Entscheid vom 24. Oktober 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr.
IV 2017/321
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachpersonen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
Der Gutachter führte zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus, anlässlich der Untersuchung sei die Grundstimmung des Exploranden deutlich zum depressiven Pol hin verschoben gewesen, die affektive Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Er habe eine Ambivalenz, Schuldgefühle der Familie gegenüber, Insuffizienzgefühl, eine innere Unruhe, Zukunftsängste sowie Hoffnungslosigkeit beschrieben. Zudem habe er von Affektarmut, einer Minderung der Vitalgefühle, Ratlosigkeit sowie von einer gewisse Hypomimie berichtet. In der Hamilton Depressionsskale habe der Explorand insgesamt 19 Punkte erreicht. Da diese depressive Verstimmung nun schon eine lange Zeit anhalte, könne nicht mehr von einer Episode gesprochen werden (IV-act. 137-38). Hinsichtlich der Darstellung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen kam der Gutachter zum Schluss, dass insgesamt eine verminderte Belastbarkeit bestehe. Auf Seiten vorhandener Ressourcen nannte der Gutachter die Unterstützung durch die Familie. So habe sich der Explorand ein Stück weit wieder selber eingliedern können. Zudem habe er keine Probleme mit dem Autofahren, habe er doch zur Untersuchung nach L.___ mit dem Auto fahren können. Dies weise auf eine gewisse (auch neuropsychologische) Leistungsfähigkeit hin. Auf Seiten der Ausschlussgründe (hemmende Kriterien) nannte der Gutachter die mangelnde Bereitschaft zur Medikation, führte jedoch aus, dass der Explorand sich gegenüber den bisherigen Therapien kooperativ gezeigt habe (IV-act. 137-41). Gestützt auf seine Befunde attestierte der Gutachter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jedwelchen leidensadaptierten Tätigkeiten bezogen auf ein 100% Pensum. Er führte diesbezüglich aus, dass es dem Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht möglich sei, sechs Stunden pro Tag zu arbeiten, jedoch ein erhöhter Pausenbedarf und eine rasche Ermüdbarkeit bestehe, weshalb ein Pensum von 50% angemessen erscheine (IV-act. 137-46 f.).
Der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter habe die posttraumatische Belastungsstörung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. So hätten die behandelnden Ärzte am 21. März 2014 neben einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom auch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Dem entsprechenden Austrittsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholte traumatische Erfahrungen von physischer Gewalt und Demütigung durch den Vater sowie Übergriffshandlungen durch einen ehemaligen Arbeitskollegen während der Lehre mit 16 Jahren gemacht habe. Auch die weiteren involvierten Fachpersonen hätten beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Zudem seien die Flashbacks nicht nur durch eine Depression erklärbar (vgl. act. G1).
Dieser Einwand des Beschwerdeführers überzeugt vorliegend nicht. Das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ wurde in Kenntnis der vollständigen Aktenlage und in Berücksichtigung des gesamten Leidensbildes erstellt. Dabei hat er auch den Austrittsbericht vom 21. März 2014 wortgetreu übernommen und dieser ist vollumfänglich in die Beurteilung eingeflossen (IV-act. 137-7-10). Ausserdem fällt ins Gewicht, dass das Gutachten auf eigenen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Es bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, weshalb die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt (vgl. IV-act. 137-39). Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und Jugend nicht näher eingegangen ist, wie sich nachfolgend zeigt.
Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) setzt unter anderem voraus, dass der Beginn der Störung mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten zum Trauma einsetzt. Üblicherweise wird eine Latenzdauer von sechs Monaten nicht überschritten (Wolfgang Hausotter, Begutachtung somatoformer und funktioneller Störungen, 3. Aufl., München 2013, S. 209). Eine besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll, wobei ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine posttraumatische Belastungsstörung zu begründen (BGE 142 V 347 E. 5.2.2). Der Fachliteratur kann diesbezüglich entnommen werden, dass in rund 10% der Fälle eine Latenz von Jahren bis Jahrzehnten nach dem Ereignis festgestellt werden könne. Dies sei meist auf eine nicht korrekte Diagnose des Krankheitsbildes zurückzuführen (vgl. Felix Harder/Werner Tschan, Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der hausärztlichen Praxis, Schweizerisches Medizin Forum, 2004, 4: 392-397). Ein Teil der Fachliteratur geht ferner davon aus, dass einzelne PTBS-Symptome, die über Jahre hinweg gar nicht oder nur gering ausgeprägt waren, sich durch Veränderung der Lebensumstände verstärken können (sog. Traumareaktivierung). So könne sich im Verlauf des Lebens eine vollständige posttraumatische Belastungsstörung erst herausbilden (Andreas Maercker/Tanja Michael, Posttraumatische Belastungsstörungen, in: Jürgen Margraf/Silvia Schneider (Hrsg.), Lehrbuch der Verhaltenstherapie, Bd. 2, 3. Aufl., Heidelberg 2009, S. 107). Damit in Einklang gilt rechtsprechungsgemäss, dass die Diagnose nicht bereits aufgrund einer längeren Latenzzeit verworfen werden könne. So bezeichnete es das Bundesgericht als denkbar, dass ein Leben unter falscher Identität und latenter Gefahr, entdeckt und erneut inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, den Ausbruch der PTBS-Symptomatik möglicherweise verzögern könne (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2015, 9C_195/2015, E. 3.3.3).
Gemäss Beschwerdeführer ist die posttraumatische Belastungsstörung auf die in der Kindheit und Jugend gemachten traumatischen Erfahrungen zurückzuführen. Symptome einer psychischen Störung seien jedoch erst im Jahr 2011 aufgetreten. Früher habe er nie unter psychischen Problemen gelitten (vgl. IV-act. 137-23). Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst ist somit von einer Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung von mindestens 15 Jahren auszugehen. Hinsichtlich der langen Latenzzeit der möglichen posttraumatischen Belastungsstörung sind bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss auf eine Retraumatisierung als naheliegend erscheinen lassen. Wie aus den Akten hervorgeht, wies der Beschwerdeführer erste Anzeichen für eine psychische Erkrankung erst wegen der Krankheit des Sohnes und schliesslich der Konflikte am Arbeitsplatz (Mobbing) auf. Dass die Erkrankung des Sohnes sowie das zuletzt schwierige Arbeitsverhältnis geeignete Traumata zur – um viele Jahre verzögerten – Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung waren, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Im Übrigen stehen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die exakte Diagnosestellung, sondern vielmehr die durch das Leiden bedingten Beeinträchtigungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Flashbacks) im Vordergrund. So attestierten auch Dr. H.___ und lic. phil. I.___ im Austrittsbericht vom 21. März 2014 unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% (IV-act. 24-1). Der vom Beschwerdeführer vorgeworfene Mangel an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters erweist sich daher als unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Beweiskraft des Administrativgutachtens in Frage zu stellen oder weitere Abklärungen durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin hatte die invalidisierende Wirkung der Depressionserkrankung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2017 noch unter alter Rechtsprechung unter anderem mit dem Hinweis auf die fehlende Therapieresistenz verneint (IV-act. 173 sowie Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 27. März 2017, IV-act. 160). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 begründet sie dies unter Berufung auf BGE 141 V 281 und führt aus, der Beschwerdeführer leide zwar unter physischen und psychischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, diese würden aber keinen ausgereiften Schweregrad aufweisen. So werde der Beschwerdeführer im Abschlussbericht des Aufbautrainings als zuverlässiger, motivierter und kollegialer Teilnehmer bezeichnet. Im gleichen Bericht werde er in den Schlüsselqualifikationen "Persönliche Kompetenz" und "Berufliches Können und Arbeitsleistung" überwiegend positiv, in "Soziale Kompetenz" und "Arbeitsverhalten und methodische Kompetenz" ausschliesslich positiv bewertet. Sodann sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben verheiratet und lebe mit seinen beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt. Spezielle innerfamiliäre Konflikte habe der Beschwerdeführer während der Begutachtung nicht genannt. Dies weise auf ein durchaus intaktes Familienleben hin. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über einen intakten Tagesablauf, helfe er doch im Bauernhof des Schwagers aus. Es sei davon auszugehen, dass das soziale Umfeld und die regelmässige Tagesstruktur weitere mobilisierbare Ressourcen und positive Leistungssteigerungen annehmen liessen. Alsdann zeige der Beschwerdeführer ein inkonsistentes Verhalten, würden dem Beschwerdeführer längere Autofahrten doch keinerlei Probleme bereiten (act. G6).
Die vom psychiatrischen Gutachter aus objektiver Sicht bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit gründet auf einer umfassenden Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen und erfolgte unter Einbezug einer Konsistenzprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht (IV-act. 137-33). Dabei hat er schlüssig dargelegt, dass trotz sozialer Ressourcen und gewisser Leistungsfähigkeiten (IV-act. 137-42) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (IV-act. 137-41-45). Bezüglich der Komplexe "Persönlichkeit" und "Sozialer Kontext" ist dem Gutachten ein zuverlässiges Bild des Beschwerdeführers zu entnehmen, welches im Einklang mit den übrigen Akten steht. Während sich die guten sozialen Kontakte zur Familie sowie die Tätigkeit auf dem Bauernhof des Schwagers positiv auswirken, besteht gemäss psychiatrischer Einschätzung dennoch aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode insgesamt eine verminderte Belastbarkeit (IV-act. 137-41). Nicht nachvollziehbar erscheinen in diesem Zusammenhang die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach der Abschlussbericht des Aufbautrainings aufzeigen würde, dass beim Beschwerdeführer keine tiefgreifenden, schweren Einschränkungen des eigenen Antriebes, der Intentionalität, der Affektsteuerung oder der Urteilsbildung vorlägen (act. G6 III. Konsistenz 8.). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer als zuverlässiger, motivierter und kollegialer Teilnehmer bezeichnet und in den Schlüsselqualifikationen überwiegend positiv bewertet wurde. Diese Aussagen sind jedoch nicht losgelöst von den übrigen Ausführungen zu lesen, kommen die Verantwortlichen im genannten Bericht doch zum Schluss, dass die körperliche Stabilität und Belastbarkeit des Beschwerdeführers derzeit im Hinblick auf eine berufliche Integration im ersten Arbeitsmarkt nur sehr eingeschränkt gegeben sei (IV-act. 111-7). Hinzu kommt, dass sich der Gutachter mit diesem Bericht eingehend auseinandergesetzt hat und dies in seine Beurteilung eingeflossen ist (IV-act. 137-41-42). Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkonsistenz aufgrund der Möglichkeit des Autofahrens unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016, 8C_925/2015, und vom 17. Februar 2016, 8C_569/2015, ist darauf hinzuweisen, dass in den zitierten Entscheiden eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Versicherten und den gegenüber den Gutachtern gemachten Aussagen bestand. So wird im zitierten Urteil, 8C_925/2015, ausgeführt, dem Versicherten werde nicht das Autofahren als solches vorgeworfen. Massgeblich sei vielmehr, dass zwischen dem gezeigten Verhalten (Autofahren usw.) und den gegenüber dem psychiatrischen Gutachter gemachten Aussagen (Unmöglichkeit des Autofahrens usw.) eine erhebliche Diskrepanz bestehe (E. 4.2). Im vorliegenden Fall liegt das anders. Anlässlich der Begutachtung hat der Beschwerdeführer von sich aus erzählt, dass er Auto fahre und auch mit dem Auto angereist sei (IV-act. 137-30). Der Gutachter berücksichtigte sodann bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Umstand, dass der Beschwerdeführer "keine Probleme mit dem Autofahren" hat und somit "eine gewisse Leistungsfähigkeit" vorhanden ist (IV-act. 137-41).
Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweichung von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachters ausserdem mit der schlechte Compliance bei der antidepressiven medikamentösen Therapie (act. G6 III. Konsistenz 10.).
Der Gutachter hat mehrfach auf die nicht zuverlässige Medikamenteneinnahme hingewiesen (IV-act. 137-40, 43, 44 und 45), womit davon auszugehen ist, dass er diesen Umstand bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch berücksichtigt hat. In der Stellungnahme vom 28. September 2016 nannte RAD-Arzt Dr. J.___ gestützt auf die Laborbefunde des Gutachters die Möglichkeit einer fehlerhaften Medikation aufgrund der individuellen Stoffwechselsituation des Beschwerdeführers (IV-act. 138). Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt in der Beschwerdeantwort die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einer falschen Medikation unterlag (act. G6 III. Konsistenz 10.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die antidepressive Behandlung mit Wellbutrin zu unerwünschten Nebenwirkungen (Butdruckschwankungen, Schweissausbrüche, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Sehstörungen) geführt hatte, weshalb die antidepressive Behandlung im Herbst 2015 mit Seralin Mepha und Sequase weitergeführt wurde (Bericht Dr. G.___ vom 23. Juni 2017; IV-act. 172-3). Diese Umstellung brachte jedoch auch mehrere unerwünschten Nebenwirkungen mit sich (vgl. IV-act. 82-2, 94-3). Unterlag der Beschwerdeführer einer falschen, für ihn allenfalls nicht zumutbaren Medikation, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-act. 160-2) nicht von einer Verletzung der Selbsteingliederungspflicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2013, 9C_254/2013, E. 3.2). Ob der Beschwerdeführer die ihm angeordnete Medikation nun im Zeitpunkt der Begutachtung vernachlässigt hatte oder es aufgrund etwaiger anderer Gründe zu einer Fehlinterpretation der Laborbefunde gekommen oder die Medikation ihm nicht zumutbar gewesen war, kann jedoch offenbleiben, wie sich nachfolgend ergibt.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, insbesondere auch an medizinischen Behandlungen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Die Beschwerdegegnerin hatte bislang kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Sie durfte deshalb nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund der geltend gemachten schlechten Compliance bei der antidepressiven Therapie ausgehen, zumal der Gutachter darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer kooperativ bei den bisherigen Therapien gezeigt hatte und in den Akten nichts auf ein inkonsistentes Verhalten hingedeutet hat (IV-act. 137-45). Ferner blieb unberücksichtigt, dass der RAD-Arzt eine therapeutische Evaluation für angezeigt erachtete, um die Frage der Medikation zu klären (IV-act.138).
Zusammenfassend erlaubt das Gutachten von Dr. K___ eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren (vgl. BGE 141 V 309 E. 8). Es berücksichtigt die vorhandenen Unstimmigkeiten im Gesamtbild, indem nicht eine volle, sondern nachvollziehbarerweise eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. Für eine abweichende juristische Beurteilung bleibt daher kein Raum. Es ist auch aus rechtlicher Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in angestammter und adaptierter Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdegegnerin bleibt es jedoch unbenommen, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren und die Rente danach gegebenenfalls nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzupassen.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt als C.___ bei der Gemeinde B.___ gearbeitet. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Reinigung der Strassenschächte, der Unterhalt von Fahrzeugen, der Unterhalt und die Überwachung der Bäche, das Zurückschneiden von Bäumen und Hecken entlang der öffentlichen Strassen und die Kontrolle der Personenunterstände bei Bus-Haltestellen (vgl. IV-act. 14-19). Diese Tätigkeiten sind ihm aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 50% zumutbar. Die Invalidenkarriere entspricht somit der Validenkarriere und das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines sogenannten Prozentvergleichs berechnet werden kann. Er entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund seiner aussergewöhnlichen Leistung bei der Gemeinde B.___ ein höheres (Validen)-Einkommen erzielt hatte und aufgrund seiner Leistungsbereitschaft auch bei einem anderen Arbeitgeber erzielt hätte. Aus den Akten geht mehrfach hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbautrainings, welches er im Immobilienunterhalt absolviert hatte, durch seine genaue und sorgfältige Arbeitsweise aufgefallen war (vgl. IV-act. 90-2, 94-2, 98-2). Daher ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G1-7) nicht zu beanstanden, dass der Gutachter zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in der adaptierten Tätigkeit gleichermassen arbeitsunfähig. Da der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Notwendigkeit, immer wieder Pausen einlegen zu müssen, seine Arbeitsleistung nicht konstant zuverlässig und auch nicht hinreichend flexibel erbringen können dürfte, könnte sich praxisgemäss höchstens ein Tabellenlohnabzug von zehn Prozent rechtfertigen. Da der psychiatrische Gutachter diesem Umstand bereits genügend Rechnung getragen hat, indem er eine Arbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs und einer raschen Ermüdbarkeit attestierte (IV-act. 137-46), ist folglich kein Tabellenlohnabzug mehr zu berücksichtigen. Weitere Anhaltspunkte, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% resultiert damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 50%.
Hinsichtlich des Beginns der attestierten Arbeitsunfähigkeit führt der Gutachter aus, dass für die Zeit der Klinikaufenthalte aus formalen Gründen eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Ansonsten habe in der Regel höchstens eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen. Daher sei davon auszugehen, dass seit Beginn der Behandlung im psychiatrischen Zentrum (Aufenthalt vom 22. November bis 9. Dezember 2013) eine 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe, mit Ausnahme der Klinikaufenthalte (IV-act. 137-47). Damit im Einklang steht die im Austrittsbericht vom 21. März 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 21. März 2014 (IV-act. 24-1). Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor November 2013 kann dem Gutachten hingegen nicht entnommen werden. In den Akten liegen indessen diverse Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 2. April 2013 bis 30. Juni 2013, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen (IV-act. 14-10, act. 14-16-17). Dem Arztbericht vom 9. Dezember 2013 ist sodann zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Juni 2013 bestanden habe (IV-act. 17). Da der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 2. April 2013 zu 100% eingeschränkt war und seit 9. Dezember 2013 zu 50% – mit Ausnahme der Klinikaufenthalte – arbeitsunfähig ist, war am 1. April 2014 das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen, womit der Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Mai 2014 fällt.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen im vorliegenden Fall von einem im Wesentlichen vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Dass dem Beschwerdeführer keine ganze Rente zugesprochen wird, rechtfertigt es nicht, bezüglich Kostenauferlegung von einem vollständigen Obsiegen abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die beschwerdeführende Partei sodann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP