Entscheid vom 23. Januar 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2017/191
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, indemnis Rechtsanwälte, Rain 63, 5000 Aarau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat am 26. Oktober 2017 an ihrem Antrag festgehalten und im Übrigen auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom November 2014 - mit Bezug auf ihren Rentenanspruch - abwies. Es handelte sich beim Gesuch um eine Neuanmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin am 30. April 2013 den Rentenanspruch anpassungsweise eingestellt hatte und nachdem auf eine neue Anmeldung vom 19./26. September 2013 nicht eingetreten worden war. - Die Beschwerdegegnerin ist auf das Gesuch vom November 2014 eingetreten, was angesichts des eingelegten Schreibens von Dr. C.___ vom 21. September 2014 (Überweisung der Beschwerdeführerin an eine Tagesklinik) nicht zu beanstanden ist. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie das neue Leistungsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 130 V 253 E. 3.3). - Die Beschwerdeführerin lässt im Hauptstandpunkt die Zusprache einer Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen beantragen (eventualiter vorweg weitere medizinische Abklärungen; nicht aber berufliche Massnahmen).
Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 99 f. E. 4, BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Nach der Rechtsprechung (BGE 143 V 418 E. 7.1 f., vom 30. November 2017; also nach der Erstellung des Gutachtens vom 3. Oktober 2016 ergangen, vgl. aber [statt vieler] Bundesgerichtsurteil 9C_700/2015, E. 3.2, wonach eine neue Rechtsprechung im Grundsatz sofort und überall anwendbar ist und nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle gilt) sind grundsätzlich (bei Ausnahmen nach dem jeweiligen Beweisbedarf) sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015) zu unterziehen, denn bei sämtlichen psychischen Störungen bestehen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme. Für die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens sind nach dem genannten BGE 141 V 281 in der Regel diverse Standardindikatoren beachtlich, die in zwei Kategorien systematisiert werden, nämlich einerseits in der Kategorie des funktionellen Schweregrads und anderseits in jener der Konsistenz. Zum funktionellen Schweregrad sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (mit den Aspekten der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder der entsprechenden Resistenz und der Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (mit Persönlichkeitsdiagnostik und persönlichen Ressourcen) und "Sozialer Kontext" zu berücksichtigen. In der Kategorie der Konsistenz geht es um Gesichtspunkte des Verhaltens, namentlich um eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und um behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Soweit die festgestellte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht oder unter dem Einfluss der Folgen der Erzielung eines sekundären Krankheitsgewinns steht (der rechtlich grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat, vgl. BGE 130 V 352), liegt nach der Rechtsprechung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Hinweise darauf ergeben sich (im Zusammenhang mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelt) namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Die Rechtsanwender überprüfen die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2) frei, insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG).
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden IV-Gesuch vom November 2014 im September 2016 (Begutachtungen am 16. September 2016 [vgl. IV-act. 199-6 und IV-act. 199-100 und 109]) bidisziplinär begutachtet (bidisziplinäres Gutachten vom 3. Oktober 2016; zum orthopädisch-traumatologischen Aspekt vgl. unten E. 4, zum psychiatrischen unten E. 5).
Bei der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung wurden die klinischen Befunde erhoben und in nachvollziehbarer Weise beschrieben und es konnten aktuelle radiologische Bildgebungen beurteilt werden (vgl. IV-act. 199-121 bis 146). Diagnostisch ergaben sich einerseits ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (verkürzt wiedergegeben) und anderseits eine Belastungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks bei beginnender AC-Gelenksarthrose und Tendinopathie der langen Bizepssehne.
Beurteilend wurde festgehalten, es habe sich in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde ohne massgebliche Bewegungseinschränkung der einzelnen Gelenke ergeben. Die Mobilität der LWS erweise sich 16 Tage nach der Operation nachvollziehbarerweise noch als eingeschränkt (IV-act. 199-152). Die Beschwerdeführerin sei in der biomechanischen Funktion der Lendenwirbelsäule und des rechten Schultergelenkes limitiert (IV-act. 199-156). In uneingeschränkter Übereinstimmung mit der Einschätzung der Gutachterin Dr. G.___ von 2013 sei ab November 2011 von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin auszugehen (IV-act. 199-158). Für eine behinderungsangepasste, überwiegend im Sitzen, intermittierend wechselnd belastend im Gehen und Stehen auszuübende Tätigkeit bestehe eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. IV-act. 199-157 i.V.m. -156 f.). Im zeitlichen Verlauf habe für eine adaptierte Tätigkeit mit dem beschriebenen Leistungsbild seit der ersten Antragstellung im Jahr 2009 bis zum 31. August 2016 keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der kürzlich erfolgten Operation bestehe zurzeit eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit und eine Wiedereingliederung sei nicht möglich. Nach einer postoperativen Rekonvaleszenzzeit von etwa drei bis sechs Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage, sukzessiv in eine adaptierte Tätigkeit integriert zu werden.
Die gutachterliche Beurteilung basiert auf vollständigen Untersuchungen und Kenntnissen der Vorakten. Die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Zu beachten ist, dass trotz kurz vorher erfolgter Operation schon bei der Begutachtung das HWS-Leiden (vor demjenigen auf Höhe der - operierten - LWS) für die Beschwerdeführerin vordringlich war (IV-act. 199-110 ff.). Für eine weitere Arbeitsunfähigkeit macht sie zudem einzig psychiatrische Gründe geltend. Auf das Ergebnis der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung kann daher abgestellt werden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit vom 31. August 2016 bis längstens Ende Februar 2017 (spätester Zeitpunkt des Ablaufs der postoperativen Phase) arbeitsunfähig war.
Den Darlegungen zum Befund (IV-act. 199-84 f.) lässt sich unter anderem entnehmen, dass das inhaltliche Denken der Beschwerdeführerin auf die psychosozialen Probleme eingeengt sei. Dabei hätten aversive Kognitionen bestanden. Die Stimmungssituation sei während des Untersuchungsverlaufs leicht gedrückt gewesen, mit depressiver Verstimmung infolge der erheblichen anhaltenden psychosozialen Probleme. Die Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei leicht eingeschränkt, aber auslenkbar gewesen. Es habe keine Hinweise auf einen Interessensverlust oder auf eine Freudlosigkeit gegeben. Auch ein Antriebsmangel sei nicht erkennbar gewesen. Es seien subjektive Klagen über Müdigkeit und Erschöpfung geäussert worden, ausserdem Zukunftsängste und Platzängste. Panikattacken hätten nicht bestanden, doch ein Vermeidungsverhalten. Klinisch hätten sich Hinweise auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit abhängigen Anteilen gefunden. - Diagnostiziert wurde (als Hauptdiagnose; mit Einfluss lediglich auf die qualitative Arbeitsfähigkeit) eine Agoraphobie ohne Panikstörung (IV-act. 199-96).
Beurteilend hielt der Gutachter fest, es habe bei der Exploration erneut eine subdepressive Grundstimmung der Beschwerdeführerin im Rahmen der multiplen und wachsenden psychosozialen Problematiken bestanden. Neben der finanziellen Problematik hätten nun die im Zusammenhang mit der Scheidung auftretenden Schwierigkeiten im Vordergrund der Beschwerdesymptomatologie gestanden. Das psychopathologische Bild werde dadurch dominiert. Die psychosozialen Probleme seien konsumierend, weshalb die nachfolgenden subjektiven Müdigkeits- und Erschöpfungsgefühle der Beschwerdeführerin nachvollziehbar würden. Innerhalb eines Jahres sei sie schon zum zweiten Mal umgezogen, was mit erheblichen Anstrengungen verbunden sei. Die auf die prekäre soziale Situation folgenden psychischen Symptome stünden eindeutig im Zusammenhang mit den multiplen psychosozialen Belastungssituationen der Beschwerdeführerin. Es handle sich damit eindeutig um ein invalidenversicherungsfremdes Geschehen, das einer sozialpsychiatrischen Lösung bedürfe. Schon im ersten Gutachten habe er (der Gutachter) festgehalten, dass unter Massgabe eines bio-psycho-sozialen Krankheitskonzeptes eine adäquate sozialpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin mit einem sozialen Coaching dringend anzuraten wäre. Die Beschwerdeführerin finde sich in der Lösung ihrer finanziellen und verwaltungsrechtlichen Probleme nicht mehr zurecht. Diese Hilfestellung habe sie (sc. in der Folge) abgelehnt. Nun sei das psychische Störungsbild im Wesentlichen unverändert. Die psychosoziale Situation habe sich noch weiter zugespitzt. Insofern habe die behandelnde Psychiaterin recht, wenn sie erkläre, der Verlauf sei ungünstig gewesen (IV-act. 199-93). Die Beschwerdeführerin habe agoraphobische Ängste angegeben, die seit etwa zwei Jahren bestünden. Das sei diskrepant zu den Berichten von Dr. C.___, die in dieser Zeit mehrfach berichtet habe. Für eine bipolare Störung habe sich zudem kein Anhaltspunkt ergeben. Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei sicherlich durch die Probleme in der Kindheit mitgeprägt. Es habe sich eine verminderte psychische Resilienz ergeben, welche Anfälligkeiten für die psychische Stabilität [bzw. für eine Instabilität] infolge der psychosozialen Probleme begünstige. Die Psychopathologie trete aber eindeutig infolge dieser Probleme auf und nicht umgekehrt. Durch die Eheprobleme und die Scheidung habe sich die psychosoziale Situation wieder verschärft. Wie sich bisher gezeigt habe, seien diese Probleme auf rein medizinischer Ebene nicht zu lösen (IV-act. 199-94). Die Blutserumspiegelmessung habe ergeben, dass das Antidepressivum Venlafaxin im therapeutischen Bereich gelegen habe. Das schlafanstossende Antidepressivum Trazodon und alle (recte wohl: beide; die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich nur Voltaren und Novalgin an und es wurden entsprechend auch nur die Wirkstoffe Diclofenac und Metamizol geprüft, vgl. IV-act. 199-87) Analgetika seien nicht nachweisbar gewesen, was auch durch ein "rapid cycling" nicht zu erklären sei, da nicht einmal Spuren hätten nachgewiesen werden können. Das lasse den Leidensdruck der Beschwerdeführerin hinterfragen (IV-act. 199-94). Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten und in einer adaptierten Tätigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung jederzeit möglich (IV-act. 199-97).
Vorweg ist anzumerken, dass die Gutachter (beide) zu Unrecht davon ausgingen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons N.___ die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die ehemalige Einstellung der Rente (vom April 2013) verhandelt und die Einstellung bestätigt habe (vgl. Orthopäde, IV-act. 199-105, -108, -151; Psychiater IV-act. 199-89). Das Gericht ist jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten (IV-act. 103).
Der Gutachter der Psychiatrie hielt fest, alle seine Bewertungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit seien auf medizinisch-theoretischer Grundlage erfolgt und würden keine rechtlichen Aspekte implizieren. Bei der Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit seien unter anderem die bundesgerichtlichen Vorgaben - Standardindikatoren - und das IV-Rundschreiben Nr. 339 berücksichtigt worden (IV-act. 199-96).
Unter den Gesichtspunkten dieser Standardindikatoren ist im Einzelnen zu erwähnen, dass der Gutachter in den Befunden leichte Beeinträchtigungen feststellte (IV-act. 199-84 f.). Zur Frage des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die psychiatrische Therapie die eigentlichen - psychosozialen - Probleme nicht zu lösen vermöge. Sie sollte aber auf eine Bereitschaft der Beschwerdeführerin hinwirken, bezüglich jener Probleme Hilfe anzunehmen. Auf medizinischer Ebene seien diese nicht zu lösen. Bei der Beschwerdeführerin fallen des Weiteren die Agoraphobie, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die rezidivierende depressive Störung, bei der Begutachtung remittiert, als Komorbiditäten zusammen (IV-act. 199-96), was als Erschwernis zu werten ist. Dazu kommt - ebenfalls erschwerend -, dass ihre Persönlichkeitsstruktur die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten für psychische Instabilität anfällig macht, dass also ihre psychische Resilienz vermindert ist (vgl. IV-act. 199-94). Was den Aspekt einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen betrifft, lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Rückenschmerzen vor- und nachmittags abliege. Die Nachbarin helfe ihr bei den Tätigkeiten, die sie nicht selbst erledigen könne (vgl. IV-act. 199-82). Dies sind ersichtliche Einschränkungen; im Übrigen pflegt sie Kontakte, nimmt Termine wahr, macht Besorgungen und versorgt ___ Hunde (IV-act. 199-82). Aus den Akten ist bekannt, dass im Jahr 2007 und über den Wechsel von 2010/2011 zwei längere Klinikaufenthalte (gut zwei und ca. dreieinhalb Monate lang; daneben ein weiterer zweitägiger Aufenthalt) stattgefunden hatten; zurzeit der Begutachtung erfolgten einmal monatlich psychiatrische Konsultationen (IV-act. 199-83). Die Beschwerdeführerin selbst erkennt gemäss Angaben bei der Begutachtung bei sich keine Ressourcen (IV-act. 199-82). Der Leidensdruck wurde im Gutachten wegen Noncompliance bei der medikamentösen Behandlung (IV-act. 199-94) in Frage gestellt; das betrifft die beiden erwähnten Schmerzmittel und Trittico (vgl. oben E. 5.3 sowie IV-act. 199-82 und -87). Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten wurden keine Hinweise auf eine Noncompliance gefunden (IV-act. 199-154). Der Gutachter der Psychiatrie erwähnte ausserdem wie oben dargelegt eine Diskrepanz im Zusammenhang mit den agoraphobischen Ängsten, die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren bestünden, aber von Dr. C.___ nicht erwähnt worden seien. Die Psychiaterin hatte in einem Arztbericht vom 30. November 2014 (Fremd-act. 4-19 f.) allein (aber immerhin) eine Angst der Beschwerdeführerin erwähnt, Mitmenschen zu begegnen. Wie bei der orthopädischen Begutachtung festgestellt, hatten sich weder bei der Anamneseerhebung noch bei der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine etwaige Verdeutlichungstendenz gezeigt (IV-act. 199-155; die Tests wurden von ihr im Gegenteil regelrecht durchgeführt, vgl. z.B. IV-act. 199-127, -129). - Die beweismässigen Aspekte (Standardindikatoren) wurden demnach bei der Begutachtung berücksichtigt.
Der Gutachter der Psychiatrie hat sich auch mit dem Verlauf und mit abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt. Er erklärte, nach seinem letzten Gutachten (vom Januar bzw. Februar 2013) habe Dr. C.___ am 9. Mai 2013 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert und diese mit der prekären sozialen Lage mit massiver Verschuldung begründet. Sie habe berichtet, die Beschwerdeführerin entgleise unter der schwierigen psychosozialen Situation. Damit habe die behandelnde Psychiaterin beschrieben, dass die sehr schwierige soziale Lage das psychopathologische Bild dominiere. Ihr sei offensichtlich nicht bewusst, dass diese Probleme invaliditätsfremde Faktoren darstellen würden. Auch im Überweisungsbericht in die Tagesklinik vom 21. September 2014 habe sie auf die prekäre soziale Lage der Beschwerdeführerin hingewiesen, die zu deren sozialem Rückzug geführt habe. Sie habe auch berichtet, weil der Lebenspartner krank geworden sei, sei die Beschwerdeführerin in eine depressive Krise gestürzt. In ihrem Bericht vom 6. April 2015 sei die Diagnose geändert worden. Die Diagnosen der Klinik S.___ erachtete der Gutachter nicht als nachvollziehbar. Denn der Eintrittsgrund sei eine schwere affektive Reaktion auf ein vorausgegangenes psychosoziales Ereignis (Streit mit dem Vermieter wegen finanzieller Probleme) gewesen. Es sei von einer akuten Belastungsreaktion auszugehen (vgl. IV-act. 199-91 f.).
Im psychiatrischen Gutachten wurde schliesslich festgehalten, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin durch handicapierende Funktionsstörungen mittel- und langfristig in der Arbeitsfähigkeit einschränke. Kurzfristig könne es durch die - seit der letzten Begutachtung weiter zugespitzten - psychosozialen Probleme zu Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen sein (IV-act. 199-95). Die Psychopathologie der Beschwerdeführerin werde von diesen Problemen (mit reaktiven psychischen Symptomen) dominiert (vgl. IV-act. 199-95). Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien als invalidenversicherungsfremd einzustufen und von den Fähigkeitsstörungen zu trennen, die durch krankheitsbestimmte Störungen hervorgerufen würden (IV-act. 199-98). Die erhebliche Diskrepanz zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin liege im Umstand, dass sie auch sozialpsychiatrische Belastungsfaktoren mitberücksichtige (vgl. IV-act. 199-3 und -97).
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Gutachter der Psychiatrie sei von einem unmassgeblichen Krankheitsmodell ausgegangen. Die psychosozialen Faktoren könnten sich zudem dann mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens verschlimmern würden, der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehe.
Das Bundesgericht hat den bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriff als im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG rechtlich nicht massgebend bezeichnet (BGE 143 V 418 E. 6) und es als rechtmässig erachtet, dass [schon] ein medizinischer Gutachter sich nicht von diesem Modell hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019, 9C_436/2019 E. 4.2.4). - Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Schwierigkeit erkennt, so erfolgt das insofern zu Recht, als eine rechtliche Überprüfung der zumutbaren Leistung einer versicherten Person dann massgeblich erschwert wäre, wenn ein Arzt bei der medizinischen Beurteilung aus juristischen Gründen vorweg Befunde ausblendete und diese gar nicht mehr erkenntlich wären. Anders ist es allerdings, wenn er lediglich darauf achtet, dass er ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und darauf, dass die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt (vgl. Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG), wie es die Rechtsprechung vorsieht (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). - Entscheidend ist im Ergebnis jedenfalls allgemein die nach einem weitgehend objektivierten Massstab vorzunehmende Beurteilung, ob und inwiefern die versicherte Person trotz ihres ärztlich diagnostizierten Leidens zumutbarerweise einer angepassten Arbeit nachgehen kann und ihr schliesslich die Verwertung ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.3 und BGE 139 V 547, BGE 127 V 294).
Das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen und nicht bloss mittelbar eine (verselbstständigte) Gesundheitsschädigung aufrechterhalten oder ihre (unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden) Folgen verschlimmern, sind nach der Rechtsprechung als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2017, 8C_14/2017 E. 5.3). Allerdings: "Soweit ein verselbständigter Gesundheitsschaden im Rechtssinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), ist für dessen Anspruchserheblichkeit nicht bedeutsam, ob soziale Umstände bei seiner Entstehung eine massgebende Rolle spielten" (Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2011, 9C_776/2010 E. 2.3.3; wiedergegeben in BGE 139 V 547 E. 3.2.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011 E. 2.3.3).
Vorliegend hat der medizinische Gutachter, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, eine eigenständige psychiatrische Erkrankung, die von Einfluss auf die (quantitative) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wäre, ausgeschlossen. Es handle sich um auf psychosoziale Probleme hin reaktive psychische Symptome. Ohne diese Probleme wäre die Psychopathologie bland (vgl. IV-act. 199-95).
Diese gutachterliche medizinische Beurteilung erscheint stichhaltig, weil sie auf einer Kenntnis der Vorakten und auf einer fachärztlichen Untersuchung (Verlaufsbegutachtung nach einem schon früheren Gutachten) basiert und nachvollziehbar begründet ist. Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag dagegen im Beweiswert nicht anzukommen.
Es kann mit dem RAD (IV-act. 220, vom 10. April 2017) davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Bericht der W.___ vom 9. März 2017 keine Aspekte ergaben, die nicht auch bei der (jüngeren) Begutachtung schon bekannt gewesen wären. Die W.___ wies auf das Vorliegen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung hin (IV-act. 219-2). Anhaltspunkte für eine bipolare Störung hatte der Gutachter nicht gefunden (vgl. IV-act. 199-94). Es kann angenommen werden, dass die Diagnoseerhebung im Gutachten vollständig erfolgte. Der Bericht der W.___ vom 9. März 2017 wurde nach zwei Konsultationen abgegeben und hatte damit im Vergleich zum Gutachten eine wesentlich schmälere Basis. Von einer wesentlichen Veränderung im Zeitablauf nach der Begutachtung vom September 2016 ist damit nicht auszugehen.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Dargelegten, dass die Beschwerdeführerin ehemals aus psychiatrischen Gründen einen Rentenanspruch gehabt (eine Wartezeit also bestanden) hatte. Dieser war aufgrund einer in einem Gutachten vom 23. Februar 2013 festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit gemäss (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 30. April 2013 wegen entsprechenden Wegfalls eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades anpassungsweise eingestellt worden. Im November 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch. Gemäss dem Gutachten vom 3. Oktober 2016 bestand in der Tätigkeit als Pflegehelferin (über den Zeitpunkt der Renteneinstellung hinaus, seit November 2011) weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Für eine (unter verschiedenen Kriterien) adaptierte Tätigkeit war die Beschwerdeführerin gemäss diesem Gutachten später für eine Zeit vom 31. August 2016 nach einer Rückenoperation bis längstens Ende Februar 2017 auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, davor und danach aber war sie dafür voll arbeitsfähig. Die genannte vorübergehende postoperative Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit geht demnach einerseits auf ein anderes (als das psychische) Leiden zurück und trat anderseits erst eine lange Zeit (namentlich mehr als drei Jahre) nach dem Wiedererreichen der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und der Leistungseinstellung ein, während welcher der Beschwerdeführerin bereits ein Wechsel in eine adaptierte Tätigkeit (mit einer entsprechenden neuen Validenkarriere) zumutbar gewesen war. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im August 2016 ist demnach von einem weiteren Versicherungsfall auszugehen (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2013, 9C_677/2012 [im Unterschied zu jenem vom 5. Oktober 2017, 9C_412/2017, mit erheblich geringerem zeitlichem Abstand; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2014, IV 2012/173 E. 5.2). Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wurden im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht erfüllt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig.
Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin dazu im Juni 2012 nicht mehr in der Lage gefühlt hatte (vgl. IV-act. 80). Auch bei der Begutachtung vom September 2016 erachtete sie sich noch als nicht arbeitsfähig; es gebe für sie mit ihren multiplen Beschwerden keine adaptierte Tätigkeit (IV-act. 199-120). In ihrem Einwand vom 9. März 2017 (IV-act. 218) hielt sie in der Folge fest, mit ihren Erkrankungen sei es ihr nicht möglich, mit vollem Pensum zu arbeiten bzw. sofort voll einzusteigen, doch bemühe sie sich weiterhin um Arbeit im Teilpensum und sei bereit für eine berufliche Eingliederung. - In Anbetracht der aktenkundigen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen - wenn sie auch in adaptierter Tätigkeit nicht quantitativ arbeitsunfähig machen - wird die Beschwerdeführerin voraussichtlich erfolgreich einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend machen können.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP