Entscheid vom 19. November 2019
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
IV 2017/330
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Amparo
Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hat.
Um den Arbeitsfähigkeitsgrad im Erwerbsbereich bestimmen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Ablehnung des Rentenanspruchs in erster Linie auf das von ihr eingeholte BEGAZ-Gutachten gestützt, wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. act. G 1.1 und 8). Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten der polydisziplinären BEGAZ-Begutachtung als mangelhaft und in der Schlussfolgerung nicht einleuchtend. Der psychiatrische Gutachter habe wesentliche Symptome, die geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken, nicht berücksichtigt (act. G 12). Der Gutachter sei nicht detailliert auf die von ihr geschilderten Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten eingegangen und habe ihre innere Anspannung sowie die geltend gemachten Ängste nicht ausreichend berücksichtigt. Zwischen der Befunderhebung und den subjektiven
Beschwerden bestünden erhebliche Diskrepanzen. Der vom psychiatrischen Gutachter festgehaltene unauffällige Psychostatus sei nicht nachvollziehbar. So leuchte es beispielsweise nicht ein, dass sich der psychiatrische Gutachter weder mit einer chronischen Schmerzstörung in Verbindung mit somatischen und psychischen Faktoren noch mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt habe. Sie beklage seit mehr als sechs Monaten anhaltende Rückenbeschwerden. Dass der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung eine Somatisierungsneigung bzw. eine Somatisierungsstörung sowie eine Schmerzfehlverarbeitung antöne, sei nicht nachvollziehbar, da sich diese Störung durch häufig wechselnde körperliche Symptome kennzeichne. Solche Beschwerden beklage sie jedoch nicht (act. G 1 S. 3 f.). Gemäss einem Arztzeugnis von Dr B.___ vom 13. März 2017 sei sie weiterhin vollständig arbeitsunfähig (act. G 1 S. 4 i.V.m. G 1.4). Überdies hätten die behandelnden Ärzte des psychiatrischen Dienstes H.___ in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2018 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt (act. G 12 i.V.m. 12.1.1). Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Ursachen des von ihr geklagten Schwindels bzw. der von ihr erwähnten Stürze nicht ausreichend abgeklärt worden seien (act. G 1 S. 3).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sich der psychiatrische Gutachter hinreichend mit den von ihr beklagten Beschwerden und Einschränkungen auseinandergesetzt. Er hat die Beschwerdeführerin eingehend zu ihrer gesundheitlichen, familiären und beruflichen Situation befragt (IV-act. 52 S. 15 ff.). Aus dem Umstand, dass eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden besteht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal den BEGAZ-Sachverständigen mehrere Widersprüche in den Aussagen bzw. im Verhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen sind. So ist im internistischen Gutachten beispielsweise nachzulesen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, lediglich eine halbe Stunde am Stück sitzen zu können (vgl. IV-act. 52 S. 12), während sie anlässlich der orthopädischen Anamneseerhebung problemlos 30 Minuten lang ruhig gesessen habe (vgl. IV-act. 52 S. 35) und auch der psychiatrische Gutachter in Bezug auf die Dauer seiner Untersuchung von einer Stunde und zehn Minuten weder die Notwendigkeit einer Pause noch konkrete Unruhe oder Schmerzangaben beim Sitzen erwähnt (vgl. IV-act. 52 S. 15 ff.). Auch ist es der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen trotz starker Rückenschmerzen möglich gewesen, eine Ferienreise mit einer Autofahrt von etwa 22 Stunden (Pausen eingerechnet) zu machen (vgl. IV-act. 52 S. 10). Weiter hat die Beschwerdeführerin laut dem orthopädischen Gutachter wechselhafte Schmerzangaben gemacht. Zunächst habe sie über Schmerzen im linken Bein, später plötzlich über solche im rechten Bein geklagt, wobei sie angegeben habe, sie habe im Gedächtnis gehabt, dass es das linke Bein gewesen sei, jedoch sei es das rechte Bein, das Probleme bereite (vgl. IV-act. 52 S. 31 f. und 35). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sie somit durchaus wechselhafte Schmerzangaben gemacht, was die von ihr angeführte Kritik an der Diagnosestellung des psychiatrischen BEGAZ-Gutachters als unbegründet erscheinen lässt (vgl. act. G 1 S. 3 f.). Dazu kommt, dass von den Sachverständigen grundsätzlich nicht verlangt werden kann, sich in ihrem Gutachten stets mit sämtlichen Diagnosen auseinanderzusetzen. Die in der Beschwerde enthaltenen - aus medizinischer Sicht laienhaften - Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters vermögen jedenfalls keine Zweifel an der Diagnosestellung des psychiatrischen BEGAZ-Sachverständigen zu begründen. Weiter geht aus dem BEGAZ-Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin teilweise sehr ausweichend geantwortet habe. Beispielsweise habe sie auf die Frage des internistischen Gutachters nach dem Grund der Arbeitsunfähigkeit zur Antwort gegeben, dass sie wie jede andere Frau gerne arbeiten würde. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin zurückgefragt, wo es denn einen Chef geben würde, der Geduld habe, bis jemand aufgewärmt sei von Seiten des Bewegungsapparates. Erst bei der dritten Nachfrage habe sie Rückenschmerzen als Grund der Arbeitsunfähigkeit genannt (IV-act. 52 S. 11). Angesichts der zahlreichen Widersprüche sind die Aussagen der Beschwerdeführerin mit Vorsicht zu würdigen. Jedenfalls kann aus den von ihr geklagten Beschwerden nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Arztzeugnis vom 13. März 2017, in welchem Dr. B.___ ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, vermag an der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Sachverständigen ebenfalls keine Zweifel zu begründen. Denn weder geht aus dem Zeugnis hervor, ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche leidensadaptierten Tätigkeiten bezieht, noch enthält es eine nachvollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Überdies hat Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenprobleme attestiert und nicht wegen psychischer Probleme (vgl. act. G 1.4). Die Einschätzung des orthopädischen BEGAZ-Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 52 S. 36), hat diese nicht konkret bemängelt (vgl. act. G 1 und 12). Der ebenfalls von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Psychiatrie H.___ vom 18. Oktober 2018, wonach anlässlich der Erstbehandlung vom 16. November 2017 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt worden ist (vgl. act. G 12.1.1), ist ebenfalls nicht geeignet, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in Zweifel zu ziehen. Zum einen enthält der Bericht keinerlei Begründung für die Diagnose, zum anderen spricht er sich über den Zeitraum nach dem Erlass der in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung aus, sodass er für dieses Verfahren nicht relevant ist (vgl. act. G 1.1 i.V.m. 12.1.1). Sollte die Beschwerdeführerin nach dem Verfügungserlass an vermehrten psychischen Problemen leiden, steht es ihr frei, sich aufgrund einer Gesundheitsverschlechterung erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Gleiches gilt für die von ihr geltend gemachte Schwindelproblematik. Aufgrund der bis zum Verfügungserlass vorliegenden Aktenlage ist es gestützt auf die schlüssige Stellungnahme des RAD vom 26. Juli 2017 und angesichts der umfassenden gutachterlichen BEGAZ-Untersuchung nicht zu beanstanden, dass keine weitergehenden Abklärungen bezüglich dieser Problematik erfolgt sind (vgl. IV-act. 70 S. 2).
Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische BEGAZ-Teilgutachten erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Vielmehr leuchtet die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung ebenso wie diejenige des internistischen und orthopädischen Gutachters in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das BEGAZ-Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen. Die medizinischen Vorakten und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind berücksichtigt worden. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen im Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Auch haben die Gutachter auf einschlägige Standardindikatoren Bezug genommen oder sich zu solchen mindestens indirekt geäussert, sodass die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung auch unter den relevanten Gesichtspunkten des strukturierten Beweisverfahrens als nachvollziehbar erscheint. Nach dem Gesagten kann auf die im BEGAZ-Gutachten enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Bei voller Arbeitsfähigkeit und ohne nachgewiesene erhebliche Einschränkung im Haushalt erreicht der Invaliditätsgrad offenkundig die rentenbegründende Schwelle von 40 % nicht, sodass auf die genaue Bemessung verzichtet werden kann.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss daran anzurechnen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP