Entscheid vom 2. Juli 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/241
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei beim MGSG umfassend polydisziplinär untersucht worden. Das Gutachten sei ausführlich abgefasst und die Schlussfolgerungen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Alle geltend gemachten Leiden seien umfassend abgeklärt worden. Der Bericht von Dr. B.___ enthalte keine neuen Erkenntnisse. Die andere Ansicht eines behandelnden Arztes könne eine Administrativexpertise aber nur in Frage stellen, wenn sie objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringe, die unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
Erwägungen
Berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 24. Mai 2016 damals aufgrund des Gesundheitszustands für nicht möglich gehalten.
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge unter anderem von Krankheit verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann entsprechend nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_125/2015 E. 5.3, BGE 130 V 396). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BGE 102 V 165).
Medikamentenabhängigkeit (und -missbrauch) und Alkoholismus als solche begründen (wie Drogensucht) noch keine Invalidität im Sinn des Gesetzes (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2013, 9C_701/2012). Denn die Diagnose einer solchen Sucht oder Abhängigkeit lässt nicht schon darauf schliessen, dass der versicherten Person eine Abstinenz nicht mehr möglich wäre; ebenso wenig ist Abhängigkeit notwendigerweise mit Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit verbunden (vgl. AHI 2002 S. 28, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr Bundesgerichts] vom 22. Juni 2001, I 454/99; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 4b). Hat die Sucht allerdings eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber ist sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, welchem Krankheitswert zukommt, so wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. Dezember 2017, 8C_663/2017 E. 3.3, BGE 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 28). Das bedeutet zwar nicht, dass die Auswirkungen einer Sucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend wären. Wo nur Befunde vorliegen, die in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 10. April 2018, 9C_620/2017 E. 2.2.1). Hingegen sind Suchtfolgen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 10. April 2018, 9C_620/2017 E. 2.2.2, und vom 11. Februar 2019 8C_608/2018 E. 3.2). Besteht zwischen Sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 22. November 2013, 9C_370/2013 E. 4.2.1, vom 9. Januar 2015, 9C_618/2014 E. 5.2, und vom 8. August 2006, I 169/06 E. 2.2). Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 22. November 2013, 9C_370/2013 E. 4.2.1).
Der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im Januar 2017 begutachtet. Es wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Januar 2015 aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, ab dem Begutachtungszeitpunkt (11. Januar 2017, IV-act. 53-43) für eine adaptierte Tätigkeit auch orthopädisch nicht. Die Arbeitsfähigkeit im vorangegangenen Zeitraum könne orthopädisch gesehen wegen der differierenden Diagnosen im MRI nicht beurteilt werden und sie könne psychiatrisch gesehen nach den anamnestischen Angaben und dem langjährigen Alkoholabhängigkeitssyndrom nicht beurteilt werden (vgl. IV-act. 53-41).
Zur orthopädischen Krankheitsentwicklung wurde im Gutachten festgehalten, es manifestierten sich beim Beschwerdeführer seit drei Jahren zunehmende Schmerzen in der linken Schulter, die in sämtliche Finger links ausstrahlten und den Schlaf beeinträchtigten. Physiotherapie lindere die Beschwerden, während die Spritzenbehandlung nutzlos gewesen sei. Es würden konsequent Schmerzmittel verwendet (IV-act. 53-3).
Von den Vorakten wurde gemäss dem Gutachten (IV-act. 53-3) orthopädisch gesehen einzig der Bericht des Spitals D.___ vom 24. März 2016 (IV-act. 36) ausdrücklich erwähnt. - In der Folge war gemäss Bericht vom 8. April 2016 (IV-act. 38) jedoch noch eine Bursitis subacromialis links dazugetreten. Es bestanden eine starke Druckdolenz subacromial und eine starke Bewegungseinschränkung. Am 31. März 2016 (IV-act. 40) hatte die daraufhin vorgesehene kombinierte AC-Gelenks- und subacromiale Infiltration stattgefunden. Auf den 21. Juli 2016 war gemäss dem Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 19. Juli 2016 eine Vorstellung in der orthopädischen Sprechstunde vorgesehen (vgl. IV-act. 42-2). Ein entsprechender Bericht wurde soweit ersichtlich nicht eingeholt, was erforderlich gewesen wäre (weil auch die Retrospektive von Bedeutung ist).
Bei der orthopädischen Begutachtung im Januar 2017 war allerdings keine Bursitis mehr festgestellt worden. Es ergab sich bei der Befunderhebung, dass die linke Schulter bis 90° hatte eleviert werden können (rechts bis 180°) und dort weitere Einschränkungen und Dolenzen festzustellen waren. Die rohe Kraft der Oberarm-Beuger und -Strecker war links um ein Drittel vermindert (IV-act. 53-5 f.).
Beurteilend hielt der Gutachter der Orthopädie fest, körperlich schwere Tätigkeiten in kalter und feuchter Umgebung mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen könnten dem Beschwerdeführer wegen der Ausdünnung der langen Bicepssehne und der leichten Acromioclaviculargelenkarthrose links nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden, andere Arbeiten dagegen vollumfänglich (IV-act. 53-7 f.).
Er begründete, das Ausmass der Schmerzen in der linken Schulter und das Ausmass der subjektiven Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und der präsentierten pathologischen objektiven Befunde der Schulter hätten mit dem relativ unauffälligen Befund im MRI kontrastiert, wo lediglich eine Ausdünnung der langen Bicepssehne und eine leichte Acromioclaviculargelenkarthrose sichtbar seien. Die von der orthopädischen Abteilung des Spitals D.___ 2016 erwähnte Tendinitis calcarea und die Partialruptur der Infraspinatussehne mit leichtem Impingement könnten im aktuellen MRI (sc. wohl vom 17. Januar 2017) nicht bestätigt werden (IV-act. 53-7). - Die gutachterliche Feststellung, dass die Bilder der Schulter (MRI) zu jenen von 2016 differierten (IV-act. 53-8), lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht ohne Weiteres erklären, weil eine (erforderliche) Begründung dafür (etwa Verheilung der Partialruptur oder ursprünglich zu weitreichende Diagnose oder anderes) bis anhin nicht abgegeben wurde und der Befundbericht über das Arthro-MRI der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 17. Januar 2017 selbst nicht bei den Akten liegt. Die Differenz wurde als Grund dafür genannt, dass sich der zurückliegende orthopädische Sachverhalt (vor Januar 2017) nicht beurteilen lasse. Auf eine ergänzende Abklärung der Frage kann unter diesen Umständen nicht verzichtet werden, zumal für die Zeit ab 2005 nach der Beurteilung durch Dr. B.___ (vom 3. Januar 2016) bei Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und mehr besteht.
Der Gutachter der Orthopädie untersuchte klinisch auch die HWS des Beschwerdeführers, doch Aufnahmen davon standen ihm gemäss dem Gutachten nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt von sich in die Finger fortsetzenden Schmerzen der linken Schulter berichtet. Gefühlsstörungen oder Lähmungen hat er verneint. - Dr. B.___ seinerseits hat von vorliegenden fortgeschrittenen degenerativen HWS-Veränderungen mit Facettengelenkarthrose C4-C6 berichtet. Dieser Bericht erging zwar erst nachträglich (selbst nach Erlass der Verfügung, nämlich am 14. August 2017), doch dürften die allfälligen - degenerativen - Schädigungen nicht erst zwischenzeitlich eingetreten sein. Es ist auch diesbezüglich ein ergänzender Abklärungsbedarf anzunehmen.
Die internistische Begutachtung ist gemäss dem Gutachten äusserst kurz ausgefallen. - Bezüglich des Zustands der Lunge wurde im internistischen Gutachten festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen chronischen Husten und keine Atemnot angegeben (IV-act. 53-48). Der Gutachter erhob den Lungenauskultationsbefund; dieser sei normal gewesen. Weitere Abklärungen wurden diesbezüglich nicht getroffen. Es habe keine Hinweise auf eine COPD oder eine PAVK (peripher arterielle Verschlusskrankheit) gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine kreislaufrelevanten oder respiratorischen Beschwerden angegeben (IV-act. 53-48). Dr. B.___ seinerseits hatte allerdings eine beginnende Lungenfibrose diagnostiziert. Auf welche Grundlagen sich Dr. B.___ diesbezüglich stützte, ist (wie übrigens bei weiteren Leiden) nicht ersichtlich und nicht erhoben geworden. Der Gutachter der Inneren Medizin äusserte sich zu dieser abweichenden ärztlichen Beurteilung nicht und traf keine weiteren (etwa röntgenologischen) Abklärungen. Der Beschwerdeführer hat ihm allerdings auch angegeben, er fühle sich - aus internistischer Sicht - gesund und voll leistungsfähig (IV-act. 53-48). Der Gutachter hielt fest, das entspreche seiner internistischen gutachterlichen Einschätzung. - Bei der Anamnese wurde im internistischen Gutachten aus jüngerer Zeit die siebentägige Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 19. Juli 2016 wegen einer akuten Gastroenteritis mit passagerer praerenaler Niereninsuffizienz namentlich erwähnt (IV-act. 53-46). Der Gutachter der Inneren Medizin stellte beim Befund fest, die Leber des Beschwerdeführers sei palpatorisch nicht vergrössert gewesen (IV-act. 53-35). Gemäss dem Ultraschallbericht des Spitals D.___ vom 19. Juli 2016 (IV-act. 42-5) war sie bei jener Untersuchung (am 15. Juli 2016) normal gross gewesen (IV-act. 42-5). Zur Anämie hielt der Gutachter fest, diese sei leicht; sie und die Thrombozytose (vgl. Laborergebnisse, IV-act. 53-47) seien Folge der aethylischen Hepatopathie und nicht behandlungsbedürftig (IV-act. 53-36). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass er diesem Leiden (der Hepatopathie und den Folgen) nicht bei. - Die im Spital D.___ gemäss Bericht vom 19. Juli 2016 festgestellte (damals akute) Niereninsuffizienz bezeichnete der Gutachter der Inneren Medizin wie erwähnt als passager (sie war denn auch dort als konsolidiert bezeichnet worden, IV-act. 42-2). Mit der gemäss Bericht vom 19. Juli 2016 im Spital D.___ erhobenen Diagnose einer rezidivierenden mittelschweren Hyponatriämie unklarer Genese setzte sich der Gutachter nicht ausdrücklich auseinander. Nach Angaben von Dr. B.___ vom August 2017 bestanden beim Beschwerdeführer jedoch eine Niereninsuffizienz Grad II, chronische Oberbauchbeschwerden, eine Refluxoesophagitis Grad I sowie eine chronische Magenschleimhaut- und Dünndarmentzündung. Die Refluxoesophagitis und die Oberbauchbeschwerden fanden im internistischen Gutachten soweit ersichtlich keine Erwähnung. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch - bei der psychiatrischen Begutachtung - seine seit etwa fünfzehn Jahren bestehenden rezidivierenden Magen-/Darm-Beschwerden (IV-act. 53-17). Das Spital D.___ äusserte am 2. Februar 2016 (IV-act. 23) den hochgradigen Verdacht auf eine medikamentös getriggerte Gastritis und Duodenitis. Der von Dr. B.___ angegebene Leberzellschaden, die Refluxoesophagitis und die chronische Gastroduodenitis hatten nach (nur, aber immerhin) anhand der Akten gebildeter Auffassung des RAD (vor der Begutachtung) darauf schliessen lassen, dass beim Beschwerdeführer bereits somatische Folgeschäden der Alkoholabhängigkeit eingetreten seien (vgl. IV-act. 10). Unter diesen Umständen wäre bei der Begutachtung insgesamt eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen gastroenterologischen Gegebenheiten vonnöten gewesen.
Auch unter dem Aspekt der neurologischen Diagnosen der Polyneuropathie (IV-act. 42-2), der fortschreitenden Arteriosklerose (vgl. IV-act. 2) und der Cephalgien (IV-act. 33) fand bei der Begutachtung soweit ersichtlich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Vorberichten statt. Die von ihm festgestellten chronischen Cephalgien brachte Dr. B.___ im Bericht vom 14. August 2017 in Verbindung mit den HWS-Degenerationen.
Zu berücksichtigen ist ausserdem (allenfalls im letztgenannten neurologischen Zusammenhang) der aktenkundige Medikamenteneinsatz des Beschwerdeführers.
Nach Auffassung von Dr. B.___ liegt bei diesem (im Ergebnis) seit vielen Jahren eine Polytoxikomanie vor (Bericht vom 28. März 2016, IV-act. 24). Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, ein Medikamentenmissbrauch sei bisher nicht vorgekommen; er habe nur die ärztlich verordneten Medikamente eingenommen (IV-act. 53-19). Im Bericht des Spitals D.___ vom 2. Februar 2016 war bei der Anamnese - für das Jahr 2014 - zwar ein Zolpidemabusus erwähnt worden (IV-act. 23-5; diagnostiziert war im Übrigen unter anderem ein hochgradiger Verdacht auf eine medikamentös getriggerte Gastritis und Duodenitis; auch Dr. B.___ erwähnte einen Medikamentenmissbrauch). Beim Austritt hat das Spital das betreffende Medikament (Zolpidem) aber weiterhin verschrieben, daneben auch weitere Arzneimittel wie Quetiapin und Remeron (IV-act. 23-4). - Zolpidem war für den Beschwerdeführer zudem schon vor vielen Jahren, im November 2005, in Reserve verschrieben gewesen (vgl. Bericht vom 18. November 2005, IV-act. 19). In den Berichten von 2006 wurde es nicht mehr erwähnt, indessen war damals als Schlafmittel schon Dipiperon in Reserve abgegeben worden. Die bei der Begutachtung erhobene Medikamentenliste (IV-act. 53-63) ist zudem immer noch umfangreich. Der Gutachter der Psychiatrie empfahl wegen des Suchtpotenzials von Zolpidem eine Reduktion dieses Mittels, eventuell mit Erhöhung von Seroquel (IV-act. 53-32).
Bei der Begutachtung waren auch die Spiegel für die Wirkstoffe Mirtazapin (Remeron), Quetiapin und Zolpidem geprüft worden (IV-act. 53-23 und 53-79). Das tetrazyklische Antidepressivum hatte dabei im therapeutischen Bereich gelegen, das atypische Neuroleptikum etwas darunter und das Hypnotikum erheblich darunter (vgl. IV-act. 53-23 und 53-79). Der Spiegel für das Opioid-Analgetikum war nicht gemessen worden. - Zur sich aufdrängenden Frage, ob sich ein jahrelanger und auch aktuell noch bestehender Medikamenteneinsatz als solcher allenfalls auf die Leistungsfähigkeit einer Person auswirken könnte, findet sich soweit ersichtlich keine gutachterliche Beurteilung. Dies wird nachzuholen sein.
Für ein aussagekräftiges gutachterliches Ergebnis fehlt demnach (abgesehen vom orthopädischen Abklärungsbedarf auch) eine genügende Auseinandersetzung mit den in den Vorberichten gestellten diversen gastroenterologischen (bzw. internistischen) und neurologischen Diagnosen. - Angemerkt werden kann, dass - bei der psychiatrischen Begutachtung - davon ausgegangen wurde, dass die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest teilweise organisch erklärbar sein dürften (eine somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht; IV-act. 53-26).
Beurteilend hielt der Gutachter fest, es habe beim Beschwerdeführer eine unauffällige Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden; es fänden sich demnach keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (IV-act. 53-24 f.). Diese Feststellung ist namentlich angesichts der langjährigen beruflichen Tätigkeit plausibel. - Bei der Begutachtung wurde für die Zeit etwa seit Mai 2014 Alkoholabstinenz angenommen (IV-act. 53-42 f.). Auf einen weiterhin bestehenden Konsum hätten sich keine eindeutigen Hinweise gefunden (vgl. IV-act. 53-43). Der CDT-Wert habe im Normbereich gelegen. Der GGT-Wert weise auf eine Hepatopathie hin (IV-act. 53-42; vgl. auch IV-act. 53-23 und 53-79). Diesbezüglich war demnach eine gewisse Objektivierung möglich gewesen.
Der Gutachter der Psychiatrie erhob im Weiteren den psychischen Status des Beschwerdeführers und hielt dazu unter anderem - auch den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend - fest, dieser habe in der Stimmung ausgeglichen, gut gelaunt, affektiv gut mitschwingend und psychomotorisch sowie im Antrieb unauffällig gewirkt. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien intakt erschienen und Hinweise für Gedächtnisstörungen habe es nicht gegeben (IV-act. 53-22).
Als von einem fachärztlichen Experten aufgenommener Feststellung zum klinischen psychiatrischen Zustand kommt diesem Befund bei der Beweiswürdigung erhebliches Gewicht zu. Zu bedenken ist allerdings Folgendes.
Was die zurückliegende Zeit betrifft, schloss der Gutachter, der Beschwerdeführer habe von etwa 2001 bis Ende 2014 depressive Stimmungsschwankungen entwickelt, die einer Dysthymie entsprochen hätten. Es habe sich um leichte depressive Verstimmungen gehandelt, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung erfüllt hätten. In Abhängigkeit von psychosozialen Problemen sei es zu leichten depressiven Verstimmungen gekommen, die meist nur etwa einen Tag gedauert und mit kurzen, etwa einen Tag dauernden Stimmungsaufhellungen gewechselt hätten, wobei die depressiven Verstimmungen durch einen chronischen Alkoholkonsum überlagert worden seien (IV-act. 53-24). Diese Schlüsse zog der Gutachter der Psychiatrie anhand der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hatte ihm erklärt, er habe über Jahre an Stimmungsschwankungen gelitten, indem er sich einen Tag psychisch besser und einen Tag psychisch schlechter gefühlt habe (dann mit Bedrücktheit, Antriebslosigkeit sowie verminderter Lust, Freude, Motivation und vermindertem Interesse). Ab und zu sei er unruhig gewesen und habe sich Sorgen über seine Situation gemacht. Suizidgedanken seien bisher keine aufgetreten (IV-act. 53-16 f.). - In der Aktenlage waren jedoch Hinweise auf eine schwerwiegendere psychiatrische Problematik zu finden. So war der Beschwerdeführer im Juni 2004 wegen der Alkoholproblematik mit Verwahrlosung und Suizidankündigungen durch FFE in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden und es hatten danach noch weitere psychiatrische Hospitalisationen - im November 2005 erneut wegen latenter Suizidalität - erfolgen müssen. Eine depressive Symptomatik war schon im November 2005 als Behandlungsgrund genannt worden (IV-act. 19-2). Es handelte sich somit um eine insgesamt langwierige depressive Entwicklung. Im Bericht des Spitals D.___ vom 2. Februar 2016 war dann zwar lediglich für die Vergangenheit (Juni 2015; St. n.) eine leichte depressive Symptomatik im Sinn einer Dysthymia beschrieben worden. In jüngerer Zeit (am 28. März 2016) gab jedoch Dr. B.___ an, die depressiven Episoden hätten beim Beschwerdeführer (im Verlauf seit 2006) zugenommen (IV-act. 24).
Gemäss den früheren, echtzeitlichen Berichten war auch das Alkoholproblem ehemals gravierender gewesen als vom Beschwerdeführer Jahre später bei der psychiatrischen Begutachtung geschildert (vgl. IV-act. 53-19, IV-act. 21-2, 19-2, 17-2, IV-act. 15-1).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass schon bzw. noch in einem Bericht vom 18. September 2006 von ärztlicher Seite festzustellen gewesen war, dass es dem Beschwerdeführer deutlich an Krankheitsgefühl und an Krankheitseinsicht fehle und er die Abhängigkeitsproblematik bagatellisiere.
Nach dem Dargelegten wäre vorliegend (nebst einer gutachterlichen Auseinandersetzung mit der aktenkundig langen und schwierigen Vorgeschichte) eine Befassung mit dieser Thematik (von Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers) erforderlich gewesen.
Des Weiteren waren nach Angaben des Beschwerdeführers weitere frühere Beschwerden bei der Begutachtung überwunden. So verneinte er anlässlich der psychiatrischen Begutachtung - unter Medikation - Schlafstörungen (IV-act. 53-22). Das Spital D.___ hatte indessen im Bericht vom 19. Juli 2016 (IV-act. 43-2) noch Ein- und Durchschlafstörungen erwähnt und Dr. B.___ bescheinigte noch am 14. August 2017, dass chronisch solche Störungen bestünden. Auch bezüglich der Allergien fallen die Angaben der behandelnden Ärzte und jene des Beschwerdeführers bei der Begutachtung im Übrigen auseinander; Letzterer verneinte auch solche Beeinträchtigungen.
Ferner hat der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Begutachtung einen üblichen Tagesablauf beschrieben (vgl. IV-act. 53-19). Der Gutachter der Psychiatrie schloss entsprechend, es bestünden keine zirkadianen Störungen (IV-act. 53-22). Dr. B.___ hatte jedoch am 3. Januar 2016 und auch noch am 14. August 2017 von einem (sehr) gestörten Tag-/Nacht-Rhythmus des Beschwerdeführers berichtet.
Der Gutachter der Psychiatrie hat ausserdem beurteilend festgehalten, es hätten sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise für irreversible psychische Folgeschäden durch den Alkoholkonsum gezeigt, insbesondere keine fassbaren kognitiven Störungen (IV-act. 53-24). - Nach der Einschätzung von Dr. B.___ dagegen sind der Umstand des gestörten Tag-/Nacht-Rhythmus und die Einnahme der Psychopharmaka Ursache einer erheblich gestörten Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers.
Auch wenn mit dem erhobenen klinischen Befund erklärbar sein mag, dass die neuropsychologischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers bei der Begutachtung nicht weiter abgeklärt wurden, wären von einer entsprechenden Untersuchung bei den vorliegend zu berücksichtigenden Gegebenheiten, namentlich den Vorakten und den abweichenden ärztlichen Beurteilungen von Dr. B., doch wahrscheinlich zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Immerhin sind die Befunde nach der Beschreibung des behandelnden Arztes so schwer (er hielt gar eine gewisse Hirnatrophie bzw. Encephalopathie für klinisch sehr wahrscheinlich, vgl. IV-act. 24), dass der RAD Dr. B. bezüglich einer allfälligen hirnorganischen Ursache nach dem Vorliegen eines MRI anfragen liess. Dass die Einnahme der verschiedenen Suchtmittel (namentlich auch der Medikamente) über einen langen Zeitraum hinweg stattfand, lässt Schädigungen ausserdem als nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen. Bei der dargelegten konkreten Sachlage hätte des Weiteren allenfalls ein Einbezug fremdanamnestischer Angaben dienlich sein können. Allenfalls lässt sich zudem auch noch Ergänzendes zu der psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers in E.___ (IV-act. 53-63) in Erfahrung bringen. Im Gutachten wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass bei einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen sei (vgl. IV-act. 53-32).
Nach der vorhandenen Aktenlage erscheint zusammenfassend möglich, dass Alkoholabstinenz und die ärztlicherseits gefundene geeignete Medikation (gegen die Schlafstörungen) die psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers so weit zu beseitigen vermochten, dass der Beschwerdeführer für eine angepasste Arbeit diesbezüglich zum Begutachtungszeitpunkt (und schon seit 2015) voll arbeitsfähig war, wie im Gutachten festgestellt wurde, aber auch möglich, dass die Schädigungen - über eine Momentaufnahme wie diejenige anlässlich der Begutachtung hinaus - schwerer sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich bei gegebener Aktenlage nicht erreichen. Es ist daher eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ergänzungen der Sachverhaltsabklärung in bisher nicht berücksichtigter Hinsicht erforderlich sind. Namentlich hat ein Einbezug entweder eines MRI (Kopf) oder einer neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers oder beides zu erfolgen, je nach ärztlicher Einschätzung. Ausserdem scheinen gastroenterologische (bzw. ergänzende internistische) und neurologische Abklärungen erforderlich. In psychiatrischer Hinsicht sind allenfalls fremdanamnestische Angaben beizuziehen und es ist jedenfalls auf eine ausreichende Objektivierung zu achten. Unter orthopädischem Aspekt ist bei dieser Gelegenheit zu klären, inwiefern und aus welchen medizinischen Gründen die Bilder der Schulter (MRI) zu jenen von 2016 differierten. Ausserdem kann zur nachträglich detaillierter beschriebenen HWS-Problematik Stellung genommen werden. Die medizinischen Ergebnisse werden für eine gesamthafte Arbeitsfähigkeitsschätzung wiederum in eine Synthese gebracht werden müssen. Allenfalls lassen sich bei einer Ergänzung der Abklärung und der Aktenlage ausserdem doch auch noch Erkenntnisse für die ebenfalls relevante zurückliegende Zeit (vgl. bisher IV-act. 53-41, 53-43) erheben. Da somit verschiedene Aspekte bis anhin unbeachtet (Neurologie, MRI bzw. Neuropsychologie) bzw. ungenügend geklärt geblieben sind, rechtfertigt es sich vorliegend gemäss der Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. Februar 2018, 8C_580/2017 E. 3.1; BGE 139 V 99 E. 1.1; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), die Sache zur Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Eine solche Rückweisung stellt praxisgemäss aus prozessualer Sicht ein vollständiges Obsiegen (des Beschwerdeführers) dar (vgl. BGE 137 V 57). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP