Entscheid vom 31. Oktober 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2017/354
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Bürgi Dahinden Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Erhöhung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 9C_427/2012, E. 3.4).
Dr. K.___ hatte im Bericht vom 7. August 2014 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit 2012 schubfrei. Auffällig seien eine Gangstörung mit eingeschränkter Gehstrecke sowie neuropsychologische Defizite (Gedächtnis, frontale Funktionen; vgl. Bericht vom 29. Juli 2015, wonach eine neuropsychologische Untersuchung vom 28. August 2014 eine Gedächtnisstörung vom subkortikalen Typ und leichte frontale Defizite ergeben habe, IV-act. 119-3). Im Zusammenhang mit einer seit 2011 bestehenden Fatigue sei die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Seit Januar 2014 könne von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (eher 50 %) ausgegangen werden, womit die Beschwerdeführerin klar an ihre Leistungsgrenzen komme. Aufgrund der klinisch-neurologischen und neuropsychologischen Defizite sei es eigentlich erstaunlich, dass sie überhaupt noch arbeiten könne (IV-act. 101). Im Bericht vom 28. Mai 2015 hatte er festgehalten, seit März 2015 arbeite die Beschwerdeführerin maximal 60 %, meist 50 %. Sie erziele ein sehr gutes Ergebnis im Trailmaking-Test. Ein Pensum von über 60 % sei nicht zu verantworten, faktisch betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (IV-act. 111). Im Arztbericht vom 29. Juli 2015 hatte er vermerkt, die bisherige Tätigkeit sei nur noch während maximal 5 Stunden zumutbar. Eine längere Arbeitsdauer sei nicht mehr zu verantworten bzw. realistisch. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne nicht mit einer Steigerung der Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) gerechnet werden; es sei vielmehr mit einer schleichenden Verschlechterung zu rechnen. Genauer müsste die Leistungsfähigkeit in einem Arbeitsplatz-Assessment bestimmt werden (IV-act. 119-2 f.). Im Strategiegespräch vom 18. September 2015 hatte RAD-Ärztin Dr. J.___ Stellung genommen, es bestünden eine multiple Sklerose mit belastungsabhängigem Hinken und Gangunsicherheit sowie neuropsychologische Funktionseinschränkungen. Die Versicherte leide unter Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und erbringe daher ein leicht vermindertes Arbeitstempo. Sie sei in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeuse und in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Verrichtungen über Kopfhöhe und ohne körperfreies Hantieren mit Lasten zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht weiter steigerbar (IV-act. 127-1). Gestützt auf diese medizinische Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 31. März 2016, IV-act. 133 ff.). Aufgrund eines erneuten Krankheitsschubes war die Beschwerdeführerin ab 14. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Bericht von Dr. K.___ vom 2. März 2017 hatten sich die aufgetretene Gang- und Sprechstörung zu diesem Zeitpunkt bereits wieder gebessert und die neuropsychologische Testung hatte eine unauffällige Konzentration und gerichtete Aufmerksamkeit ergeben, so dass Dr. K.___ wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, wobei eine maximale Arbeitszeit von 4 bis 4,5 Stunden nicht überschritten werden sollte (IV-act. 142).
Zwar schliesst der nachträgliche Wegfall einer anspruchsrelevanten Änderung (hier: Verschlechterung) des Gesundheitszustandes das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016, 9C_891/2015, E. 2). Indes ist erforderlich, dass die vorübergehende Änderung für den Rentenanspruch relevant ist und in Anwendung von Art. 88a IVV länger als drei Monate angedauert hat. Aufgrund des nicht erfüllten zeitlichen Erfordernisses bildet vorliegend die vorübergehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % keinen Revisionsgrund.
Dr. K.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit sowohl vor Eintritt der Verschlechterung als auch nachdem sich die Beschwerdeführerin von den Folgen des Schubes erholt hatte, auf 50 %. Somit fragt sich, ob der Umstand, dass Dr. K.___ vor Erlass der Referenzverfügung eine tägliche Arbeitszeit von 5 Stunden und danach eine solche von 4 bis 4,5 Stunden als höchstens zumutbar erachtete, eine bleibende Veränderung der Arbeitsfähigkeit darstellt und somit einen Revisionsgrund bilden kann.
In Taxibetrieben beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 53 Stunden (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.222]). Diesen Rahmen schöpft die Arbeitgeberin der Versicherten aus (Angaben vom 9. August 2017, IV-act. 153). Arbeitnehmende haben zudem Anspruch auf einen Ruhetag pro Woche (Art. 11 Abs. 1 ARV 2) und einen zusätzlichen halben Ruhetag, wenn die Arbeitszeit auf mehr als fünf Vormittage und Nachmittage verteilt ist (Art. 12 Abs. 1 ARV 2). Somit verteilt sich die wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 53 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung auf 5,5 Arbeitstage, was ein tägliches Pensum von 9,64 Stunden ergibt. Insoweit entspricht die von Dr. K.___ vor dem Ereignis vom 14. Februar 2017 als zumutbar erachtete angestammte Tätigkeit während 5 Stunden (in etwa) einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit. Seit dem 2. März 2017 ist der Beschwerdeführerin gemäss Dr. K.___ eine tägliche Arbeitszeit von 4 bis 4,5 Stunden zumutbar, wobei in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Angabe von Bandbreiten bei der Arbeitsfähigkeit vom Durchschnitt (vgl. Urteil vom 4. Juni 2013, 9C_730/2012, E. 4.2) und somit von einer Arbeitszeit von 4,25 Stunden auszugehen ist. Das der Beschwerdeführerin stundenmässig zumutbare Pensum beträgt somit 44,1 % des in der Taxibranche zulässigen Pensums. Die gleichzeitig angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % für adaptierte Tätigkeiten bezieht sich offenbar auf eine übliche tägliche Arbeitszeit von rund 8,5 Stunden. Dies erscheint auch mit Blick auf die Anforderungen des Taxichauffierens bezüglich Aufmerksamkeit, aber auch bezüglich Handhabung schwererer Gegenstände beim Einladen plausibel. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeurin von 50 % auf 44 % verringert hat, wogegen in einer besser adaptierten Tätigkeit nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
Für die Annahme eines Revisionsgrundes ist ein verändertes Erwerbspensum nicht erforderlich; es genügt, dass die Invaliditätsbemessung neu gestützt auf abstrakte Werte vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012, 9C_251/2012, E. 4.1). Dies ist vorliegend der Fall, denn massgebend für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist die durch die Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkte Änderung des Invaliditätsgrades. Letzterer basiert auf einer Änderung der Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), für deren Beurteilung die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) - also auch in Verweistätigkeiten - zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin weist neu in einer Verweistätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit auf als in der (noch immer ausgeübten) angestammten Arbeitstätigkeit. Somit ist für den Einkommensvergleich der Tabellenlohn und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Damit liegt nach der zitierten Rechtsprechung ein Revisionsgrund vor.
Ein Revisionsgrund ist auch mit Blick auf den Vergleich des zumutbaren tatsächlichen Einkommens gegeben: Ausgehend vom Einkommensvergleich der Referenzverfügung (IV-act. 133-1; IV-act. 112) ist das dort angenommene Invalideneinkommen, welches auf einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit basiert, an die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 44 % anzupassen und beträgt damit Fr. 21'168.-- (Fr. 24'000.-- : 50 % x 44,1 %). Unter Zugrundelegung des damaligen Valideneinkommens von Fr. 45'422.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 53,4 %. Die Herabsetzung der zumutbaren Arbeitsstundenzahl ist somit rentenrelevant. Dies wäre im Übrigen selbst dann der Fall, wenn die von Dr. K.___ ebenfalls angegebene 50 %ige Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und von einer Arbeitsfähigkeit von 47 % (Durchschnitt von 50 % und 44 %) ausgegangen würde (Invalideneinkommen: Fr. 24'000.-- : 50 % x 47 % = Fr. 22'560.--; Invaliditätsgrad = 50,3 %).
Nachdem ein Revisionsgrund gegeben ist, sind auch die übrigen Elemente für die Bestimmung des IV-Grades frei zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin arbeitete bis zum 29. Februar 2012 im Stundenlohn bei der Ordnungspatrouille der Stadt F.. Bei einem Stundenlohn von Fr. 34.-- (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn) erzielte sie dabei Einkommen von Fr. 31'314.-- (2008), 22'334.-- (2009), Fr. 28'672.-- (2010), Fr. 39'968.-- (2011) sowie Fr. 11'095.-- (Januar bis März 2012; hochgerechnet auf das ganze Jahr 2012 Fr. 11095.-- : 3 x 12 = Fr. 44'380.--; zum Ganzen: Angaben Stadt F. vom 21. Juni 2012, IV-act. 44; Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-act. 106). Einem Vollzeitpensum hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 21. Juni 2012 seit 1. Februar 2009 ein Einkommen von Fr. 73'685.-- entsprochen (Fr. 34.-- x 42 x 4,3 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (BFS, T 39, Indices Frauen 2012: 2630; 2016: 2709) beträgt es Fr. 75'898.--. Die Tätigkeit als Taxichauffeuse übte die Beschwerdeführerin nach Angabe dieser Arbeitgeberin ab 1. August 2008 zu ca. 27 Std. / Woche (ca. 50 % der Gesamtarbeitszeit von 52 Std.), ab März 2012 zu ca. 39 Std. / Woche (ca. 75 %) und seit 2017 während ca. 16 Std. / Woche (ca. 30 %) aus (Angaben G.___ vom 24. Juni 2012, IV-act. 46-1 ff., und vom 9. August 2017, IV-act. 153). Die Lohnabrechnungen des Jahres 2011 weisen - jeweils für die vergangenen sechs Monate - Arbeitspensen zwischen 62 % und 82 % aus (IV-act. 97-1 ff.), jene von November 2014 bis Februar 2015 56 % bzw. 57 %. Im Einzelnen betrugen die Monatslöhne im November 2014 Fr. 1'801.--, im Dezember 2014 Fr. 2'143.--, im Januar 2015 Fr. 2'182.--, im Februar 2015 Fr. 2'150.-- und im Durchschnitt dieser Monate Fr. 2'069.-- (IV-act. 109-1 ff.). Rechnet man das Pensum von 56 % auf ein Vollzeitpensum auf, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 44'336.-- (Fr. 2'069.-- : 56 x 100 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (BFS, T 39, Indices Frauen 2014: 2673; 2016: 2709) liesse sich bei vollzeitlicher Tätigkeit als Taxifahrerin ein Einkommen von Fr. 44'933.-- erzielen.
Die Invalidenversicherung gewährt nach der gesetzgeberischen Konzeption als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100%. Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die Versicherte keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2008, 9C_45/2008, E. 4.2, und vom 25. Februar 2011, 8C_671/2010, E. 4.5.2). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum im Polizei- bzw. Sicherheitsdienst auf 100 % hätte ausbauen können. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Schulterbeschwerden und die multiple Sklerose weiterhin im Pensum von 50 % im Sicherheitsdienst und zu 50 % als Taxichauffeuse tätig geblieben wäre. Sie hätte damit im Jahr 2016 im Sicherheitsdienst ein Jahreseinkommen von Fr. 37'949.-- (50 % x Fr. 75'898.--) und als Taxichauffeuse ein solches von Fr. 22'467.-- (50 % x Fr. 44'933.--) erwerben können. Somit beläuft sich das Valideneinkommen per 2016 auf Fr. 60'416.--.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeuse neuerdings eine (leicht) geringere Arbeitsfähigkeit besteht als in einer adaptierten Tätigkeit. Auch aufgrund der jeweils zwischenzeitlich aufgetretenen Verschlechterungen und des zu erwartenden Verlaufs der Krankheit erscheint die Arbeit als Taxichauffeuse nicht mehr optimal adaptiert. Es ist daher vom durchschnittlichen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1, Frauen, gemäss LSE des BFS 2016 auszugehen. Dieser beträgt Fr. 54'581.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV 2019, Bern 2019, Anhang 2). Entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % reduziert er sich auf Fr. 27'291.--. Umstände, die einen Tabellenlohnabzug begründen, sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Somit resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'416.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'291.-- ein Invaliditätsgrad von 54,8 %. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine halbe Rente.
Die massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit trat mit dem Schub am 14. Februar 2017 ein. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV besteht der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2017.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen im vorliegenden Fall von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP