Entscheid vom 14. Dezember 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/214
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch Partner AG, Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen (infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), ist vorliegend abzusehen. Eine Gehörsverletzung kann geheilt werden, wenn sich der Betroffene vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juni 2017, 8C_219/2017 E. 3.2.1). Beides kann angenommen werden.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f. vom 30. November 2017) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) zu unterziehen, denn bei sämtlichen psychischen Störungen bestehen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme. Die funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung sind danach qualitativ zu erfassen und quantitativ einzuschätzen. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. - Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht ist zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Kommen die medizinischen Experten der oben erwähnten Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Dabei gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).
Im März 2012 erfolgte eine bidisziplinäre Begutachtung. Rheumatologisch (wie psychiatrisch, dazu unten E. 4 ff.) gesehen war damals gemäss dem Gutachten der G.___ vom 19. April 2012 kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden zu erheben gewesen. Nach der rheumatologischen Untersuchung wurde damals gutachterlich beschrieben, dass die Symptomatik der unteren zwei Segmente LWK4/5 und LWK5/SWK1 bei guter Beweglichkeit in lokaler Druckdolenz und in der Reklinations- und Rotationsprüfung unauffällig gewesen sei. Allenfalls sei eine Symptomatik des Segments LWK3/4 rechtsbetont auslösbar gewesen. Dieses Beschwerdebild entspreche der Symptomatik der aktiven Spondylarthrose dieses Segmentes. Nach Infiltrationen der genannten unteren Segmente sei aktuell keine Symptomatik mehr feststellbar (IV-act. 21-55). Die beklagten Beschwerden seien in ihrer Ausprägung ohne ausreichendes Korrelat und durch adäquate therapeutische Massnahmen sei eine Überwindung dieser Funktionseinschränkung realisierbar, zumal gravierende strukturelle Läsionen, die über häufige Alterationen in der Normalpopulation hinausgingen, fehlten (IV-act. 21-55). Hinsichtlich dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter somatischem Aspekt für den damaligen Zeitpunkt ergeben sich keine Gründe für erhebliche Zweifel. - Von den Kliniken I.___ wurde im Übrigen auch noch aufgrund der rheumatologischen Untersuchung vom August 2012 dargelegt, die beklagte Schmerzsymptomatik (genannt werden Zervikobrachialgie rechts und lumbospondylogenes Syndrom rechts mit Diskopathie L4/5, Spondylarthrosen L4 bis S1, zervikale Diskushernie C6/7 links) lasse sich nicht zwanglos erklären. Die Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule vermöchten teilweise auf die beschriebenen radiologischen Veränderungen zurückgeführt werden, seien aber vor allem auch durch das Gegenhalten bestimmt. Die das klinische Bild dominierende Muskelschwäche sei zusammenfassend bedingt durch Schonung, wahrscheinlich durch psychische Faktoren, durch ein gewisses kinesiophobes Verhalten und eher passive Verhaltenstendenzen (vgl. IV-act. 49-35; die Arbeitsunfähigkeit wurde psychiatrisch begründet, vgl. IV-act. 49-39). - Bei der polydisziplinären Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz (der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie) vom Januar 2016 (Gutachten vom 31. März 2016) zeigte sich aus allgemein-internistischer und aus rheumatologischer Sicht auch damals keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Namentlich ergaben sich aus rheumatologischer Sicht (klinisch und bildgebend) nach gutachterlicher Beurteilung mit den vorgefundenen mehrsegmentalen (die HWS und die LWS betreffenden) Diskusdegenerationen, dem engen Spinalkanal, den neuroforaminalen Einengungen und den Diskushernien keine objektivierbaren Befunde, die - abgesehen von der fehlenden Fähigkeit zu schwerer Arbeit - eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinreichend begründen würden (IV-act. 134-40, -90). Anhaltspunkte für eine unvollständige gutachterliche Beurteilung des somatischen Zustands der Beschwerdeführerin ergeben sich auch nicht hinsichtlich dieser MEDAS-Begutachtung vom Januar 2016. - Nach der Gerichtsbegutachtung vom Mai 2020 (Gutachten vom 6. Juni 2020) schliesslich wurde unter orthopädischem Gesichtspunkt rückblickend angenommen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab Oktober 2011 zu 50 %, ab April 2012 zu 10 % und ab August 2012 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 5) und dass sie diesbezüglich seit einer Verschlechterung etwa im Oktober 2019 (S. 11) - also in vorliegend nicht mehr relevanter Zeit - zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 3, 5). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Untersuchungszeit vom Mai 2020 (also wiederum selbst nach der Verschlechterung) orthopädisch gesehen zu (maximal) 20 % beeinträchtigt gewesen (S. 4). Dabei waren auch die durch die Klinik R.___ am 2. Mai 2018 erhobenen somatischen Befunde (enger Spinalkanal lumbal, Spinalkanalstenose L4/5 > L3/4 mit Kompression der Wurzel L5 im Segment L4/5 beidseits, Diskopathie L4/5, geringer L3/4, und hypertrophe Spondylarthrosen L3/4 und L4/5) bekannt gewesen (vgl. Gerichtsgutachten S. 27). - Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine adaptierte Tätigkeit in somatischer Hinsicht lässt sich demnach im gesamten vorliegend relevanten Zeitraum bis zum 28. April 2017 zusammenfassend wie erwähnt nicht annehmen (eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % in bisheriger Tätigkeit von April bis August 2012, wie sie das Gerichtsgutachten annimmt, erscheint nicht eher wahrscheinlich als das Ergebnis des echtzeitlichen Gutachtens der G.___, da der Gerichtsgutachter die dort erhobenen Befunde als gut bestätigt und die Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf Angaben des behandelnden Arztes lediglich als sinnvoll bezeichnet, S. 5, vgl. dazu unten E. 10.2; auf das Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab August 2012 kommt es angesichts der weiter zurückreichenden höheren psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 %, vgl. unten, nicht an).
Das psychiatrische Gutachten der G.___ vom damaligen Zeitpunkt (April 2012) verliert, obwohl vor BGE 141 V 281 erstattet, den Beweiswert nicht per se, sondern es ist zu prüfen, ob eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2017, 8C_842/2016). - Der Experte der Psychiatrie befasste sich darin mit den Vorakten und erhob die Anamnese und den Befund. Im Einzelnen hielt er fest, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei zwar möglich, aber nicht ausreichend sicher nachzuweisen. Es wäre dafür eine ursächliche entscheidende Konfliktsituation erforderlich. Aufgrund der Untersuchung könne nicht angenommen werden, dass die Umstände der Umplatzierung (neu zugeteilte Aufgaben, zusätzlich Maschinenbedienung, Durchzug in der kalten Lagerhalle im Winter) für die Beschwerdeführerin ein solches Ausmass angenommen hätten. Die Foerster'schen Kriterien wären ohnehin nicht erfüllt (bezüglich der Dauer der Erkrankung, der Behandlungsversuche, der Komorbidität). Eine depressive Störung sei nicht nachweisbar. Die Beschwerdeführerin zeige sich lebhaft, zwar affektlabil, aber gut kontaktfähig, mit einer realistischen Haltung ohne jeden psychischen Leidensdruck, ohne pathologische Ängste, Schuldgefühle oder Zwangssymptome. Dr. B.___ habe in einem Zeugnis [Fremd-act. 4-121 ff., vom 1. Februar 2012] berichtet, es bestehe die Indikation zur Schmerz- und Psychotherapie, doch habe sich die Beschwerdeführerin darauf nicht einlassen wollen. Aus dem Dossier sei zu erfahren, dass die Compliance der Beschwerdeführerin nicht optimal zu sein scheine. Sie habe die Physiotherapie nicht als Eigentraining zu Hause fortgesetzt, ein Schmerzprotokoll offenbar nicht geführt und ein Training zur Muskelkräftigung aufgeschoben. All das lasse sich sicherlich auch im Sinn eines geringen Leidensdrucks interpretieren. Damit sei auch nicht von einer behinderungsrelevanten krankheitswertigen Störung auszugehen (vgl. IV-act. 21-43 ff.).
Im späteren Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom März 2016 wurden retrospektiv zwar abweichende Auffassungen betreffend zwei Annahmen des G.-Gutachtens vom 19. April 2012 geäussert, doch wurde vom Ergebnis seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht abgewichen. Zum einen wurde zum Aspekt des Leidensdrucks eingewandt, wenn der Gutachter der G. es als Anhaltspunkt gegen einen Leidensdruck betrachtet habe, dass die Beschwerdeführerin sich vorerst auf die Schmerz- und Psychotherapie nicht eingelassen habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass nicht auszuschliessen sei, dass sie damals bereits intuitiv realisiert habe, dass eine Schmerz- und Psychotherapie wenig erfolgversprechend sei, wie das der weitere Verlauf auch gezeigt habe (IV-act. 134-70). - Dieser retrospektive Einwand vermag nicht zu überzeugen, hat der Gutachter der G.___ seine Feststellung zum damals nicht vorhandenen psychischen Leidensdruck doch mit dem vorgefundenen Status begründet (vgl. IV-act. 21-44).
Zum andern wurde im MEDAS-Gutachten retrospektiv eingewandt, der Gutachter der Psychiatrie der G.___ habe die Angabe, dass nicht anzunehmen sei, die Umplatzierung der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz habe das Ausmass eines für sie unlösbaren Konflikts angenommen, nicht plausibilisiert (IV-act. 134-64). Es sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dem betreffenden Gutachter weniger differenziert Auskunft gegeben habe oder dass deren Anliegen aus sprachlichen Gründen nicht verstanden worden seien (IV-act. 134-64). Angesichts der Schwere der Arbeitsplatzkonfliktsituation sei nicht nachvollziehbar, dass sich weder der behandelnde Psychiater Dr. K.___ noch der begutachtende Psychiater zur Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin an den angestammten Arbeitsplatz geäussert hätten. Aufgrund der Schwere des Konflikts sei eine solche Rückkehr zur Zeit der Kündigung [28. September 2011] medizinisch nicht mehr zumutbar gewesen (IV-act. 134-64). Ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. Mai 2012 (vgl. IV-act. 134-9, Schmerzzentrum), wonach das Arbeitspensum von 50 % die Beschwerdeführerin an die Grenzen der Belastbarkeit bringe, und ein Bericht vom 1. Juni 2012 (richtig wohl des Physiotherapeuten, vgl. IV-act. 134-6) an Dr. B., wonach sie sich freue, die Arbeit niederzulegen, weil ihr offenbar die rechte Schulter Ärger bereite, sprächen für seine (des MEDAS-Gutachters) Hypothese, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit (zu 50 %) Ende April 2012 den intrapsychischen Disstress der Beschwerdeführerin verstärkt habe (IV-act. 134-64). - Die damalige gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Klinik G. vom 19. April 2012 ist indessen auch in dieser Hinsicht auf die Beschreibung der damals vorgefundenen psychiatrischen Befunde abgestützt und in Kenntnis der Vorakten ergangen. Es liegen mit den erwähnten Berichten keine relevanten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schweregrad des Konflikts und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damals unzutreffend eingeschätzt worden wären. Auch Dr. K.___ hat gemäss seinem Schreiben vom 10. März 2012 (Fremd-act. 4-54, wiedergegeben in IV-act. 134-7), wie im MEDAS-Gutachten erwähnt, eine Unzumutbarkeit der Arbeitstätigkeit nicht angenommen. Zur Zeit der Kündigung vom 28. September 2011 war die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nach zeitnahem Attest nicht arbeitsunfähig geschrieben gewesen (vgl. IV-act. 21-36, Attest von Dr. B.___ vom 3. November 2011). - Die gutachterliche Begründung der Klinik G.___ (von 2012) erscheint für den damaligen Sachverhalt bis April 2012 somit überzeugender als diejenige der MEDAS aus dem Rückblick.
Das G.-Gutachten stellte wie erwähnt im April 2012 bei der Beschwerdeführerin kein die Arbeitsfähigkeit tangierendes psychiatrisches Leiden fest. Aber auch die MEDAS nahm eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erst ab Sommer 2012 an. Im Gerichtsgutachten schliesslich wurde das Ergebnis des psychiatrischen G.-Gutachtens vom 19. April 2012 ebenfalls bestätigt (S. 7). Für den damaligen Zeitpunkt stimmen somit (zumindest hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung) wie erwähnt alle drei Gutachten überein, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das Ergebnis des polydisziplinären Administrativgutachtens gemäss Art. 44 ATSG (der MEDAS Zentralschweiz) einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % abgestützt hat. Einem solchen versicherungsexternen Gutachten kommt ein hoher Beweiswert zu, denn es ist darauf abzustellen, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 14. Dezember 2017, 8C_616/2017 E. 6.2.2; BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 1.3.4). - Die Beschwerdeführerin liess gegen das MEDAS-Gutachten diverse Einwände erheben, aber auch erwähnen, entweder sei auf die entsprechende Arbeitsunfähigkeit von 40 % mit einem Leidensabzug von 20 % oder dann auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss dem Bericht der Klinik L.___ abzustellen. Das MEDAS-Gutachten konnte bei damaliger Aktenlage insbesondere aufgrund angenommenen Ausbleibens einer richtunggebenden Verschlechterung bezüglich Kognition, Affektivität und Antrieb (vgl. IV-act. 134-62) bei dennoch Hinzutreten einer somatoformen Schmerzstörung als Hauptdiagnose (vgl. IV-act. 134-42) sowie für sich allein ungenügend erscheinender Begründungen zu den Standardindikatoren der Inkonsistenzen (vgl. IV-act. 134-68) und der vermuteten (nicht in allen Belangen durch eine Erkrankung erklärbaren) Diskrepanz zwischen innerfamiliärem und ausserhäuslichem Aktivitätenniveau (vgl. IV-act. 134-70, vgl. auch IV-act. 134-62 und IV-act. 134-59 oben) nicht ohne weiteres bereits als ausreichend stichhaltig betrachtet werden. Deshalb war die Gerichtsbegutachtung (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) vom Mai/Juni 2020 erforderlich. - Von der in einem Gerichtsgutachten festgehaltenen Einschätzung der medizinischen Experten, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen, weicht ein Gericht nicht ohne zwingende Gründe ab (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 31. Oktober 2017, 9C_541/2017 E. 3.1.2, und vom 14. März 2018, 8C_599/2017 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Das Bundesgericht bezeichnet dies als eine praxisgemässe Richtlinie zur Beweiswürdigung (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Dass damit den Gerichtsgutachten ein höherer Beweiswert zugemessen wird als den Administrativgutachten, gilt es aber wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen (BGE 143 V 269 a.a.O., vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Ein Abweichen kann u.a. gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, so dass es vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 31. Oktober 2017, 9C_541/2017 E. 3.1.2, und vom 14. März 2018, 8C_599/2017 E. 3.2; vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Kann die Sache aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen entschieden werden, ist ein Obergutachten nicht erforderlich (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2018, 8C_569/2017 E. 4.3, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_599/2017 E. 3.2).
Der Gutachter der Psychiatrie der MEDAS Zentralschweiz gab seine Beurteilung nach Kenntnisnahme von den Vorakten und Erhebung des Befundes ab. - Diagnostisch hat er die Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin einer (als einzige Hauptdiagnose erhobenen) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeschrieben. Daneben erhob er eine depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode entspreche (IV-act. 134-59 f.). Zeitlich seien bei der Beschwerdeführerin keine depressiven Episoden abgrenzbar; insbesondere verneine sie Perioden mit vollkommener Remission (IV-act. 134-63). Die diagnostischen Kriterien für rezidivierende depressive Episoden seien nicht erfüllt (vgl. IV-act. 134-68). - Im Gerichtsgutachten, ebenfalls in Kenntnis der Vorakten und nach Untersuchung erstattet, wurde dagegen dargelegt, der MEDAS-Gutachter der Psychiatrie beschreibe den medizinischen Sachverhalt umgekehrt als die Gerichtsgutachterin selbst (S. 6). Seine Beurteilung sei jedoch (dennoch) nachvollziehbar, weil die Schmerzverarbeitungsstörung und die depressive Störung als gleichwertige Erkrankungen zu betrachten seien, die sich nicht addierten (S. 6). Sie (die Gerichtsgutachterin) gelange aber zum Schluss, es liege eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Beeinträchtigung vor (S. 6, vgl. S. 3). Daneben nannte sie als Diagnosen auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ausserdem eine Verbitterungsstörung (F43.8; gemäss ICD-10-GM Version 2021 "Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung"). - Eine Unterscheidung in die Arbeitsfähigkeit tangierende und sie nicht tangierende Leiden wird im Gerichtsgutachten unterlassen. Die genannte Verbitterungsstörung lässt sich zudem nicht zuverlässig der Diagnose eines anerkannten Klassifikationssystems zuordnen, was wiederum die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens - unter diesem diagnostischen Titel allein - ausschliesst (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 14. April 2016 9C_908/2015 E. 4.2 und 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.6 und BGE 130 V 396).
In Bezug auf die Standardindikatoren lässt sich festhalten, was folgt:
Zur Kategorie des funktionellen Schweregrads bzw. zum Aspekt des Ausprägungsgrads und der Intensität lässt sich der MEDAS-Diagnose hinsichtlich der depressiven Entwicklung entnehmen, dass dieses Leiden im Ausprägungsgrad und in der Intensität einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode entspreche (IV-act. 134-60). Der Gutachter legte dar, es sei spürbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leide. Trotz deren hoher Intensität seien die kognitiven Funktionen nicht beeinträchtigt gewesen. Der Antrieb sei ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen. Sie habe nie den Nacken umfasst, wie es bei Personen mit persistierenden HWS-Beschwerden oft der Fall sei (vgl. IV-act. 134-62). Die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit sei (bei emotional belastenden Themen, IV-act. 134-62) leicht vermindert gewesen (vgl. IV-act. 134-68). Bei der Depressivität handle es sich um reaktive Zustände als Folge des Schmerzsyndroms (vgl. IV-act. 134-63). Der leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Entwicklung mass der MEDAS-Gutachter der Psychiatrie denn auch im Ergebnis wie erwähnt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu (IV-act. 134-60). Indessen habe sich in den letzten drei Jahren eine Schmerzstörung mittelgradigen Ausmasses entwickelt (vgl. IV-act. 134-68). Im Jahr 2011 sei die - oben E. 4.2.2 erwähnte - psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin explorierbar, nämlich der innerbetriebliche Wechsel zu einem körperlich anstrengenderen Arbeitsplatz mit widrigen Arbeitsumständen, das Gefühl eines Unter-Druck-gesetzt-Seins durch den Vorgesetzten und die Kündigung vom September 2011. Mit der Kündigung habe die Integration der Beschwerdeführerin ab- und der intrapsychische Disstress zugenommen (IV-act. 134-63). Nach seiner Hypothese habe die Wiederaufnahme der Tätigkeit [im April 2012], die nach seiner Auffassung unzumutbar gewesen wäre (IV-act. 134-64), den Disstress verstärkt (vgl. IV-act. 134-64). Medikalisierung und Psychiatrisierung des Arbeitskonfliktes hätten über die Zeit zu einer Verschlechterung des psychophysischen Zustands geführt (vgl. IV-act. 134-68). Es habe sich dadurch eine Verstärkung der Symptome ergeben. Ausserdem hätten die Medikalisierung und die infausten ärztlichen therapeutischen Bemühungen bei guter Compliance die Überzeugung der Beschwerdeführerin, körperlich und psychisch krank zu sein, genährt (IV-act. 134-64). Der MEDAS-Gutachter der Psychiatrie hielt aber umgekehrt auch fest, es könne aufgrund der Angaben des Hausarztes (vom 5. März 2013: ab 24. September 2012 Arbeitsunfähigkeit von 75 %, ab 24. Oktober 2012 Arbeitsunfähigkeit von 50 %, Dezember [recte: September, IV-act. 49-6] 2012 Arbeit an vier Stunden pro Tag im Einsatzprogramm) davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die Zeit hinweg zugenommen (die Arbeitsunfähigkeit also abgenommen) habe (vgl. IV-act. 134-70). Das sei ein Hinweis darauf, dass mit der Zunahme ihrer Integration die Schmerzen weniger stark wahrgenommen worden seien. Der Gutachter hat nicht nur diesen Zusammenhang des Schmerzerlebens der Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen Integration berücksichtigt, sondern auch, welches das von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Pensum war (IV-act. 134-70). - Dem Gerichtsgutachten lässt sich zum Schweregrad entnehmen, vorherrschende Beschwerde der Beschwerdeführerin sei ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (S. 35). Die Gerichtsgutachterin erklärte, es sei ein schwankendes Zustandsbild im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nachvollziehbar (S. 34). - Ein beachtenswerter Schweregrad des psychiatrischen Leidens scheint demnach insgesamt ausgewiesen.
Zum Gesichtspunkt der Komorbidität stellte der MEDAS-Gutachter entsprechend der Beurteilung, wonach die leichte bis höchstens mittelgradige depressive Entwicklung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (oben E. 6.2), fest, es bestehe eine psychiatrische Komorbidität (IV-act. 134-68, erster Absatz), die somatoforme Schmerzstörung sei (allerdings) nicht von einer invalidisierenden psychiatrischen Komorbidität begleitet, welche die Beschwerdeführerin bei einfachen Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit einschränken würde (vgl. IV-act. 134-68, zweiter Absatz). Die somatoforme Schmerzstörung fällt gemäss dem MEDAS-Gutachten psychiatrisch diagnostisch gesehen mit dieser leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Entwicklung (und abgesehen davon mit den mehreren diagnostizierten somatischen Schmerzsyndromen, vgl. IV-act. 134-42 f.) zusammen, ansonsten aber auch noch mit (nicht in der Diagnose erfassten) krankheitswertigen Persönlichkeitsanteilen (vgl. nachfolgend E. 6.6). - Im Gerichtsgutachten findet sich keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Komorbidität, doch wurden drei verschiedene zusammenfallende Leiden (betreffend Depression, Schmerz, Verbitterung) diagnostiziert. - Vom Zusammentreffen verschiedener psychiatrischer Leiden ist demnach auszugehen.
Den Aspekt der Persönlichkeit betreffend beschrieb der MEDAS-Gutachter, es bestünden bei der Beschwerdeführerin Anteile, die pathognomonisch seien für Personen, die unter Disstress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Diese Persönlichkeitsanteile seien sowohl Ressourcen der Beschwerdeführerin wie auch Stressoren. Die oben (E. 4.2.2 und 6.4) beschriebenen Umstände (am Arbeitsplatz, die Kündigung, die dysfunktionale medizinische Beurteilung nach der Kündigung) hätten dazu geführt, dass diese Persönlichkeitsanteile Krankheitswert bekommen hätten (IV-act. 134-69). - Im Gerichtsgutachten wurde zur Persönlichkeitsebene dargelegt, Selbst- und Fremdwahrnehmung der Beschwerdeführerin seien nicht gestört und auch die Selbstbehauptungs- und die Durchsetzungsfähigkeit seien nicht vermindert (S. 36). Es wurde allerdings eine Verbitterungsstörung diagnostiziert, welche in diesem Zusammenhang erwähnt werden kann.
Unter dem Aspekt des sozialen Kontexts schilderte der MEDAS-Gutachter, ausserhalb des häuslichen Kontextes fühle sich die Beschwerdeführerin invalid (IV-act. 134-69). Die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin - sie ist seit dem Alter von 25 Jahren, und damit bereits seit 30 Jahren, in der Schweiz (IV-act. 10) - sei nicht einer mangelnden Anpassungsabsicht zuzuschreiben, sondern Folge unter anderem der harten Arbeitsbedingungen (vgl. IV-act. 134-69). Der Gutachter legte dar, bei der Genese dieser Gefühle (Invalidität ausserhalb des häuslichen Kontextes) spielten nebst Krankheitsfaktoren auch krankheitsfremde Faktoren (Migrationshintergrund, Sprachbarrieren, soziokultureller Kontext und Persönlichkeitsanteile) eine Rolle (IV-act. 134-69). Der Gutachter stellte fest, (unter anderem) diese krankheitsfremden Faktoren würden bei der Genese des aktuellen psychophysischen Zustandsbildes eine wichtige Rolle spielen (vgl. IV-act. 134-70). Es ist gemäss dem MEDAS-Gutachten anzunehmen, dass der Gutachter den Einfluss der krankheitsfremden Faktoren bei der Beurteilung der medizinischen zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits ausgeschieden hat (vgl. IV-act. 134-71). - Im Gerichtsgutachten wurde diesbezüglich ein enger Zusammenhang von Schmerz einerseits und emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen anderseits festgestellt (S. 35), ohne dass die Gutachterin sich allerdings zur Bedeutung dieses Umstands geäussert hätte.
Zur Kategorie der Konsistenz des Verhaltens der Beschwerdeführerin zeigt sich schliesslich Folgendes:
Der Gutachter der Psychiatrie der MEDAS erklärte, eine Simulation sei wahrscheinlich ausschliessbar (fünf der sieben Kriterien nicht erfüllt; IV-act. 134-66 f.). Es handle sich eher um eine somatoforme Störung als um eine Symptomausweitung (IV-act. 134-67 ff. i.V.m. IV-act. 134-72). Er wies (unter dem Gesichtspunkt der Indikatoren der Kategorie des funktionellen Schweregrads, IV-act. 134-68) aber darauf hin, dass in den Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerin immer wieder von Selbstlimitierung, Affektlabilität, Symptomausweitung und Inkonsistenz die Rede sei. So war bei der Untersuchung in den Kliniken I.___ etwa festzustellen gewesen, dass die Druckschmerzhaftigkeit der Muskulatur nicht durch eine erhebliche Anspannung derselben untermauert worden sei und die Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule vor allem auch durch das Gegenhalten bestimmt gewesen seien (vgl. IV-act. 49-35). Dr. P.___ hatte diverse Diskrepanzen festgestellt (beispielsweise Demonstration einer Parese der rechten oberen Extremität bei normalem Einsatz der Hand bei Bedarf, Demonstration einer Fussheberparese rechts bei Absinken im Fersengang links, vgl. IV-act. 58-10). Auch bei der (rheumatologischen) MEDAS-Begutachtung wurde angenommen, trotz einer Vielzahl [soweit beurteilbar] adäquater Behandlungsmassnahmen habe ein vollständig therapierefraktärer Verlauf stattgefunden, und es wurden auch dort eine deutliche Ausweitung der Schmerzen auffallend hoher Intensität und ein äusserst auffälliges Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation festgestellt (vgl. IV-act. 134-40). Diesen aktenkundigen Feststellungen hält der MEDAS-Gutachter der Psychiatrie zwar (ausdrücklich) lediglich entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin in die Behandlungsprogramme eingefügt habe (IV-act. 134-68), was als Begründung ungenügend erscheint. Er stellte aber auch fest, während der Untersuchung habe es keine Hinweise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation gegeben (IV-act. 134-69). Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, invalid zu sein, sei aus psychologischen Gründen nachvollziehbar (IV-act. 134-69). - Im Gerichtsgutachten wurde diesbezüglich festgehalten, aus psychiatrischer Sicht habe es keinen Hinweis auf Diskrepanzen oder Widersprüche gegeben (S. 39). In der Stellungnahme vom 9. September 2020 wurde das bekräftigt (S. 1). Hinzuweisen ist diesbezüglich allerdings auf die das Begutachtungsergebnis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % weit unterschreitende Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (keine Arbeitsfähigkeit mehr; Gerichtsgutachten S. 32). Die bei der orthopädischen Gerichtsbegutachtung festgestellte Symptomverdeutlichung bestätigte die Gerichtsgutachterin der Psychiatrie im Übrigen (Stellungnahme S. 2).
Auch bei der Begründung seines Standpunkts bezüglich des Leidensdrucks der Beschwerdeführerin (vgl. zur diesbezüglichen Abweichung vom Gutachten der G.___ aus der Retrospektive oben E. 4.2.1) verwies der MEDAS-Gutachter wiederum auf den (oben erwähnten) Umstand, dass gemäss der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin sich an die ärztlichen Anweisungen gehalten habe (vgl. IV-act. 70). Er berichtete, die Beschwerdeführerin sei der Meinung, eine Rente verdient zu haben, weil sie bei der Erwerbstätigkeit und während der Rehabilitation alles gegeben und sich immer an die ärztlichen Verordnungen gehalten habe (IV-act. 134-67). - In einem Bericht vom 6. Oktober 2014 (IV-act. 98; zwischen G.- und MEDAS-Gutachten) gab Dr. K. an, die Beschwerdeführerin absolviere unzählige Therapien und Rehabilitationen und mache immer häufiger und immer mehr Gebrauch von Schlaf- und Schmerzmitteln. Der MEDAS-Gutachter selbst erwähnte bezüglich der Arzneimittel, die Exploration des Schmerzcopings habe ergeben, dass die Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin ein bisschen helfe (IV-act. 134-57). Der Medikamentenspiegel lag für Venlafaxin (mit 0.77; 0.7 - 1.44) im unteren therapeutischen Bereich, für Amitriptylin aber (mit 0.05; 0.29 - 0.72) unter dem therapeutischen Bereich (vgl. IV-act. 134-48, IV-act. 134-37 und 134-41 f.). Schlussfolgerungen aus Serumspiegelmessungen können allerdings lediglich mit Zurückhaltung gezogen werden. Zu beachten ist diesbezüglich des Weiteren, dass der MEDAS-Gutachter der Psychiatrie festhielt, aufgrund der gemachten Erfahrungen könne das psychosomatische Leiden der Beschwerdeführerin durch schulmedizinische Interventionen nicht mehr weiter beeinflusst werden (IV-act. 134-68). Der krankheitswertige Anteil der Arbeitsunfähigkeit sei nicht therapierbar (IV-act. 134-71). Im Gesamtgutachten wurde im Übrigen geschlossen, einer medikamentösen Schmerztherapie komme eine untergeordnete Rolle zu. Die Beschwerdeführerin habe weder auf peripher wirksame Analgetika noch auf nicht-steroidale Antirheumatika noch auf Opiate mit einer Schmerzlinderung angesprochen (IV-act. 134-44). Die Begründung für die Annahme eines ausgewiesenen Leidensdrucks der Beschwerdeführerin im MEDAS-Gutachten erscheint bei diesen Gegebenheiten etwas dürftig. - Die Gerichtsgutachterin bejahte einen Leidensdruck indessen ebenfalls, wenn auch mit nicht ohne Vorbehalt zu betrachtender Begründung. Dass sie die psychiatrische Behandlung nun abgebrochen habe, begründete die Beschwerdeführerin anlässlich der Gerichtsbegutachtung nämlich damit, dass sie sich damit nicht besser fühle (S. 35). Dieser Annahme scheint die Gerichtsgutachterin gefolgt zu sein, nahm sie das doch nicht zum Anlass, am Leidensdruck der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Sie hielt vielmehr gar dafür, es sei bei der Beschwerdeführerin ein sehr hoher Leidensdruck spürbar (S. 35). - Insgesamt rechtfertigt es sich angesichts der im Ergebnis übereinstimmenden gutachterlichen Auffassungen, einen gewissen Leidensdruck der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Der MEDAS-Gutachter der Psychiatrie legte des Weiteren dar, das Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin sei schwer abschätzbar (IV-act. 134-61). Es habe "wohl" einen sozialen Rückzug gegeben; dieser beschränke sich vor allem auf die Aussenkontakte, betreffe aber nicht die familiären Kontakte (vgl. IV-act. 134-61). Die Beschwerdeführerin sei affektlabil gewesen; im familiären Kreis scheine sie aber in der Lage zu sein, ihr psychophysisches Gleichgewicht stabiler zu halten (IV-act. 134-68, vgl. IV-act. 134-58). Es sei zu betonen, dass das Aktivitätsniveau und damit verbunden die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im familiären Kontext höher einzuschätzen sei als im ausserhäuslichen Kontext. In der Familie erhalte die Beschwerdeführerin Unterstützung. Anderseits fördere diese Unterstützung auch die Regression (IV-act. 134-69). Der Gutachter wies (wie oben bereits erwähnt) darauf hin, dass die vermutete Diskrepanz zwischen innerfamiliärem und ausserhäuslichem Aktivitäten Niveau nicht in allen Belangen durch eine Erkrankung erklärbar sei (vgl. IV-act. 134-70). Es fällt auf, dass der MEDAS-Gutachter weiter festhielt, die Affektlage der Beschwerdeführerin sei wechselhaft - und dabei themenabhängig - gewesen (IV-act. 134-62, IV-act. 134-59 oben). - Im Gerichtsgutachten wurde dargelegt, in der sozialen Partizipation berichte die Beschwerdeführerin mittelgradige Einschränkungen. Ausserdem beschreibe sie Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens (S. 36). Bezüglich dem Tagesaktivitätsniveau wird im Gerichtsgutachten somit einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin hingewiesen. Eine Divergenz - wie vom MEDAS-Gutachter vermutet - wurde nicht erwähnt. Eine Auseinandersetzung mit der Frage nach einem allfälligen sekundären Krankheitsgewinn (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.2), der für die Invaliditätsbemessung unbeachtlich zu bleiben hat, ist allerdings ausgeblieben. Aus dem Gerichtsgutachten geht ferner hervor, dass es in der Beziehung zu vertrauten Menschen kaum Probleme gebe und die Beschwerdeführerin häufig mit ihrer Tochter Kontakt habe (S. 39). In der Stellungnahme der Gerichtsgutachter vom 9. September 2020 wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr erwähnten Einschränkungen vor allem mit einer Verschlechterung etwa im Oktober 2019 in Verbindung bringe, während vorher noch gewisse Aktivitäten möglich gewesen seien. - Damit ist überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass immerhin eine gewisse Regression vorlag.
Der MEDAS-Gutachter hielt im Gutachten vom März 2016 (bei der Auseinandersetzung mit den Diagnosen aus den vor Akten) fest, der aktuelle Psychostatus der Beschwerdeführerin differiere nicht richtungsgebend von jenem, der in den Kliniken I.___ am 13. August 2012 beschrieben worden sei. In der Folge gab er auch den Psychostatus wieder, der im Gutachten der Klinik G.___ vom 19. April 2012 erhoben worden war. Daraufhin stellte er fest, aus rein psychiatrischer Sicht sei gemäss den klinischen Befunden in den medizinischen Berichten in Bezug auf Kognition, Affektivität und Antrieb nicht von einer richtunggebenden Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen (IV-act. 134-62). Nach Wiedergabe auch der Beschreibung des Psychostatus im Bericht der Klinik L.___ vom 17. Dezember 2012 schloss der MEDAS-Gutachter, es erstaune, dass die Verfasser der ärztlichen Berichte trotz in etwa gleicher klinischer Befunde diagnostisch zu hoch "widersprüchlichen" (bzw. auseinanderfallenden) Beurteilungen gelangt seien. Der Psychiater der Kliniken I.___ und derjenige der Klinik L.___ hätten eine mittelgradige depressive bzw. eine schwere depressive Episode diagnostiziert; einzig aus Sicht des Gutachters der Psychiatrie der Klinik G.___ sei eine depressive Störung nicht nachweisbar, weil entsprechende ICD-konforme Kriterien nicht vorlägen (IV-act. 134-62 f.). Diese Angaben des MEDAS-Gutachters bilden einen Hinweis darauf, dass im gesamten Zeitablauf ein nicht wesentlich veränderter psychiatrischer Gesundheitszustand vorgelegen haben könnte (vgl. allerdings auch unten E. 7.4).
Der Gerichtsgutachterin hat die Beschwerdeführerin im Mai 2020 berichtet, es gehe ihr bezüglich der Rückenschmerzen so schlecht, dass sie seit sieben Monaten praktisch nicht mehr aus dem Haus bzw. aus der kleinen Einzimmerwohnung gekommen sei. Im Haushalt müsse sie nichts mehr machen; es gebe für sie nichts mehr zu tun. Es gehe ihr seit Jahren schlecht, seit sieben Monaten aber extrem schlecht (S. 28). Sie sei vollumfänglich auf die Unterstützung der Familie angewiesen und könne selbständig nicht einmal ein paar Schritte machen (S. 31). Schon bei der G.___-Begutachtung vom 19. April 2012 hat sie allerdings angegeben, an schlimmen Schmerzen (vom Rücken ausgehend und in Bauch und Beine ausstrahlend) zu leiden und deswegen Schlafstörungen zu haben. Sie werde jeweils ganz nervös. Wegen dieses Zustands gehe sie inzwischen gar nicht mehr aus dem Haus. Den Haushalt schaffe sie nur noch mit Mühe und brauche bei allem die Hilfe der Familie (vgl. IV-act. 21-39 f.). Es wurde im Gerichtsgutachten wiedergegeben, die Beschwerdeführerin habe von einer Verschlechterung seit etwa sieben Monaten (d.h. etwa seit Oktober 2019) berichtet, die nach dem Tod ihrer Mutter vor einem Jahr aufgetreten sei (S. 35; vgl. unten E. 7.6). Die Gerichtsgutachterin bezeichnete diese Verschlechterung infolge der Trauerreaktion als vorübergehend; zurzeit gebe es keinen Hinweis auf eine prolongierte Trauerreaktion (S. 35). In der Stellungnahme vom 9. September 2020 bestätigte die Gerichtsgutachterin der Psychiatrie, die erwähnten Einschränkungen würden von der Beschwerdeführerin vor allem mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands etwa im Oktober 2019 in Verbindung gebracht, während ihr vorher noch gewisse Aktivitäten möglich gewesen seien (Stellungnahme S. 2; vgl. auch oben E. 6.8.3). Es wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) sich (psychiatrisch betrachtet) aus einer Beurteilung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen ergebe (S. 4, unter Hinweis auf S. 39 Ziff. 7.4). Bei den Befunden (S. 33) wurden ein verminderter Antrieb, ein manchmal leicht ausfahrendes und eingeengtes Ausdrucksverhalten, leicht distanzierte Umgangsformen, ein negativistischer und verbissener Wille, je nach Thematik ein leicht verschlossenes und misstrauisches Kontaktverhalten und, ein eingeengtes formales Denken angeführt. Von Seiten der Persönlichkeit gebe es Hinweise auf verbitterte Anteile. Die Stimmung sei affektarm, depressiv, zeitweise dysphorisch, flach gedrückt, teilweise auch gereizt, klagsam, niedergeschlagen, pessimistisch, ratlos und verzagt gewesen (S. 33). Entsprechend wurde festgehalten, die Steuerungsfähigkeit von Affekten und Impulsen sei etwas vermindert und die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt (S. 36). Im Rahmen der mehrstündigen Untersuchungen (S. 36; die zweistündige, S. 33, psychiatrische Untersuchung erfolgte nach einer halbstündigen Pause nach der orthopädischen Untersuchung von ebenfalls mehr als eineinhalb Stunden Dauer, S. 13) waren jedoch nur Hinweise auf eine etwas erhöhte Erschöpfbarkeit (S. 36 oben) und keine mnestischen Störungen (S. 33) gefunden worden. In der Beurteilung wurde von einem mässig beeinträchtigten Durchhaltevermögen berichtet (S. 39). Des Weiteren wurde erwähnt, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht eingeschränkt. Grundsätzlich versorge sie sich aber selbständig und brauche im Wesentlichen keine Hilfe im Haushalt (S. 39). Wie oben erwähnt wurde die Selbstbehauptungs- und die Durchsetzungsfähigkeit im Gerichtsgutachten als nicht vermindert bezeichnet (S. 36), die Durchhaltefähigkeit aber als mässig eingeschränkt (S. 39). Im Gerichtsgutachten wurde geschlossen, nach dem endgültigen Stellenverlust am 30. Juni 2012 sei es zu einer so deutlichen Verstärkung der depressiven Symptomatik (S. 10) gekommen, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 6) auszugehen wäre.
Insgesamt betrachtet ist demnach einerseits im MEDAS-Gutachten vom März 2016 der oben erwähnte Hinweis auf einen über die gesamte Zeit hinweg unveränderten Zustand der Beschwerdeführerin zu finden. - Anderseits ist aber zu berücksichtigen, dass der MEDAS-Gutachter auch einen Vergleich mit dem Zustand von 13. August 2012 gezogen und dass er ausserdem dargelegt hat, der Arbeitsplatzwechsel, die widrigen Umstände am Arbeitsplatz, die als Kränkung empfundene Kündigung und die dysfunktionale medizinische Beurteilung nach der Kündigung hätten dazu geführt, dass die Persönlichkeitsanteile (labiles Selbstwertgefühl, hoher Leistungsanspruch, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung, Dyslexiethymie und hohes Unabhängigkeitsbedürfnis) Krankheitswert bekommen hätten (IV-act. 134-69). Das MEDAS-Gutachten berichtete ferner von einer Verschlechterung nach der Begutachtung vom März 2012 durch Hinzutreten einer somatoformen Schmerzstörung in den letzten drei Jahren (vgl. IV-act. 134-68) mit einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab Sommer 2012 (vgl. IV-act. 134-43 f.). - Durch das Gerichtsgutachten wurde nun die Annahme bestätigt, dass der endgültige Stellenverlust - mit dem letzten Arbeitstag am 30. Juni 2012 - retrospektiv betrachtet zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt habe (S. 10). Demnach lässt sich bei nunmehr vorhandener Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass zu benanntem Zeitpunkt (d.h. nach dem letzten Arbeitstag) eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (im Vergleich zum März 2012) eingetreten ist.
Was nun das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (nach der anzunehmenden Verschlechterung) als solches betrifft, liegen die gutachterlichen Beurteilungen der MEDAS und des Gerichtsgutachtens mit 10 % Unterschied wie erwähnt (vgl. E. 6.1) nur wenig, aber in relevantem Umfang, auseinander.
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass das Gerichtsgutachten bezüglich des Arbeitsunfähigkeitsattests in verschiedener Hinsicht weniger überzeugend begründet erscheint als das MEDAS-Gutachten. Während die starke Verschlimmerung von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtsbegutachtung erst für eine Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wurde, hat die Gerichtsgutachterin der Psychiatrie der Beschwerdeführerin auch für die lange zurückliegende Zeit ab Juni 2012 schliesslich eine - im Längsschnitt vorhandene - Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und festgehalten, aus gutachterlicher Sicht sei "nach wie vor" von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, die auch zur Begutachtungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeiten begründe (S. 35), was sich dann erklären lässt, wenn die für Oktober 2019 beschriebene Verschlechterung vorübergehend und bei der Begutachtung wieder abgeklungen war. Das Gerichtsgutachten ist vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auch zeitlich weiter entfernt als das MEDAS-Gutachten, was zwar naturgemäss der Fall, aber dennoch zu würdigen ist. Die Beschwerdegegnerin wendet gegen die Beweiskraft des (psychiatrischen) Gerichtsgutachtens ein, es sei dabei zu sehr auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt worden. Die Expertin hält in der Stellungnahme vom 9. September 2020 entgegen, dass jede psychiatrische Begutachtung eine gutachterliche subjektive Beurteilung bedeute. Eine psychiatrische Untersuchung kann denn auch, wie die Rechtsprechung festgehalten hat, von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem Gutachter praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich und zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 5. April 2019, 9C_668/2018 E. 3.5). Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, lässt sich dem Gerichtsgutachten (einschliesslich der Stellungnahme) allerdings keine so nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen objektivierbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin und lediglich subjektivem Empfinden entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugender wäre als jene des MEDAS-Gutachtens. Allzu pauschal erscheint hierfür die Beurteilung.
Die Gutachter der MEDAS Zentralschweiz ihrerseits haben ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung dagegen nach einer vergleichsweise eingehenderen Berücksichtigung der Aspekte der Standardindikatoren abgegeben. Zwar fallen auch da erhebliche Inkonsistenzen und eine nicht gleichmässige Einschränkung der Beschwerdeführerin im Alltag auf, zu deren Bedeutung sich im MEDAS-Gutachten für sich allein genommen keine genügende Begründung findet. Wird nun allerdings berücksichtigt, dass das nachträgliche Gerichtsgutachten ebenfalls zur Beurteilung des Vorliegens einer versicherungsmedizinisch erheblichen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit einer ausgewiesenen massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gelangt ist, so lässt sich bei einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festhalten, dass der psychiatrische Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin einen Schweregrad aufweist, der eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen lässt. Als überwiegend wahrscheinlich ist dabei nach dem Dargelegten eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % zu betrachten, wie sie im MEDAS-Gutachten attestiert wurde.
Zusammenfassend ergibt die gerichtliche Würdigung des gesamten medizinischen Sachverhalts, dass nach dem letzten Arbeitstag vom 30. Juni 2012, somit ab 1. Juli 2012, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % als ausgewiesen zu betrachten ist.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ergibt sich ein entsprechender Invaliditätsgrad, da sich die Arbeitsunfähigkeitsschätzung gemäss MEDAS-Gutachten auch auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezieht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente. Nichts Anderes zeigte sich, wenn zum Vergleich für die Bemessung eines Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne zu greifen wäre. Dass die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen 2011 von Fr. 55'120.-- ausgegangen ist (vgl. IV-act. 151), ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch den IK-Auszug, IV-act. 12). Der statistische Durchschnittslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug damals Fr. 53'367.--. 60 % davon machen Fr. 32'020.-- aus. Der Invaliditätsgrad machte diesfalls somit 42 % aus. Selbst bei einem Abzug von - höchstens als gerechtfertigt zu betrachtenden (ein höherer Abzug fällt angesichts namentlich der Fähigkeit zur vollzeitlichen Präsenz am Arbeitsplatz und des Umstands, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeitsschätzung enthalten sind, nicht in Betracht) - 10 % ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 48 %.
Die Beschwerdeführerin war nach der Aktenlage (gemäss dem zeitnäheren der Atteste Dr. B.s) zwar bereits ab Oktober 2011 arbeitsunfähig, ab April 2012 bis Juni 2012 lag aber gemäss dem (im Vergleich zur späteren Gerichtsexpertise) zeitnäheren und diesbezüglich relevanten Gutachten der G. keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Daher konnte ein Wartejahr erst am 1. Juli 2012 beginnen und im Juli 2013 ablaufen. Art. 29 Abs. 1 IVG steht einer Auszahlung ab 1. Juli 2013 nicht entgegen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP), die mit Rücksicht auf das erforderliche Gerichtsgutachten und den weiteren Schriftenwechsel vorliegend auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen sind. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen.
Was die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens (einschliesslich der erforderlichen Dolmetscherkosten) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten auch einer nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahme zu übernehmen hat, wenn die Massnahme für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildet). Nach der Rechtsprechung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass hiermit eine genügende gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens zu auferlegen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Konstellationen, wie sie das Bundesgericht in BGE 139 V 496 im Einzelnen umschrieben hat (vgl. BGE 143 V 269). Wie oben (E. 5.3) dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht ohne Administrativbegutachtung erledigt, bestanden aber an der Stichhaltigkeit deren Ergebnisses mit Blick auf die Rechtsprechung erhebliche Zweifel, so dass sich die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens aufdrängte. Anhand der dadurch verbessert abgeklärten medizinischen Verhältnisse konnte nunmehr ein als überwiegend wahrscheinlich zu betrachtender Sachverhalt eruiert werden. Bei den vorliegenden konkreten Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Kosten der Gerichtsbegutachtung der zur Abklärung des Sachverhalts verpflichteten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Betroffen sind Gutachtenskosten von insgesamt (einschliesslich Dolmetscherkosten) Fr. 6'881.40.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter
Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten der Gerichtsbegutachtung (einschliesslich
Dolmetscherkosten) von Fr. 6'881.40 zu bezahlen.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.