Entscheid vom 7. Februar 2020
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull
Geschäftsnr.
IV 2017/227
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdeführerin hat mit der Anmeldung vom 12. Juni 2014 einen Bericht von Dr. I.___ vom 26. Mai 2014 eingereicht. Dr. I.___ hat darin angegeben (IV-act. 180-1), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. September 2013 bei ihm in Behandlung. Er habe eine mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10 F32.11, F32.2), eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und ein Schmerzsyndrom nach einem Autounfall mit Polytrauma diagnostiziert. Aufgrund der anamnestischen Angaben bestehe die Depression schon seit einigen Jahren. In der letzten Zeit habe sie sich jedoch intensiviert. Der Hausarzt Dr. F.___ hatte in einem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2012 (IV-act. 137) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, anamnestisch leichte Episoden (ICD-10 F33.0, DD rezidivierende kurze depressive Episoden, ICD-10 F38.1), notiert. Er hatte angegeben, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in psychiatrischer oder psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat sich somit ab September 2013 in psychiatrische Behandlung begeben. Die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen sind schwerwiegender als jene, die Dr. F.___ gestellt hatte. Damit ist plausibel, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin hat eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit dem Erlass der renteneinstellenden Verfügung vom 9. September 2013 glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2017 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 16% verneint. Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). Notwendig ist zudem, dass der psychiatrische Gutachter die vom Bundesgericht in Bezug auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden aufgestellten und später auf alle psychischen Erkrankungen, insbesondere auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen, anwendbar erklärten Standardindikatoren berücksichtigt hat (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 409 und 143 V 418).
Der rheumatologische Gutachter hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, ihre subjektiven Klagen aufgenommen, die objektiven klinischen Befunde wiedergegeben, umfassende Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Insbesondere hat er festgehalten (rheumatologisches Teilgutachten vom 15. April 2016, IV-act. 237-49), die objektivierbaren Befunde mit leichten bis höchstens mässiggradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule entsprächen weitgehend dem Alterskollektiv; die generalisierte Schmerzsymptomatik lasse sich hiermit nicht erklären. Auch in der körperlichen Untersuchung hätten sich keine relevanten objektivierbaren pathologischen Veränderungen gefunden. Die Schmerzproblematik sei aus somatischer Sicht nicht erklärbar gewesen. Im Rahmen einer chronischen Schmerzsymptomatik mit einer muskuloskelettalen Dekonditionierung und leichten degenerativen Veränderungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Leistung leicht eingeschränkt. Hierbei handle es sich um eine rasche Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Diese Beurteilung decke sich weitgehend mit den früher durchgeführten somatischen Beurteilungen. Auch die aktuelle Diagnose decke sich im Wesentlichen mit derjenigen der rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2007. In einer leichten bis mittelschweren, nach Möglichkeit wechselbelastenden Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Versicherte zu 80% arbeitsfähig. Diese Ausführungen zu den Befunden, der Diagnose und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind schlüssig und nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter hat die Beschwerdeführerin ebenfalls persönlich untersucht, ihre subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven klinischen Befunde wiedergegeben. Er hat – möglicherweise mit Ausnahme des psychiatrischen Gutachtens des MGSG vom 31. August 2007 – Kenntnis von den Vorakten gehabt und diese gewürdigt. Insbesondere hat er im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juni 2016 aufgezeigt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise auf eine klinisch relevante depressive Symptomatik, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine ängstliche Persönlichkeitsstörung oder gar auf eine generalisierte Angststörung gefunden hätten. Er hat festgehalten, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei von den behandelnden Fachärzten ohne Rücksicht auf die für die Diagnose erforderlichen Kriterien gemäss der ICD-10 gestellt worden. Er hat im Gutachten und in den ergänzenden Stellungnahmen vom 5. September 2016 und 7. April 2017 seine von Dr. I.___ und von med. pract. J.___ abweichende Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung begründet und aufgezeigt, gestützt auf welche objektiven Befunde er die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) gestellt hat. Er ist in seiner Beurteilung zwar erheblich von denjenigen von Dr. I.___ und med. pract. J.___ abgewichen, welche der Beschwerdeführerin unter anderem eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronifiziertes Schmerzsyndrom somatisch und psychisch bedingt diagnostiziert hatten. In Anbetracht des Umstands, dass eine Neurasthenie ebenfalls ein Schmerzempfinden beinhaltet und mit Depression und Angst einhergehen kann (vgl. die Umschreibung der Symptomatik in der ICD-10-WHO Version 2019, Stand 1. November 2019) und dass weitere Diagnosen ausgeschlossen worden sind, überzeugt die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, zumal dabei auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. BGE 125 V 353, E. 3b.cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2). Festzustellen bleibt, dass der psychiatrische Gutachter die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anwendbaren Standardindikatoren nicht im Detail berücksichtigt hat. Er hat sich jedoch insbesondere zu den Ressourcen und der Konsistenz geäussert und ist zum Schluss gelangt, die beklagten Beschwerden seien durch die Neurasthenie erklärbar. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass eine Neurasthenie kaum je eine Arbeitsunfähigkeit bewirken kann, vermag dies den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Festzuhalten ist schliesslich, dass die beiden Gutachter auch eine Konsensbeurteilung abgegeben haben, wonach bidisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt resultiert habe.
Zu prüfen bleibt, ob die Einwände der Beschwerdeführerin Zweifel am Gutachten zu wecken vermögen.
Die Beschwerdeführerin hat eingewendet, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil nicht sämtliche Vorakten berücksichtigt worden seien. Der psychiatrische Gutachter habe nämlich am 5. September 2016 angegeben, er sei nie im Besitz des psychiatrischen Teilgutachtens des MGSG vom 31. August 2007 gewesen. Tatsächlich hat der psychiatrische Gutachter das MGSG-Gutachten in der Übersicht der erhaltenen Vorakten nicht aufgeführt und auch nicht nachträglich angefordert. Die Beschwerdegegnerin hat dem AZW auf dessen Bitte hin für die psychiatrische Begutachtung ein zweites Aktendossier auf CD zugestellt (IV-act. 231). Damit besteht die Möglichkeit, dass er das Gutachten – im Gegensatz zum rheumatologischen Gutachter, der sich im Aktenauszug und in der Beurteilung ausdrücklich auf das MGSG-Gutachten bezogen hat – nicht erhalten hat. Dies stellt zwar ein Manko des psychiatrischen Teilgutachtens dar, ist aber offenkundig nicht geeignet, dessen Beweiswert zu erschüttern. Abklärungsgegenstand ist nämlich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab der Neuanmeldung am 12. Juni 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 12. Mai 2017. Diese Neuanmeldung ist in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustands wie ein erstmaliges Rentenersuchen (und nicht als Revisionssachverhalt) zu beurteilen. Damit ist davon auszugehen, dass der fehlende Beizug des MGSG-Gutachtens aus dem Jahr 2007 in Bezug auf die Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im verfügungsrelevanten Zeitraum nicht ausschlaggebend ist.
Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren geltend gemacht, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht zum traumatischen Autounfall im Jahr 2014 geäussert, bei welchem ihre Tante und ihr Onkel je ein Bein verloren hätten und sie selbst bewusstlos geworden sei. Er habe die Äusserungen von Dr. I.___ zum Unfall im Jahr 1997 und zum Tod des Vaters im Jahr 2004 in Beziehung gesetzt. Damit habe er ignoriert, dass danach erneut ein traumatisches Ereignis stattgefunden habe. Der psychiatrische Gutachter hat im Abschnitt über die biographische und berufliche Anamnese erwähnt, dass die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren, also im Jahr 2014, miterlebt habe, wie ihre Tante und ihr Onkel einen Autounfall erlitten hätten. Offensichtlich ist dieser Unfall in Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands irrelevant gewesen, denn sonst hätte sich der psychiatrische Gutachter dazu geäussert. Im Übrigen hat auch Dr. I.___ diesen Unfall nie erwähnt. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit nicht stichhaltig.
Die Beschwerdeführerin hat schliesslich eingewendet, der psychiatrische Gutachter besitze keine Telefonnummer und sei in der Praxis, in welcher er das Gutachten exploriert habe, nicht offiziell aufgeführt. Davon auszugehen sei, dass er nur noch für Versicherungen Gutachten schreibe, was ihn nicht glaubwürdiger mache. Dieser Einwand ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern. Selbst wenn der psychiatrische Gutachter nur noch versicherungsmedizinische Gutachten verfassen sollte, stellte dies allein offensichtlich keinen Grund dar, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu wecken vermögen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nur leicht in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt zu mindestens 80% arbeitsfähig. Dabei sollte es sich nach Möglichkeit um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne lange Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen handeln.
Die Beschwerdeführerin hat in L.___ während acht Jahren die Schule besucht und eine einjährige Ausbildung zur Näherin absolviert. Mit 16 Jahren ist sie in die Schweiz eingereist und hat während eines Jahres die Deutschklasse besucht (vgl. IV-act. 16, 237-23, 237-44). Von September 1996 bis April 1997 hat sie bei B.___ als Näherin gearbeitet. Das AHV-pflichtige Einkommen hat im Jahr 1996 Fr. 10'978.-- und im Jahr 1997 Fr. 5'334.-- bzw. Fr. 13.-- pro Stunde zuzüglich 8.33% Ferien- und Feiertagsentschädigung, das heisst Fr. 14.10, betragen (IV-act. 15, Fremdakten-act. 1-1). Diese Anstellung ist die einzige auf dem ersten Arbeitsmarkt gewesen. Seit dem Jahr 2000 (und damit nach dem Unfall vom 19. Juli 1997) arbeitet die Beschwerdeführerin an einer geschützten Arbeitsstelle bei der E.___, zunächst in der Montage-Abteilung und anschliessend im Näh-Atelier. Das Einkommen ist im Vergleich zu einem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn tiefer gewesen. Es hat nämlich bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 29'326.-- pro Jahr (Fr. 14.10 x 40 Stunden x 4.33 Wochen x 12 Monate) betragen, während sich der statistische Zentralwert für Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 1996 auf Fr. 3'455.-- pro Monat bzw. Fr. 41'460.-- pro Jahr belaufen hat (vgl. die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4). Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, Freude an der Arbeit als Näherin zu haben, ist davon auszugehen, dass sie deswegen nicht freiwillig einen erheblich tieferen Lohn erzielt hätte, wenn sich ihr die Möglichkeit geboten hätte, eine durchschnittlich entlöhnte Stelle als Hilfsarbeiterin anzutreten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen durchschnittlich bezahlten Hilfsarbeiterlohn erzielt hätte. Das Valideneinkommen entspricht somit dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne, vorliegend Fr. 53'793.-- für das Jahr 2014 (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019).
In Bezug auf die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Berufsausbildung einzig eine Invalidenkarriere als Hilfsarbeiterin offensteht. Praxisgemäss ist ebenfalls auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen, also auf das durchschnittliche Einkommen für eine Hilfsarbeiterin im Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 53'793.--. Dieses ist entsprechend der Arbeitsunfähigkeit um 20% zu reduzieren, was einen Jahreslohn von Fr. 43'035.-- ergibt. Die Beschwerdeführerin hat im Vergleich zu einer zu 80% beschäftigten gesunden Hilfsarbeiterin aber keine Möglichkeit mehr, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Sie kann nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, nach Möglichkeit wechselbelastende Tätigkeiten ohne lange Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen ausüben. Aus der Sicht eines betriebswirtschaftlich-ökonomisch handelnden Arbeitgebers ist der Wert der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin vermindert, da sie unfähig wäre, bei einem betrieblichen Bedarf vorübergehend Überstunden zu leisten oder sich an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz einsetzen zu lassen. Längerfristig betrachtet bestünde zudem das Risiko von vermehrten krankheitsbedingten Absenzen. Geht man von einem ökonomischen Invaliditätsbegriff aus bzw. will man einen Soziallohnanteil ausscheiden, ist wegen diesen Nachteilen, die zwingend zu einem Minderlohnführen würden, bei der Ermittlung des Ausgangswerts des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens eine Korrektur vom Zentralwert vorzunehmen: Praxisgemäss erscheint ein Tabellenlohnabzug von 10% als angemessen. Damit beläuft sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 38'732.--. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar. Die Gutachter haben folgende Adaptionskriterien aufgestellt: Leichte bis mittelschwere, nach Möglichkeit wechselbelastende Tätigkeit ohne lange Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen. Eine solche Tätigkeit besteht beispielsweise in leichteren Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten. Auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen Stellen mit diesem Anforderungsprofil in ausreichender Anzahl.
Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'793.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 38'732.-- resultiert ein IV-Grad von 28%. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente somit im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall wie dem vorliegenden spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP