Entscheid vom 12. Mai 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
IV 2017/337
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Streitig und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Einen Rentenanspruch haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 des IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit der medexperts AG und der Vorwurf einer vorherrschenden "IV-freundlichen Haltung" der Gutachter als unberechtigt erweist. Das Gutachten enthält keinerlei Indizien für eine unvollständige oder nicht lege artis durchgeführte Untersuchung oder für eine generelle Voreingenommenheit der medizinischen Sachverständigen zulasten der Beschwerdeführerin. Sollte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Aussage, es sei anzunehmen, dass bzgl. der Arbeitsfähigkeitsschätzungen eine "interne Anweisung bestehe, um die Auftraggeber [Beschwerdegegnerin] nicht zu enttäuschen", das Argument der "wirtschaftlichen Abhängigkeit" aufgegriffen haben, ist er ebenfalls nicht zu hören. Das immer wieder auftauchende Argument, die medizinischen Sachverständigen müssten schon deshalb zumindest dem objektiven Anschein nach befangen sein, weil die grösseren Begutachtungsstellen, wie die medexperts AG, sehr viele Gutachten zuhanden der IV-Stellen produzierten und deshalb von diesen wirtschaftlich abhängig seien, ist offensichtlich nicht stichhaltig, denn auch viele andere (kleinere) medizinische Abklärungsstellen erstellen die meisten ihrer Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung. Wäre das Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit stichhaltig, wäre wohl der überwiegende Teil aller Gutachten für die Invalidenversicherung von dem objektiven Anschein nach befangenen medizinischen Sachverständigen erstellt. Tatsächlich könnte nur dann von der wirtschaftlichen Abhängigkeit der medizinischen Abklärungsstellen auf deren Befangenheit zulasten der untersuchten Versicherten geschlossen werden, wenn den IV-Stellen unterstellt würde, sie seien ebenfalls voreingenommen zulasten der Versicherten. Die IV-Stellen hätten nämlich nur unter dieser Voraussetzung ein Interesse an einem versichertenfeindlichen Gutachten einer medizinischen Abklärungsstelle. Wer den medizinischen Abklärungsstellen also eine Voreingenommenheit zulasten der untersuchten Versicherten und damit zugunsten der IV-Stellen unterstellt, behauptet notwendigerweise eine Voreingenommenheit der IV-Stellen zulasten der Versicherten. Diese Unterstellung würde wiederum zur Schlussfolgerung zwingen, dass auch die Aufsichtsbehörde über die IV-Stellen zulasten der Versicherten voreingenommen sein müsse, weil sie die Voreingenommenheit der von ihr zugelassenen medizinischen Abklärungsstellen ignoriere und damit de facto absegne. Die mit einer solchen den gesamten Abklärungsapparat der Invalidenversicherung betreffenden Voreingenommenheit zulasten der Versicherten verbundene Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der gesetzlichen Beweisführungs- und Beweiswürdigungsregeln würde sowohl den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das Legalitätsprinzip aushebeln, so dass die IV-Stellen generell als objektiv „anscheinsbefangen“ zu betrachten wären, womit der Vollzug des IVG wohl zum Stillstand käme. Tatsächlich kann aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit (was auch immer darunter zu verstehen ist) natürlich nicht auf eine Befangenheit der medizinischen Abklärungsstellen geschlossen werden, denn der Auftrag der IV-Stellen lautet immer, es sei eine streng objektive und unvoreingenommene Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vorzunehmen. Einem erkennbar zulasten der untersuchten versicherten Person voreingenommen abgefassten Gutachten wird jede IV-Stelle den Beweiswert absprechen. Das gilt selbstredend auch für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Daher können die medizinischen Sachverständigen der medexperts AG zum Vornherein keinen Anlass haben, zulasten der Beschwerdeführerin voreingenommen zu sein.
Zu prüfen ist, ob sich der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der beiden Gutachten als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
Die erste, umfassende polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin ist im August 2014 durch die Begutachtungsstelle MEDAS Bern erfolgt. Die MEDAS-Sachverständigen haben im Gutachten vom 6. Februar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich die Schulterschmerzen und die damit einhergehenden Beweglichkeitseinschränkungen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Alle weiteren Diagnosen, wie insbesondere eine rezidivierende depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 92-23). In psychiatrischer Hinsicht haben die Gutachter eine Besserung der depressiven Störung festgestellt und hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung haben sie die Foerster-Kriterien als nicht erfüllt erachtet, da kein sozialer Rückzug bestehe und die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung noch nicht ausreichend erfolgt sei. Dass die Gutachter in psychiatrischer Hinsicht den sog. Indikatorenkatalog nicht angewendet haben, ist vorliegend nicht weiter von Relevanz, da bei einer leichten Depression bzw. einer somatoformen Schmerzstörung und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit keine Ressourcen geprüft werden müssen. Die Gutachter haben im Weiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, ob die Compliance der Beschwerdeführerin tatsächlich gegeben sei, da die Medikation unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs gelegen habe. Ebenfalls haben sie die Vielzahl der festgestellten Befundinkonsistenzen als Hinweis auf ein aggravierendes Verhalten mit reduzierter Anstrengungsbereitschaft gedeutet (IV-act. 92-42). Auch in orthopädischer Hinsicht haben die Gutachter mit Blick auf die klinischen und radiologischen Befunde plausibel dargelegt, dass die angegebenen Beschwerden nur teilweise ein entsprechendes Substrat fänden und nicht vollständig nachvollziehbar seien. Objektiviert worden ist lediglich eine reduzierte Belastbarkeit der linken Schulter. Sie sind zum überzeugenden Schluss gekommen, dass einzig auf dem orthopädischen Fachgebiet eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und es der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnose der chronischen Schulterschmerzen nicht mehr zumutbar sei, schwere Lasten von über 5kg zu heben bzw. zu tragen, ständige Überkopfarbeiten links durchzuführen und mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen zu hantieren. In einer entsprechend angepassten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollschichtig zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 92-22 f.).
Da im Verlauf der Abklärungen aufgrund eines Berichtes des behandelnden Psychiaters eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Raum gestanden hat, hat der RAD eine Verlaufsbegutachtung als erforderlich erachtet und der damit betrauten Begutachtungsstelle, der medexperts AG, entsprechende Zusatzfragen gestellt. Die medexperts-AG hätte dabei insbesondere beantworten sollen, ob sich der Gesundheitszustand respektive die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit der Begutachtung im August wesentlich geändert habe (vgl. IV-act. 121). Allerdings hat sich die neue Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2017 (IV-act. 128) nicht auf die Beantwortung dieser Zusatzfragen beschränkt, sondern faktisch eine zweite Begutachtung durchgeführt und die Beschwerdeführerin erneut umfassend internistisch, neurologisch, orthopädisch sowie psychiatrisch abgeklärt. Im Gegensatz zur Einschätzung der MEDAS-Gutachter haben die medexperts-Sachverständigen die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 25. Januar 2017 durch die chronifizierten Schulter- und Nackenschmerzen und durch eine rezidivierende depressive, leichte bis mittelgradige Störung als eingeschränkt erachtet. Auch sie haben Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten über 5kg, repetitive Tätigkeiten über der Schulterhöhe und Tätigkeiten mit einseitigen Zwangshaltungen als unzumutbar erachtet. Im Rahmen der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin zudem verlangsamt und wenig belastbar. Aufgrund der orthopädischen und psychischen Einschränkungen haben die medexperts-Gutachter die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit als zu 30% eingeschränkt erachtet (IV-act. 128-74 f., 80 ff.).
Während die MEDAS-Sachverständigen mit Blick auf die erhobenen Befunde zum nachvollziehbaren Schluss gekommen sind, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, haben die medexperts-Gutachter die adaptierte Arbeitsunfähigkeit trotz der ausgewiesenen Diskrepanzen und Inkonsistenzen auf 30% geschätzt, obwohl das medexperts-Gutachten keinerlei Hinweise darauf enthält, dass sich der orthopädische und der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den ca. zwei Jahren seit der ersten Begutachtung so stark verändert hätte, dass die Arbeitsunfähigkeit von 0% auf 30% gestiegen wäre. Die orthopädische medexperts-Gutachterin hat nämlich keine Verschlimmerung seit der ersten Begutachtung festgestellt, sondern festgehalten, ein Vergleich der aktuellen Untersuchungsbefunde mit den Vorbefunden zeige, dass sich die Funktion der linken Schulter nicht wesentlich verschlechtert habe. Die unveränderten Dauerschmerzen der linken Schulter seien nur teilweise objektiv erklärbar (IV-act. 128-83). Der psychiatrische medexpterts-Gutachter hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS zwar nicht verändert habe, er aber von einer anderen Beurteilung bei gleichem Sachverhalt ausgehe (IV-act. 128-57). Diese "andere Beurteilung bei gleichem Sachverhalt" ist allerdings nicht nachvollziehbar, da es an einer Auseinandersetzung mit der – bei unverändertem Gesundheitszustand – abweichenden Diagnosestellung und der Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten fehlt. Das medexperts-Gutachten vermag aber nicht nur im Hinblick auf diese fehlende Auseinandersetzung mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung bei unverändertem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung erscheint mit Blick auf die vorliegenden Akten insgesamt als nicht nachvollziehbar. Sowohl die MEDAS- als auch die medexperts-Gutachter haben auf Inkonsistenzen während der Untersuchungen, auf ein demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin sowie auf Diskrepanzen zwischen den demonstrierten Bewegungseinschränkungen und den objektivierbaren Untersuchungsbefunden und Röntgenbefunden hingewiesen. Beide Begutachtungsstellen haben festgehalten, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise hätten objektiviert werden können und dass insbesondere die HWS-Symptomatik in der angegebenen Intensität nur teilweise erklärbar sei. Dies deckt sich auch mit den Vorakten, in denen ebenfalls auf eine erhebliche Symptomausweitung hingewiesen worden ist (vgl. insb. den Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 13. September 2019, IV-act. 43-10 f.). Darüber hinaus ist in beiden Gutachten auf die fragliche Medikamenten-Compliance hingewiesen worden. Bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung hat die Medikation unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs gelegen (vgl. IV-act. 92-43) und bei der medexperts-Begutachtung ist der Blutspiegel des einen Antidepressivums – bei fehlendem Hinweis auf eine angepasste Medikation – deutlich zu niedrig gewesen (IV-act. 128-54). Eine vertiefte Beurteilung dieser sich durch die gesamten medizinischen Akten ziehenden Hinweise auf eine Symptomausweitung der Beschwerdeführerin und deren allfälligen Einfluss auf die Diagnose haben die medexperts-Gutachter nicht vorgenommen; es scheint, als hätte man der Aggravation der Beschwerdeführerin wenig bzw. kaum Bedeutung beigemessen. Ebenso hat der psychiatrische medexperts-Gutachter die wohl fehlende Medikamenten-Compliance zwar erwähnt, aber diesbezüglich lediglich festgehalten, dass es "Möglichkeiten gebe, die medikamentöse Behandlung zu optimieren" (IV-act. 128-54). Die notwendigerweise zu stellende Frage, wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer optimierten Medikation bzw. einer guten Compliance einzuschätzen wäre, hat der Gutachter nicht beantwortet. Während die Medikamenten-Compliance im MEDAS-Gutachten insofern keine Berücksichtigung hat finden müssen, als die Gutachter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind, stellt sich hinsichtlich des medexperts-Gutachten die Frage, ob es dem psychiatrischen Gutachter bei einer fraglichen Compliance überhaupt möglich gewesen ist, eine plausible Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben. Insgesamt erweist sich damit die Arbeitsfähigkeitsschätzung der medexperts-Gutachter im Gegensatz zu derjenigen der MEDAS-Gutachter als nicht überzeugend.
Der RAD hat den Umstand, dass die medexperts-AG nicht nur eine Verlaufsbegutachtung, sondern auch eine Art "Oberbegutachtung" durchgeführt hat, ohne Weiteres akzeptiert, in dem er – ohne jede Begründung – die Arbeitsfähigkeitsschätzung der medexperts-Gutachter als richtig und die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS-Gutachter im Ergebnis als falsch erachtet hat. Mit den verschiedenen Ungereimtheiten im medexperts-Gutachten hat er sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dass die medexperts-AG, die eigentlich mit einer Verlaufsbegutachtung betraut worden ist, an deren Stelle eine Art "Oberbegutachtung" durchgeführt hat, wäre wohl tatsächlich zu akzeptieren gewesen, wenn sich die medexperts-Gutachter mit den vorausgegangenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen auseinandergesetzt und überzeugend begründet hätten, dass ihre Einschätzung richtig und die der Vorgutachter falsch sei. Dies haben sie jedoch nicht getan.
Zusammenfassend ist mit Blick auf das überzeugende MEDAS-Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist. Dies wird durch das medexperts-Gutachten bestätigt, das belegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten Begutachtung nicht verändert hat. Nachdem der Sachverhalt als umfassend abgeklärt zu erachten und von weiteren medizinischen Abklärungen keine verlässlichere Arbeitsfähigkeitsschätzung zu erwarten ist, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine gerichtliche Oberbegutachtung in Auftrag zu geben, nicht stattzugeben (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, E. 1d).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihr daran angerechnet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP