Entscheid vom 24. Januar 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
IV 2017/299
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Entscheidinhalt der angefochtenen Verfügung ist folglich ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen (act. G 13 S. 5) sind von der Beschwerdegegnerin mit einer Mitteilung vom 4. Juli 2017 (IV-act. 53) abgelehnt worden und die Beschwerdeführerin hat keine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen kann deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden kann. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Um das Invalideneinkommen zu bestimmen und damit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im Verfügungszeitpunkt feststehen. Zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ psychiatrisch begutachten lassen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Dr. E.___ voreingenommen gewesen sei. Sie leitet diese Voreingenommenheit insbesondere aus den verschiedenen im Gutachten verwendeten Formulierungen ("Selbstverständlich wäre es am einfachsten, wenn sie einen günstigen Partner finden könnte […]; "die wiederholt gestellten Diagnosen von rezidivierenden depressiven Episoden eher taktische Diagnosen, d.h. Gefälligkeitsdiagnosen gewesen sein dürften"; IV-act. 49-22 und 28) ab. Der Gutachter hat sich mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ihren biografischen Angaben auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin eine Stütze bzw. eine nahe Ansprechperson brauche. Sie scheine Mühe zu haben, wenn sie auf sich allein gestellt sei, während sie in Gesellschaft aufblühe (IV-act. 49-26, 28). Dass der Gutachter dabei einen (fraglich notwendigen) Kommentar hinsichtlich der günstigen bzw. ungünstigen Partnerwahl der Beschwerdeführerin abgegeben hat, erscheint zwar wenig professionell, ist aber natürlich noch kein Beweis für eine Voreingenommenheit des Gutachters gegenüber der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist dem Gutachter aus dem Umstand, dass er seine gutachterliche Einschätzung zum Teil unverblümt wiedergibt, nicht per se seine Objektivität abzusprechen. Die übrigen gutachterlichen Aussagen erwecken ebenfalls nicht den Anschein einer Voreingenommenheit, zumal der Gutachter die Beschwerdeführerin keineswegs negativ beschrieben oder gar abwertende Aussagen getätigt, sondern sie als bei der Begutachtung "sehr klar, motiviert, sehr anständig und höflich" bezeichnet hat (IV-act. 49-37). Auch die Tatsache, dass der Gutachter die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte depressive Störung als taktische bzw. Gefälligkeitsdiagnose bezeichnet hat, genügt nicht, seine Objektivität in Frage zu stellen. Soweit der Gutachter etwas ungeschickt und überzogen von einer "Gefälligkeitsdiagnose" des Behandlers gesprochen hat, ist entsprechend der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er sich damit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bekannt ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen), bezogen hat. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Befangenheit von Dr. E.___ vorliegend nicht gerechtfertigt. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die vorliegende psychiatrische Begutachtung und die entsprechende gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung durch sachfremde, d.h. durch nicht medizinische Aspekte beeinflusst worden wäre. Bezüglich des eingereichten Zeitungsartikels (act. G 23.1), in dem eine Journalistin die "ziemlich irritierende" Haltung des Gutachters und dessen gutachterliche Aussagen in einem früheren Strafverfahren thematisiert hatte, ist anzumerken, dass weder der Inhalt des Artikels noch das damalige Verfahren in irgendeinem Zusammenhang zu der hier zu prüfenden Angelegenheit stehen und deshalb im vorliegenden Verfahren irrelevant sind (und vor dem Hintergrund der dem Gericht obliegenden Objektivität und Neutralität nicht berücksichtigt werden dürfen).
Zu prüfen ist weiter, ob die medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermögen. Der psychiatrische Gutachter hat einerseits ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie andererseits eine ADHS diagnostiziert und sich mit den einzelnen Diagnosen eingehend befasst. Allerdings hat er sich mit der Kombination der beiden Diagnosen nur ungenügend auseinandergesetzt. Er hat bezüglich einer allfälligen Wechselwirkung lediglich festgehalten, dass sich die Impulskontrollstörung der Beschwerdeführerin grundsätzlich ungünstig auf deren Frustrationstoleranz auswirke, was dann zu einer Betäubung des Frustes mit Alkohol führe. Die ADHS-Diagnose selbst habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wirke sich aber ungünstig auf die Alkoholabhängigkeit aus. Hinzu kommt, dass der Gutachter die Alkoholabhängigkeit als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat. Dies erweckt den Eindruck, dass sich der Gutachter bezüglich des Einflusses dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Korrelation der beiden Diagnosen untereinander nicht hat festlegen können oder wollen. Dafür spricht insbesondere auch, dass der Gutachter den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin sowohl als "selbstbedingt" als auch als "störungsbedingt" bezeichnet hat und seine Einschätzung insgesamt sehr vage geblieben ist ("Vielleicht wird das Ganze besser, wenn man ihre Impulskontrollstörung therapiert", IV-act. 49-33). Zusammenfassend hat sich der Gutachter mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Kombination nur ungenügend auseinandergesetzt und deshalb keine überzeugend begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vermögen in Bezug auf die Diagnose einer depressiven Störung ebenfalls nicht zu überzeugen. Insbesondere fehlt es an einer plausibel begründeten Herleitung der gestellten Diagnose, weshalb auf die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeitsschätzung ebenfalls nicht abgestellt werden kann. Nicht zuletzt ist auf die in Erwägung 2.2.1 zitierte Praxis des Bundesgerichts zu verweisen, wonach es einer Erfahrungstatsache entspreche, dass Hausärzte und behandelnde Spezialisten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. zu den weiteren Gründen BGE 135 V 470 f. E. 4.5).
Insgesamt ist festzuhalten, dass die aktuelle medizinische Aktenlage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Verfügung vom 26. Juli 2017 ist deshalb in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und als rechtswidrig aufzuheben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die Verwaltung dann zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 15. November 2019, 8C_525/2019 E. 3.3). Die Sache ist folglich im Sinne der Rechtsprechung zur Präzisierung und Ergänzung der gutachterlichen Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie dem psychiatrischen Gutachter Rückfragen bezüglich der Kombination der gestellten Diagnosen zu stellen haben und im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Suchtleiden (vgl. BGE 145 V 215) abzuklären haben, ob die Diagnosen in ihrer Gesamtheit eine Arbeitsunfähigkeit auslösen, die eine Invalidität der Beschwerdeführerin bewirken könnte.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung ist als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist angesichts des durchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP