Entscheid vom 9. Juni 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2017/409
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2014 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. In seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur ist er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 2005 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Unter Berücksichtigung der Regelungen, dass ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und erst nach einer einjährigen Arbeitsunfähigkeitsphase (sog. Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entstehen kann, fällt der potentielle Rentenbeginn auf den 1. Juli 2014. Basis für den Einkommensvergleich bilden somit die Verhältnisse im Jahr 2014.
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Die Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz haben die relevanten Vorakten gewürdigt (IV-act. 357-2 ff. und 357-60), den Beschwerdeführer persönlich untersucht und seine subjektiven Klagen aufgenommen und im Rahmen der Anamnese und der objektiven Befunderhebung die entsprechenden Ergebnisse festgehalten (IV-act. 357-19 ff. und 357- 46 ff.). Die objektiven Befunde sind in ihrer Art und Schwere gewürdigt worden (IV-act. 357-22 ff. und 357-49 ff.). Diskrepanzen und Verdeutlichungstendenzen sind ebenfalls aufgezeigt und berücksichtigt worden (IV-act. 357-33, 357-35 und 357-55 ff.). Weiter haben sich die Sachverständigen mit den bisherigen Behandlungen auseinandergesetzt (IV-act. 357-22 und 357-59 f.) und die erhobenen Diagnosen wiedergegeben (IV-act. 357-35 f.). Abschliessend ist im Gutachten gestützt auf die umfassenden Untersuchungen eine fundierte bidisziplinäre Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit abgegeben worden (IV-act. 357-36 ff.). Damit ist im Gutachten der gutachterliche Fragenkatalog (vgl. auch IV-act. 349), der die vom Bundesgericht vorgegebenen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) mitumfasst, beantwortet worden. Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 erfüllt also die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten.
Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ hat schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten, welche das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15kg erfordern, sowie prolongierte Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Körperpositionen (gebückte Stellung, kauernd, kniend, auf Leitern) auszuführen. Damit sei auch die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur nicht mehr möglich. Vollschichtig zumutbar seien jedoch körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, wobei der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötige, sodass seine Leistung bei vollschichtiger Präsenz 75 Prozent betrage. Weiter hat er nachvollziehbar dargelegt, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das ABI am 14. März 2013 nicht wesentlich geändert hat (IV-act. 357-32 f. und 357-38). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine Verweistätigkeit stimmt mit jener aus dem ABI-Gutachten vom 14. März 2013 (IV-act. 179) überein. Weiter ist entgegen den Angaben des Beschwerdeführers der „Tinnitus links“ in den Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-act. 357-36, oben). Die rheumatologischen Angaben von Dr. L.___ anlässlich der MEDAS-Begutachtung sind plausibel und frei von Widersprüchen; seine Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugt.
Der Bericht von Dr. J.___ vom 11. März 2015 (act. G 1.1.5) vermag das rheumatologische Gutachten von Dr. L.___ nicht zu entkräften. Dr. J.___ hat darin angegeben, dass der Beschwerdeführer an einem Intervall-Schwindel mit einer Dauer von Sekunden bis Minuten, vor allem im Rahmen von Stresssituationen leide. Aufgrund der Ausführungen von Dr. J.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz des Schwindels zumindest eine adaptierte Tätigkeit (z.B. eine Arbeit ohne gefährliche Maschinen und mit der Möglichkeit, sich bei Schwindelanfällen jederzeit hinzusetzen) uneingeschränkt zumutbar ist. Weiter hat Dr. J.___ in seinem Bericht bezüglich der Hörprobleme des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in seinem Bericht vom 22. Juli 2013 verwiesen (act G. 1.1.4). Darin hatte er folgende Diagnosen gestellt: Labyrinthopathie links mit peripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung links, visuo-visuo-oculomotorischer Funktionsstörung, reduzierter neuro-muskulärer Leistung der unteren Extremitäten, tief- und hochtonbetonter sensori-neuraler Schwerhörigkeit links, diagonalem sensori-neuralem Hochtonabfall rechts und Tinnitus aurium links. Auch hier ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Hörprobleme (insbesondere links) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer adaptierten Tätigkeit, bei welcher die Hörprobleme (z.B. durch Vermeidung einer lärmigen Umgebung) berücksichtigt werden, nicht eingeschränkt ist. Dem Bericht von Dr. J.___ vom 22. Juli 2013 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; auch hat er in keinem seiner Berichte eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Im Übrigen ist bei der Würdigung der Überzeugungskraft des Berichts von Dr. J.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2). Dementsprechend können die Berichte von Dr. J.___ keine berechtigten Zweifel an den gemachten Ausführungen im MEDAS-Gutachten erwecken.
Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. M.___ hat in seinem Teilgutachten vom 17. Februar 2017 angegeben, dass die bisherige Tätigkeit aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar sei und daher eine isolierte Beurteilung aus psychiatrischer Sicht keinen Sinn mache. Zu Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat Dr. M.___ folgendes ausgeführt: Infolge der psychischen Störungen könne der Beschwerdeführer zeitlich nur wenig eingeschränkt arbeiten; eine Präsenzzeit von 8.25 Stunden (100 Prozent) sei möglich, die effektiv nutzbare Arbeitszeit belaufe sich durch die vermehrt notwendigen, kurzen Pausen auf 95 Prozent. Weiter seien die Leistungen im Ausmass von etwa 25 Prozent eingeschränkt. Zusammengefasst resultiere aus psychiatrischer Sicht in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von (etwa) 30 Prozent. Dr. M.___ hat keine näheren Angaben darüber gemacht, welche Leistungseinschränkungen konkret eine Einschränkung von 25 Prozent bewirken sollen. Weiter hat Dr. M., wie bereits der rheumatologische Sachverständige, einen erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers beschrieben. Aus der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. M. wird allerdings nicht klar, wie sich dieser erhöhte Pausenbedarf von 5 Prozent zum rheumatologisch begründeten erhöhten Pausenbedarf verhält. Konkret wird nicht erklärt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in den somatisch bedingten Pausen auch in psychischer Hinsicht zu erholen. Ohne diese Angaben kann jedoch nicht eruiert werden, ob neben den somatisch bedingten Pausen zusätzlich psychiatrisch bedingte Pausen notwendig sind (Kumulation) für die Erholung des Beschwerdeführers oder ob in den somatisch bedingten Pausen auch die psychiatrisch notwendige Erholung möglich ist (keine Kumulation). Bei der von Dr. M.___ abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzung besteht damit Klarstellungs- und Ergänzungsbedarf. Der psychiatrische Teil dieses Gutachtens vermag somit die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Aber auch der Bericht vom 8. November 2017 (act. G 1.1.3), in welchem med. pract. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent angegeben hat, vermag die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Zum einen hat med. pract. F.___ in ihren Beurteilungen die für psychische Leiden massgebenden Standardindikatoren nicht berücksichtigt, was aus der Sicht eines behandelnden Psychiaters nachvollziehbar ist. Zum anderen fehlt es den von ihr abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen an einer Begründung. Sie hat nämlich nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen sie zu einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 Prozent gelangt ist und wie sich diese Einschränkung konkret auf die Leistungen des Beschwerdeführers auswirkt (z.B. erhöhter Pausenbedarf oder verlangsamtes Arbeitstempo). Weiter ist wiederum der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2). Dazu kommt noch, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung - hier vom 10. Oktober 2017 - bestanden haben (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juli 2012, 9C_67/2012; vgl. BGE 99 V 98). Vorliegend ist ein enger Sachzusammenhang zu bejahen, da med. pract. F.___ den Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2017 behandelt hat. Jedoch geht aus dem Bericht vom 8. November 2017 nichts hervor, das die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen vermöchte, denn med. pract. F.___ hat keine neuen Symptome und Diagnosen genannt und auch keine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Zudem hat med. pract. F.___ nicht begründet, wieso sie die Ansicht vertreten hat, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten vom 9. März 2017 nicht korrekt sei. Der Bericht von med. pract. F.___ vom 8. November 2017 enthält folglich nichts, das die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses beeinflussen würde. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von med. pract. F.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 9. März abgestellt werden kann, soweit darin aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für die angestammte und für eine zumutbare adaptierte Tätigkeit abgegeben worden ist. Aus psychiatrischer Sicht vermag das MEDAS-Gutachten jedoch die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Beschwerdegegnerin hätte die unklaren Ausführungen zur psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung (insbesondere bezüglich der Frage, inwieweit und weshalb die somatischen und psychiatrisch abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zu kumulieren sind oder eben nicht) klären müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, der sie verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Da eine Ergänzung bzw. Klarstellung im Sinne der obigen Ausführungen bislang nicht erfolgt ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist die Rückweisung in diesem Fall zulässig (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4, wonach eine Sache zurückgewiesen werden kann, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2019, 8C_525/2019, E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin wird damit die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären haben (mittels Rückfrage bei der Gutachterstelle MEDAS Zentralschweiz). Die Sache ist daher zur Gutachtensergänzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2017 (IV-act. 367) zu Recht davon ausgegangen, dass die Validenkarriere des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Fassadenisoleur besteht. Die Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer zuletzt rund 4.5 Jahre als Fassadenisoleur tätig gewesen war, hatte in ihrem Arbeitszeugnis vom 1. März 2002 nämlich vermerkt (IV-act. 12-2), dass der Beschwerdeführer dort als Facharbeiter für die Erstellung von Kompaktfassaden eingesetzt worden sei. Er habe seine Aufgaben jeweils sehr selbständig, zuverlässig und fachlich einwandfrei erledigt. Er sei auch in der Lage gewesen, eine kleine Gruppe selbständig zu führen. Im Jahre 2003 hatte sich der Beschwerdeführer schliesslich im Bereich Isolationen selbständig gemacht (IV-act. 21), aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme hatte er diese selbständige Erwerbstätigkeit jedoch per Ende 2005 wieder beenden müssen. Auch der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Zentralschweiz hatte in seinem Teilgutachten vom 17. Februar 2017 angegeben, dass der Beschwerdeführer zwar keine Berufsbildung absolviert habe, gemäss den Akten aber handwerkliches Geschick aufweise und auch in seinem früheren Beruf als Fassadenisoleur grosse Erfahrung habe (IV-act. 357-49). Im ABI-Gutachten vom 14. März 2013 (IV-act. 179) hatten die Sachverständigen als angestammte Tätigkeit jene als Isoleur (bzw. Gipser) angenommen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung als qualifizierter Fassadenisoleur tätig wäre (Validenkarriere), obwohl er darin keine formale berufliche Ausbildung vorweisen kann. Er hat nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch seine langjährige Tätigkeit als Fassadenisoleur vertiefte Kenntnisse in diesem Beruf erlangt, womit es ihm ohne gesundheitliche Beeinträchtigung möglich wäre, diesen Beruf wie ein ausgebildeter Fassadenisoleur und damit mit dem notwendigen Fachwissen auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat damit bezüglich des Valideneinkommens in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 zu Unrecht auf den Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne abgestellt. Vielmehr ist als Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen heranzuziehen, welches der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns als Fassadenisoleur hätte verdienen können.
Bei der Berechnung des Valideneinkommens kann nicht auf das Einkommen abgestellt werden, das die (ehemalige) N.___ AG als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zwischen 1997 und 2002 abgerechnet hat. Denn das abgerechnete Jahreseinkommen hat stark geschwankt, wobei allerdings eine steigende Tendenz erkennbar ist. Auf das zuletzt im Jahr 2002 von Januar bis April erwirtschaftete Einkommen abzustellen und dieses auf ein Jahresbruttoeinkommen umzurechnen wäre deshalb willkürlich, zumal sich damit ein nicht erklärbarer Lohnsprung gegenüber den Vorjahren ergeben würde, wobei auch nicht auszuschliessen ist, dass sich das Einkommen auch in Zukunft weiter erhöht hätte und der zuletzt angegebene Lohn damit nicht dem durchschnittlichen Einkommen eines qualifizierten Fassadenisoleurs entsprochen hatte. Da die N.___ AG nicht mehr existiert (Löschung am ___, vgl. die im Handelsregister des Kantons St.Gallen unter der Firmennummer ___ erfolgte Eintragung), ist auch eine konkrete Nachfrage, wie diese Lohnsprünge zustande kamen und wieviel der Beschwerdeführer als qualifizierter Fassadenisoleur im Jahr 2014 (potentieller Rentenbeginn Juli 2014, vgl. E. 2.2) durchschnittlich verdient hätte, nicht mehr möglich.
Auch auf das vom Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender abgerechnete Einkommen (von August 2003 bis Juni 2005) kann für die Berechnung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden (IV-act. 207-2). Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Einkommen bereits damals von den gesundheitlichen Einbussen des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, da dieser die selbständige Tätigkeit krankheitsbedingt bereits nach nicht einmal drei Jahren wieder hat aufgeben müssen. Zudem dürfte sich das Unternehmen noch in der Aufbauphase befunden haben, so dass der Gewinn schon aus diesem Grund nicht das durchschnittliche Einkommen eines qualifizierten Fassadenisoleurs widerspiegelt hat.
Ab Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer bei der C.___ GmbH gearbeitet, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer sein Sohn gewesen ist (IV-act. 256 und 257). Ab November 2014 ist der Beschwerdeführer dort unbefristet in einem 30-Prozent-Pensum angestellt gewesen, er hat einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'500.-- erhalten. Obwohl die Firma auch im Bereich Fassadenisoliation tätig gewesen ist, ist der Beschwerdeführer dort nicht als Fassadenisoleur tätig gewesen; er hat behinderungsadaptierte Hilfsarbeiten ausgeführt (z.B. Installation von Steckdosen installiert oder Verlegung von Kanälen für elektrische Leitungen, IV-act. 257-3). Der bei der C.___ GmbH abgerechnete Lohn kann daher bereits aus diesem Grund nicht als Basis für die Bermessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Auch ist aufgrund der Verwandtschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer nicht auszuschliessen, dass IV-fremde Faktoren (z.B. ein Soziallohnanteil) in das abgerechnete Einkommen eingeflossen sind. Dementsprechend kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das bei der C.___ GmbH erwirtschaftete Einkommen abgestellt werden.
Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als qualifizierter Fassadenisoleur kann also anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Da die Beschwerdegegnerin über die berufsberaterische Fachkompetenz verfügt, das entsprechende durchschnittliche Erwerbseinkommen ab 2014 als Fassadenisoleur zu bestimmen, ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Als Fassadenisoleur ist der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit kann also offensichtlich nicht seine Invalidenkarriere sein. Der Beschwerdeführer kann seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Erwerbstätigkeit umsetzen. Das bedeutet, dass er seine beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr verwerten kann. Deshalb steht ihm nur noch eine (adaptierte) Hilfstätigkeit offen. Seine Invalidenkarriere besteht also in einer Hilfstätigkeit, wobei keine Beschränkung auf eine bestimmte Branche besteht, da eine Hilfstätigkeit definitionsgemäss keine berufliche Neuausbildung, sondern höchstens eine kurze Einarbeitung am konkreten Arbeitsplatz erfordert. Der Beschwerdeführer kann seine Restarbeitsfähigkeit also nicht nur in der Baubranche verwerten. Der Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens entspricht demnach praxisgemäss dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen im Jahr 2014; er beträgt Fr. 66'453.-- (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019). Die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthält keinen Hinweis darauf, dass der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung angepasste Hilfstätigkeiten generell unterdurchschnittlich entlöhnt würden. Trotzdem kann nicht direkt auf den Zentralwert der Löhne für die Hilfsarbeiter aller Branchen abgestellt werden. Würde man nämlich dieser Zentralwert nur um den (hier noch zu ermittelnden) Arbeitsunfähigkeitsanteil reduzieren, würde notwendigerweise – zum Nachteil des Beschwerdeführers – ein Soziallohnanteil in das Invalideneinkommen einfliessen, d.h. der Einkommensvergleich würde nicht den massgebenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers liefern. Auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würde ein sich strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch verhaltender potentieller Arbeitgeber, der selbstverständlich nicht bereit wäre, einen Soziallohnanteil auszurichten, dem Beschwerdeführer nur unter der Bedingung den lediglich um den Arbeitsunfähigkeitsgrad reduzierten Zentralwert von Fr. 66'453.-- als Lohn ausrichten, wenn der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in jeder Hinsicht so verwerten könnte, dass der Wert seiner Arbeitsleistung betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet jenem eines gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiters entsprechen würde, der im selben Pensum angestellt wäre. Besteht bei einem nur teilsarbeitsfähigen Hilfsarbeiter aber die Gefahr, dass die Arbeitsleistung dauernd oder auch nur phasenweise krankheits- oder unfallbedingten Schwankungen unterliegen könnte, ist der nur teilsarbeitsfähige Hilfsarbeiter also nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung konstant zuverlässig und damit im Voraus planbar zu erbringen, oder besteht sogar das Risiko von vermehrten unerwarteten krankheitsbedingten Absenzen, entstehen dem Arbeitgeber indirekte Kosten. Dasselbe gilt, wenn es dem nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiter nicht möglich ist, bei einem entsprechenden betrieblichen Bedarf vorübergehend über das zumutbare Mass hinaus zu arbeiten, d.h. Überstunden zu leisten, oder vorübergehend an einem anderen, nicht adaptierten Arbeitsplatz tätig zu sein, oder wenn der nur teilarbeitsfähige Hilfsarbeiter besondere Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten, der Kollegen usw. benötigt, so dass sich deren Arbeitsleistung reduziert. Berücksichtigt der Arbeitgeber diese indirekten Kosten bei der vertraglichen Festsetzung des Lohns des nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiters nicht, verhält er sich nicht konsequent betriebswirtschaftlich-ökonomisch, d.h. er richtet einen Soziallohnanteil aus. Ein derartiger lohnrelevanter Konkurrenznachteil eines nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiters lässt es nicht zu, das zumutbare Invalideneinkommen dadurch zu ermitteln, dass der Zentralwert nur um den Arbeitsunfähigkeitsanteil reduziert wird. Der Zentralwert resultiert nämlich aus der Summe der Löhne gesunder Hilfsarbeiter. Der Zentralwert muss also um den Konkurrenznachteil der nur teilsarbeitsfähigen Hilfsarbeiter reduziert werden, wobei zu beachten ist, dass dieser Nachteil einzelfallspezifisch ist, d.h. das Ausmass der Reduktion entspricht dem konkreten Konkurrenznachteil des betreffenden nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiters, hier des Beschwerdeführers. In der Praxis wird diesem einzelfallspezifischen Konkurrenznachteil durch den sogenannten Tabellenlohnabzug Rechnung getragen. So wird verhindert, dass zum Nachteil der versicherten Person ein Soziallohnanteil in die Invaliditätsbemessung einfliesst. Welcher Tabellenlohnabzug im Fall des Beschwerdeführers notwendig ist, wird die Beschwerdegegnerin nach dem Abschluss der noch nachzuholenden Sachverhaltsabklärungen zu bestimmen haben.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der (gemäss Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VRP verbindlichen) Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, ist dieses Urteil von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 VRP/SG, sGS 951.1).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP