Einzig der Hinweis "Fallart: ambulant" könnte darauf schliessen lassen, dass er den Patienten gesehen hat. Wie lange ein allfälliges Gespräch/eine allfällige Untersuchung gedauert hat, ist dem Bericht wiederum nicht zu entnehmen. Auch ist unklar, ob und bejahendenfalls welche Vorakten beigezogen wurden (vgl. IV-act- 163-3). Die Einschätzung der 40%igen Arbeitsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten erfolgte sodann explizit unter Berücksichtigung unter anderem psychosozialer Aspekte, auch ist der Bericht wörtlich mit "Sozialmedizinische Stellungnahme" bezeichnet (IV-act. 163-3 f.). Der bio-psycho-soziale Krankheitsbegriff ist jedoch rechtlich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend (BGE 143 V 418 E. 6). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Dr. L.___ Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, nicht aber Facharzt für Psychiatrie ist, sodass seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung, die auch die "verminderte psychische Leistungsfähigkeit" berücksichtigt, kein Beweiswert zukommt. In seinem Bericht erwähnte er insgesamt keine Aspekte, die bei der Begutachtung unerwähnt oder unberücksichtigt geblieben waren, und der Bericht enthält auch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Vergleich zum MEDAS-Gutachten. Nach dem Gesagten vermag der Bericht von Dr. L.___ nichts am Umstand zu ändern, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2017 abzustellen ist.
Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, die Verwertbarkeit der von den Gutachtern attestierten Restarbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit sei offensichtlich nicht gegeben (act. G1).
Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 462 E. 3.3).
Das Bundesgericht hat generell relativ hohe Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, a.a.O., E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2017, 9C_88/2017, E. 3.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.3). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung hingegen erst 58 Jahre alt. Sodann stehen ihm sämtliche Arbeiten ohne monotone, ergonomisch ungünstige Körperstellungen für Nacken und Rücken, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, nicht ausschliesslich stehend, mit einem Anteil an Stehen und Gehen, welcher etwa die Hälfte nicht übersteigt, sowie ohne Kauern, ohne Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten, ohne Führungsfunktion, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und ohne Notwendigkeit besonderer Fähigkeiten offen (IV-act. 145-27 f.). Dem Beschwerdeführer sind damit insbesondere noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in der produzierenden Industrie sowie im Dienstleistungssektor zumutbar.
Die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80% in einer adaptierten Tätigkeit ist nach dem Gesagten als auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar zu betrachten. Restriktionen des realen Arbeitsmarkts, die dem Beschwerdeführer das Auffinden einer Arbeitsstelle erschweren und zu zahllosen Absagen auf Bewerbungen geführt haben (vgl. separate Beilagen zu act. G1), haben vor dem Hintergrund dessen, dass in der Invalidenversicherung das Risiko der Arbeitslosigkeit keine Berücksichtigung finden darf, ausser Acht zu bleiben.
Ausgehend von der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.2).
Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten Einkommen angeknüpft, weil davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Fr. 63'785.-- (IV-act. 115-3). Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung unter Vornahme der Nominallohnbereinigung auf Fr. 70'927.-- per 2014 fest (IV-act. 147). In der Beschwerdeantwort rechnete sie sodann zu Recht mit einem Valideneinkommen von Fr. 72'916.-- per 2016 (act. G 4 Ziff. 12). Korrekterweise wurde dabei die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (hypothetischer Beginn der am 5. Januar 2016 beantragten Rente; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) berücksichtigt (Index Männer 2003: 1958; Index Männer 2016: 2239; Basis 1939 = 100; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2016).
Nach der Beendigung seiner Tätigkeit für die B.___ AG war der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer teilzeitlichen Tätigkeit als Küchenhilfe in den Jahren 2007 und 2008 (vgl. Arbeitszeugnis Q.___, vom 3. Dezember 2008 als separate Beilage zu G1) aktenkundig nicht mehr arbeitstätig gewesen. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen durchschnittlichen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer ist als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Gemäss den LSE von 2014 haben Männer im Kompetenzniveau 1 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden durchschnittlich ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.-- erzielt (vgl. Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019). Hiervon sind entsprechend der Arbeitsfähigkeit 80% zu berücksichtigen. Entsprechend dem Valideneinkommen ist auch für das Invalideneinkommen auf die Zahlen des Jahres 2016 abzustellen, was zu einem solchen von gerundet CHF 53'617.-- führt (Index 2014: 2220; Index 2016: 2239). Ob ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist und wenn ja, in welcher Höhe, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, zumal ein Abzug von 15% nicht rentenbegründend wirkt (Invaliditätsgrad von rund 37%) und ein 15% übersteigender Abzug vorliegend nicht in Frage kommt.
Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'916.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'617.-- ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 26%. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Rentenanspruch.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm anzurechnen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP