Entscheid vom 14. Januar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz) und Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/257
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat am 14. November 2017 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Für die (richterliche) Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c), vorliegend also jene bis zum 14. Juni 2017.
Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt einzig, ihm eine angemessene Rente zuzusprechen (eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten). Streitgegenstand bildet demnach der allfällige Rentenanspruch. - Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage stünde, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; vgl. etwa Bundesgerichtsurteile vom 16. Februar 2018, 8C_633/2017 E. 3.4, und vom 26. März 2004, I 19/04).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung seit 1. Januar 2008) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Eine allfällige Rentenauszahlung (im Unterschied zum allfälligen Eintritt des Versicherungsfalls Rente) steht demnach vorliegend frühestens ab 1. Januar 2015 in Frage.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann entsprechend nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_125/2015 E. 5.3, BGE 130 V 396). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165).
Sämtliche psychischen Erkrankungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 f.) grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) also in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Schon der Arzt bzw. die medizinisch sachverständige Person hat bei der Einschätzung des Leistungsvermögens den in der Judikatur umschriebenen einschlägigen Indikatoren zu folgen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Hinweise darauf ergeben sich (im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt) namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Bei der neurologischen Untersuchung wurden die Untersuchungsbefunde erhoben (IV-act. 227-80 f.) und es ergab sich gemäss dem entsprechenden (Teil-) Gutachten (IV-act. 227-73 ff.), dass eine funktionelle (und damit dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnende) sensomotorische Hemisymptomatik rechts ohne Hinweise auf eine organische Genese der Beschwerden bestehe. Eine primär neurologische Grunderkrankung, welche die geschilderten und präsentierten Beschwerden zu erklären vermöchte, sei nicht zu verzeichnen. Zu den Vorbeurteilungen bestehe daher keine Diskrepanz (IV-act. 227-82, 87). Die Arbeitsfähigkeit betrage aus neurologischer Sicht 100 % (IV-act. 227-88 f.). Es hätten sich diesbezüglich (neurologisch gesehen) mehrere Inkonsistenzen zwischen anamnestischen Angaben und objektivierbaren Untersuchungsbefunden ergeben, die allerdings im Kontext mit der psychiatrischen Grunderkrankung erklärbar seien (IV-act. 227-88). Die Inkonsistenzen bestanden etwa darin, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, die plötzlich auftretende Hemisymptomatik nicht kontrollieren, anderseits, uneingeschränkt Autofahren zu können, oder dass sich in unbeobachteten Momenten bzw. unter Ablenkung eine (organisch) uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des rechten Armes gezeigt habe (vgl. IV-act. 227-85 f.).
Bei der rheumatologischen Begutachtung wurde der Rheumastatus (IV-act. 227-67 f.) erhoben und ausgeführt, es habe sich in der klinischen Untersuchung einzig ein lokalisiertes weichteilrheumatisches Problem im Sinn der muskulären Dysbalance am Schultergürtel rechts gefunden, das nicht so ausgeprägt sei, dass dadurch die rheumatologisch betrachtete Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (IV-act. 227-69). Für die lumbal bestehenden Diagnosen fand sich danach (IV-act. 227-68) kein relevantes klinisches Korrelat. Weder retrospektiv noch zur Zeit der Begutachtung sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (IV-act. 227-69 f.). Bei der klinischen Untersuchung seien Inkonsistenzen vorhanden gewesen, die aber nicht im Sinn einer bewussten Aggravation, sondern als Ausdruck der Schmerzfehlverarbeitung zu verstehen seien (IV-act. 227-69).
Das neuropsychologische Fachgutachten (IV-act. 227-91 ff.) ergab keine klinisch relevanten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Die testpsychologisch und verhaltensneurologisch erhobenen Leistungen seien insgesamt unauffällig gewesen. Die im Aggravations- und Simulationstest erzielten Kennwerte hätten keine Hinweise auf den Testwert verfälschende Antworttendenzen ergeben (IV-act. 227-105). In Übereinstimmung mit der neuropsychologischen Vorbefundung (der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen) vom 7. April 2014 seien die Befunde am ehesten im Sinn einer psychogenen Ätiologie zu sehen (vgl. IV-act. 227-105 f.). - Damals war allerdings noch von leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen des Beschwerdeführers berichtet worden (vgl. IV-act. 97-6).
Aus dem psychiatrischen (Teil-) Gutachten (IV-act. 227-50 ff.) wird ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer die aktuellen Beschwerden und die Ressourcen und zudem die weiteren anamnestischen Angaben (unter anderem Berufs-, psychiatrische, Sozial-Anamnese) sowie die Selbsteinschätzung (der Arbeitsfähigkeit, Persönlichkeit, Krankheitskonzept) erfragt wurden. Es erfolgte eine Befunderhebung (Verhaltensbeobachtung, psychopathologischer Befund, Aspekte der Persönlichkeit). Medikamentenspiegel wurden nicht gemessen, weil der Beschwerdeführer keine Arzneimittel einnahm. Unter dem Titel der psychometrischen Testungen wurde auf das neuropsychologische Gutachten hingewiesen (vgl. IV-act. 227-59). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Funktionsniveau hinsichtlich der Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im leichten bis mittleren Mass (IV-act. 227-61) bzw. mittelgradig (IV-act. 227-59) eingeschränkt sei. Ob Fahrtauglichkeit vorliege, solle verkehrsmedizinisch geprüft werden; die Tätigkeit als Chauffeur scheine zum Teil möglich (vgl. IV-act. 227-59). Das funktionelle Niveau (wohl: im Sinn des Aktivitätsniveaus) sei nicht gravierend beeinträchtigt (IV-act. 227-61). In einer angepassten Tätigkeit (unter umschriebenen Voraussetzungen) liege (unter psychiatrischem Aspekt) seit 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor.
Was den Beweiswert des psychiatrischen (Teil-) Gutachtens im Einzelnen betrifft, kann darauf hingewiesen werden, dass eine den vorliegenden Gegebenheiten genügende Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren stattgefunden hat. Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesprofiles wurde geschlossen, das funktionelle Niveau sei nicht gravierend beeinträchtigt. Berücksichtigt wurden namentlich die Belastungen und das Ressourcenpotenzial des Beschwerdeführers (IV-act. 227-61). Auch die Persönlichkeitsfaktoren - die leichten narzisstischen Persönlichkeitszüge, die emotional instabilen Züge und die leichte Kränkbarkeit - wurden in die Würdigung einbezogen (IV-act. 227-62). Zur Konsistenzprüfung wurde im psychiatrischen Teil des Gutachtens angegeben, es hätten sich vielerlei Inkonsistenzen gezeigt, etwa bei der Ausprägung der Beschwerdesymptomatik (sehr wechselnde Sprache; anfängliche Wortfindungsstörungen und Stottern hätten sich im Verlauf der Exploration gelegt; kräftiger Händedruck trotz als paretisch empfundener Hand; Autofahren bei Angabe diesbezüglicher beschwerdebedingter Einschränkung), vermutlich aber ohne dass eine bewusste Aggravation vorhanden wäre (IV-act. 227-62). Nach dem Ergebnis der psychiatrischen Beurteilung sind Belastungs-, Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt (IV-act. 227-61). Nach gutachterlicher Beurteilung war ein Leidensdruck des Beschwerdeführers spürbar (IV-act. 227-58); er zeigte ausserdem wenig Krankheitseinsicht (vgl. IV-act. 227-62).
Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwände gegen die Stichhaltigkeit des Begutachtungsergebnisses. Er stützt sich dabei insbesondere auf eine Stellungnahme von Dr. K., der ihn seit April 2016 behandelt (vgl. IV-act. 201-2), vom 27. April 2017. Dieser beanstandet zunächst, dass die - für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sehr wichtige - Frage nach der (auch von ihm geäusserten) Differenzialdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht durch eine spezifische testpsychologische Untersuchung genauer geklärt worden sei. Aus diesem Grund sei unklar geblieben, wie es zur Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge gekommen sei, die nach dem Gutachten erst noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, was jedoch (nur) bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwarten sei. Dr. K. selbst hat in seinem Bericht vom 13. Juni 2016 ebenfalls eine dissoziative Störung (ohne Benennung der Klassifikation gemäss ICD) diagnostiziert und als Differenzialdiagnose wie erwähnt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) erwähnt. Was die Diagnose der dissoziativen Störung betrifft, besteht demnach Übereinstimmung zwischen Dr. K.___ und dem Gutachten. Inwiefern testpsychologische Mittel die Diagnose oder eben die Differenzialdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung hätten deutlicher verifizieren oder ausschliessen lassen sollen, ist nicht ersichtlich. Ein neuropsychologisches Fachgutachten, das keinen Hinweis auf Unvollständigkeit enthält, war Bestandteil der polydisziplinären Untersuchung. Wesentlicher als die Bezeichnung der zutreffenden Diagnose ist invalidenversicherungsrechtlich betrachtet zudem jedenfalls, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat, also welcher psychopathologische Befund und welcher Schweregrad der Symptomatik vorliegt (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 2016, 9C_634/2015 und 9C_665/2015 E. 6.1). Die Auswirkungen der psychischen Störung sind im Gutachten berücksichtigt worden. Eine psychiatrische Untersuchung kann zudem von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich und zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 5. April 2019, 9C_668/2018 E. 3.5). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers wurden im asim-Gutachten im Übrigen als Unterkategorie benannt, während es danach die dissoziative Störung ist, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt. Des Weiteren besteht in diagnostischer Hinsicht, was das Vorliegen einer dissoziativen Störung und akzentuierter Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers betrifft, auch Übereinstimmung mit der ebenfalls fachärztlichen Beurteilung durch Dr. E.. - In seinem Bericht vom 13. Juni 2016 hatte Dr. K. schliesslich noch erwähnt, es sei nicht auszuschliessen, dass die psychiatrische Symptomatik beim Beschwerdeführer im Sinn eines "hirnorganischen Psychosyndroms" (Sammelbezeichnung für psychische Störungen infolge körperlicher Ursachen bzw. Hirnschädigungen, vgl. Pschyrembel, 267. A. 2017, S. 1489) gewertet werden müsse. Und er selbst hatte bei der von ihm gestellten Diagnose der dissoziativen Störung als Unteraspekt eine "sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns" (mit der Klassifikation F07.8) genannt. Nach Kenntnisnahme vom Gutachten, in der Stellungnahme vom April 2017, erwähnte er ein mögliches organisches Psychosyndrom des Beschwerdeführers nicht mehr. Bei der asim-Begutachtung waren denn auch neurologisch keine Hinweise auf eine organische Genese der Beschwerden gefunden und es war festgestellt worden, es handle sich um eine funktionelle - und damit dem psychiatrischen Fachgebiet zuzuordnende - sensomotorische Hemisymptomatik rechts (vgl. IV-act. 227-82 unten). Auch bei der orientierenden verhaltensneurologischen und umfassenden neuropsychologischen Fachbegutachtung, die zahlreiche klinisch wissenschaftlich validierte und standardisiert durchgeführte Testverfahren umfasste, waren nicht nur keine klinisch relevanten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit gefunden worden, sondern es war ausdrücklich festgehalten worden, dass die mit den ansonsten im Normbereich liegenden Konzentrations- und Arbeitsgedächtnisleistungen kontrastierende, knapp unterdurchschnittliche Leistung in der verzögerten Abrufbedingung im verbalen Lerntest klinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als neuropsychologisches Korrelat einer hirnorganischen Dysfunktion zu interpretieren sei (vgl. IV-act. 227-105). Es waren wie erwähnt insgesamt unauffällige Leistungen festgestellt worden (a.a.O).
Dr. K.___ rügt am Gutachten des Weiteren eine - angesichts des auf der Zeitachse sehr wechselhaften Symptomenkomplexes des Leidens des Beschwerdeführers - unzulässige Extrapolierung von Beobachtungen zu den Untersuchungszeitpunkten bei Nichtberücksichtigung konsistenter Vorbefunde. Es ergibt sich indessen kein Hinweis darauf, dass der Umstand der Wechselhaftigkeit des Leidens im psychiatrischen Gutachten ungenügend berücksichtigt worden wäre. Die psychiatrische Krankheitsanamnese wurde detailliert erfasst. Es waren bei der Begutachtung ferner diverse Symptome (und es war nicht etwa ein nahezu unauffälliger Zustand) zu verzeichnen gewesen. So hinkte der Beschwerdeführer, sprach - bei allerdings sehr abwechselnder Sprechweise - stotternd, konnte die Worte teilweise nicht formulieren und sein rechter Arm sank ab (vgl. IV-act. 227-58). Ausserdem beklagte er, damals nicht Autofahren zu können (allerdings sei er die kurze Strecke doch gefahren), und seit sechs Wochen verstärkte Beschwerden zu haben (vgl. IV-act. 227-55). Auch bei der neurologischen Abklärung gab der Beschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung (ähnlich einer Blockade) und Kraftlosigkeit an (vgl. IV-act. 227-75; vgl. die - organisch betrachtet - uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des rechten Armes, IV-act. 227-86, -81 f.). Die Gutachterin der Psychiatrie berücksichtigte, dass das Auftreten der Symptomatik fluktuierend sei und sich in Konfliktsituationen zu verstärken scheine (IV-act. 227-60). Dass medizinisch unsachgerechte Schlüsse aus einer blossen Momentaufnahme gezogen worden wären, ist durch keinen Anhaltspunkt zu erkennen (vgl. auch unten E. 3.2.5).
Auffällig erscheint gemäss der Aktenlage die wechselvolle Berufsanamnese des Beschwerdeführers. Nach der dreijährigen Ausbildung hatte der Beschwerdeführer diverse kürzere Anstellungen. Die Gutachterin hat sich jedoch auch damit auseinandergesetzt (vgl. IV-act. 227-60 und -61 i.V.m. IV-act. 227-19). Sie würdigte ausserdem die namhaften Belastungen, die der Beschwerdeführer in der Familiengeschichte erlitten hat (vgl. IV-act. 227-61, vgl. auch IV-act. 227-22, IV-act. 141-25; vgl. auch Lebenslauf, IV-act. 55-3 ff.). - Es kann des Weiteren angenommen werden, dass dem Umstand des möglichen plötzlichen Auftretens der Symptome (vgl. IV-act. 227-61) mit dem einschränkenden medizinisch als zumutbar betrachteten Anforderungsprofil (vgl. IV-act. 227-62) begegnet wurde, das darauf hinzielt, die konflikt- bzw. besonders belastungsträchtigen Situationen im Arbeitsbereich auszusparen.
Weiter wird beanstandet, aus dem sehr guten Ressourcen-Potenzial gemäss der Alltagsgestaltung und dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers sei zu Unrecht auf ein nicht gravierend beeinträchtigtes funktionelles Niveau geschlossen worden. Zwar trifft zu, dass auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Alltag ausserhalb einer Erwerbstätigkeit leichter Rücksicht genommen werden kann, als es in einer Anstellung möglich ist. Das festgestellte Funktionsniveau wurde jedoch nach der Aktenlage gutachterlich als so hoch eingeschätzt, dass - in einem teilweisen Ausmass - auch eine Erwerbstätigkeit als medizinisch zumutbar betrachtet wurde.
Die Gutachterin der Psychiatrie diskutierte auch die abweichenden medizinischen Beurteilungen (IV-act. 227-61) und stellte fest, dem Postulat einer vollen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater könne anhand der Exploration "nicht gefolgt" werden. Der Beschwerdeführer weise eine regelmässige Tagesstruktur auf und sei teilweise auch "arbeitsfähig" (ev. gemeint arbeitstätig). Fraglich bleibe die Art der Arbeitstätigkeit. Der Beschwerdeführer sei immer wieder mindestens zu 50 % "arbeitsfähig" (ev. wiederum gemeint arbeitstätig). Aktuell scheine es, dass der Beschwerdeführer unter intensiveren psychotherapeutischen Massnahmen durchaus in der Lage wäre, einer Arbeit regelmässig nachzugehen, aktuell im 50-prozentigen Pensum; ob eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich wäre, bleibe aufgrund der verhaltenen Prognose mit fortgeschrittener Chronifizierung und praktisch nicht vorhandener Introspektionsfähigkeit bezüglich der psychosomatischen Genese offen (oder es könne offen bleiben; vgl. IV-act. 227-61). Im Weiteren legte die Gutachterin der Psychiatrie dar, der Beurteilung des früher behandelnden Psychiaters, der keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer gesehen habe, könne auch "nicht vollkommen gefolgt" werden. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Symptomatik unvermittelt auftrete und ein verschiedenes Ausmass zeige, und es komme immer wieder zu notfallmässigen Konsultationen. Abschliessend hielt die Gutachterin fest, es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch grundsätzlich längerfristig teilweise eingeschränkt sei (vgl. IV-act. 227-61). Sie beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine diversen Anforderungen entsprechende, angepasste Tätigkeit ihrerseits in der Folge (nach Prüfung der objektivierenden Indikatoren, einschliesslich Berücksichtigung der vielerlei Inkonsistenzen, vgl. IV-act. 227-62) mit einem Grad von 80 % (vgl. IV-act. 227-62), und zwar retrospektiv für die Zeit seit 2014. Nach den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten insgesamt ist anzunehmen, dass sie mit dieser Schätzung eine über eine längere Zeit hinweg vom Beschwerdeführer zumutbarerweise erreichbare Arbeitsfähigkeit bezeichnet hat. Dieses Ausmass an Arbeitsfähigkeit von 80 % wurde denn auch in der polydisziplinären Beurteilung übernommen (vgl. IV-act. 227-14). Das erscheint angesichts der interdisziplinären Feststellung und Begründung, wonach das funktionelle Niveau des Beschwerdeführers - nicht gravierend - beeinträchtigt (und seine Klage über eine herabgesetzte Belastungs-, Durchhalte- und Umstellungsfähigkeit mit seiner Alltagsfähigkeit nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen) sei (IV-act. 227-12), nachvollziehbar und stichhaltig.
Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte vermögen gegen die in Kenntnis der Akten und des Sachverhalts abgegebene polydisziplinäre gutachterliche Schätzung im Beweiswert nicht anzukommen. Behandelnde Ärzte haben zwar einerseits die (vorteilhafte) Möglichkeit einer längeren Beobachtungszeit (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005), anderseits haben sie aber einen therapeutischen Auftrag (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 2007, I 514/2006) und befinden sich zudem in einer Vertrauensstellung zu ihren Patienten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 2008, 8C_588/2007; BGE 125 V 353 E. 3b/cc), so dass es nicht ihre Sache sein kann, deren Arbeitsfähigkeit objektiv einschätzen zu müssen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 22. April 2014, 9C_184/2014). Das ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Vorliegend ist diesbezüglich etwa darauf hinzuweisen, dass sich die von Dr. K.___ angenommenen eingeschränkten Konzentrationsleistungen und kognitiven Störungen bei der Begutachtung nicht hatten objektivieren lassen.
Zusammenfassend liegen keine Hinweise darauf vor, dass im Gutachten wesentliche (etwa den Vorakten und namentlich der Beurteilung von Dr. K.___ zu entnehmende) Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sein könnten, so dass diesbezüglich keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2017, 8C_616/2017 E. 6.2.2; BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 1.3.4). Die Voraussetzungen für den (vollen) Beweiswert des Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) sind erfüllt.
Es kann somit wie erwähnt darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer den umschriebenen Voraussetzungen entsprechenden adaptierten Tätigkeit zumutbarer Weise zu 80 % arbeitsfähig ist. Diese Arbeitsfähigkeit liegt nach gutachterlicher Feststellung seit 2014 vor.
Der Beschwerdeführer hatte zunächst (bis Mai 2010 im Ausland) wie erwähnt in zahlreichen verschiedenen Anstellungen gearbeitet (als [...] usw.), wobei die im Ausland erzielten Löhne nicht bekannt sind. - Bei Eintritt des die erste IV-Anmeldung von März 2012 auslösenden gesundheitlichen Ereignisses (vom 20. Mai 2011) war der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Mai 2012 bei einem Einkommen von monatlich Fr. 3'900.--, entsprechend jährlich (bei 13 Monatslöhnen) Fr. 50'700.--, angestellt gewesen (vgl. IV-act. 36). Das Arbeitsverhältnis war ihm gemäss Bescheinigung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Dem IK-Auszug nach zu schliessen hatte das Lohnniveau, gemessen am Einkommen von Januar bis Juni 2011, allerdings bei rund Fr. 54'200.-- pro Jahr gelegen. Dabei handelte es sich gemäss IK-Auszug (IV-act. 95) um das höchste erreichte Lohnniveau vor Aufnahme der Anstellung vom April 2013. - Bei Eintritt der mit der Neuanmeldung vom Juni 2014 geltend gemachten Verschlechterung (am 3. März 2014) stand der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr in jenem Anstellungsverhältnis, für welches ihm gemäss Arbeitsvertrag ein Basislohn von Fr. 68'039.-- zustand und bei [...] ein [...]-Erfolgsanteil von Fr. 2'041.-- pro Jahr in Aussicht gestellt worden war. Gemäss IK-Auszug wurde ihm für die Zeit von April bis Dezember 2013 der Basislohn ausbezahlt. Ob das Ausbleiben des Erfolgsanteils damals krankheitsbedingt war, lässt sich nicht ersehen. Selbst wenn nicht von Fr. 68'039.--, sondern mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 70'080.-- - anzunehmen für das Jahr 2014 - ausgegangen wird, ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Zu klären ist allerdings vorweg, ob anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer stünden realistischerweise noch Arbeitsmöglichkeiten offen. Dabei ist für die Invaliditätsbemessung aber nicht der tatsächliche, sondern ein ausgeglichener Arbeitsmarkt relevant. Dieser theoretische und abstrakte Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 10. Juli 2006, I 186/05 E. 2.3, vom 3. Juni 2004, I 252/03 E. 2.2.3, und vom 16. Juli 2003, I 758/2002; BGE 110 V 276 E. 4b). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kommt es demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt weist, was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst er selbst sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, vom 28. November 2014, 9C_485/2014, und vom 29. August 2013, 8C_514/2013). Realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten dürfen bei der Invaliditätsbemessung aber nicht berücksichtigt werden. Von einer zumutbaren Tätigkeit im Sinn von Art. 16 ATSG kann insbesondere dort nicht gesprochen werden, wo sie nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 8. Oktober 2015, 8C_582/2015, und vom 28. April 2010, 8C_1050/2009; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Von solchen Verhältnissen ist allerdings vorliegend nicht auszugehen, obwohl für eine angepasste Tätigkeit wie erwähnt einige einschränkende Kriterien zu erfüllen sind. So soll eine Tätigkeit, um angepasst zu sein, möglichst ohne Kundenkontakte stattfinden können, geringe Anforderungen an Teamarbeit und Kommunikation sowie nicht zu hohe Anforderungen an kreative Fähigkeiten stellen, und die Möglichkeit bieten, Pausen einzulegen (vgl. IV-act. 227-14). Im Gutachten wird zwar einzig Backoffice-Arbeit erwähnt. Es kann aber angenommen werden, dass auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit verschiedensten Anforderungsprofilen angepasste Tätigkeiten für den Beschwerdeführer in ausreichender Zahl zu finden sind und das Finden einer Anstellung nicht geradezu realitätsfremd ist. Die Verwertbarkeit ist an den Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt für Tätigkeiten auf der Stufe des untersten Kompetenzniveaus (1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) aller Wirtschaftszweige zu messen. Der Beschwerdeführer hat ausserdem früher bereits in unterschiedlichen Funktionen gearbeitet und auch wiederholt neue Anstellungen gefunden. Gemäss dem Ergebnis der Begutachtung ist ihm bei Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen medizinisch gesehen eine teilweise Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt - im Umfang von 80 %, also in weitreichendem Umfang - zumutbar.
Im Jahr 2014 lag der durchschnittliche Bruttolohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor bei Fr. 66'453.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 228, basierend auf der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik).
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich zumutbare verbleibende (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen zu machen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 und BGE 126 V 75). - Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers sind in der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitsschätzung enthalten. Insbesondere berücksichtigt diese den Pausenbedarf. Der Umstand, dass eine Tätigkeit (des hier relevanten Ausmasses von 80 %) vollzeitlich, aber nur mit eingeschränktem Rendement möglich ist, ist nach der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht abzugsrelevant (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 16. Mai 2019, 8C_705/2018 E. 4.3, vom 13. Februar 2017, 9C_762/2016 E. 5, und vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018 E. 4.4). Ein mehr als 10 % ausmachender Abzug fällt bei den vorliegenden Gegebenheiten jedenfalls nicht in Betracht.
Wird ein Valideneinkommen von Fr. 70'080.-- (Höchstbetrag) mit einem bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreichbaren Invalideneinkommen von Fr. 53'162.-- (Fr. 66'453.-x 0.8) bzw. minimal von Fr. 47'846.-- (bei 10 % Abzug) verglichen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 24 % bzw. ein solcher von höchstens 32 %. Damit erweist sich die Abweisung eines Rentenanspruchs als rechtmässig.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. - Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (der Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht mit einer Rechtsvertretung aufgetreten).
Entscheid