Entscheid vom 23. Oktober 2019
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
IV 2017/171
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Nachdem seine früheren Rentengesuche rechtskräftig abgewiesen worden sind (vgl. IV-act. 142, 149 und 167), hat sich der Beschwerdeführer am 7. Juli 2012 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 175). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), hat der Beschwerdeführer frühestens ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente.
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt, das medexperts-Gutachten vom 9. Januar 2017, insbesondere dessen psychiatrischer Teil, sei mangelhaft, sodass darauf nicht abgestellt werde könne. Stattdessen sei ihm gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Es ist daher zu prüfen, ob das medexperts-Gutachten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt.
Anhand der falschen Datumsangabe im psychiatrischen Gutachten kann nicht bestimmt werden, ob Dr. P.___ Teile ihrer Begutachtung bereits einige Monate vor der Begutachtung verfasst hat. Das ist aber ohnehin nicht von massgeblicher Bedeutung. Das Gutachten wird unabhängig davon auf seinen Beweiswert überprüft, also darauf, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Damit es dieser Prüfung standhält, muss es die Vorakten im Wesentlichen korrekt wiedergeben und sich darauf sowie auf die persönliche Untersuchung abstützen. Das ist vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall.
Dass die Gutachterin med. pract. M.___ versehentlich als Dr. bezeichnet, schadet dem Beschwerdeführer nicht. Es handelt sich um einen formalen Flüchtigkeitsfehler ohne Relevanz.
Dr. P.___ schreibt zwar in der Einleitung: "Der Versicherte zittert heftig im Kopfbereich und im Bereich der oberen Extremitäten" (IV-act. 338-32), während der Beschwerdeführer vorbringt, am ganzen Leib gezittert zu haben. Später hält Dr. P.___ indes fest, klinisch seien ein "Tremor (besonders im Kopfbereich) mit zittriger Stimme und Schweissausbrüche" zu beobachten gewesen (IV-act. 338-39). Daraus wird klar, dass die Gutachterin ein generelles Zittern festgestellt und auch dementsprechend gewürdigt hat. Für eine zweite Phase des Gesprächs weichen die Beobachtungen der Gutachterin von der Beschreibung der Ehefrau des Beschwerdeführers ab. Während letztere eine sichtbare Erschöpfung beschreibt (Arme / Kopf auf dem Tisch / Müdigkeit der Stimme anzuhören; IV-act. 343-5), schrieb Dr. P., es könne keine wesentliche Ermüdbarkeit beobachtet werden (IV-act. 338-36). Dieser Widerspruch lässt sich anhand der Akten nicht vollends auflösen. Wünschenswert wäre gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Schilderung der Ehefrau über den Gesprächsverlauf Dr. P. zur Stellungnahme hätte zukommen lassen, bevor sie den RAD-Arzt diesbezüglich konsultierte (vgl. IV-act. 345). Die Ehefrau nahm die Panikattacke generell gravierender wahr als die Gutachterin. So beschrieb sie, das Zittern sei so heftig gewesen, dass der Beschwerdeführer kaum auf dem Stuhl habe sitzen bleiben können, und sie habe mit Informationen aushelfen müssen, weil der Beschwerdeführer die Antworten nicht habe geben können (IV-act. 343-5). Als Ehefrau ist sie naturgemäss auch persönlich betroffen und nimmt offenkundig stärker Anteil an der Verfassung des Beschwerdeführers. Dr. P.___ hingegen ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und beurteilte die Situation deshalb als ausgebildete Fachperson von einem neutraleren medizinischen Standpunkt aus. Sie hat sowohl den Tremor beschrieben als auch, dass der Beschwerdeführer in einer zweiten Phase merklich ruhiger geworden ist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Beschreibung eines früheren Ereignisses. Anlässlich eines Gesprächs mit seiner damaligen Eingliederungsverantwortlichen, S., zeigte der Beschwerdeführer anfänglich ebenfalls starkes Zittern und Stottern. Im Verlauf des Gesprächs beruhigte sich die Situation. Gemäss S. entspannte der Beschwerdeführer sich zusehends und konnte sich auch inhaltlich gut einlassen (siehe Assessmentprotokoll vom 28. August 2013, IV-act. 213-2). Dem Gutachten kann demnach vorliegend wegen den diskrepanten Einschätzungen eines mitbetroffenen medizinischen Laien einerseits und der begutachtenden Fachärztin andererseits bezüglich Ermüdbarkeit nicht der Beweiswert abgesprochen werden. Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Relevanz für eine Arbeitsfähigkeitsschätzung auch, dass die Panikattacken gemäss den Angaben des Beschwerdeführers normalerweise milder ausfallen als jene anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen und auch nicht allzu häufig vorkommen (vgl. IV-act. 338-33). Sie treten ebenfalls weniger stark auf, wenn der Beschwerdeführer an etwas gewöhnt ist, so die Ehefrau (IV-act. 343-5).
Da Dr. P.___ im Gutachten schrieb, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung (IV-act. 338-33), weist dieser darauf hin, dass er mit wenigen kurzen Unterbrüchen seit 2011 immer in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. hierzu auch IV-act. 343-4). Er anerkennt aber gleichzeitig, dass die Angaben im Gutachten korrekt sind (act. G1-11). Sofern er geltend macht, es bestehe ein Leidensdruck, wird ihm dieser seitens der medexperts-Gutachter nicht abgesprochen. Insbesondere attestierte ihm Dr. P.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% aus psychischen Gründen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei unsorgfältig erstellt worden, weil die Gutachterinnen nicht gemerkt hätten, dass vom Zwischenbericht Aufbautraining Juli 2014 (der Beschwerdeführer spricht hier fälschlicherweise vom Schlussbericht) eine Seite in den IV-Akten fehle (vgl. IV-act. 242). Dem Beschwerdeführer selbst ist das Fehlen dieser Seite erst beim Verfassen der Replik aufgefallen, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin zuvor bereits mehrmals Gelegenheit geboten hatte, das IV-Dossier zu vervollständigen, sollten aus seiner Sicht fallrelevante Unterlagen fehlen (vgl. IV-act. 302 und 342). Mit Ausnahme der Auflistung der aktuellen Medikation finden sich jedoch alle Aussagen dieser S. 2 im Wesentlichen im Schlussbericht Aufbautraining vom 4. September 2014 (IV-act. 245, insbesondere IV-act. 245-3 f.). Daraus, dass die Gutachterinnen nicht auf das Fehlen dieser Seite hingewiesen haben, kann deshalb nicht abgeleitet werden, sie hätten die Vorakten unsorgfältig studiert. Mit dem Schlussbericht vom 4. September 2014 verfügten die Gutachterinnen sodann über alle wesentlichen Informationen der fehlenden Seite, sodass nicht anzunehmen ist, bei deren Vorliegen wäre es zu einer anderen medizinischen Beurteilung des Sachverhalts gekommen.
Der Beschwerdeführer rügt, im medexperts-Gutachten werde auf dem Deckblatt als letzte Tätigkeit "Drucker" statt "Pastoralassistent" angegeben. Dr. P.___ hat im Gutachten formuliert: "In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pastoralassistent bzw. Sachbearbeiter liegt aus rein psychiatrischer Sicht aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor" (IV-act. 338-42). Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers war ihr bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit also klar. Die Gutachterinnen haben für beide Tätigkeiten – die eines Druckers und die eines Pastoralassistenten – eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben (IV-act. 338-42 und 338-49).
Der Beschwerdeführer führt aus, es sei nicht einzusehen, warum der I.-Bericht nicht dazu dienen könne, die Schlussfolgerungen eines Gutachtens auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Die im Rahmen des Eingliederungsversuchs bei der I. gezeigte Leistungsfähigkeit sei höher zu gewichten, da sie sich bei einem praktischen Einsatz über einen längeren Zeitraum gezeigt habe (vgl. act. G1). Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als sich in den I.-Berichten keine Hinweise darauf finden, er wäre nicht motiviert gewesen. Die Berichte stehen aber nicht im Widerspruch zum medexperts-Gutachten. Nach dem Eingliederungsversuch fand noch einmal eine Schulteroperation statt. Der Beschwerdeführer selbst beschreibt, man habe ihm nach dieser Operation im April 2015 mitgeteilt, die Schmerzen hätten eine organische Ursache gehabt. Die Schulter sei ein einziger Entzündungsherd gewesen. Die Bizeps-Sehne sei angerissen und ausgefranst gewesen. Zudem sei eine weitere Sehne verkalkt, was inoperabel sei (act. G1 S. 8; siehe auch Operationsbericht Dr. K. vom 1. April 2015, IV-act. 263-2 und persönliche Schilderung des Beschwerdeführers, IV-act. 307-5). Sechs Wochen postoperativ berichtete Dr. K.___ von einer Verbesserung des Zustands. Der Beschwerdeführer sei vom aktuellen Zustand im Vergleich zur präoperativen Situation begeistert. Die Schmerzen seien im Ruhen fast vollständig weg (IV-act. 270-3). Es darf deshalb angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nach Beendigung des Eingliederungsversuchs und der Operation vom April 2015 verbessert hat, auch wenn die Verkalkung der Sehne inoperabel ist. Jedenfalls ist die damalige gesundheitliche Situation nicht mehr eins zu eins mit der Situation zum Begutachtungszeitpunkt vergleichbar. Die somatoforme Schmerzstörung wurde von der Gutachterin sodann eingeordnet. Sie hat die psychischen Beeinträchtigungen gewürdigt, indem sie eine Arbeitsunfähigkeit von 20% attestierte. Zudem lässt das Gutachten offen, wie hoch die Arbeitsfähigkeit während des Trainings bei der I.___ war. Es besagt lediglich, dass rückwirkend, wahrscheinlich ab September 2015, spätestens aber ab Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorliege. Was vor diesem Zeitpunkt zu gelten hat, wird noch zu prüfen sein. Am Rande sei erwähnt, dass in den I.___-Berichten weitgehend die Äusserungen des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Eigene Beobachtungen finden sich nur sehr vereinzelt und wenig detailliert, z.B. an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle (IV-act. 233-3).
Der Beschwerdeführer bringt sodann weitere Argumente vor, welche eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ausweisen sollen. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Vorbringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit-Schätzung gemäss medexperts-Gutachten zu wecken vermögen.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Berufsberater habe bereits im Jahr 2002 festgestellt, die Umschulungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers seien behinderungsbedingt stark eingeschränkt, ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören. Das MGSG-Gutachten hat ihm 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit attestiert (IV-act. 109-7 f.), worauf sein Rentengesuch rechtskräftig abgelehnt wurde (IV-act. 127, 142 und 149).
Der Beschwerdeführer empfindet das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des medexperts-Gutachtens sodann als treuwidrig, weil die Beschwerdegegnerin während seiner Umschulung zum Pastoralassistenten die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50% akzeptiert habe. Damit kann er ebenfalls nicht durchdringen; die Beschwerdegegnerin traf damals Abklärungen und gab in der Folge auch das MGSG-Gutachten in Auftrag. Die MGSG-Gutachter kamen kurz vor dem Abschluss der verlängerten Umschulung des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% als Pastoralassistent. Es kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Umschulung gestattete, bevor sie die Arbeitsfähigkeit einlässlich abgeklärt hatte. Wenig später teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich beendet worden seien und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 120 und 127). Dieser Bescheid erwuchs später in Rechtskraft. Insbesondere hatte das Versicherungsgericht St. Gallen diesbezüglich in seinem Entscheid vom 6. August 2008 festgehalten: "Vor diesem Hintergrund vermögen auch die [im MGSG-Gutachten] enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu überzeugen" (vgl. IV-act. 142, insbesondere 142-6 f.). Ein Verhalten wider Treu und Glaube kann daher für den vorliegenden Sachverhalt nicht ausgemacht werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Medikation habe massive Nebenwirkungen, ist festzuhalten, dass die damals aktuelle psychiatrische Medikation Dr. P.___ bekannt war und im Gutachten auch besprochen wurde (IV-act. 338-33 und 338-41). Das subjektive Erleben des Beschwerdeführers vermag daher das Gutachten nicht zu erschüttern.
Das medexperts-Gutachten vom 9. Januar 2017 berücksichtigt nach dem Gesagten die geklagten Beschwerden und die aktenkundigen Befunde. Objektive Gesichtspunkte, welche an der gutachterlichen Beurteilung ernstliche Zweifel erwecken, liegen nicht vor. Es ist deshalb grundsätzlich darauf abzustellen und demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt, mithin ab dem 7. Dezember 2016, in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig ist (IV-act. 338-49 f.). Zu prüfen ist indes der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zwischen Januar 2013 (frühestmöglicher Rentenbeginn) und dem Begutachtungszeitraum.
Für den Zeitraum vor der Begutachtung legt sich Dr. P.___ nicht ausdrücklich auf eine Arbeitsfähigkeitsschätzung fest. Im Gutachten heisst es einzig, Beginn der Arbeitsfähigkeit von 80% sei "wahrscheinlich September 2015". Wäre das Gutachten insofern unvollständig, so wäre die Sache unter Umständen zur Klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dr. P.___ schreibt aber, dass seit 2011 psychiatrische Diagnosen angeführt würden. Anfänglich sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Im Herbst 2014 werde eine Besserungstendenz berichtet. Diese ziehe sich durch bis zum letzten Bericht von med. pract. M.___ vom 8. Februar 2016. Zur Arbeitsfähigkeit werde jedoch keine Stellung genommen (IV-act. 338-48). Der letzte Satz bezieht sich nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, auf den Bericht vom 8. Februar 2016, sondern auf den Zeitraum von Herbst 2014 bis zu diesem Bericht. Dr. P.___ impliziert mithin, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit anhand der vorhandenen Akten – nach einer anfänglich vollständigen Arbeitsunfähigkeit 2011 – nicht genauer bestimmt werden kann. Eine Rückweisung für Rückfragen würde deshalb zu einem formalistischen Leerlauf führen. Stattdessen ist unter Anwendung des im Sozialversicherungsrecht vorgegebenen Beweismasses festzulegen, welche Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum überwiegend wahrscheinlich war.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer psychisch dekompensierte und infolgedessen seit Dezember 2011 in psychologischer Behandlung war sowie zusätzlich die ambulante Angstbewältigungsgruppe in der Psychiatrischen Klinik F.___ besuchte. Auch begab er sich offenbar ab September 2012 in teilstationäre tagesklinische Behandlung bei der Psychiatrischen Klinik F.___ an drei Tagen pro Woche (IV-act. 188 und 195). Mit Aktennotiz vom Januar 2013 ging der RAD-Arzt Dr. H.___ von Fortschritten bei der Genesung aus, erachtete gleichzeitig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber noch als so schlecht, dass selbst niederschwellige Eingliederungsmassnahmen noch nicht möglich seien (IV-act. 197). Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 in einem hohen Ausmass und seit der teilstationären Behandlung im September 2012 vollständig arbeitsunfähig war. Diese Arbeitsunfähigkeit gilt für alle Tätigkeiten, angestammt wie adaptiert, sodass der Beschwerdeführer das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG im Dezember 2012 erfüllt hatte. Weil beim Beschwerdeführer bezüglich der angestammten Tätigkeit als Drucker maximal eine Arbeitsfähigkeit von 60% besteht, ist für den nachfolgenden Zeitraum nur noch die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu betrachten.
Im Verlaufe des Jahres 2013 verbesserte und stabilisierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sodass ab Januar 2014 zuerst ein Belastbarkeits-, und ab April 2014 dann ein Aufbautraining bei der I.___ möglich wurde (IV-act. 215, 224, 230 und 234). Der Beschwerdeführer war ab 6. Januar 2014 in einem Pensum von 40%, ab 16. Juni 2014 in einem Pensum von 45%, ab 7. Juli 2014 in einem Pensum von 50% und ab 18. August 2014 wieder in einem Pensum von 40% in der I.___ anwesend, wobei die I.___ vom 21. Juli bis 3. August 2014 Betriebsferien hatte. Ab dem 25. August 2014 war der Beschwerdeführer vollumfänglich krankgeschrieben (IV-act. 245-2 und 245-4). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz guter Motivation das angestrebte Pensum von 50% nur mit Mühe erreichen und danach nicht halten konnte. Selbst nach der durch die Betriebsferien ermöglichten Erholung war er nicht in der Lage, das Pensum aufrechtzuerhalten, sodass er am 25. August 2014 vollständig krankgeschrieben wurde. Sieben Monate später wurde er erneut an der Schulter operiert, wobei somatische Ursachen für seine starken Schmerzen gefunden und teilweise behoben wurden (vgl. IV-act. 263). Es rechtfertigt sich daher, für den Zeitraum vom 6. Januar 2014 (Beginn des Belastbarkeitstrainings) bis zur Krankschreibung am 25. August 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 40% als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.
Per 25. August 2014 war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dr. G.___ berichtete von einer massiven Verschlechterung des Zustandsbildes (IV-act. 257). Zudem fanden somatische Untersuche statt (vgl. beispielhaft IV-act. 256 und 266). Als Ergebnis davon wurde der Beschwerdeführer am 1. April 2015 erneut an der Schulter operiert (IV-act. 263), wodurch die Schmerzen deutlich gemildert werden konnten (IV-act. 270-3). Nach der Operation benötigte er eine Phase der Heilung und Rehabilitation, welche Ende August 2015 abgeschlossen war (vgl. IV-act. 275-2 und 280). Somit darf eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende August 2015 als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.
Über die Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. September 2015 und dem 7. Februar 2016 finden sich keine aussagekräftigen Arztberichte in den Akten. RAD-Arzt Dr. H.___ war am 19. September 2014 davon ausgegangen, dass innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80% erreicht werden könne (IV-act. 250). Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 meinte Dr. H., aus versicherungsmedizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50%, ohne auszuführen, welches Pensum er konkret für möglich hielte (IV-act. 272-2). Dr. D. attestierte am 16. Oktober 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustands und empfahl neuerliche Eingliederungsmassnahmen, ohne sich aber zum Grad der Arbeitsfähigkeit zu äussern (IV-act. 282). Die Folgen einer Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist, sowohl Dr. H.___ als auch die medexperts-Gutachterinnen eine Arbeitsfähigkeit von (bis zu) 80% für möglich erachteten und sich auch aus dem Bericht des Hausarztes nichts anderes schliessen lässt, muss als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 an 80% arbeitsfähig war.
Am 8. Februar 2016 vermeldete med. pract. M.___ wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 289). Diese medizinische Einschätzung blieb von Dr. P.___ unwidersprochen. Sie stellte im medexperts-Gutachten weder die damaligen Diagnosen noch deren Therapie oder die Arbeitsfähigkeitsschätzung in Frage. Deshalb ist für den Zeitraum vom 8. Februar 2016 bis zur Begutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ab dem Begutachtungszeitpunkt, mithin ab dem 7. Dezember 2016, ist auf die Arbeitsfähigkeit gemäss medexperts-Gutachten abzustellen und somit von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen.
Zusammenfassend sind somit die folgenden Arbeitsfähigkeiten überwiegend wahrscheinlich:
0% vom 1. Dezember 2011 bis 5. Januar 2014
40% vom 6. Januar 2014 bis 24. August 2014
0% vom 25. August 2014 bis 31. August 2015
80% vom 1. September 2015 bis 7. Februar 2016
0% vom 8. Februar 2016 bis 6. Dezember 2016
80% ab 7. Dezember 2016
4.
4.1 Nachdem der Grad der Arbeitsfähigkeit für den vorliegend interessierenden Zeitraum festgelegt wurde, ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben oder herabgesetzt, erreicht diese jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes oder rentenerhöhendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 88a i.V.m. Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen).
4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Relevant ist grundsätzlich das tatsächlich bezogene Einkommen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Valideneinkommen den Jahresverdienst als Drucker gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 6. August 2008 in Höhe von Fr. 75'400.-- (Basis: 2006) zu Grunde gelegt (IV-act. 341 und 342-2), was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Es ist hochzurechnen auf das Jahr 2013, da der Rentenanspruch ab Januar 2013 entsteht (vgl. E. 1.3 vorstehend). Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 82'513.-- (Fr. 75'400.-- / 2'014 x 2'204 gemäss der Tabelle "T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne" der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [nachfolgend: LSE]).
4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).
4.5 Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Da er in seinem angestammten und ersten umgeschulten Beruf als Maler bzw. Drucker sowie in anderen körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten nur noch eingeschränkt, nämlich zu 60% arbeiten kann (IV-act. 338-49), ist für das Invalideneinkommen auf statistische Werte abzustellen. Dabei kann der Beschwerdeführer seine Berufskenntnisse als Maler und Drucker kaum mehr gewinnbringend einsetzen, denn er ist seit vielen Jahren nicht mehr in diesen Bereichen tätig gewesen und kann nur noch leichte Tätigkeiten verrichten. Auch seine EDV-Kenntnisse aus der begonnenen Umschulung kann er nicht verwerten, da er diese Umschulung nicht abschliessen konnte und nie in diesem Bereich berufstätig war. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine abgeschlossene Ausbildung zum Pastoralassistenten. Es liegt jedoch nahe, dass er als solcher faktisch schwerlich eine Anstellung wird finden können, solange er aus psychischen Gründen nur teilweise arbeitsfähig ist und Seelsorge ein wesentlicher Bestandteil der Stellenbeschreibung ausmacht. Es sind deshalb die statistischen Werte des Kompetenzniveaus 1 heranzuziehen. Der Jahreslohn 2013 beläuft sich demnach auf Fr. 65'654.-- (siehe Anhang 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2018, S. 222, basierend auf der LSE).
4.6 Dem Beschwerdeführer ist sodann ein Tabellenlohnabzug zu gewähren. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug ist auf höchstens 25% begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2).
4.7 Dr. P.___ beschreibt, eine adaptierte Tätigkeit sei idealerweise zeitlich flexibel, in einer wohlwollenden konfliktarmen Atmosphäre ohne permanenten Zeit- und Termindruck sowie mit nur geringem Publikumsverkehr verbunden (IV-act. 338-42). Nur dann kann der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80% umsetzen. Zumindest gelegentlich dürfte der Beschwerdeführer auch Panikattacken erleiden, zumal eine Arbeitstätigkeit immer wieder unerwartete Situationen mit sich bringt. Darauf muss ein potentieller Arbeitgeber ebenso Rücksicht nehmen wie auf den erhöhten Erholungsbedarf des Beschwerdeführers, der mit einiger Wahrscheinlichkeit auch nicht immer eine stabile Leistung wird erbringen können. Der Beschwerdeführer kann sodann nur für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senken diese Risiken, deren Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen, den "Wert" des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, muss der Beschwerdeführer mit einem erheblich tieferen Einkommen rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Es ist deshalb ein Abzug von 10% vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen für ein 100%-Pensum ist folglich auf Fr. 59'089.-- zu beziffern (Fr. 65'654.-- x 0.9).
5.
5.1 Während der ersten Phase vom 1. Januar 2013 (frühestmöglicher Rentenanspruch, siehe E. 1.3 vorstehend) bis 30. April 2014 (drei Monate seit Eintritt der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 6. Januar 2014, vgl. Art. 88a i.V.m. Art. 29bis IVV) ist der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten, sodass ein Invaliditätsgrad von 100% vorliegt und der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.2 Während der zweiten Phase ab 1. Mai 2014 stand dem Valideneinkommen von Fr. 82'513.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 23'636.-- (Fr. 59'089.-- x 0.4) gegenüber, was einem Invaliditätsgrad von 71% entspricht (Fr. 23'636.-- / [Fr. 82'513.-- / 100] - 100), sodass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.3 Während der dritten Phase ab 25. August 2014 fiel die Arbeitsfähigkeit wieder vollumfänglich weg, sodass weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
5.4 Während der vierten Phase ab 1. September 2015 stand dem Valideneinkommen von Fr. 82'513.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 47'271.-- (Fr. 59'089.-- x 0.8) gegenüber, was einem Invaliditätsgrad von 43% entspricht (Fr. 47'271.-- / [Fr. 82'513.-- / 100] - 100), sodass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5.5 Ab 8. Februar 2016 fiel die Arbeitsfähigkeit wieder gänzlich weg, sodass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2016 erneut Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.6 Ab 7. Dezember 2016 ist wiederum von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80% auszugehen, sodass ab 1. April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
5.7 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur Berechnung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeits- und Aufbautrainings bei der I.___ IV-Taggeldleistungen bezog (vgl. IV-act. 227 und 236). Dies führt – unter Vorbehalt von Art. 20ter Abs. 1 IVV – dazu, dass für die IV-Taggeldperiode keine Rentenleistungen geschuldet sind bzw. der Rentenanspruch unterbrochen wird (Art. 29 Abs. 2 IVG; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N 11 f.).
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Rentenverfügung gilt es zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Überklagung in sozialversicherungsrechtlichen Rentenfällen im vorliegenden Fall von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. act. G11) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP