Entscheid vom 17. Februar 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2017/272
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 28% verneint. Strittig ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Der Beschwerdeführer hat sich am 23. Januar 2014 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Am 31. Juli 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit der Begründung, er sei seit Oktober 2014 wieder in einem vollen Pensum beim bisherigen Arbeitgeber tätig und damit rentenausschliessend eingegliedert, in der Form einer Mitteilung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin – nach einer E-Mail-Korrespondenz mit einer Sachbearbeiterin, welche ihm mitgeteilt hatte, der Fall sei mit der Mitteilung vom 31. Juli 2015 abgeschlossen worden (vgl. IV-act. 42 ff.) – am 15. Dezember 2015 erneut zum Leistungsbezug angemeldet und festgehalten, der Fall sei für ihn nie abgeschlossen gewesen. In der Verfügung vom 15. Juni 2017 hat die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass das erste Gesuch am 31. Juli 2015 abgewiesen und der Rentenanspruch im Rahmen der Wiederanmeldung geprüft worden sei. Damit stellt sich die Frage, ob es sich beim Schreiben vom 15. Dezember 2015 um eine Neuanmeldung gehandelt hat, der Rentenanspruch also gestützt auf die Anmeldung vom 23. Januar 2014 mit der Mitteilung vom 31. Juli 2015 rechtswirksam abgewiesen worden war. Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hält fest, dass eine Leistungszusprache ohne Verfügung (das heisst in der Form einer Mitteilung) ergehen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Nach der Auffassung des Bundesgerichts kann die versicherte Person – in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ATSG – bei einer zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilten Verweigerung von Leistungen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen; die Frist für eine solche Intervention beträgt mindestens ein Jahr (BGE 134 V 149, E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2019, 8C_485/2018, E. 4). Vorliegend sind die Voraussetzungen zum Erlass einer Mitteilung offenkundig nicht erfüllt gewesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 15. Dezember 2015 und damit rund vier Monate nach dem Versand der Mitteilung festgehalten, der Fall sei für ihn nie abgeschlossen gewesen. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2015, worin der Beschwerdeführer unmissverständlich kundgetan hat, dass er mit der Ablehnung seines Begehrens nicht einverstanden sei, hätte die Beschwerdegegnerin also eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die Abweisung des Rentenbegehrens ist mit dem Erlass der Mitteilung vom 31. Juli 2015 somit nicht rechtswirksam erfolgt. Daraus folgt, dass für den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch die Anmeldung vom 23. Januar 2014 massgebend ist und dass sich die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2017 zu Unrecht auf die Würdigung des Sachverhalts ab der "Wiederanmeldung" am 15. Dezember 2015 bezogen hat. Das Versicherungsgericht hat deshalb bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2017 den Sachverhalt über den gesamten relevanten Zeitraum, das heisst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 23. Januar 2014 (respektive dem Unfall vom 26. August 2013) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, zu würdigen.
Der Beschwerdeführer ist vom 26. August 2013 bis 20. September 2013 im Y.___ (Fremdakten-act. 1-63) und vom 20. September 2013 bis 16. Oktober 2013 in der X.___ (Fremdakten-act. 1-94) hospitalisiert und damit arbeitsunfähig gewesen. Das Y.___ hat am 16. Januar 2014 eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestiert (Fremdakten-act. 3-45). Ab März 2014 hat der Beschwerdeführer zu 60%, ab September 2014 zu 80% und ab Oktober 2014 zu 100% wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber gearbeitet (vgl. Fremdakten-act. 3-21, 8-59, 8-3). Für diesen Zeitraum sind den Akten folgende attestierte Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen: Vom 7. bis 13. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert am 9. April 2014 durch Dr. E.___ (Fremdakten-act. 3-20, 3-15), vom 21. Mai 2014 bis 6. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert am 28. Mai 2014 durch Dr. F.___ (Fremdakten-act. 3-7) und vom 5. Februar 2015 bis 13. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert durch Dr. E.___ (Datum unbekannt, vgl. IV-act. 80). Prof. G.___ hat im Gutachten vom 30. November 2015 (IV-act. 81) festgehalten, der Beschwerdeführer sei für eine mittelschwere bis schwere praktische Tätigkeit zu 100% invalid (gemeint wohl: arbeitsunfähig). Dr. E.___ hat am 21. Januar 2016 eine seit dem 15. Juli 2015 bis aktuell bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 80). Vom 10. Februar 2016 bis 1. März 2016 ist der Beschwerdeführer im Y.___ hospitalisiert und damit arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 115). Am 1. Juli 2016 hat eine Ärztin des Y.___ vom 19. Juni 2016 bis 3. Juli 2016 eine 100%ige und vom 4. Juli 2016 bis 18. Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 149). Am 5. Januar 2017 hat Dr. E.___ eine seit dem 16. August 2016 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert (IV-act. 169).
Zunächst ist festzustellen, dass das Wartejahr überwiegend wahrscheinlich am 31. Juli 2014 erfüllt gewesen ist. Für die Erfüllung des Wartejahrs ist nämlich praxisgemäss die Arbeitsunfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz massgebend. Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 26. August 2013 bis Mitte Januar 2014 in seinem bisherigen Beruf vollständig arbeitsunfähig gewesen ist und ab März 2014 bis August 2014 nur zu 60% bei seinem bisherigen Arbeitgeber wieder gearbeitet hat, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er auch im Februar 2014 zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Damit ist er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit dem Unfallzeitpunkt ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres verhält es sich wie folgt: Mit Ausnahme des Hausarztes Dr. E., welcher dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 eine seit dem 16. August 2016 bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert hat, beziehen sich alle attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers am früheren Arbeitsplatz bei der C. AG bzw. auf die angestammte Tätigkeit. Für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sagen diese Berichte somit nichts aus. Der RAD-Arzt Dr. D.___ hat am 13. Januar 2016 notiert, aufgrund des Gutachtens von Prof. G.___ vom 30. November 2015 sei davon auszugehen, dass auch derzeit wahrscheinlich noch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe; dies müsste jedoch pneumologisch geklärt werden. Am 15. März 2016 hat er festgehalten, infolge der Operation vom 11. Februar 2016 bestehe für mindestens drei Monate ein instabiler Gesundheitszustand. Am 3. Juni 2016 hat er den Gesundheitszustand als stabil beurteilt und notiert, in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (wechselbelastend, überwiegend sitzend, kein Heben und Tragen von Lasten über 5kg, keine Zwangshaltungen, in guter Luft) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Am 8. Mai 2017 ist der RAD-Arzt H.___ unter Berücksichtigung der mehrfach ergometrisch gemessenen guten Leistungsfähigkeit zum Schluss gelangt, dass eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit mindestens leichter körperlicher Arbeit bestehe und die angestammte Tätigkeit als Monteur – im Einklang mit dem Gutachten von Prof. G.___ – zu schwer sei. Anlässlich der Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des Z.___ vom 20. Februar 2017 ist zwar keine Spiroergometrie durchgeführt worden (im Bericht vom 24. Februar 2017 wird auf die am 4. Februar 2016 durchgeführte Spiroergometrie verwiesen). Der RAD-Arzt H.___ hat seine Beurteilung aber unter Berücksichtigung des Berichts vom 24. Februar 2017 abgegeben. Er ist offenbar zum Schluss gelangt, dass die im Bericht festgehaltenen Resultate zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit führen würden. Diese Würdigungen des RAD überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt mit der pneumologischen Untersuchung vom 20. Februar 2017 eine aktuelle Untersuchung vor. Dass ein RAD-Arzt seine Beurteilung aufgrund der Aktenlage vornimmt, ist üblich und nicht zu beanstanden. Der Bericht der Klinik für Pneumologie des Z.___ vom 12. Juli 2017 ist schliesslich nicht zu berücksichtigen. Dieser bezieht sich nämlich auf die Untersuchung vom 7. Juli 2017 und damit auf den Gesundheitszustand nach dem Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2017. Selbst wenn man den Bericht berücksichtigen würde, liesse sich diesem – aus der Sicht eines medizinischen Laien – keine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen. Gestützt auf die Würdigungen der RAD-Ärzte Dr. D.___ und H.___ und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der Hausarzt Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem 16. August 2016 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert und dazu festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe sich vom schweren Polytrauma erholt, diesbezüglich seien nur noch leichte Residuen vorhanden und im Vordergrund stehe das fixierte Asthma bronchiale, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit bzw. seit August 2016 in einer körperlich mindestens leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig und dass ihm eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen ist. Dabei sind – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – die unfall- und die krankheitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, in einem kreisärztlichen Bericht vom 14. September 2016 (act. g 1) respektive in einer kreisärztlichen Untersuchung vom 16. September 2016 (act. G 10) sei festgehalten worden, ihm sei höchstens noch eine leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeit zumutbar. Die Akten enthalten keinen Bericht einer kreisärztlichen Untersuchung vom September 2016. Selbst wenn ein SUVA-Kreisarzt festgehalten haben sollte, dass höchstens noch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, da wie oben ausgeführt dem Beschwerdeführer seit Juni 2016 körperlich sehr leichte bzw. seit August 2016 körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar gewesen sind. Wechselbelastend bedeutet, dass die Ausübung einer Tätigkeit unterschiedliche Positionen (Sitzen/Stehen/Gehen) beinhaltet und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Schonhaltung oder vermehrte Ruhepausen erforderlich sind. Der Aspekt der Wechselbelastung spielt für die Bestimmung des Arbeitsfähigkeitsgrads also keine Rolle.
Zu prüfen bleibt der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers in der Zeit nach Ablauf des Wartejahrs, das heisst ab 1. August 2014, bis zum Juni 2016. Für diesen Zeitraum ist den Akten keine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit zu entnehmen. Die Akten enthalten zwar zahlreiche Arztberichte sowohl zur Behandlung der infolge des Unfalls erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen als auch zu den krankheitsbedingten Lungenbeschwerden. Aus der Sicht eines medizinischen Laien ist es jedoch nicht möglich, ohne eine entsprechende medizinisch-theoretische Einschätzung eine rechtliche Würdigung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Festzustellen bleibt, dass sich Prof. G.___ im Gutachten vom 30. November 2015 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geäussert hat, sondern aufgrund des Lungenleidens lediglich eine schwere körperliche Tätigkeit ausgeschlossen hat. Des Weiteren ist aufgrund der Aktenlage nicht beurteilbar, wie lange der Beschwerdeführer nach der Operation vom 11. Februar 2016 arbeitsunfähig gewesen ist. Der Hausarzt Dr. E.___ hat am 1. Juni 2016 berichtet, die Wunde sei nach einer Wundheilungsstörung in der Zwischenzeit verheilt. Möglicherweise hat somit bereits vor dem 1. Juni 2016 wieder eine vollständige oder teilweise Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden. Das in einem SUVA-Bericht vom 25. Mai 2016 erwähnte Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Y.___ (Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit bis am 3. Juni 2016) liegt nicht bei den Akten. Im SUVA-Bericht wurde auch notiert, dass am 6. Mai 2016 eine Kontrolle im Y.___ stattgefunden habe und am 27. Mai 2016 die nächste Kontrolle geplant gewesen sei. Auch zu diesen Untersuchungen fehlen Berichte. Zur Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in der Zeit nach Ablauf des Wartejahrs bis zum Juni 2016 ist die Angelegenheit deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat hierzu bei der SUVA die vollständigen Akten anzufordern. Sofern die dann bestehende Aktenlage nicht ausreicht, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, hat die Beschwerdegegnerin bei den Ärzten, die den Beschwerdeführer damals behandelt haben, ergänzende Abklärungen zu tätigen. Anschliessend sind die Akten dem RAD oder einem zu beauftragenden medizinischen Sachverständigen zwecks Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorzulegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit Juni 2016 in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit bzw. seit August 2016 in einer körperlich mindestens leichten, allenfalls wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig und dass ihm eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen ist. Ob ihm nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar ist, spielt für den Rentenanspruch keine Rolle, da die Wechselbelastung – wie bereits erwähnt – keinen Einfluss auf den Arbeitsfähigkeitsgrad hat. Sie hat auch keine Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht nämlich eine Vielzahl von Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil zur Verfügung. Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahrs, das heisst ab 1. August 2014, bis zum Juni 2016 steht die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprache aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 166, E. 2.3.3). Dies hat zur Folge, dass der Einkommensvergleich vorliegend für die Zeit ab Juni 2016 nicht zu überprüfen ist, obwohl der Sachverhalt in Bezug auf den verbliebenen Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin hat nach der Durchführung der weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch für die Zeit nach Ablauf des Wartejahrs am 1. August 2014 somit in einer Rentenverfügung zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP