Entscheid vom 3. Juli 2020
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2017/240
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, Degginger Bischof Zlabinger, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Zunächst ist zu beurteilen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt wurde.
In rheumatologischer Hinsicht legte Dr. H.___ im Gutachten vom 14. November 2016 ausführlich dar, weshalb der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten über eine vollständige Arbeitsfähigkeit verfüge (IV-act. 162-23). Diese Einschätzung erfolgte namentlich unter Einbezug der relevanten Vorakten (IV-act. 162-2 ff.), der anlässlich der persönlichen Untersuchung sowie der aus den Vorakten hervorgehenden Inkonsistenzen (IV-act. 162-20 f.) und in überzeugender Diskussion der abweichenden medizinischen Einschätzungen, insbesondere des rheumatologischen Teils des ZMB-Gutachtens (IV-act. 162-21). Die Parteien haben denn auch keine konkreten Mängel gegen die Einschätzung von Dr. H.___ erhoben und auch keine objektiv wesentlichen Gesichtspunkte hervorgebracht, die er ausser Acht gelassen hätte. Auf die rheumatologische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. H.___ kann daher abgestellt werden. Zu ergänzen bleibt, dass sich aus dem internistischen Teil des ZMB-Gutachtens ebenfalls keine Hinweise auf eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ergeben (IV-act. 135-25 ff.).
Des Weiteren ist die aus psychiatrischer Sicht erfolgte Arbeitsfähigkeitsschätzung zu beurteilen.
Das Versicherungsgericht hat bereits im Schreiben vom 25. Oktober 2019 ausführlich dargelegt, weshalb es die psychiatrischen Beurteilungen des psychiatrischen ZMB-Gutachters und von med. pract. I.___ nicht für beweiskräftig hielt und die psychische Situation des Beschwerdeführers als noch nicht spruchreif betrachtete (act. G 14). Darauf kann verwiesen werden.
Bei der Würdigung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. L.___ vom 15. Mai 2020 (act. G 23) gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen der im Gerichtsverfahren beigezogenen medizinischen Experten abgewichen werden darf. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (vgl. BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). Der RAD-Arzt med. pract. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte bei seiner ausführlichen Würdigung vom 4. Juni 2020 zum Schluss, dass auf die gerichtsgutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne (act. G 26.1). Dieser Sichtweise schloss sich der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos an (act. G 26). Auch der Beschwerdeführer brachte keine Einwände gegen die gerichtsgutachterliche Beurteilung vor (act. G 25). Seitens des Gerichts bestehen ebenfalls keine zwingenden Gründe, welche eine Abweichung von der gerichtsgutachterlichen Beurteilung rechtfertigen.
Gestützt auf die gerichtsgutachterliche Beurteilung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt über keine Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Retrospektiv geht die Gerichtsgutachterin davon aus, dass die Symptomatik bzw. der Gesundheitsschaden bereits seit Kriegsende bestehe und auch während seiner Tätigkeit im O.___ in P.___ vorhanden gewesen sei (act. G 23, S. 49). Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG) während eines Jahres arbeitsunfähig war. In Anbetracht der am 15. Juli 2011 erfolgten IV-Anmeldung (IV-act. 1) beginnt der Anspruch auf eine ganze Rente am 1. Januar 2012.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- erscheint aufgrund der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Mehraufwands als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
Die Kosten des psychiatrisch-neuropsychologischen Gerichtsgutachtens von insgesamt Fr. 10'613.35 (Fr. 7'725.-- [act. G 23.3] + Fr.1'677.-- [act. G 23.5] + Fr. 370.20 [act. G 21] + Fr. 504.60 [act. G 20] + Fr. 336.55 [act. G 28]) hat die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu tragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, IV 2013/259, E. 5.4.1 ff.; BGE 143 V 269).
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint unter Berücksichtigung des durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2016, IV 2014/97, E. 3.4).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP