Entscheid vom 9. Juni 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
IV 2017/392
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Da der Verfahrensaufwand mit Blick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als überdurchschnittlich zu qualifizieren ist, sind die Gerichtskosten auf 750 Franken festzusetzen.
Entscheid