Entscheid vom 5. Juli 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/289
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Erhöhung)
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat am 22. Dezember 2017 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. - Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 19. Januar 2018 eine Honorarnote eingereicht, die einen Betrag von Fr. 4'515.55 ausweist (Fr. 4'022.50 Honorar, Fr. 160.90 Barauslagen, Fr. 332.15 total Mehrwertsteuer). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 stellt sie den Antrag, es sei in Anwendung von Art. 29 HonO in der Fassung ab 1. Januar 2019 zusätzlich zum geltend gemachten Honorar die Mehrwertsteuer zu entschädigen, da der Anspruchsteller nicht im Verzeichnis der mehrwertsteuerpflichtigen Personen verzeichnet sei.
Erwägungen
Für die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung bestanden haben (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juli 2012, 9C_67/2012; vgl. BGE 99 V 98). - Die Veränderungen nach dem 19. Juni 2017, namentlich die nach der Aktenlage eingetretene Verschlechterung vom 14. Oktober 2017, bilden demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5), während eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).
Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (vgl. BGE 130 V 351 E. 3.5.2; BGE 125 V 369 E. 2).
Erstmals am 24. Februar 2012 ging danach ein Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer ein, worin Anhaltspunkte für Verschlechterungen dessen Gesundheitszustands enthalten waren. Da der Beschwerdeführer (auf den Hinweis der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2012 hin) in der Folge nicht mehr reagierte, ging die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf ein Gesuch ein. - Das Datum der Eingabe vom 7. September 2012 allerdings wäre zeitlich als Eingangszeitpunkt eines genügenden Anpassungsgesuchs zu betrachten gewesen. Denn der Beschwerdeführer hat daraufhin alle Anforderungen der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2012 fristgerecht erfüllt. Erst im Nachhinein, am 6. November 2012, noch auf die zusätzliche Notwendigkeit eines Gesuchs - mit der Folge erst dann eintretender Gesuchsfolgen - aufmerksam zu machen, geht daher nicht an. Der Beschwerdeführer liess jedoch die Verfügung vom 5. März 2013 in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb das Gericht auf sie von vornherein nicht zurückkommen kann. - Am 13. September 2013 wurde erneut durch Einreichung eines Arztberichts eine Verschlechterung geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin reagierte darauf nach der Aktenlage nicht, was nicht sachgerecht war. Da der Beschwerdeführer seinerseits sich jedoch nach der Aktenlage danach ebenfalls bis 13. April 2015, also mehr als ein Jahr (etwa eineinhalb Jahre) lang, nicht mehr gemeldet hat, ist auch bezüglich der faktischen Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin von einer formellen Rechtskraft auszugehen.
Da selbst die formelle Verfügung vom 5. März 2013 nach einem nur geringen Abklärungsaufwand erging und lediglich summarisch begründet war, kann der Zeitpunkt ihres Erlasses nicht als Vergleichszeitpunkt für eine allfällige Sachverhaltsveränderung (gemäss BGE 133 V 108) dienen, wie es eine Verfügung tut, die auf einer nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes umfassenden materiellen Anspruchsprüfung beruht. - Zu vergleichen ist somit der Sachverhalt vom 17. Juli 2008 mit den allfälligen Sachverhaltsentwicklungen bis 19. Juni 2017.
Eine Erhöhung der Renten erfolgt, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV allerdings frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Vorliegend massgeblich ist nach dem Dargelegten das Gesuch vom 13. April 2015.
Der Gutachter der Rheumatologie gab in Kenntnis der Ergebnisse der bildgebenden Verfahren und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, nach Erhebung einer fremdanamnestischen Angabe und nach Erhebung der Untersuchungsbefunde an, die vom Beschwerdeführer geschilderten Rückenschmerzen und Ausstrahlungen in die Beine seien glaubhaft und würden mit den Arztberichten der Klinik für Neurochirurgie am Kantonspital St. Gallen übereinstimmen. Es bestünden noch deutliche Restbeschwerden und Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Offenbar sei zwischenzeitlich (seit Oktober 2015) eine erneute Intervention diskutiert worden. Schon im Gutachten von 2008 sei von einer Verschlechterung gegenüber 2006 berichtet worden. Nach dem Gutachten von 2008 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Die Einschätzung der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 13. September 2012 sei zu optimistisch gewesen; schon im August 2013 habe erneut eine weitere Rückenoperation stattfinden müssen. Seither sei keine Besserung mehr eingetreten und es sei am 4. März 2015 nochmals zu einer Rückenoperation gekommen. Insgesamt seien es sieben, eventuell acht Rückenoperationen gewesen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer Cervicobrachialgie rechts bei Blockwirbelbildung C3/C4 und degenerativen Veränderungen und Diskushernie C5/C6 rechts mit mässiger Kompression C6 rechts. Die Funktion sei entsprechend deutlich eingeschränkt. Die rezidivierende Nephrolithiasis mit St. nach verschiedenen operativen Interventionen sei in beschwerdefreier Zeit für die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung. In der anstrengenden Tätigkeit im Strassenbau sei der Beschwerdeführer seit der dritten Diskushernienoperation vom 21. März 2015 voll arbeitsunfähig. Während früher für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden habe, sei diese nun auf 50 % gesunken, wie sich aufgrund der weiteren Anamnese, der Arztberichte und der jetzigen Befunde ergebe. Diese Schätzung gelte für die Zeit ab Ende 2012 (ab August 2012 bis dahin noch postoperativ volle Arbeitsunfähigkeit).
Der Gutachter der Psychiatrie hielt nach seiner Exploration fest, es seien keine Symptome festgestellt worden, die einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Die Krebserkrankung der Ehefrau stelle sicherlich für die ganze Familie eine Belastung dar. Durch den Verlust des Berufes, der Position in der Familie und der Anerkennung in seinem sozialen Umfeld würden die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt. Anhaltspunkte für eine depressive Störung hätten sich nicht gefunden. Aufgrund der eingenommenen Medikamente bestünden möglicherweise eine Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens und eine Gefährdung bei Arbeiten mit laufenden Maschinen oder beim Führen von Kraftfahrzeugen.
Auf das Ergebnis des Gutachtens vom 12. Mai 2016 kann angesichts der Grundlagen, der Abklärungen und der Begründung abgestellt werden. Das Resultat der neusten Abklärungen verdächtiger Befunde (Lungen, Mediastinum, Halswirbelsäule) war den Gutachtern zwar noch nicht bekannt, doch ergab sich nachträglich, dass diesbezüglich keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Weder das venöse Abflusshindernis noch die Lungenveränderungen, die reaktive Lymphadenopathie zervikal beidseits oder die idiopathische Karotidynie rechts beeinträchtigten nach der Aktenlage die Arbeitsfähigkeit. Dass das funktionelle Abflusshindernis der suprathorakalen Venen links bedauerlicherweise inzwischen zu einem Hirninfarkt geführt hat, lässt nicht darauf schliessen, dass es zuvor die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine angepasste Tätigkeit (ohne Über-Kopf-Arbeiten) relevant eingeschränkt haben könnte. - Der Beschwerdeführer selber hatte sich, wie er bei der Begutachtung angab, eine leichte Arbeit während vier Stunden, unter anderem mit höchstens 5 bis 7 kg Gewichtsbelastung, vorstellen können, hatte jedoch gleichzeitig auch befürchtet, dass bei erneuter Wiederaufnahme der Arbeit in wenigen Monaten wieder eine weitere Rückenoperation nötig werden könnte (IV-act. 171-58).
Demnach ist medizinisch gesehen von einer Sachverhaltsänderung im Sinn einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands und ab Ende 2012, d.h. ab 1. Dezember 2012 (da bis November 2012 noch volle Arbeitsunfähigkeit vorlag, vgl. IV-act. 171-4), von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Davor hatte postoperativ ab 10. August 2012 (ohne wesentlichen Unterbruch) eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie - wie der Beschwerdeführer - keine Erwerbstätigkeit mehr aus, sind hierfür statistische Werte beizuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2016, 9C_762/2015). - Der Beschwerdeführer kann gemäss dem Gutachten seine bisherige schwere Tätigkeit im Strassenbau nicht mehr ausüben (vgl. IV-act. 171-71). Es ist zu schliessen, dass ihm auch keine vergleichbar schweren Tätigkeiten mehr zumutbar sind. Eine adaptierte Tätigkeit sollte in geheizten Räumen stattfinden und in wechselnder Stellung - d.h. ohne stereotype Positionen - ausgeübt werden können. Es sollten keine repetitiven Gewichtsbelastungen über 10 kg, keine Arbeiten in vornüber geneigter Stellung, keine Rotationen und kein Leitersteigen erforderlich sein. Ausserdem muss darauf Rücksicht genommen werden, dass unter Medikamenteneinnahme die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers eventuell vermindert ist (vgl. IV-act. 171-3). Diese erforderlichen Einschränkungen sind zwar in ihrer Gesamtheit deutlich, aber nicht so einschneidend, dass sie eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als unrealistisch erscheinen lassen würden. Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen ein ausgeglichener Arbeitsmarkt massgebend, der sich - zur Abgrenzung der Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, vom 3. Juni 2004, I 252/03 E. 2.2.3, und vom 16. Juli 2003, I 758/2002; BGE 110 V 276 E. 4b) - durch ein gewisses Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auszeichnet und, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Grundsätzlich kann daher auf die Tabellenlöhne abgestellt werden.
Das statistische Durchschnittseinkommen von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 hatte im Jahr 2005 Fr. 58'389.-- betragen (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2008, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 204, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte der Beschwerdeführer somit dementsprechend ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 29'194.-- erreichen können. - Wird der Einkommensvergleich auch noch für das Jahr 2015 gemacht, ist von einem (statistischen) Einkommen bei 50 % Arbeitsfähigkeit von Fr. 33'316.-- auszugehen. Denn im Jahr 2015 betrug das erhobene Durchschnittseinkommen von Männern, seit 2012 nun aufgrund des Kompetenzniveaus 1 der Lohnstrukturerhebungen berechnet, d.h. für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Fr. 66'633.-- (vgl. Anhang 2 der erwähnten Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75).
Die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers vermag nach der Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. August 2014, 9C_426/2014 E. 4.2) einen Abzug nicht zu rechtfertigen. Denn im Rahmen des (hier beigezogenen) Anforderungsniveaus 4 bzw. des Kompetenzniveaus 1 der Tabellenlöhne sind keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt.
Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich auch der Faktor Alter - der Beschwerdeführer war bei Erlass der angefochtenen Verfügung 56 Jahre alt - nicht (zwingend) lohnsenkend aus (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3, und vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015 E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer ist viele Jahre lang im gleichen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen und nun darauf angewiesen, an einer neuen Stelle eine Arbeit aufzunehmen. Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt allerdings im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. September 2015, 9C_874/2014 E. 3.3.2), weshalb unter diesem Aspekt allein kein relevanter Abzug am Platz ist.
Dass der Beschwerdeführer lange vom Arbeitsmarkt abwesend war, vermag vorliegend einen Abzug nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat nach der Aktenlage vor Eintritt des zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens stets körperlich schwere Arbeit geleistet, die ihm seither nicht mehr möglich ist (vgl. IV-act. 171-71). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Tabellenlohn, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach der (jüngeren) Rechtsprechung noch kein Abzug gerechtfertigt. Denn der Tabellenlohn umfasst im Anforderungsniveau 4 (bzw. Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2017, 8C_381/2017 E. 4.2.2). Die Berücksichtigung des Umstands, dass vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auch körperliche Schwerarbeit verrichtet worden ist, während danach (wenn auch vollzeitlich) nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind, wurde in der Rechtsprechung als fraglos rechtens bezeichnet (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 11. Dezember 2017, 8C_579/2017 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist körperlich schwere Arbeit wie erwähnt nicht mehr zumutbar. Bei der EFL zeigte er eine Belastbarkeit, die im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit entsprach (er habe mit Gewichten von maximal 5 bis 7.5 kg hantiert; vgl. IV-act. 171-99). Das Schmerzverhalten sei gut gewesen, aber die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen, das Leistungsverhalten und die Konsistenz seien schlecht gewesen, weshalb sich zusammenfassend eine erhebliche Symptomausweitung ergebe (vgl. IV-act. 171-98 f., -104). Deshalb war im Bericht über die EFL befürwortet worden, unter dem Zumutbarkeitsaspekt aus somatischer Sicht eine höhere Leistungsfähigkeit anzunehmen (vgl. IV-act. 171-99 bzw. -66). Der Gutachter der Rheumatologie umschrieb die angepasste Tätigkeit in der Folge unter Berücksichtigung der EFL-Ergebnisse (vgl. IV-act. 171-74) als eine solche mit Wechselbelastung in stehender, gehender und sitzender Stellung (oft Möglichkeit zum Wechsel nötig), auszuüben in geheizten Räumen, mit Gewichtsbelastung regelmässig höchstens bis 10 kg, ohne vornüber geneigte Stellung und unter Vermeidung von Rotationen und von Leitersteigen (vgl. IV-act. 171-75 f.). Insgesamt seien die beklagten Beschwerden und die Befunde in sich konsistent gewesen (vgl. IV-act. 171-74). Bei der zumutbaren adaptierten Tätigkeit handelt es sich nach gutachterlicher rheumatologischer Beurteilung um eine leichte Tätigkeit (vgl. IV-act. 171-76). Insgesamt ist von einer gewissen Einschränkung auch bei leichter Arbeit auszugehen (vgl. dazu unten E. 5.4.8).
Was das zeitliche Belastungsniveau betrifft, war im EFL-Bericht festgehalten worden, es sollte eine ganztägige Arbeit mit Wechselbelastung möglich sein (Stehen, Gehen und Sitzen je maximal drei Stunden; vgl. IV-act. 171-99 bzw. -66). Gemäss dem rheumatologischen Gutachten (vgl. IV-act. 171-76) bzw. dem bidisziplinären Konsens (vgl. IV-act. 171-3) liegt eine zumutbare, aus rheumatologischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % vor (entsprechend reduziertes Rendement). Nach der medizinischen Sachlage ist dem Beschwerdeführer demnach noch immer eine vollzeitliche Präsenz am Arbeitsplatz zumutbar, er ist insofern vollzeitlich arbeitsfähig. Indessen ist ihm dabei nur noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit möglich. - Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nach der Rechtsprechung aufgrund des Beschäftigungsgrades am Platz, weil teilzeitbeschäftigte Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89 % (auf allen Anforderungsniveaus) in der Regel (statistisch gesehen) überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2009, 9C_980/2008 E. 3.1.2 und BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Das Bundesgericht stützte sich bei der Begründung des Abzuges auf die zwischen Vollzeittätigkeiten (Pensen über 90 %) und prozentual abgestuften Teilzeittätigkeiten (Pensen von 25 % und weniger bis maximal 90 %) differenzierende Tabelle 13* der LSE 1994 (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. November 2007, I 69/07 E. 5.1 und BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Erfasst werden solle mit diesem Abzug demnach nur die Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Bei Letzterer verbiete es sich, regelmässig eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinausgehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und - in Analogie zum Abzugsfaktor "Beschäftigungsgrad" oder als eigenständiges neues Merkmal - beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2009, 9C_980/2008 E. 3.1.2). In einem Urteil vom 19. November 2009, 9C_708/2009 E. 2.5.2, liess das Bundesgericht die Frage nach einer allfälligen Praxisänderung (Abzug zulassen) offen. Später lehnte es eine Praxisänderung ab (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 16. August 2012, 8C_344/2012 E. 3.2, bei Sachverhalt mit 50 % Arbeitsunfähigkeit). Zwar mag es nach der Rechtsprechung also zutreffen, dass Arbeitskräfte mit reduzierter Leistungsfähigkeit die Infrastruktur des Arbeitgebers ineffizienter und damit kostenintensiver beanspruchen als Arbeitskräfte mit zeitlich uneingeschränktem Einsatzvermögen (vgl. a.a.O.). Aber es können auch Faktoren angeführt werden, welche eine Vollzeittätigkeit mit eingeschränktem Leistungsvermögen für einen Arbeitgeber attraktiver erscheinen lassen als eine Teilzeittätigkeit, etwa, dass eine vollzeitliche Anwesenheit grössere Flexibilität bei der Einsatzplanung bietet (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. November 2007, I 69/07 E. 5.2, und 8C_344/2012 a.a.O.). Der Umstand, dass eine Tätigkeit vollzeitlich, aber mit eingeschränktem Rendement, möglich ist, ist nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts demnach nicht abzugsrelevant (vgl. etwa Bundesgerichtsentscheide vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3 [Sachverhalt mit 20 % Arbeitsunfähigkeit], vom 13. Februar 2017, 9C_762/2016 E. 5 [Sachverhalt mit 30 % Arbeitsunfähigkeit], und vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018 E. 4.4 [Sachverhalt mit 30 % Arbeitsunfähigkeit]). Dass eine Leistung von [nur] 50 % lediglich über einen ganzen Arbeitstag verteilt erbracht werden kann und nicht beispielsweise vormittags oder nachmittags, ist, wie das Bundesgericht noch 2015 (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2015, 8C_536/2014 E. 4.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 21. September 2010, 9C_728/2009 E. 4.3.2) allerdings ebenfalls festgehalten hat, aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) als lohnmässig relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil vom 9. Mai 2019, 9C_38/2019 E. 3.5.2). - Vorliegend ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur zu 20 oder 30 %, sondern dass sie zur Hälfte, also vergleichsweise deutlich, eingeschränkt ist.
Ob angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aspekt der um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit bei vollzeitlicher Beschäftigung für sich allein einen Teilzeitabzug zu rechtfertigen vermöchte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist bei einer rechtsprechungsgemäss erforderlichen Würdigung aller zu berücksichtigenden und beim Beschwerdeführer zusammenfallenden Faktoren insgesamt ein Abzug erforderlich und vorzunehmen:
So ist etwa zusätzlich zu den erwähnten Umständen zu berücksichtigen, dass zwar die gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthalten sind (insbesondere der Pausenbedarf), dass der Beschwerdeführer aber auch an psychiatrischen Beschwerden leidet, die nicht zu der im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit beitragen, dass er nämlich akzentuierte Persönlichkeitszüge, Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit und Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände hat. Die erforderliche Umstellung auf eine neue Tätigkeit ist ihm demnach aus gesundheitlichen Gründen erschwert. Auch bei den im Übrigen adaptierten Tätigkeiten ist er ausserdem insofern nur bedingt arbeitsfähig, als Rücksicht darauf zu nehmen ist, dass sein Reaktionsvermögen unter Medikamentengebrauch möglicherweise beeinträchtigt ist und bei Arbeiten mit laufenden Maschinen oder beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Gefährdung bestehen kann.
Insgesamt ist bei den erwähnten Gegebenheiten damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch auf einem als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt im Vergleich mit einem gesunden Mitbewerber eine Lohneinbusse in Kauf zu nehmen hat, so dass ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Ermessensweise ist dieser Abzug auf 10 % festzulegen. Dieser Prozentsatz ist als Minimum zu betrachten, während eine Kürzung um mehr als 20 % nicht angebracht ist.
Mit dem erforderlichen Abzug von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen (für 2005 von Fr. 26'275.--, für 2015 von Fr. 29'984.--), das zu einem Invaliditätsgrad (für 2005 von 61.8 % bzw. rund 62 %, für 2015 von 61.1 % bzw. rund 61 %) führt, der zu einer Dreiviertelsrente berechtigt (Letzteres wäre selbst bei einem Abzug von 20 % der Fall: bei 66 % und 65.4 % bzw. rund 65 %).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der längerdauernden gesundheitlichen Verschlechterung ein Invaliditätsgrad von mehr als 60 % (und weniger als 70 %) eingetreten ist, der ab dem Gesuchsmonat April 2015 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) zu einer Anpassung der Rente zu führen hat. Denn damals hatte die höhere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (und entsprechend höhere Invalidität) bereits wesentlich länger als während den für eine Erhöhung mindestens erforderlichen drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV angehalten (eine anspruchsbeeinflussende Änderung ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis ist sinngemäss anwendbar).
Es rechtfertigt sich angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Seine Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 19. Januar 2018 eingereicht, die einen Betrag von Fr. 4'515.55 ausweist (Fr. 4'022.50 Honorar, Fr. 160.90 Barauslagen, Fr. 332.15 total Mehrwertsteuer). Das übliche Pauschalhonorar in Streitsachen mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad, wie sie bei diesem Verfahren anzunehmen sind, beträgt unter Einschluss von Barauslagen und Mehrwertsteuer allerdings Fr. 3'500.--. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 3'500.-- festzusetzen. Die Mehrwertsteuer ist darin wie erwähnt bereits eingeschlossen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP