Entscheid vom 28. Oktober 2019
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
IV 2017/360
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Um den Arbeitsfähigkeitsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Ablehnung des Rentenanspruchs in erster Linie auf das eingeholte Gutachten gestützt, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 102 und act. G 4; vgl. ferner IV-act. 74 S. 17). Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten ebenfalls als beweiskräftig. Sie ist allerdings der Ansicht, dass die Gutachter ihr ab dem 25. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem September 2015 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem August 2016 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, weshalb ihr vom 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente sowie ab dem 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zustehe (vgl. act. G 1 S. 2 i.V.m. S. 6 f.).
Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem polydisziplinären Gutachten der SMAB AG um ein beweiskräftiges Gutachten handelt, auf welches zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes abgestellt werden kann. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind berücksichtigt worden. Mit den abweichenden Stellungnahmen der Behandler haben sich die Gutachter ausreichend auseinandergesetzt. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären (vgl. IV-act. 74). Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Standardindikatoren sind die Sachverständigen nachvollziehbar und einleuchtend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bodenlegerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu 90 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 74 S. 16 ff.). Unter Bezugnahme auf die Aktenlage haben die Sachverständigen ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin sei von März (gemeint ab 25. Februar; vgl. IV-act. 74 S. 40 i.V.m. 19 S. 2 ff.) bis August 2015 zu 100 %, von September 2015 bis Juli 2016 zu 80 % und von August 2016 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 74 S. 17). Auch der RAD ist in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 zum Schluss gekommen, dass auf die Begutachtung abgestellt werden könne (IV-act. 75). Gründe, warum die gutachterliche retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht stimmig sein soll, hat die Beschwerdegegnerin weder in ihrer ablehnenden Rentenverfügung noch in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht. Vielmehr hat sie das Gutachten selber als beweiskräftig erachtet. Einen befristeten Rentenanspruch hat die Beschwerdegegnerin leidglich aus vermeintlichen rechtlichen Überlegungen abgelehnt (vgl. IV-act. 102 und act. G 4). In ihrer Verfügung vom 28. August 2017 hat sie dazu ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf eine befristete Rente, da hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung eine günstige Prognose bezüglich Heilung vorliege (vgl. IV-act. 102 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort hat sie diese Begründung dahingehend präzisiert bzw. abgeändert, dass die von den Gutachtern festgestellte leichte Depression zu keinem invalidenversicherungsrechtlichen Anspruch führe. Die Versicherte erfülle die vom Bundesgericht geforderte Behandlungsresistenz zur Geltendmachung eines invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs nicht (act. G 4 6 f.). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik richtig erkannt hat (vgl. act. G 11), hat das Bundesgericht die von ihr angeführte Rechtsprechung hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung von leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen im Kontext der Therapierbarkeit aufgegeben. Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 409 darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden könne (vgl. BGE 143 V 414 E. 4.4). Vielmehr sei auch bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit invaliditätsbedingt auswirke. Auch Leiden aus dem depressiven Formenkreis seien grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 416 E. 4.5.2). Entgegen der in der ablehnenden Verfügung bzw. in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin schliesst ein vorhandenes Verbesserungspotential in der medizinischen Behandlung somit nicht aus, dass nach Ablauf des Wartejahrs ein Rentenanspruch entstehen kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2014, 9C_395/2014, E. 4.5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint. Die von der Beschwerdegegnerin sodann in ihrer Duplik vorgenommene Prüfung der Arbeitsunfähigkeit anhand der vom Bundesgericht definierten Standardindikatoren, die wiederum darauf hinausläuft, einen Rentenanspruch aus vermeintlichen rechtlichen Überlegungen zu verneinen, überzeugt sodann nicht (vgl. act. G 11). Das strukturierte Beweisverfahren soll nämlich keine von den medizinischen Einschätzungen losgelöste juristische Parallelüberprüfung ermöglichen. Vielmehr haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den normativen Vorgaben zu orientieren. Kommt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe als auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es grundsätzlich als beweiskräftig anzusehen und die darin enthaltene Schätzung der Arbeitsfähigkeit somit zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2018, 9C_194/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, haben die Gutachter in ihrer Beurteilung auf einschlägige Standardindikatoren Bezug genommen. Ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die Beschwerdegegnerin hat das Gutachten ebenso wie die Beschwerdeführerin als beweiskräftig eingestuft (vgl. act. G 1 S. 8 und 4 S. 6). Auch der RAD hat die Einschätzung der Gutachter als beweiskräftig beurteilt (IV-act. 75). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entsprechend der gutachterlichen Einschätzung davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 25. Februar (vgl. IV-act. 74 S. 40 i.V.m. 19 S. 2 ff.) bis Ende August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, im Zeitraum September 2015 bis Juli 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und im Zeitraum August 2016 bis zur Begutachtung, sprich bis Ende Oktober 2016 (vgl. IV-act. 74 S. 1), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (IV-act. 74 S. 17). Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, sprich ab November 2016 (vgl. IV-act. 74 S. 1), ist eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten anzunehmen (IV-act. 74 S. 16 f.).
Massgebend für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (vgl. BGE 129 V 222). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ist bei der IV-Stelle am 19. Januar 2015 eingegangen (vgl. IV-act. 1). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG wäre somit der 1. Juli 2015. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht verstrichen gewesen, da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit – von kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten abgesehen (vgl. IV-act. 74 S. 18 und S. 23; vgl. z.B. ferner IV-act. 60 S. 36 f.) – gemäss der gutachterlichen Einschätzung erst ab dem 25. Februar 2015 ausgewiesen ist (vgl. IV-act. 74 S. 17 i.V.m. S. 40 unten; vgl. ferner IV-act. 19 S. 2 ff.). Unter Berücksichtigung des Wartejahres fällt der frühestmögliche Rentenbeginn somit auf den 1. Februar 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m.
29 Abs. 3 IVG). Für den Einkommensvergleich massgebend ist somit das Jahr 2016.
Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 59 E. 3.1 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei (…) als Bodenlegerin gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat für den Validenlohn auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 im selben Betrieb erzielte Einkommen von Fr. 56'300.-- abgestellt und den Betrag anschliessend entsprechend der Nominallohnentwicklung hochindexiert (vgl. IV-act. 84 i.V.m. 83 S. 2). Angesichts fehlender bzw. unklarer Angaben zum genauen Monatsgehalt im Jahr 2013 (vgl. IV-act. 38), der bloss kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013 (vgl. IV-act. 83 S. 2) und mangels gegenteiliger Behauptungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 1 S. 8 Rz 21) ist dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Allerdings ist das Einkommen nicht nur bis zum Jahr 2014 (vgl. IV-act. 84), sondern bis zum Jahr 2016 zu indexieren (vgl. E. 4.2). Folglich resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 58'570.-- (Fr. 56'300.-- / 2604 X 2709; vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, des schweizerischen Bundesamtes für Statistik).
Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA 1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Dabei ist sie vom Zentralwert der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Frauen ausgegangen (vgl. IV-act. 84). Da die Beschwerdeführerin ein schweizerisches Fähigkeitszeugnis als Büroangestellte erworben hat (vgl. IV-act. 3 S. 1), stehen ihr allerdings nicht nur adaptierte Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Vielmehr kann sie mit ihrer Ausbildung auch in der Administration tätig sein. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, auch ohne Umschulung durch die Beschwerdegegnerin den Medianlohn der im Kompetenzniveau 2 beschäftigten Frauen der Tabelle TA 1 der LSE 2016 heranzuziehen. Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich demnach bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 60'448.-- (Fr. 4'832.-- / 40 X 41.7 X 12). Das leicht über dem Valideneinkommen liegende Invalideneinkommen bei einem Pensum von 100 % lässt sich damit begründen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf die volle Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials verzichtet hat. Nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann eine berufliche Neuausrichtung sinnvoll sein, wobei auch die Aufnahme der statistisch etwas besser bezahlten Tätigkeit als Büroangestellte in Betracht fällt. Angesichts der immer wieder potentiell auftretenden Migräneattacken, teilweise gepaart mit Visusstörungen, Sprach- und Gehstörungen, die zu kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten führen können (vgl. IV-act. 74 S. 18 und S. 23), rechtfertigt sich vorliegend sodann ein Tabellenlohnabzug. Denn die Arbeitsausfälle stellen gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Konkurrenznachteil dar. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ausfälle auch nicht gleich flexibel einsetzbar und belastbar ist wie die gesunden Arbeitnehmenden. Angesichts der ohnehin aufgrund des Adaptionsprofils erforderlichen Rücksichtnahme seitens eines potentiellen Arbeitgebers (vgl. IV-act. 74 S. 16) stellen die Migräneattacken für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Erschwernis bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit dar, welcher mit einem Tabellenlohnabzug von 10 % Rechnung zu tragen ist. Folglich resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 54'403.--. Für den Zeitraum Februar bis Juli 2016 ergibt sich bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 20 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 10'881.--. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 %, wie er im Zeitraum August bis Oktober 2016 vorgelegen hat, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'201.50 (hinsichtlich der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit vgl. E. 3.3 und 4.2).
Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich für den Zeitraum Februar bis Juli 2016 eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'689.-- (Fr. 58'570.-- minus Fr. 10'881.--) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 81 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum einen Anspruch auf eine ganze Rente. Im Zeitraum August bis Oktober 2016 würde sich aus dem Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'368.50 (Fr. 58'570.-- minus Fr. 27'201.50) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 54 % ergeben. In diesem Zeitraum bestünde somit grundsätzlich ein Anspruch auf eine halbe Rente. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist von Art. 88a IVV ist der Beschwerdeführerin jedoch bis Oktober 2016 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem Zeitraum der Begutachtung, sprich ab November 2016 (vgl. IV-act. 74 S. 1), begründet der Einkommensvergleich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4'167.-- (Fr. 58'570.-- minus Fr. 54'403.--) und einem Invaliditätsgrad von gerundet 7 % keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, wobei die halbe Rente aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a IVV noch bis am 31. Januar 2017 auszubezahlen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptanliegen, nämlich der Zusprache einer befristeten Rente, durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Gemessen an den Anträgen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Parteientschädigung als voll obsiegend zu betrachten, auch wenn sie mit ihrem Begehren nicht vollständig durchgedrungen ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP