Entscheid vom 12. Mai 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr.
IV 2017/382
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den in der Verfügung enthaltenen Gegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.
Das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ist im Januar 2015 durch den Hausarzt Dr. C.___ eingereicht worden. Innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer Arztberichte eingereicht. Mit diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer das von seinem Hausarzt eingereichte Gesuch genehmigt. Obwohl diese Wiederanmeldung nicht unter Verwendung des amtlichen Formulars (Art. 65 Abs. 1 IVV) erfolgt ist, ist die Beschwerdegegnerin auf sie eingetreten. Der Beschwerdeführer ist von der Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert worden, das amtliche Formular auszufüllen und einzureichen. Damit hat die Beschwerdegegnerin die "formlose" Anmeldung des Beschwerdeführers akzeptiert. Nun zu argumentieren, die Anmeldung sei nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt, weshalb nicht auf sie hätte eingetreten werden dürfen, so dass die Abweisungsverfügung aufzuheben und durch den Entscheid zu ersetzen sei, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten, wäre überspitzt formalistisch und würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Da die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt gewesen ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der (formlose) Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung einzutreten, rechtmässig gewesen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2015 zum Leistungsbezug angemeldet. In seiner bisherigen Tätigkeit als Plattenleger ist er seit dem Februar 2005 stets zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen (vgl. bspw. IV-act. 1, 158-41, 158-60 und 194 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Regelungen, dass ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und erst nach einer einjährigen Arbeitsunfähigkeitsphase (sog. Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) entstehen kann, fällt der potentielle Rentenbeginn auf den 1. Juli 2015. Basis für den Einkommensvergleich bilden somit die Verhältnisse im Jahr 2015.
Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens kommt den Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eine zentrale Rolle zu. Zur Abklärung des Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH im Oktober 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 158) und im November 2016 (Auftrag vom 1. Juni 2016; IV-act. 248) ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (IV-act. 257) eingeholt. Im ersten Gutachten vom Oktober 2013 ist angegeben worden, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2010 eine angepasste Verweistätigkeit zu 75 Prozent zumutbar sei (IV-act. 158-60). In der Verlaufsbegutachtung vom November 2016 haben die Sachverständigen aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung nicht verändert. Trotzdem sind sie interdisziplinär davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, leichte bis mittelschwere Arbeit während acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche ausführen könne, wobei eine Leistungseinschränkung von 20 Prozent gegeben sei; somit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 Prozent.
Zunächst ist zu prüfen, ob diese beiden Gutachten die vom Bundesgericht vorgegebenen Anforderungen an medizinische Gutachten erfüllen. Ein Gutachten hat einen ausreichenden Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). In beiden Gutachten sind die relevanten Vorakten gewürdigt worden (IV-act. 158- 2 ff. und IV-act. 257-3 ff.), die Sachverständigen haben beim Beschwerdeführer dessen subjektive Klagen auf- und die notwendigen Untersuchungen vorgenommen und sie haben im Rahmen der Anamnese und der objektiven Befunderhebung die entsprechenden Ergebnisse festgehalten (IV-act. 158- 40 ff. und IV-act. 257-56 ff.). Die objektiven Untersuchungsbefunde sind in ihrer Art und Schwere gewürdigt worden (IV-act. 158-51 ff. und IV-act. 257-59 ff.). Die Hinweise auf eine mögliche Aggravation (etwa der vorzeitige Abbruch der Ergometrie im Rahmen der kardiologischen Untersuchung oder die Angabe seit langem bestehender Schmerzen bei im Röntgenbild erkennbaren beinahe normalen Verhältnissen im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung) sind berücksichtigt worden. Auch die verbleibenden Ressourcen sind aufgezeigt worden (IV-act. 158-50 ff. und IV-act. 257-69 ff.). Weiter haben sich die Sachverständigen mit den bisherigen Behandlungen auseinandergesetzt (IV-act. 158-51 ff., IV-act 158-61 und IV-act. 257-71 f.). Abschliessend ist in beiden Gutachten gestützt auf umfassende Untersuchungen eine fundierte interdisziplinäre Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit abgegeben worden (IV-act. 158-59 ff. und IV-act. 257-74 f.). Damit haben die Gutachter sowohl im Erst- als auch im Verlaufsgutachten den gutachterlichen Fragenkatalog (vgl. auch IV-act. 247), der die vom Bundesgericht vorgegebenen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) mitumfasst, beantwortet. Sowohl das Erstgutachten vom 29. Oktober 2013 als auch das Verlaufsgutachten vom 11. November 2016 erfüllt also die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten.
Zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Beschwerdeführers einen erheblichen Zweifel am Beweiswert der beiden Gutachten zu wecken vermögen.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere eingewendet, dass das im Rahmen der Verlaufsbegutachtung erstellte kardiologische Teilgutachten teilweise einseitig, nicht objektiv und ungenau sei. Er sei nur noch für ganz leichte körperliche Tätigkeiten und auch dort nur noch teilzeitlich in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig. Diese Ansicht werde auch von Dr. G.___ geteilt; dies gehe insbesondere aus dessen Stellungnahme vom 23. März 2017 (IV-act. 267-4 ff.) hervor. Dr. G.___ hat gestützt auf seine fachliche Kritik am kardiologischen Teil des Verlaufsgutachtens (vgl. dazu vorstehend Bst. A.f) die Auffassung vertreten, es liege eine schwere koronare Herzkrankheit vor. Die Gutachter hätten zwar angegeben, der Beschwerdeführer sei nur noch in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit arbeitsfähig, aber er frage sich allen Ernstes, was das für eine Arbeit sei. Dies dürfte so zu interpretieren sein, dass Dr. G.___ eine allfällige medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar betrachtet hat. Am 4. Juli 2017 (IV-act. 271-4 ff.) hat der kardiologische Gutachter einlässlich Stellung zur Kritik von Dr. G.___ genommen (vgl. dazu vorstehend Bst. A.f. a.E.). Gemäss der überzeugenden Würdigung durch den RAD-Arzt Dr. F.___ hat der kardiologische Sachverständige in seiner Stellungnahme die Kritik von Dr. G.___ widerlegen können. Die Ausführungen von Dr. G.___ vom 23. März 2017 zum Verlaufsgutachten vom November 2016 vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des kardiologischen Teilgutachtens und damit an der interdisziplinären Arbeitsfähigkeitsschätzung zu wecken.
Der Beschwerdeführer hat weiter eingewendet, dass der Dr. H.___ am 12. Januar 2017 "unter Berücksichtigung von sämtlichen Teilerkrankungen" (IV-act. 267-31) eine Restarbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden Tätigkeit von lediglich 20 Prozent attestiert habe. Dem entsprechenden Bericht von Dr. H.___ lässt sich keine fachliche, insbesondere keine spezifisch rheumatologische Begründung für diese Arbeitsfähigkeitsschätzung entnehmen. Damit ist der Bericht von Dr. H.___ nicht geeignet, begründete Zweifel am rheumatologischen Verlaufsgutachten und damit an der interdisziplinären Arbeitsfähigkeitsschätzung in den beiden Gutachten zu wecken.
Im Übrigen ist bei der Würdigung der Überzeugungskraft der Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03 E. 2.4.2). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die MEDAS-Gutachten keine Zweifel an den Diagnosen und an den Arbeitsfähigkeitsschätzungen zu wecken vermögen.
Im Gutachten von 2013 hat die rheumatologische Untersuchung eine spezifische Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 15-20% ergeben. Aus der kardiologischen Begutachtung hat eine spezifische Arbeitsunfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit von 25% resultiert. Bei der psychiatrischen, der pneumologischen und der allergiologisch-immunologischen Begutachtung ist keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Die interdisziplinäre Abwägung hat mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25% geendet (IV-act. 158-62). Als ausschlaggebend ist also die im kardiologischen Teilgutachten ermittelte Arbeitsunfähigkeit qualifiziert worden; die Gutachter sind davon ausgegangen, dass die rheumatologischen und die kardiologischen Beeinträchtigungen nicht zu kumulieren seien. Im Verlaufsgutachten von 2016 hat der rheumatologische Gutachter explizit festgehalten, dass am Bewegungsapparat keine Veränderung gegen 2013 festzustellen gewesen sei; die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf etwa 15%. Diese Arbeitsunfähigkeit sei auf eine allgemeine Dekonditionierung zurückzuführen, die sich wahrscheinlich in erster Linie durch die kardiopulmonalen Defizite und nicht durch die Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates erklären lasse (IV-act. 257-129). Der kardiologische Gutachter hat einen nicht wesentlich veränderten echokardiographischen Befund erhoben. Die Spiroergometrie hat, als der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers zuzuschreibend, kein aussagekräftiges Resultat geliefert, so dass kein Vergleich mit der Ergometrie hat erfolgen können. Aus diesem Grund hat der kardiologische Gutachter die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht angeben können (IV-act. 257-84). Die allergologisch-immunologische, die psychiatrische und die pneumologische Verlaufsbegutachtung haben keine Arbeitsunfähigkeit (in einer jeweils angepassten Tätigkeit) ergeben (IV-act. 257-62 f.). Als Resultat der interdisziplinären Besprechung haben die Gutachter für eine in jeder Hinsicht angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20% angegeben. Sie haben dies mit einer Leistungseinbusse durch die allgemeine Dekonditionierung und durch ein verlangsamtes Arbeitstempo wegen der Einhaltung von ergonomischen Haltungen und wegen der Dehn- und Lockerungsübungen notwendigen Pausen begründet (IV-act. 257-74). Trotz des von allen Gutachtern (mit Ausnahme des Kardiologen, der keine ausreichende Untersuchung hat durchführen können) als unverändert bezeichneten Gesundheitszustandes hat also ein tieferer Arbeitsunfähigkeitsgrad (20% statt 25%) resultiert. Eine Begründung dafür fehlt im Verlaufsgutachten. Diese Abweichung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die im ersten Gutachten ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 25% massgeblich durch das Resultat der damaligen kardiologischen Abklärung begründet war, während die kardiologische Verlaufsbegutachtung als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers weder die Frage nach einer allfälligen kardiologisch relevanten Veränderung noch die Frage nach der kardiologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit hat beantworten können. Die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschätzung im Verlaufsgutachten dürfte also ohne die spezifisch kardiologische Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgt sein und sich weitgehend auf das Ergebnis der rheumatologischen Verlaufsbegutachtung abgestützt haben, die allerdings keine spezifische Veränderung seit 2013 ergeben hatte. Damit vermag die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschätzung im Verlaufsgutachten nicht zu überzeugen, denn es fehlt sowohl eine Antwort auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kardiologischer Hinsicht verändert hat, als auch eine Antwort auf die Frage nach der spezifisch kardiologischen Arbeitsunfähigkeit. Da dieser Mangel auf die unzureichende Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der kardiologischen (Verlaufs-) Abklärung zurückzuführen ist, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung vor. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auffordern müssen, bei der (nachzuholenden) kardiologischen Verlaufsbegutachtung uneingeschränkt mitzuwirken. Der massgebende medizinische Sachverhalt steht also nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Sache ist deshalb zur notwendigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts (und damit des Grades der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Umstände im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
Bei der Berechnung des Valideneinkommens kann nicht auf das Einkommen abgestellt werden, das die B.___ GmbH als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet hat. Dem Handelsregisterauszug der B.___ GmbH (IV-act. 32) lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Inhaber von 90% der Stammanteile und damit der beherrschende Gesellschafter gewesen ist. Ausserdem ist er alleiniger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH gewesen. Die im individuellen Beitragskonto (IK) verbuchten beitragspflichtigen Jahreslöhne sind sehr unterschiedlich gewesen (IV-act. 8 und IV-act. 145). Dies allein weckt schon Zweifel daran, dass diese Jahreslöhne die valide Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit wiedergeben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als beherrschender Gesellschafter der B.___ GmbH die Höhe des abzurechnenden Lohnes hat beeinflussen können, etwa um den – im Gegensatz zum Lohn nicht beitragspflichtigen – Unternehmensgewinn höher ausfallen zu lassen. Das dürfte in der vorangegangenen B.___ AG nicht anders gewesen sein, d.h. der Beschwerdeführer dürfte auch dort eine beherrschende Stellung eingenommen haben. Die von der B.___ AG bzw. B.___ GmbH bei der AHV-Ausgleichskasse deklarierten und im IK des Beschwerdeführers verbuchten Jahreslöhne geben deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die valide Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung wieder. Das Valideneinkommen kann deshalb nicht ausgehend von den im IK des Beschwerdeführers verbuchten Löhnen ermittelt werden. Die effektiv durch die jeweils erbrachte Arbeitsleistung gerechtfertigten Jahreslöhne bei der B.___ AG bzw. B.___ GmbH könnten wohl nur durch eine betriebswirtschaftliche Analyse der Buchhaltungsunterlagen (inklusive Arbeitsrapporte usw.) ermittelt werden. Da dieses Unternehmen nicht mehr existiert (Löschung am 20. Januar 2010, vgl. die im Handelsregister des Kantons St.Gallen unter der Firmennummer XXXXXX erfolgte Eintragung), dürften diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein. In antizipierender Beweiswürdigung ist deshalb auf eine solche Abklärung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben ab dem Jahre 1986 in der Schweiz als Plattenleger gearbeitet (IV-act. 145, IV-act. 257-56), obwohl er keine entsprechende Berufsausbildung absolviert hat. Ob er sich in der über 20-jährigen Erwerbstätigkeit die beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erarbeitet hat, über die ein gelernter Plattenleger gleichen Alters verfügt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Da die Beschwerdegegnerin über die berufsberaterische Fachkompetenz verfügt, um die beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu ermitteln und anschliessend das diesen Fähigkeiten entsprechende durchschnittliche Erwerbseinkommen ab 2015 zu bestimmen, ist die Sache auch diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Als Plattenleger ist der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit kann also nicht die Invalidenkarriere sein. Der Beschwerdeführer kann seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Erwerbstätigkeit verwerten. Das bedeutet, dass er seine beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr verwerten kann. Deshalb steht ihm nur noch eine (adaptierte) Hilfstätigkeit offen. Seine Invalidenkarriere besteht also in einer sog. Hilfsarbeit, wobei keine Beschränkung auf eine bestimmte Branche besteht, da eine Hilfsarbeit definitionsgemäss keine berufliche Ausbildung, sondern höchstens eine kurze Einarbeitung am konkreten Arbeitsplatz erfordert. Der Beschwerdeführer kann seine Restarbeitsfähigkeit also nicht nur in der Baubranche verwerten. Der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht demnach praxisgemäss dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen im Jahr 2015; er beträgt Fr. 66'633.-- (vgl. den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019). Die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthält keinen Hinweis darauf, dass Hilfsarbeiten, die den beim Beschwerdeführer medizinisch vorgegebenen Einschränkungen Rechnung tragen, generell unterdurchschnittlich entlöhnt würden. Würde man dementsprechend den statistischen Zentralwert von Fr. 66'633.-- einfach um den (noch zu ermittelnden) Arbeitsunfähigkeitsanteil reduzieren, würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – zum Nachteil des Beschwerdeführers – ein Soziallohnanteil in das Invalideneinkommen einfliessen, d.h. der Einkommensvergleich würde nicht den massgebenden Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ergeben. Ein sich strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch verhaltender potentieller Arbeitgeber, der selbstverständlich nicht bereit wäre, einen Soziallohnanteil auszurichten, würde nur dann dem Beschwerdeführer den lediglich um den Arbeitsunfähigkeitsgrad reduzierten Zentralwert von Fr. 66'633.-- als Lohn ausrichten, wenn der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in jeder Hinsicht so verwerten könnte, dass der Wert seiner Arbeitsleistung betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet jenem eines gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiters entsprechen würde, der im selben Pensum angestellt wäre. Besteht bei einem nur teilsarbeitsfähigen Hilfsarbeiter aber die Gefahr, dass die Arbeitsleistung dauernd oder auch nur phasenweise krankheits- oder unfallbedingten Schwankungen unterliegen könnte, ist der nur teilsarbeitsfähige Hilfsarbeiter also nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung konstant zuverlässig und damit im Voraus planbar zu erbringen oder besteht sogar das Risiko von vermehrten unerwarteten krankheitsbedingten Absenzen, entstehen dem Arbeitgeber indirekte Kosten. Dasselbe gilt, wenn es dem nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiter nicht möglich ist, bei einem entsprechenden betrieblichen Bedarf vorübergehend über das zumutbare Mass hinaus zu arbeiten, d.h. Überstunden zu leisten, oder vorübergehend an einem anderen, nicht adaptierten Arbeitsplatz tätig zu sein, oder wenn der nur teilarbeitsfähige Hilfsarbeiter besondere Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten, der Kollegen usw. benötigt, so dass sich deren Arbeitsleistung reduziert. Berücksichtigt der Arbeitgeber diese Kosten bei der vertraglichen Festsetzung des Lohns des nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiters nicht, verhält er sich nicht konsequent betriebswirtschaftlich-ökonomisch, d.h. er richtet einen Soziallohnanteil aus. Ein derartiger lohnrelevanter Konkurrenznachteil eines nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiters lässt es nicht zu, das zumutbare Invalideneinkommen dadurch zu ermitteln, dass der Zentralwert nur um den Arbeitsunfähigkeitsanteil reduziert wird. Der Zentralwert resultiert nämlich aus der Summe der Löhne gesunder Hilfsarbeiter. Der Zentralwert muss also um den Konkurrenznachteil der nur teilsarbeitsfähigen Hilfsarbeiter reduziert werden, wobei zu beachten ist, dass dieser Nachteil einzelfallspezifisch ist, d.h. das Ausmass der Reduktion entspricht dem konkreten Konkurrenznachteil des betreffenden nur teilarbeitsfähigen Hilfsarbeiters, hier des Beschwerdeführers. In der Praxis wird diesem einzelfallspezifischen Konkurrenznachteil durch den sogenannten Tabellenlohnabzug Rechnung getragen. So wird verhindert, dass ein Soziallohnanteil in die Invaliditätsbemessung einfliesst. Welcher Tabellenlohnabzug im Fall des Beschwerdeführers notwendig ist, wird die Beschwerdegegnerin nach dem Abschluss der noch nachzuholenden Sachverhaltsabklärungen zu bestimmen haben. Der Tabellenlohnabzug wird aber auf jeden Fall mindestens 10% betragen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfällen, zu denen auch der hier zu beurteilende zu zählen ist, spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss pauschale Parteientschädigungen von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer deshalb mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen haben.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP