Entscheid vom 30. August 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2017/306
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Von einer Arbeitsgelegenheit kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014 E. 2 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Zunächst ist über die Beweistauglichkeit des ABI-Gutachtens vom 27. September 2016 zu befinden.
Der Beschwerdeführer beschrieb den Gutachtern eine Symptomatik, die im Oktober und Dezember 2014 mit Anfällen bzw. Hinfallen begonnen habe. Später seien ein allgemeines "Nebelgefühl im Kopf", ein Taubheitsgefühl mit gelegentlich elektrisierendem Gefühl bzw. Schmerzen und Kraftlosigkeit an der rechten Hand bzw. am rechten Vorderarm bis in die Fingerspitzen, Gefühlsstörungen in der rechten Gesichtshälfte sowie eine ausgeprägte Gangstörung aufgrund einer leichten Sensibilitätsstörung an beiden Füssen aufgetreten. Die Kraft im Arm fehle, selbst leichte Belastungen wie das Öffnen einer Flasche seien schwierig. Für Gehstrecken über 300 bis 500 m fehle ihm die Energie. Treppengehen sei schwierig und anstrengend, er müsse sich festhalten. Seit März 2015 habe die Problematik deutlich zugenommen. Vorwiegend bei längerem Sitzen träten tieflumbale Rückenschmerzen und beim Gehen teilweise Schmerzen im lateralen Hüftbereich beidseits auf. Aus kardialer Sicht sei er beschwerdefrei mit Ausnahme von wenige Sekunden dauernden, punktförmigen, stechenden Schmerzen, die er von körperlicher Anstrengung verspüre. Bezüglich der operativen Exzision der Bursa olecrani links im Juni 2014 bestünden keine Beschwerden mehr. Gelegentlich träten Unterschenkelödeme auf. Seit anfangs 2016 leide er unter Schulterschmerzen beidseits und könne die Arme nur mit Mühe über die Horizontale heben. Die Schmerzen führten auch zum Erwachen zum Teil alle ein bis zwei Stunden und seien in den letzten acht Monaten eher progredient. Die Behandlung erfolge mittels lokaler Salbenapplikation (IV-act. 83-8 f., 13 f., 15, 19, 22). Eine Einschlaftendenz tagsüber bestehe nicht, aber eine allgemeine Müdigkeit. Er sei tagsüber körperlich nicht belastbar. Er könne den Garten nicht mehr besorgen, nicht mehr Rad fahren, habe kaum noch soziale Kontakte und Hobbys; er beschäftige sich mit der Zeitung, dem TV und dem Computer. Er verrichte kleinere Hausarbeiten und füttere die Katzen. Einkäufe seien sehr anstrengend. Die Konzentration sei auch nicht mehr so gut. Er fahre mit dem Auto kürzere Strecken, z.B. zum Hausarzt ins übernächste Dorf (IV-act. 83-9, 13, 15).
Die internistische und kardiologische Gutachterin diagnostizierte bzw. bestätigte (gekürzt) ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie und bei Diabetes mellitus Typ 2, eine koronare und hypertensive Herzkrankheit, eine progrediente chronisch schwere Niereninsuffizienz KDIGO Stadium G4 A3 bei diabetischer Nephropathie, ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose Januar 2015, CPAP-Behandlung seit Juli 2015) sowie einen Status nach mehrzeitigen zerebralen Ischämien vorwiegend im Mediastromgebiet rechts bei ausgeprägter vaskulärer Leukenzephalopathie (IV-act. 83-11 f., 32 f.). Sie führte aus, aus allgemeininternistischer Sicht stehe ein voll ausgeprägtes metabolisches Syndrom im Vordergrund. In diesem Kontext bestehe ein Diabetes mellitus, als dessen Folge eine Polyneuropathie, eine Nephropathie und eine Retinopathie aufgetreten seien. Ferner leide der Beschwerdeführer unter einer Mikroangiopathie (Leukenzephalopathie) sowie einer Makroangiopathie (koronare Herzkrankheit). Aufgrund der Aktenlage bestehe eine koronare und hypertensive Kardiopathie mit erhaltener linksventrikulärer Funktion bei nachgewiesener linksventrikulärer Hypertrophie. Der Beschwerdeführer sei bis zur definitiven Arbeitsniederlegung im Jahr 2014 aus kardialer Sicht voll arbeitsfähig gewesen und aus kardiologischer Sicht beschwerdefrei; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht könne nicht bestätigt werden (IV-act. 83-12). Übereinstimmend damit hatte die Klinik für Kardiologie des KSSG im Bericht vom 28. April 2015 ausgeführt, der kardiopulmonale Zustand sei kompensiert (IV-act. 34). Aufgrund des Diabetes mellitus seien Tätigkeiten mit einer erhöhten Selbstverletzungsgefahr (Arbeiten an schnellen, sich drehenden Maschinen, Begehen und Besteigen von Leitern und Gerüsten) sowie Schichtarbeit nicht mehr zumutbar. Wegen des obstruktiven Schlafapnoesyndroms, welches seit Juli 2015 suffizient behandelt werde, könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Weitere, die Arbeitsfähigkeit tangierende Krankheiten könnten (aus internistischer und kardiologischer Sicht) nicht diagnostiziert werden (IV-act. 83-12 f., 34).
Der neurologische Gutachter erhob klinisch, dass der Beschwerdeführer bei angegebener Hyposmie Menthol nicht benannt habe. Es finde sich eine Mundwinkelasymmetrie zu Ungunsten von rechts (IV-act. 83-22). Er beschrieb im Wesentlichen ein ataktisches Gangbild bei unbemerktem mehrfachem Festhalten an der Wand oder am Tisch. Das Vibrationsempfinden an den Innenknöcheln sei vermindert. Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien erhalten, es bestünden keine mnestischen Defizite. Antworten erfolgten oft mit zeitlicher Verzögerung, mehrfach seien Wortfindungsstörungen aufgefallen (IV-act. 83-23). Die aktuelle Untersuchung zeige eine leichte Halbseitenstörung rechts mit Mundwinkelasymmetrie, rechtsseitiger Hemihypästhesie und positivem Pyramidenbahnzeichen, eine Ataxie und Bradydiadochokinese beidseits, Wortfindungsstörungen und leichte kognitive Defizite (IV-act. 83-23 f.). Gemäss Bericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 16. März 2015 hatten sich kernspintomographisch mehrzeitige cerebrale Ischämien im Mediastromgebiet rechts und eine cerebrale Ischämie in der linken Grosshirnhemisphäre sowie eine ausgeprägte vaskuläre Leukenzephalopathie dargestellt. In den elektrophysiologischen Untersuchungen hatte sich eine sensible und motorische, gemischt axonale und demyelisierende Polyneuropathie mit leichter subacuter Denervierung, passend zu einer Polyneuropathie im Rahmen eines nicht optimal eingestellten Diabetes mellitus, gezeigt. Der neurologische Gutachter stellte die Diagnosen eines zerebralen Gefässprozesses mit Zustand nach kleinen Ischämien im Mediagebiet links mit persistierender leichter Halbseitenstörung rechts, Wortfindungsstörung und kognitiven Defiziten und einer Ataxie bei Zustand nach zerebralen Ischämien und diabetischer Polyneuropathie (IV-act. 83-23, 32 f.). Er legte dar, der Diabetes mellitus habe auf neurologischem Gebiet zu einer Polyneuropathie geführt. Diese finde sich auch in der aktuellen Untersuchung wieder bei allerdings noch schwach erhältlichem ASR und fehlenden trophischen Störungen. Sie erkläre die Gangunsicherheit, die "Nebligkeit" und die Halbseitenstörung rechts nicht hinreichend. Hierfür sei, ebenfalls entsprechend den Abklärungen des KSSG, als Ursache eine ausgeprägte Leukenzephalopathie mit mehrzeitigen cerebralen Ischämien, vorwiegend im Mediastromgebiet rechts, festgestellt worden (IV-act. 83-23). Damit übereinstimmend war im Bericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 16. März 2015 ausgeführt worden, die beschriebene Symptomatik sei am ehesten im Rahmen der ausgeprägten vaskulären Leukenzephalopathie zu interpretieren. Für die rechtsseitigen cerebralen Ischämien zeige sich anamnestisch und klinisch kein Korrelat (IV-act. 50-4). Der neurologische Gutachter kam zum Schluss, es ergebe sich eine Vielzahl qualitativer Einschränkungen. Diese beträfen Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen, mit Absturzgefahr und mit Anforderungen an eine gute Feinmotorik beider Hände. Wortfindungsstörungen und leichte kognitive Defizite bedingten auch Einschränkungen für Arbeiten mit Publikumsverkehr oder als Telefonist. Für die verbleibenden körperlich leichten Arbeiten sei aufgrund der Verlangsamung auch bei ganztägiger Präsenz nur mit der Leistung von vier bis fünf Stunden eines vergleichbaren Gesunden zu rechnen. Neurologischerseits sei eine Arbeitsfähigkeit von 60% anzunehmen. Die Einschränkung könne ab November 2014 angenommen werden (IV-act. 83-24, 34 f.).
Die nephrologische Gutachterin diagnostizierte eine chronisch progrediente schwere Niereninsuffizienz Stadium G4 A3 nach KDIGO bei diabetischer Nephropathie. Als renale Folgeerkrankung habe eine renale Anämie objektiviert werden können. Aus nephrologischer Sicht könne aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten abgeleitet werden. Körperlich anhaltend schwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Die erwähnte Einschränkung könne seit spätestens der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Gemäss Aktenlage sei im April 2015 noch eine eGFR von 40 ml/min./1,73 m2 ermittelt worden, so dass damals noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (IV-act. 83-25 f.; vgl. Bericht der Klinik für Nephrologie / Transplantationsmedizin des KSSG vom 27. März 2015, Fremdakten, act. 2-8 ff., wo noch ein Stadium G3b A3 der Erkrankung festgehalten worden war). Auch wenn dies im Gutachten nicht ausdrücklich ausgeführt wird, dürfte die Anämie zu einer Erschöpfung bzw. Erschöpfbarkeit führen und die attestierte Arbeitsunfähigkeit sich dadurch erklären.
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0; IV-act. 83-16, 33). Die als Folge des kränkend empfundenen Stellenverlusts im Jahre 2009 diagnostizierte Anpassungsstörung (vgl. dazu psychiatrisches Gutachten Dr. med. C.___ vom 7. September 2009, Fremdakten, act. 1-2 ff.) hält er für gut möglich. Seither habe sich der Gesundheitszustand leicht verschlechtert. Indes könne eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor allem gemittelt über den Verlauf nicht begründet werden (IV-act. 83-17). Dies erscheint nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht und im Bericht des M.___ vom 11. Dezember 2017 vermerkt wurde, er sei psychisch stabil (act. G 10-1 S. 3).
Der neuropsychologische Gutachter legte dar, das Testprofil zeige eine kognitive Leistungsbeeinträchtigung im Bereich der Intelligenz. Die geteilte und die selektive Aufmerksamkeit seien deutlich unterdurchschnittlich. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei reduziert. Die Frontalhirnfunktionen des planmässigen Vorgehens, der visuo-spatialen Konstruktionen, der phonetischen Wortfluenz, der figuralen Fluenz und der Merkfähigkeit für Symbole seien beeinträchtigt. Somit finde sich eine mittelschwere neurokognitive Störung. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei in der neurologischen enthalten (IV-act. 83-29, 34 f.). Was die fachliche Qualifikation des neuropsychologischen Gutachters anbelangt, wird diese im Gutachten als "Neuropsychologe" aufgeführt (IV-act. 83-37). Die neuropsychologische Begutachtung fand im August 2016 statt. Für die neuropsychologische Begutachtung in der Invaliden- und Krankenversicherung wird erst seit dem 1. Juli 2017 ein Fachtitel in Neuropsychologie vorausgesetzt (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben 367 vom 21. August 2017). Damit verliert das Teilgutachten von lic. phil. J.___ wegen des ihm fehlenden Fachtitels nicht per se seine Beweiskraft. Es wird denn auch nicht bestritten, dass lic. phil. J.___ die erforderlichen Voraussetzungen, welche gemäss Vereinbarung vom 4. April 2012 betreffend die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten nach Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) galten, bis zu deren Änderung vom 1. Juli 2017 nicht erfüllt hätte. Gemäss SuisseMED@P-Reporting 2018 bescheinigte die Gutachterstelle gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen die erforderliche fachliche Qualifikation.
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein Impingement-Syndrom Schulter beidseits, differenzialdiagnostisch eine partielle Frozen Shoulder beidseits, eine Periarthropathia coxae beidseits, anamnestisch ein intermittierendes leichtes Lumbovertebralsyndrom sowie einen Status nach Exzision der Bursa olecrani links 2014 (IV-act. 83-20, 33). Klinisch entspreche das Beschwerdebild einem Impingement-Syndrom. Klinisch finde sich ein Rundrücken und die Beweglichkeit der LWS sei indolent leicht vermindert. An den Hüftgelenken sei die Innenrotation beidseits schmerzhaft um einen Drittel vermindert unter Schmerzangabe an der lateralen Hüftregion bei auch Druckdolenz am Trochanter maior beidseits. Ätiologisch handle es sich bei den Beschwerden in der Lenden-Hüftregion um ein leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Funktionell bestünden eine leicht- bis mässiggradig eingeschränkte allgemein-körperliche Belastbarkeit und eine mässiggradig eingeschränkte Belastbarkeit beider Schultergelenke (IV-act. 83-21). Aufgrund der Befunde und Diagnosen seien körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestünden keine relevanten Einschränkungen, wobei jedoch der Einsatz der Arme über der Horizontalen vermieden werden müsse (IV-act. 83-21, 34).
Die augenärztliche Gutachterin führte aus, es bestehe am rechten Auge mehr als am linken eine diabetische Makulopathie und eine beginnende Linsentrübung, die eine Herabsetzung der Sehschärfe und eine vermehrte Blendungsempfindlichkeit verursachten (IV-act. 83-32). Aktuell bestehe aufgrund der Sehschärfenminderung und der vermehrten Blendungsempfindlichkeit eine 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die ein durchschnittliches Sehvermögen erforderten. Sie begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf, welcher der etwas erhöhten Anstrengung bzw. Kompensationsleistung geschuldet sei (IV-act. 83-32, 34).
Zusammenfassend leidet der Beschwerdeführer unter einem Diabetes mellitus. Dieser führte zu einer Polyneuropathie, zu einer chronischen Niereninsuffizienz, welche ihrerseits eine Anämie zur Folge hat, und zu einer diabetischen Makulopathie. Daneben besteht eine Leukenzephalopathie, welche die klinisch objektivierte Gangunsicherheit, das vom Beschwerdeführer angegebene "neblige Gefühl" und die leichte Halbseitensymptomatik rechts erklärt (vgl. IV-act. 83-23; IV-act. 50-4). Polydisziplinär schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auf 50%, realisierbar über fünf bis acht Stunden pro Tag (Pausen oder stundenweise Arbeit). Die Einschränkungen aus Sicht der einzelnen Fachgebiete seien partiell additiv (IV-act. 83-35).
Das Gutachten berücksichtigt die beklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten vollumfänglich. Die diagnostische Zuordnung einschliesslich Ätiologie der objektivierten Beschwerden erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung erfolgt unter Einbezug der sozialen Belastungen - Aufwachsen ohne Vater, Enttäuschung über die Kündigung im Jahr 2009 und die bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit - und der Ressourcen - langjährige Berufserfahrung, gute Kontakte innerhalb der Familie, zur jetzigen zweiten Ehefrau, deren Sohn und den Enkelkindern (IV-act. 83-17 f.). Auf das Gutachten ist daher abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus neurologischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 54% - entsprechend einem durchschnittlichen Pensum von 4,5 Stunden - auszugehen und unter teilweiser Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit aus nephrologischer und ophthalmologischer Sicht resultiere polydisziplinär eine Restarbeitsfähigkeit von 44%, ist anzumerken, dass vorliegend nicht ausschliesslich eine Bandbreite der Arbeitsfähigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit, sondern einerseits ein Rendement von vier bis fünf Stunden täglich und andererseits eine Arbeitsfähigkeit von 60% angegeben wird. Aus dem Folgenden ergibt sich jedoch, dass diese Frage offen gelassen werden kann.
Gemäss polydisziplinärem Konsens ist die geschätzte Einschränkung seit der hausärztlichen Krankschreibung im November 2014 anzunehmen und mit Sicherheit ab August 2016 zu bestätigen (IV-act. 83-34, 36). Fachmedizinische Abklärungen der Beschwerden sind ab Oktober 2014 dokumentiert (Berichte der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen vom 10. Oktober 2014, IV-act. 46, und der Klinik für Nephrologie / Transplantationsmedizin KSSG vom 30. Oktober 2014, IV-act. 55). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass damals (Oktober 2014 bis Oktober 2015) schon eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestand und das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2015 abgeschlossen war. Aufgrund der Anmeldung am 18. Juni 2015 (IV-act. 18) besteht der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2015 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Beschwerdeantwort, act. G 6, a.E.). Der Rentenbeginn am 1. Dezember 2015 ist denn auch im Beschwerdeverfahren unbestritten (vgl. Beschwerdeschrift, act. G 1, und Beschwerdeantwort, act. G 6).
Zum Einsatzprogramm im M.___ ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nie zu spät erschien. Es wurden ihm eine hohe Zuverlässigkeit, Einsatzbereitschaft, Initiative und eine grundsätzlich positive Einstellung bescheinigt (act. G 10.1). Im Gegensatz zu den anlässlich der Begutachtung (IV-act. 83-35) sowie gegenüber der Eingliederungsberaterin (IV-act. 90) gemachten Äusserungen hat sich die subjektive Eingliederungsbereitschaft offenbar positiv verändert. Dass er sich um seine Gesundheit bemüht, kommt auch im Bericht der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen des KSSG vom 19. November 2015 zum Ausdruck, wonach er ein gutes Essverhalten pflege und den Tabakkonsum auf fünf Zigaretten täglich reduzieren konnte (IV-act. 64-2 ff.). Die Beurteilung des M.___ hatte die Leistungsabklärung zum Ziel (act. G 10.1 S. 5) und gründet nicht massgeblich auf subjektivem Unvermögen des Beschwerdeführers, so dass sie beweisrechtlich Relevanz besitzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3, vom 28. Mai 2009, 9C_332/2009, E. 3.4, vom 20. November 2013, 8C_142/2013, E. 3.5, vom 15. Dezember 2015, 9C_554/2015, E. 3.4 und vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). Zudem absolvierte der Beschwerdeführer das Einsatzprogramm ab Oktober 2017, also drei Monate nach Verfügungserlass und ein gutes Jahr nach der Begutachtung, womit keine lange Zeitspanne verging und mangels geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie entsprechender Belege die Ergebnisse des Einsatzprogramms ergänzend zum Gutachten gewertet werden können. Die Betreuenden des M.___ hielten fest, es hätten sich starke Einschränkungen gezeigt, indem der Beschwerdeführer nur sehr langsam gehen könne und ihm das Treppensteigen extrem schwerfalle und seine Koordination und körperliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt seien (act. G 10.1). Diese Einschränkungen wurden auch von den Gutachtern beschrieben und sind in ihre medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Aus medizinischer Sicht ergeben sich aus dem Einsatzprogramm somit keine neuen Standpunkte, die weiter abzuklären wären. Bereits die Gutachter selbst stellten deren Verwertbarkeit im "freien" Arbeitsmarkt in Frage, was sich durch den Arbeitsversuch im M.___ bestätigte. Es stellt sich somit die Frage, ob auf dem als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt Tätigkeiten angeboten werden, welche den Leiden des Beschwerdeführers noch besser adaptiert sind als die im M.___ ausgeübte Arbeit, zumal das Bestücken der Insektenhotels gewisse Anforderungen an Koordination und (Fein-)motorik stellen dürfte.
Der Beschwerdeführer leidet unter den Folgen eines Diabetes mellitus und einer durch diesen verursachten Polyneuropathie, Nephropathie und Makulapathie sowie unter den Auswirkungen cerebraler Ischämien und einer Leukenzephalopathie. Er ist beim Gehen, insbesondere auf Treppen, stark eingeschränkt. Weiter besteht eine Halbseitensymptomatik mit reduzierter Feinmotorik. Aufgrund des Nierenleidens ist seine Belastbarkeit eingeschränkt, wobei gemäss der nephrologischen Gutachterin längerfristig mit einer weiteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (IV-act. 83-26, 34). Rheumatologisch und nephrologisch betrachtet sind ihm lediglich körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (IV-act. 83-21, 25). Sodann bestehen mittelschwere neurokognitive Einschränkungen, insbesondere auch Wortfindungsstörungen, die sich auf die Arbeitsgeschwindigkeit auswirken und den Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ungeeignet erscheinen lassen (IV-act. 83-24, 29). Das Impingementsyndrom beider Schultern macht Arbeiten über der Horizontalen unzumutbar (IV-act. 83-21). Aus augenärztlicher Sicht ist die Belastbarkeit bei Tätigkeiten, die ein durchschnittliches Sehvermögen erfordern, eingeschränkt (IV-act. 83-32). Ausgeschlossen sind weiter Tätigkeiten mit erhöhter Selbstverletzungsgefahr sowie Schichtarbeiten (IV-act. 83-12).
Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete häufiges Gehen und erforderte unter anderem eine grosse Konzentration und Aufmerksamkeit (Angabe Arbeitgeberin vom 22. Juli 2015, IV-act. 32-7). Sie ist aufgrund der Einschränkung beim Gehen, aber auch wegen der neurokognitiven Beeinträchtigung (deutlich unterdurchschnittliche geteilte und selektive Aufmerksamkeit, IV-act. 83-29) nicht adaptiert. Das selbe ist für Kuriertätigkeiten anzunehmen, vorallem weil diese mit Gehen und Treppensteigen verbunden sind. In einer Tätigkeit an einem Empfang oder einer Billettkasse (beispielsweise in einem Kino) müsste der Beschwerdeführer die wartende (anstehende) Kundschaft zügig bedienen und insbesondere in hohem Tempo kassieren können, was aufgrund seiner Verlangsamung und seiner kognitiven Beeinträchtigung kaum möglich wäre. Selbst in Kontroll- und Überwachungstätigkeiten müsste er in geeigneter Weise einschreiten und sich rasch an den Ort der Störung begeben können, sofern dies erforderlich würde, was vor allem in Anbetracht der stark eingeschränkten Gehfähigkeit und auch wegen der kognitiv und ermüdungsbedingten Verlangsamung kaum gewährleistet wäre. In der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung wird durch die weitgehende Automatisierung ein hohes Arbeitstempo und eine hohe Aufmerksamkeit gefordert, welcher die eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers nicht zu genügen vermöchte. Schliesslich ist mit einer Verschlechterung des Zustands vor allem seitens des Nierenleidens und damit mit einer weiteren Zunahme der Erschöpfung bzw. Abnahme der Leistungsfähigkeit zu rechnen, die sämtliche in Betracht kommenden Tätigkeiten betrifft. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in seiner Belastbarkeit, im Gehen, motorisch und kognitiv beträchtlich sowie auch im Sehvermögen eingeschränkt. Die Anzahl, Kombination und Mannigfaltigkeit der Leiden und Einschränkungen übersteigt soweit überblickbar das Ausmass jener Fälle, in denen das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit noch bejaht hat. Das im M.___ erzielte Rendement war von jenem eines 50%-Pensums im ersten Arbeitsmarkt "relativ weit" entfernt (act. G 10.1), so dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnen kann, dass ihn selbst ein besonders sozial eingestellter Arbeitgeber entsprechend entlöhnen könnte bzw. eine hinzunehmende Lohneinbusse nicht durch Gewährung selbst des maximalen Tabellenlohnabzugs von 25% (vgl. BGE 126 V 80 E. 5b/bb-cc) kompensiert werden könnte. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit ist daher auch unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer hat folglich ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP