Entscheid vom 10. Oktober 2019
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2017/267
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
IV-Leistungen
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
Für die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Observation fehlte die gesetzliche Grundlage, womit die Observationsergebnisse unrechtmässig erhoben worden sind (siehe bezüglich der Konventionswidrigkeit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Vukota-Bojic gegen Schweiz, Urteil no. 61838/10, vom 18. Oktober 2016, und zur Verfassungswidrigkeit den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Dezember 2016, IV 2016/145, E. 3, insoweit bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2017, 8C_69/2017, E. 5). Was die Verwertbarkeit illegal beschaffter Beweismittel anbelangt, so ist das Bundesgericht im Wesentlichen zur Auffassung gelangt, dass von der IV-Stelle in Auftrag gegebenes, illegal beschafftes Observationsmaterial grundsätzlich verwertbar sei, sofern die Überwachung aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet sowie im öffentlich einsehbaren Raum erfolgt sei und die versicherte Person keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt gewesen sei. Von einem absoluten Verwertungsverbot sei insoweit auszugehen, als es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1 ff. mit Hinweisen; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 9C_328/2017). Das Bundesgericht räumt dem Interesse des Sozialversicherers und der Versichertengemeinschaft an der Verhinderung unrechtmässiger Leistungsbezüge eine vorrangige Stellung in der Interessenabwägung ein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2; Thomas Gächter/Michael E. Meier, Rechtswidrige Observationen in der IV - Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, Bemerkungen zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, in: Jusletter vom 14. August 2017, Rz 104). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt (Gächter/Meier, a.a.O., insbesondere Rz 96 ff.). Wie in der Lehre für die Prüfung der Verwertbarkeit illegal beschafften Beweismaterials gefordert, ist im Rahmen einer ergebnisoffenen, umfassenden Interessenabwägung auch den Schutzinteressen der verletzten Rechtsgüter gebührend Rechnung zu tragen. Die verletzten Rechtsgüter sind einerseits die Privatsphäre der versicherten Person (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und andererseits auch das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) als solches (Gächter/Meier, a.a.O., Rz 104; siehe zum Ganzen beispielhaft den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Dezember 2018, IV 2017/5, E. 2.1 ff.).
Die Observation muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv geboten sein. Damit ist gemeint, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, oder wenn Zweifel an der Redlichkeit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädigung. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die zur objektiven Gebotenheit der Observation führen (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1 i.V.m. BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2011 einen schriftlichen anonymen Hinweis erhalten, wonach die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 ein Lokal gepachtet habe und selber wirte (IV-act. 120). Die Gemeindekanzlei O.___ bestätigte der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2011 das Café P.___ gepachtet habe (IV-act. 122). Die anonyme Meldung wirkte daher grundsätzlich verlässlich. Die Beschwerdeführerin hatte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Wirtin der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, obschon sie anlässlich der letzten Rentenrevision am 27. Juni 2011 explizit auf ihre Meldepflicht, insbesondere bezüglich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hingewiesen worden war (IV-act. 118). Gemäss der anonymen Meldung war sie den ganzen Tag über (von 8:30 bis mindestens 22:00 Uhr) im Café anwesend und wirtete (IV-act. 120). Der RAD-Arzt Dr. B.___ ging zwar von erheblichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit aus, da sie aber immer motiviert gewesen sei, könne sie als Wirtin unter Umständen voll aktiv sein. Die Auswirkungen einer Einhändigkeit auf die manuelle Arbeitsfähigkeit seien schwer zu bestimmen. Oft resultiere eine etwas willkürliche "medizinisch-theoretische" Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 123). Es bestanden somit Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass eine unauffällige Beobachtung der alltäglichen Verrichtungen der Beschwerdeführerin im Restaurantbetrieb eine zuverlässigere Einschätzung der bestehenden Leistungsbeeinträchtigungen ermöglichen würde als eine angekündigte Abklärung innerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Kontexts.
Die Observation erfolgte lediglich an einzelnen Tagen innerhalb relativ kurzer Zeiträume (vgl. Observationsbericht vom 16. Mai 2012, IV-act. 137). Sie erfasste das Verhalten der Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nachdem das Bundesgericht alles zum öffentlichen Raum zählt, was allgemein zugänglich ist, namentlich auch Restaurants. Massgeblich ist, dass sich die versicherte Person an einem Ort aufhält, welcher für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Demgegenüber bildet beispielsweise der Innenbereich des Hauses, in dem die versicherte Person wohnt (auch dessen Treppenhaus oder Waschküche), keinen ohne Weiteres öffentlich frei einsehbaren Raum. Eine darin erfolgte Observation wäre deshalb unzulässig (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, E. 5.1 und vom 9. März 2012, 8C_830/2011, E. 6.4). Demnach ist derjenige Teil des Lokals der Beschwerdeführerin, welcher den Gästen zugänglich und für sie offen einsehbar war, als öffentlicher Raum zu qualifizieren. Nur in diesem Bereich wurde die Beschwerdeführerin gefilmt. Sie wurde weder in ihrer eigenen Wohnung noch bei einer dem Geheimbereich zuzuordnenden Tätigkeit im öffentlichen Raum überwacht. Auf ihr Verhalten nahmen die Abklärungspersonen sodann keinen Einfluss. Unter diesen Umständen war die Observation verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2019, 8C_689/2018, E. 4.1 f.).
Im Rahmen der Prüfung des neuen Leistungsgesuchs ist damit kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb die in die frühere Leistungsprüfung eingeflossenen Observationserkenntnisse nunmehr aus den Akten zu entfernen und bei späteren Leistungsprüfungen gänzlich ausser Acht zu lassen wären. Die Observationsunterlagen und damit zusammenhängenden Aktenstücke sind insbesondere deshalb für die Beschwerdegegnerin und die medizinischen Fachpersonen relevant, als sie erklären, weshalb die Invalidenrente der Beschwerdeführerin 2013 aufgehoben wurde. Ein überwiegendes privates Interesse an der vollständigen Entfernung des Beweismittels ist nicht auszumachen.
Es ist anzumerken, dass weder der Observationsbericht noch die Stellungnahme Dr. B.___s in der AEH-Beurteilung erwähnt werden. Insbesondere erscheint nichts davon in der Anamnese (act. G4.2/4-6). Dennoch kamen die beurteilenden ärztlichen Fachpersonen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nach einer gesamtheitlichen, multimodalen Schmerztherapie in einem stationären Kontext durch Auftrainieren der Rückenmuskulatur wieder ihre Arbeitsfähigkeit von 70% in der ursprünglichen Tätigkeit in der Hauswirtschaft des E.s erreichen könnte und in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. act. G4.2/4-4 f.). Auch Dr. K. nimmt keinen Bezug auf den Observationsbericht. Er hat die Stellungnahme Dr. B.___s zwar im Aktenauszug zusammengefasst (IV-act. 204-3), bezieht sich aber in der Folge nicht explizit darauf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin übernimmt er jedenfalls nicht einfach Dr. B.___s Einschätzung.
Gemäss dem Medizinalberuferegister (einsehbar unter www.medregom.admin.ch) verfügt Prof. C.___ über den Weiterbildungstitel "Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates". Über denselben Weiterbildungstitel verfügt auch der MGSG-Gutachter Dr. K.. Er ist somit mit Blick auf seine Aus- und Weiterbildung ebenso wie Prof. C. qualifiziert, sowohl das Wirbelsäulen- wie auch das Ellbogenleiden der Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht umfassend zu beurteilen. Anhaltspunkte, welche seine Fachqualifikation in Frage stellen würden, ergeben sich keine. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht substantiiert dar, weshalb Dr. K.___ aus fachlicher Sicht generell nicht in der Lage wäre, die in das Fachgebiet der Orthopädie fallenden Ellbogen- und Folgeschäden lege artis zu beurteilen. Ein Anspruch, von einem innerhalb seines Fachgebiets weiter spezialisierten Arzt begutachtet zu werden, besteht grundsätzlich nicht. Keiner der behandelnden ärztlichen Fachpersonen brachte überzeugende Argumente vor, weshalb für die Beurteilung der Ellbogen- und Schulterproblematik eine Person mit zusätzlichen Qualifikationen oder Erfahrungen erforderlich wäre. Insofern ist das MGSG-Gutachten deshalb nicht zu beanstanden.
Dr. B.___ ging in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin "psychisch völlig normal" sei (IV-act. 138). Eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bis zu jenem Zeitpunkt wird denn auch nicht geltend gemacht. Erstmals mit dem psychiatrischen Bericht vom 16. Januar 2018 (act. G8.2) wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe wegen der Observation durch die Beschwerdegegnerin "einen schweren psychischen Zusammenbruch" erlitten (act. G8.2-4). Die Beschwerdeführerin hatte schon im Jahr 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin geäussert, seit der anonymen Meldung und der Observation habe sie kein Vertrauen mehr zu den Gästen, fühle sich nicht mehr sicher und werde deshalb das Lokal aufgeben (vgl. IV-act. 146 und IV-act. 151). Dass sie deshalb einen schweren psychischen Zusammenbruch erlitten hätte, kann jedoch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Einerseits liegen diesbezüglich keine Arztberichte, Arztzeugnisse oder Nachweise über eine medikamentöse Behandlung bei den Akten, und bezüglich einer Therapie hält der psychiatrische Bericht fest, die Beschwerdeführerin sei zuvor noch nie in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Diese begann sie erst am 3. August 2017, mithin kurz nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (act. G8.2-3). Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin 2014 zu mindestens 80% arbeitsfähig war (vgl. Sprechstundenbericht Prof. C.___ vom 3. März 2014, wonach die Beschwerdeführerin eine Anstellung mit einem Pensum von 80% in einer Cafeteria in einem Altersheim hatte, sowie den Lebenslauf der Beschwerdeführerin, wonach sie 2013 Saison-Aushilfe bei Q.___ war, IV-act. 161 und 207), was ebenfalls gegen einen schweren psychischen Zusammenbruch von rentenrelevanter Dauer spricht. Auch schilderte das E.___ die Beschwerdeführerin als fröhlich (IV-act. 171) und im RehaZentrum L.___ wurde im Jahr 2017 festgehalten, es sei kein Rückzug aus sozialen Kontakten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe gute Kontakte innerhalb der Familie und dem Freundeskreis. Sie würde sich "vom Gemüt nicht gehen lassen" (IV-act. 227-19 und 227-23).
Eine psychiatrische Begutachtung wegen eines allfälligen Schmerzsyndroms (der MGSG-Gutachter schrieb, die Schmerzen könnten nur teilweise plausibilisiert werden, IV-act. 204-11; Dr. F.___ diagnostizierte unter anderem ein sekundäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei beginnender Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 mit diskreter Facettengelenksarthrose und Gelenkserguss, IV-act. 173) drängte sich ebenfalls nicht auf. Die Beschwerdeführerin nahm bezüglich der Schmerzen keine Medikamente, jedenfalls nicht auf regelmässiger Basis (siehe hierzu IV-act. 145-4, 204-5 und 204-7 sowie act. G1.16 und G4.2/4-4). Zudem wurde in der AEH-Beurteilung zum Ausdruck gebracht, dass mit einer Schmerztherapie und dem Training der Muskulatur eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirkt werden könnte. Die Schmerzen wurden mithin (noch) nicht als chronisch eingestuft (vgl. act. G4.2/4-4). Tatsächlich wird denn auch im definitiven Austrittsbericht des RehaZentrums L.___ festgehalten, das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin habe während des Aufenthalts von VAS 8/10 auf VAS 2/10 verbessert werden können (IV-act. 227-20). Auch wenn vorliegend nur der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2018, 8C_562/2018, E. 3.2), fällt auf, dass im psychiatrischen Bericht vom 16. Januar 2018 einzig die Diagnose einer depressiven Episode, nicht aber jene eines Schmerzsyndroms gestellt und die Schmerzen der Beschwerdeführerin kaum thematisiert wurden (vgl. act. G8.2).
Somit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen. Sollte sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 12. Juni 2017 verschlechtert haben, steht es ihr frei, sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.
Hinweise auf eine neurologische Problematik bei der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten nur am Rande. So berichtete die Beschwerdeführerin beispielsweise über ein Kribbeln in den Fingern und beklagte Schmerzen, die sich nicht vollständig objektivieren liessen (vgl. IV-act. 204-11). Dr. F.___ attestierte ihr zudem ein radikuläres Reizsyndrom S1 rechts (IV-act. 173). Gegen eine Notwendigkeit einer neurologischen Begutachtung spricht, dass neurologische Ausfälle betreffend Ellbogen infolge des Verkehrsunfalls von 1986 nicht festgestellt wurden und anlässlich der Begutachtung 1988 ebenfalls nicht nachweisbar waren (IV-act. 32-5). Zudem hielt Dr. F.___ am 4. Juli 2016 fest, vorherrschend sei nicht der radikuläre Schmerz, sondern der tieflumbale Rückenschmerz (IV-act. 187-25). Gemäss AEH-Beurteilung vom 7. November 2016 lag bei der Beschwerdeführerin sodann klinisch keine radikuläre Problematik vor, weder eine sensible noch eine motorische Ausfallproblematik (act. G4.2/4-4). Eine Verlaufs-MRI am 7. Juli 2016 habe keine Hinweise für eine neue Nervenkompression gezeigt (act. G4.4-2) Auch die behandelnden ärztlichen Fachpersonen, insbesondere Dr. F., haben keine Unterlagen ins Recht gelegt, welche eine neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und damit eine entsprechende Begutachtung nahelegen würden. Hinzu kommt, dass offenbar weder die an der AEH-Beurteilung beteiligten Fachleute noch der MGSG-Gutachter oder die RAD-Ärztin den Beizug eines Neurologen für erforderlich hielten. Dr. H. hielt gestützt auf den Bericht des MRI LWS und ISG vom 7. Juli 2016 fest, es zeigten sich keine Nervenwurzelkompressionen und keine sichere Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 rechts (IV-act. 197). Auch Dr. K.___ sprach lediglich von einer mässigen foraminalen Einengung rechts mehr als links ohne sichere Nervenwurzelkompression (IV-act. 204-9). Zudem äusserte er sich auch zum Kribbeln in den Fingern und erklärte, dieses könne bei unsicherer Nervenwurzelkompression nicht erklärt werden (IV-act. 204-11). Somit war eine Begutachtung durch einen Neurologen nicht erforderlich. Daran vermag auch die Stellungnahme Dr. F.___s vom 26. Mai 2017 (IV-act. 227-30 f.) nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten reichte es aus, dass die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres Gutachten in Auftrag gab. Eine polydisziplinäre Begutachtung war nicht zwingend erforderlich.
Dr. B.___ regte auch an, die Möglichkeit einer Prothese nochmals zu prüfen (IV-act. 123-2). Der von der Beschwerdeführerin als Spezialist genannte Prof. C.___ prüfte wohl auch deshalb die Option einer Ellbogenprothetik, kam aber in seinem Bericht vom 3. März 2014 zum Schluss, dies sei kein sicherer Weg, die Beschwerden zu verbessern. Insofern sah er keine Indikation für ein chirurgisches Vorgehen am Ellbogen. Prof. C.___ hat also nicht unerwartete neue Befunde erhoben, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde impliziert. Er stellte im Übrigen ebenfalls fest, die Beschwerdeführerin komme erstaunlich gut zurecht und habe erstaunlicherweise fast keine Beschwerden am Ellbogen (IV-act. 161).
Die Beschwerdeführerin arbeitete ab Mai 2014 zu 60% und ab Januar 2015 zu 70% als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft im E.___ (IV-act. 171-1), mithin in einer schlecht adaptierten Tätigkeit (Reinigungsarbeiten, Tätigkeiten in der Wäscherei und im Speisesaal, wobei die Beschwerdeführerin oft stehend arbeiten und Gewichte, teilweise mit beiden Händen, heben musste; vgl. IV-act. 186-4 und 171 sowie act. G4.2/4-12). Auch das zeigt, dass sie durch die gesundheitliche Beeinträchtigung am Arm in einer adaptierten Tätigkeit nicht oder jedenfalls kaum eingeschränkt gewesen wäre. Ursache für den Eintritt der späteren Arbeitsunfähigkeit waren die seit Oktober 2015 zunehmenden Rückenschmerzen und eine entsprechende Rückenoperation (vgl. IV-act. 171-1). Die Armbeschwerden standen nach wie vor im Hintergrund. Auch Dr. F.___ legte am 4. Juli 2016 den Fokus auf den tieflumbalen Rückenschmerz (IV-act. 187-25). Anlässlich der AEH-Beurteilung gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, bezüglich der Unfallfolgen sei nichts Neues eingetreten. Derzeit sei sie wegen der Rückenbeschwerden arbeitsunfähig (act. G4.2/4-2).
Der MGSG-Gutachter hatte den rechten Ellbogen sodann untersucht und auch die diesbezüglichen Akten berücksichtigt. Dementsprechend schrieb er in seinem Gutachten, die Bewegungseinschränkung des Ellbogens sei bestätigt und nachvollziehbar (IV-act. 204-11). Er äusserte auch, die Prognose sei eher ungünstig (IV-act. 204-13), was der degenerativen Erkrankung der Beschwerdeführerin Rechnung trägt. Zudem hielt er fest, eigentliche Schmerzen im rechten Ellbogen seien verneint worden (IV-act. 204-4. Später griff er die Thematik wieder auf, indem er zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin schrieb: "(…) einfach alles führe zu Schmerzen in der Wirbelsäule sowie im rechten Ellbogen, obwohl sie in der Anamnese explizit angab, keine Schmerzen im rechten Ellbogen zu haben."; IV-act. 204-6).
Nach dem Gesagten wurden die Armbeschwerden der Beschwerdeführerin im MGSG-Gutachten hinreichend berücksichtigt. Weitere Abklärungen bezüglich Ellbogen waren nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsfähigkeit bereits in der Vergangenheit tendenziell zu tief eingeschätzt. So gab sie beispielsweise anlässlich des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 an, sie schätze ihre Leistungsfähigkeit auf 50%, war jedoch deutlich länger in ihrem Lokal präsent (vgl. IV-act. 145-8; die Beschwerdeführerin gab an, "praktisch rund um die Uhr" im Restaurant zu sein, aber nicht immer zu arbeiten) und arbeitete spätestens ab 2014 80% (vgl. IV-act. 161 und 207), dann 60% bzw. 70% in der schlecht adaptierten Tätigkeit in der Hauswirtschaft des E.___s.
Anlässlich der AEH-Beurteilung wurde eine EFL durchgeführt, konnte aber nicht zuverlässig ausgewertet werden, weil die Fachleute eine erhebliche Selbstlimitierung beobachteten (vgl. act. G4.2/4). Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin dies (act. G1), dennoch ist diese Einschätzung der AEH-Fachleute als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführerin ihre Belastbarkeit eher zu tief einschätzt.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die behandelnden Ärzte würden ihr eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 35% attestieren, stimmt in dieser Form nicht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Die Konsultation bei Prof. C.___ im Frühjahr 2014 fand nicht in erster Linie zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit statt (sondern wohl zur Abklärung der Option einer Ellbogenprothetik). Prof. C.___ beschreibt, die Beschwerdeführerin fühle sich durch ihr
Arbeitspensum von 80% überfordert, gibt mithin eine subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin wieder. Er selbst äussert lediglich, die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum in einer Cafeteria in einem Altersheim seien nachvollziehbar, macht jedoch keine Ausführungen über ihre konkrete Arbeitsfähigkeit. Ohnehin ist fraglich, inwiefern die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin adaptiert war.
Das RehaZentrum L.___ hatte ebenfalls nicht den Auftrag, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschätzen, sondern ihr Schmerzempfinden zu verbessern und ein Auftrainieren der Rückenmuskulatur zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass das RehaZentrum nicht einfach eine tiefe Arbeitsfähigkeit attestierte. Vielmehr heisst es im definitiven Austrittsbericht, aktuell seien die Fähigkeiten und Belastbarkeit noch reduziert. Dies impliziert, dass beides noch gesteigert werden konnte (vgl. zum Ganzen IV-act. 227-18 ff. und act. G4.2/4-4 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte behandelnder Ärzte sodann ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen, was auch für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gelte (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2006, I 645/05, E. 2.3).
Dr. F.___ schrieb am 3. April 2016, die Beschwerdeführerin werde noch bis Ende April in einem 50% Pensum ihres ursprünglichen Tätigkeitspensums arbeiten (mithin in einem 35%-Pensum; IV-act. 187-16). Am 4. Juli 2016 erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin als 50% arbeitsunfähig bei einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung (bzw. "50% arbeitsunfähig mit zusätzlichem, deutlich reduziertem Pensum", IV-act. 173 bzw. IV-act. 187-26). Nach dem Wortlaut ist dies so auszulegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit in der Hauswirtschaft 50% hätte anwesend sein können, wobei sie während dieser Zeit eine deutlich geringere Arbeitsleistung erbracht hätte. Dr. F.___ präzisierte seine Einschätzung auf Nachfrage dahingehend, er habe eine Arbeitsfähigkeit von 50% für das 70%-Pensum der Beschwerdeführerin gemeint (Bericht vom 26. Mai 2017, IV-act. 227-31). Er sprach aber – zumindest ursprünglich – von der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Altersheim E.___ (vgl. IV-act. 187-18, 187-16 und 187-26). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pflichtenheftes nicht um eine adaptierte Tätigkeit. Auch der MGSG-Gutachter erachtet die Beschwerdeführerin in dieser Funktion als eingeschränkt arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit 50%, IV-act. 204-13). Wenn Dr. F.___ zu einem späteren Zeitpunkt ohne Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 35% für jedwede Tätigkeit attestiert (also auch für solche, die den Einschränkungen der Beschwerdeführerin besser angepasst sind), kann das nicht nachvollzogen werden. Das Bundesgericht erachtet es als Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Da es sich auch bei Dr. E.___ um einen behandelnden Arzt mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin handelt, ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwar zu berücksichtigen, vermag aber keine Zweifel an der AEH-Beurteilung und der Einschätzung gemäss MGSG-Gutachten zu wecken.
Die Beschwerdeführerin zweifelt den Beweiswert des MGSG-Gutachtens an, da dieses ihre Buckel-Fehlstellung nicht berücksichtige. Die Beschwerdeführerin erwähnte schon im April 2012, es habe sich ein Buckel ergeben (IV-act. 128-8). Prof. C.___ sprach in diesem Zusammenhang von einer subjektiv sich bildenden Buckelfehlstellung des Nackens (IV-act. 161), was nahelegt, dass diese Fehlstellung (noch) nicht objektivierbar war. Dr. K.___ erwähnt im MGSG-Gutachten eine physiologische Kyphose der BWS, aktiv redressierbar (IV-act. 204-8). Er nahm die zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende Form der BWS somit wahr und setzte sich mit ihr auch auseinander. Es ist deshalb nicht auszumachen, inwiefern die Arbeitsfähigkeitsschätzung in dieser Hinsicht unzutreffend sein sollte.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei auch anhand des gescheiterten Arbeitsversuchs erwiesen, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht über 35% gesteigert werden könne. Dabei wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber im selben Betrieb anders eingesetzt. Neutrale Berichte über den Verlauf und Abschluss dieses Versuchs (wie sie von speziell dafür geschaffenen Institutionen verfasst würden) liegen nicht vor. Auch wurde der Versuch, das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zu steigern, offenbar erst im März 2017 und somit nach Erstellung der AEH-Beurteilung und des MGSG-Gutachtens aufgegeben (vgl. IV-act. 227-16). Hinzuzufügen ist, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der MGSG-Begutachtung geklagten lumbalen Schmerzen nicht vollumfänglich objektivierbar waren, wohl aber Einfluss auf das von ihr erreichte Arbeitspensum gehabt haben dürften. Dass eine Steigerung des Arbeitspensums nicht erfolgte, vermag somit keine Zweifel am MGSG-Gutachten zu wecken.
Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im psychiatrischen Bericht vom 16. Januar 2018 (act. G8.2) ist schliesslich mit Blick auf die Aktenlage betreffend psychischem Gesundheitszustand nicht nachvollziehbar (vgl. E. 4.2 ff. vorstehend) und nicht beachtlich, sofern und soweit sie lediglich die Einschätzung eines anderen Behandlers wiedergibt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Arztberichte Dr. F.___s sind insofern unbehelflich, als sie mit seinen echtzeitlichen Berichten im Widerspruch stehen oder sich auf den Zeitraum nach Erlass der Verfügung beziehen.
Nach dem Gesagten beruht das MGSG-Gutachten auf allseitigen Untersuchungen und hat sich mit den geklagten Beschwerden sowie den Vorakten auseinandergesetzt. Der Gutachter hat die medizinischen Zusammenhänge dargelegt und seine Beurteilung begründet. Das Gutachten ist somit beweiswert (vgl. E. 1.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin ist folglich als zu 100% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit anzusehen.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, ist die Gerichtsgebühr vollständig ihr aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird ihr daran angerechnet. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP