Entscheid vom 17. März 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
IV 2017/307
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Am 26. Januar 2016 hat sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum IV-Leistungsbezug angemeldet. Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird auf eine neue Anmeldung nur eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Bestimmung soll verhindern, dass sich der Sozialversicherungsträger nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 117 V 198 E. 4a mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung diverse Berichte eingereicht. Der RAD hat mit Blick auf diese Berichte festgehalten, dass, nachdem ausser von med. pract. B.___ auch von anderen Fachärzten eine chronifizierte Depression teils schweren Grades diagnostiziert worden sei, allein schon aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit einer Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede zu stellen sei. Ausserdem müsse durch einen Rheumatologen überprüft werden, ob der Beschwerdeführer wie behauptet de facto nicht sitzen und gehen könne. Schliesslich sei das zervikobrachiale Syndrom mit Ausstrahlungen in den linken Arm zu überprüfen (IV-act. 470-8). Aufgrund der in den eingereichten Berichten festgehaltenen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen dürfen, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht worden war. Sie ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.
Einen Rentenanspruch haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 des IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Um das Invalideneinkommen zu bestimmen und damit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt feststehen.
Zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle SMAB AG ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (IV-act. 483). Dieses hat auf fachärztlichen internistischen, psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchungen beruht und ist in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Aktenlage (vgl. S. 3-28 des Gutachtens) erstellt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Gutachter detaillierte objektive Befunde erhoben. Sie haben ihre Diagnosen schlüssig begründet und gestützt darauf eine überzeugende und nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Die Gutachter haben sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. In internistischer Hinsicht haben sie keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Auch aus orthopädischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tankwart sowie in allen leidensadaptierten Tätigkeiten als nicht eingeschränkt qualifiziert worden. Als leidensadaptiert haben die Gutachter alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15kg, überwiegend bis ständigem Sitzen und mit zeitweiligem Gehen und Stehen erachtet. Dem neurologischerseits diagnostizierten, resuidualen sensiblen C6-Syndrom links haben die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten beigemessen. In neuropsychologischer Hinsicht haben aufgrund von auffälligen Symptomvalidierungsverfahren keine verwertbaren Ergebnisse erhoben werden können. Lediglich der psychiatrische Gutachter hat eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit mittelschwerer Episode zu 30% in allen Tätigkeiten eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund überzeugt die interdisziplinäre Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich durch die psychiatrische Grundproblematik begründet ist. Der psychiatrische Gutachter hat plausibel dargelegt, dass sich diagnostisch das Bild einer höchstens mittelschweren depressiven Episode zeige, wobei der Ausprägungsgrad von zwei der sieben erfüllten Diagnosekriterien, darunter von einem Hauptkriterium (Antriebsminderung), sehr gering und überwiegend der subjektiven Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers entnommen worden sei. Antriebslage und Durchhaltevermögen seien nur leicht reduziert erschienen. Darüber hinaus seien die Symptome hinsichtlich des geklagten eingeschränkten Konzentrationsvermögen auf der Befundebene gering ausgeprägt gewesen. Bezüglich der subjektiv vorgetragenen, extremen Schlafstörungen habe sich kein Nachweis einer Tagesmüdigkeit führen lassen. Der Gutachter hat zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer einerseits wenig Veränderungsmotivation und andererseits passive Versorgungs- und Entpflichtungswünsche gezeigt habe. Zudem hätten erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden. Zwar hat der Gutachter festgehalten, dass eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vielen vergleichbaren Lebensbereich bestehe. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch Ressourcen gezeigt: So ist er beispielsweise in der Lage gewesen, eine zweiwöchige Reise in die Heimat anzutreten (IV-act. 483-52 ff). Insgesamt hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode zwar erfüllt, aber teilweise sehr gering ausgeprägt seien, sodass von einer Depression an der unteren Grenze des mittelgradigen Bereichs auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Einschätzung einer um 30% reduzierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Diese ist gemäss der gutachterlichen Einschätzung seit Mai 2016 objektivierbar, was mit Blick auf die Vorakten ebenfalls überzeugt. Was die Einschätzung von med. pract. B.___ betrifft, der wiederholt die Diagnose einer schweren Depression gestellt hat, so vermag diese die überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung der SMAB-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters ergeben sich keine Gesichtspunkte, die vom psychiatrischen Gutachter ausser Acht gelassen worden wären. Med. pract. B.___ hat sich offenkundig im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt und diese weder hinterfragt noch objektiviert.
Zusammenfassend ist gestützt auf das SMAB-Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tankwart als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit aufgrund seiner psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zu 30% arbeitsunfähig ist.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Invaliditätsbemessung auf das im gerichtlichen Entscheid vom 5. Januar 2016 ermittelten Valideneinkommen abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat sie die Tabellen der LSE herangezogen und einen Tabellenlohnabzug von 10% gewährt (IV-act. 486, 495). Bezüglich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass bei der vorliegenden Neuanmeldung keine Bindung an den Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 5. Januar 2016 besteht. Allerdings ist den überzeugenden Darlegungen in diesem Entscheid zu folgen, wonach der Beschwerdeführer heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht als Tankwart, sondern weiterhin als Bauarbeiter arbeiten würde. Da er aber zuletzt im Jahr 1995 als Bauarbeiter tätig gewesen ist, erscheint es als sachgerecht, für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. IV-act. 418-15). Dabei rechtfertigt es sich vorliegend, auf die aktuell geltende LSE 2016 abzustellen und das durchschnittliche Einkommen eines Bauhilfsarbeiters (T1_tirage_skills_level, Baugewerbe
41-43, Kompetenzniveau 1, Männer) von Fr. 5'523.00 heranzuziehen. Angepasst an die im Baugewerbe im Jahr 2017 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (x 12 / 40 x 41.3; vgl. die Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, NOGA 2008) und an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.39; 2016: 2239, 2017: 2249) resultiert für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 68'735.60.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das durchschnittliche Einkommen aller Hilfsarbeiter gemäss LSE 2016 abzustellen, da ihm Hilfsarbeitertätigkeiten in allen Branchen offenstehen und es ihm zumutbar ist, in eine seinem Belastungsprofil angepasste Hilfsarbeitertätigkeit einer anderen Branche zu wechseln. Das Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens entspricht folglich dem Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. Das durchschnittlich erzielte Jahreseinkommen eines Hilfsarbeiters, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, hat im Jahr 2016 Fr. 67'416.40 betragen (T1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.39; 2016: 2239, 2017: 2249) ergibt sich für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 67'717.50.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Tabellenlohnabzug von 10% gewährt. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es einer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidenden versicherten Person aus betriebswirtschaftlich-ökonomischer Sicht unter Umständen nicht möglich sein wird, mit ihrer Arbeitsleistung denselben ökonomischen Mehrwert wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person zu generieren. Entsprechende Umstände liegen hier u.a. vor, weil die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers Schwankungen unterliegen wird; der Beschwerdeführer wird seine Arbeitsleistung also nicht konstant zuverlässig erbringen können. Zudem muss ein potentieller Arbeitgeber das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen einkalkulieren. Auch muss ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer keine Überstunden leisten kann. Damit wird der ökonomische Mehrwert der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers unter dem statistischen Zentralwert liegen, weshalb ein zusätzlicher Lohnabzug zu erfolgen hat. Wenn man solche betriebswirtschaftlich-ökonomischen Zwänge ignoriert und die Gleichwertigkeit von gesunden teilerwerbstätigen Hilfsarbeitern und gesundheitlich angeschlagenen teilarbeitsfähigen Hilfsarbeitern fingiert, so bezieht man einen Soziallohnanteil in den Einkommensvergleich ein, was offensichtlich gesetzwidrig ist und mit dem Abzug vom Tabellenlohn ja gerade verhindert werden soll. Das Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid vom 5. Januar 2016 aufgrund der qualitativen Einschränkungen aus somatischer Sicht einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Da der Beschwerdeführer nun nicht mehr nur qualitativ somatisch, sondern auch psychisch in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, sodass die betriebswirtschaftlichen Nachteile des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem zu 70% tätigen, gesunden Hilfsarbeiter höher sind. Das rechtfertigt einen (höheren) Tabellenlohnabzug von 15%.
Bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit und einem 15%igen Abzug ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 41% (Fr. 68'735.60 – Fr. 40'291.90 [Fr. 67'717.50 x 0.7 x 0.85] / Fr. 68'735.60 x 100) und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Damit hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen; insbesondere wäre eine Umschulung zu prüfen (Grundsatz der Eingliederung vor Rente). Allerdings wären Eingliederungsmassnahmen aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der entsprechend kurzen verbleibenden Aktivitätsphase offensichtlich unverhältnismässig. Deshalb ist darauf zu verzichten.
Bei der Leistungsanmeldung im Januar 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und einer gutachterlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2016 hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP