Entscheid vom 26. August 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2017/168
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt worden ist und eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs besteht. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das bidisziplinäre Gutachten der SMAB vom 22. Februar 2016. Die Beschwerdeführerin hält dieses für mangelhaft.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die gutachterliche Beurteilung die davon abweichenden Einschätzungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen vor (act. G 5, S. 4 f.).
2.1.1 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 f. E. 3a und b) nicht in Frage gestellt werden kann und nicht Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Ferner kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1.1).
2.1.2 Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. C.___ fällt auf, dass ihr nicht bloss die psychischen, sondern auch die somatischen Beschwerden zugrundeliegen. Dies geht insbesondere aus dem von ihm angegebenen Diagnosekatalog hervor, worin er u.a. eine Psoriasis vulgaris mit Osteolyse, eine Adipositas permagna, einen Uterus descendens, Beckenmuskulaturschwäche mit sekundärer Mischinkontinenz und Rückenschmerzen erwähnt verbunden mit dem Hinweis: "Alle Diagnosen beeinflussen die Arbeitsfähigkeit!" (Fremd-act. 4-9; zu den von ihm mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnosen siehe auch den Bericht vom 15. August 2015, IV-act. 59-2, sowie den Verlaufsbericht vom 13. Januar 2017, IV-act. 92). Ausserdem vertrat Dr. C.___ die Auffassung, sämtliche subjektiv beklagten Beschwerden hätten in allen Bereichen, psychisch und somatisch, objektiviert werden können (siehe den Bericht vom 27. Dezember 2014, Fremd-act. 4-9 unten). Damit enthält seine Beurteilung zu einem wesentlichen Teil auch eine somatische Einschätzung, wozu er als Psychiater nicht berufen ist. Zumindest bezüglich der objektiven Beurteilung der somatischen Beschwerden fehlt ihm nicht nur die Fachkompetenz, sondern auch eine schlüssige Begründung für seine Sichtweise, die sich zudem mit der übrigen Aktenlage nicht vereinbaren lässt. So steht etwa seine Beurteilung der Psoriasis in Widerspruch zur Beurteilung der am KSSG behandelnden Dermatologin, die ausdrücklich eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinte (Bericht vom 17. Dezember 2014, IV-act. 36-2). Aus rheumatologischer Sicht legte Prof. E.___ nachvollziehbar dar, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe (IV-act. 57-2). Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, verneinte, dass die Stressinkontinenz zu einer Arbeitsunfähigkeit führe (Bericht vom 14. November 2014, IV-act. 33-6).
2.1.3 Hinzu kommt, dass weder Dr. C.___ noch die in der Klinik J.___ behandelnden psychiatrischen Fachpersonen die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und deren Leidensangaben objektiv-kritisch geprüft haben. Sowohl aus der gutachterlichen Beurteilung als auch aus dem Konsilium von Prof. E.___ vom 2. Juli 2015 ergeben sich mehrere Hinweise auf eine Aggravation und Inkonsistenzen, denen im Rahmen einer beweiskräftigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Prof. E.___ erwähnte in der Diagnosestellung u.a. einen sekundären Krankheitsgewinn (IV-act. 57-1). Des Weiteren hielt er fest: Auffallend sei das Schmerzverhalten bei der Anamneseerhebung gewesen. Es habe mit einer freien Beweglichkeit und Belastbarkeit beim Aus- und Anziehen bzw. beim Aufstehen von der Liege kontrastiert. Auch die Einschränkung an der linken Schulter seien rein funktioneller Natur (IV-act. 57-2). Die orthopädische Gutachterin begründete nachvollziehbar die von ihr festgestellten Inkonsistenzen und zahlreichen Hinweise auf eine Aggravation (IV-act. 70-39 oben; IV-act. 70-44). U.a. waren 4 von 5 Waddell-Zeichen positiv (IV-act. 70-44). Hiermit haben sich Dr. C.___ und die medizinischen Fachpersonen der Klinik J.___ jedoch nicht (zumindest nicht in erkennbarer Weise) auseinandergesetzt. Auch aus diesem Grund vermag deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen.
2.1.4 Bezüglich der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen der Klinik J.___ vom 4. August 2016 (IV-act. 89) hat die RAD-Ärztin Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 21. März 2017 überzeugend und in mit der Verlaufsbeurteilung von Dr. C.___ vom 13. Januar 2017 (IV-act. 92; siehe auch die RAD-Stellungnahme vom 23. September 2016, IV-act. 90) übereinstimmender Weise dargelegt, dass darin keine relevante andauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erblickt werden könne. So führte Dr. C.___ mit Blick auf den ab Mitte August 2015 eingetretenen Sachverhalt ebenfalls aus, dass der Gesundheitszustand stationär geblieben sei. Er diagnostizierte kein depressives Leiden, sondern - wie der psychiatrische SMAB-Gutachter (IV-act. 70-12 und -30) - eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und berichtete lediglich von im Verlauf weiterhin aufgetretenen "depressiven Phasen". Bezüglich der Hospitalisation in der Klinik J.___ gab er an, dass diese wegen Erschöpfung und wiederkehrenden Krisen erfolgt sei (IV-act. 92-1). Im Übrigen liegen auch der Arbeitsfähigkeitsschätzung der psychiatrischen Fachpersonen der Klinik J.___ ausdrücklich auch die "körperlichen Erkrankungen" zugrunde (IV-act. 89-2 Mitte), welche zu beurteilen diese mangels entsprechender Fachkompetenz nicht berufen sind.
2.1.5 Auch der Bericht von Dr. med. M.___, Arzt an der Klinik für Rheumatologie am KSSG, vom 15. April 2015 (Datum Posteingang IV-Stelle) vermag die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung (100%ige Arbeitsunfähigkeit) erfolgte nicht vorbehaltlos. Vielmehr wurde eine detaillierte Abklärung zur exakten Bestimmung empfohlen (IV-act. 51-4). Es ist auch nicht erkennbar, dass die ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehene Arbeitsfähigkeitsschätzung auf einer objektiv-kritischen Beurteilung der Leidensangaben der Beschwerdeführerin erfolgte. Im Übrigen hielt er im Bericht vom 18. November 2014 noch eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten für zumutbar (IV-act. 34-3).
2.1.6 Gegen die von den behandelnden medizinischen Fachpersonen bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit spricht des Weiteren die doch noch recht aktive Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin (siehe IV-act. 70-25 und -36): Sie stehe zwischen 05:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens auf. Anschliessend gehe sie ins Bad, verrichte ihre Körperhygiene und kleide sich an. Danach müsse sie erst einmal an die frische Luft und mache einen Spaziergang von 15 bis 20 Minuten. Dabei rauche sie auch. Wenn sie zurückkehre, nehme sie ihr Frühstück zusammen mit den Kindern ein. Danach (nach dem Wegräumen des Frühstücks, IV-act. 70-36) lege sie sich dann eine halbe Stunde auf das Bett und lese dabei jeweils eine halbe bis eine Stunde. Im Laufe des Tages besorge sie ihren Haushalt ("wie z.B. Wäsche waschen und die Geschirrspülmaschine ein- und ausräumen", IV-act. 70-36), wobei ihr Ehemann die schwereren Arbeiten übernehme. Am späten Vormittag koche sie. Sie koche sehr gerne. Manchmal mache sie zwischen 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr einen Mittagsschlaf. Am Nachmittag gehe sie noch ein paar Mal hinaus und mache kurze Spaziergänge. Teilweise gehe sie auch in das Internet, recherchiere dort und lese Gesundheitstipps durch. Das Nachtessen nehme sie zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr ein. Danach würde sie sich Zeit für die Familie nehmen, gelegentlich erneut spazieren gehen. Sie schaue wenig fern. Gegen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr gehe sie zu Bett. Einmal in der Woche fahre sie entweder nach N.___ ins Thermalbad oder nach O.___ in das Hallenbad.
2.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass "die im Vordergrund stehende Psoriasis nicht von einem Fachgutachter" beurteilt worden sei. Die Einschränkungen aus dieser Erkrankung seien im Gutachten nicht berücksichtigt (act. G 5, S. 4). Zunächst legt die Beschwerdeführerin weder konkret dar noch ist erkennbar, welche Einschränkungen aus der Psoriasis die Gutachter zu Unrecht ausser Acht gelassen hätten. Bereits die am KSSG behandelnde Dermatologin Dr. med. P.___ wies im Bericht vom 17. Dezember 2014 darauf hin, dass das Hauptproblem nicht die Haut, sondern die extrem ausgeprägten Gelenkschmerzen seien (IV-act. 36-4). Der Psoriasis mass sie ausdrücklich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 36-2; zur sehr guten dermalen Seite siehe auch den Bericht der Klinik für Rheumatologie vom 9. Januar 2015, IV-act. 46-2). Aus den weiteren Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung. Im Bericht der Klinik für Dermatologie/Allergologie am KSSG vom 2. März 2015 wurde vielmehr eine Verbesserung durch die aufgenommene Behandlung bestätigt (IV-act. 42-2). Gegenüber Prof. E.___ gab die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2015 an, dass sich durch die erfolgreiche Therapie der kutanen Psoriasis der Gesundheitszustand erheblich gebessert habe (IV-act. 57-1 unten und -2 unten). Die eingetretene gesundheitliche Verbesserung des psoriatischen Hautbefunds fand ausserdem Eingang in die gutachterliche Beurteilung (IV-act. 70-35). Im Übrigen verwiesen auch die neurologischen Fachpersonen des KSSG zur Beurteilung des Beschwerdekomplexes ausschliesslich auf eine Einschätzung durch Kollegen aus dem psychosomatischen/psychiatrischen Bereich (IV-act. 62-2). Die medizinischen Fachpersonen der Klinik für Rheumatologie am KSSG wiesen im Bericht vom 11. April 2014 ebenfalls auf eine Somatisierung der Schmerzen hin (IV-act. 18-4). Nach dem ausführlichen rheumatologischen Konsilium von Prof. E.___ vom 2. Juli 2015 (IV-act. 57) bestand überdies kein weiterer fachrheumatologischer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch nicht konkret Mängel am rheumatologischen Konsilium oder Gesichtspunkte, die für einen weiteren fachrheumatologischen Abklärungsbedarf sprechen. Der Einschätzung von Prof. E.___ wurde zudem von der orthopädischen Gutachterin Rechnung getragen (IV-act. 70-45) und es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Diagnose "HLA-B27 negative periphere Spondylarthritis mit Psoriasis-Arthritis EM [Erstmanifestation] 02/2014 ED [Erstdiagnose] 04/2014, aktuell keine entzündliche Aktivität" keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zumassen (IV-act. 70-12).
2.3 Bei der Würdigung der gutachterlichen Beurteilung fällt zudem ins Gewicht, dass sie auf vollständigen klinischen Untersuchungen beruht, die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden berücksichtigt, eine umfassende Konsistenz- und Ressourcenprüfung enthält. Zudem leuchten die in Diskussion mit den Vorakten gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Beeinträchtigung - abgesehen von der retrospektiven Beurteilung des Zeitraums von September 2013 bis Oktober bzw. November 2014 (siehe hierzu nachstehende E. 2.4) - ein.
2.4 Aus der Sicht der Beschwerdeführerin ist es ausserdem unrealistisch, dass - nachdem die orthopädische SMAB-Gutachterin bezogen auf den Zeitraum von September 2013 bis Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte - von einem Tag auf den anderen eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Das Gutachten sei in diesem Punkt nicht begründet und die Angaben seien unklar (act. G 5, S. 4).
2.4.1 Die orthopädische Gutachterin begründete ihre retrospektive Verlaufsbeurteilung damit, dass nach dem Wirkungseintritt der zusätzlichen Behandlung mit Ustekinumab (Stelara), d.h. gestützt auf den Verlaufsbericht der Klinik für Rheumatologie am KSSG vom 18. November 2014 ab ca. November 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Vorher sei die Krankheit "nicht unter Kontrolle gewesen", weshalb für die Zeit vom September 2013 bis Oktober 2014 auch in angepasster Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 70-45).
2.4.2 In der Tat leuchtet die retrospektive Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten nicht ein. Denn wie sich aus dem von der orthopädischen Gutachterin referenzierten Bericht von Dr. M.___ vom 18. November 2014 ergibt, führte die Neubehandlung mit Ustekinumab ausschliesslich zu einer Besserung des "psoriatischen Hautbefundes" (IV-act. 34). Folglich wurden mit dieser Behandlung die dermatologischen Symptome "unter Kontrolle" gebracht (siehe auch die Ausführungen unter vorstehender E. 2.2). In damit zu übereinstimmender Weise führte Prof. E.___ in der konsiliarischen Beurteilung vom 2. Juli 2015 nachvollziehbar aus, die Therapie mit Stelara habe einen hervorragenden Effekt auf die Hautproblematik gehabt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten sich dementsprechend nur sehr wenig spezifische Alterationen und intertriginös bräunliche Verfärbungen finden lassen (IV-act. 57-1). Unter Stelara habe sich die Hautproblematik enorm verbessert. "Betreffend Gelenke und Knieschmerzen hingegen wäre Stelara wirkungslos" (IV-act. 57-3). Er legte zudem ausführlich und nachvollziehbar dar, dass er weder in der Anamnese noch in den Unterlagen oder anlässlich der klinischen Untersuchung Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Erkrankung gefunden habe (IV-act. 57-1 unten). Die am KSSG seit 21. Januar 2014 (siehe den Bericht vom 23. Januar 2014, IV-act. 18-5 f.) behandelnde Dermatologin Dr. P.___ wiederum verneinte, dass die Psoriasis einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe und wies darauf hin, dass das Hauptproblem nicht die Haut, sondern die extrem ausgeprägten Gelenkschmerzen seien (Bericht vom 17. Dezember 2014, IV-act. 36; zur zunehmend diffusen Schmerzsymptomatik siehe den Bericht der Klinik für Neurochirurgie am KSSG vom 16. Juli 2014, IV-act. 28-3 f.). Im Übrigen wurden die Arbeitsunfähigkeitsatteste vom psychiatrisch behandelnden Dr. C.___ ausgestellt (E-Mail vom 14. Mai 2014, IV-act. 15). Demgegenüber bescheinigte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin aus dermatologischer Sicht im Bericht vom 13. November 2013 (fremd-act. 1-5 ff.) für leidensangepasste Tätigkeiten grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Fremd-act. 1-6). Die später im Bericht vom 29. Januar 2014 lediglich noch bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 9-2) beruht nicht auf medizinischen Gründen. Vielmehr hielt Dr. B.___ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit - bzw. wohl eher eine 70%ige Erwerbstätigkeit - für "optimal", da die Beschwerdeführerin "dann Beruf und Familie gut vereinigen" könne (siehe hierzu den Bericht vom 13. November 2013, Fremd-act. 1-6). Vor diesem Hintergrund ist auch rückwirkend eine relevante andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten nicht dargetan. Von weiteren Abklärungen sind mit Blick auf den bereits weit zurückliegenden Zeitraum vom September 2013 bis Oktober 2014 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
3.
Nach dem Gesagten verbleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrads auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin ein Tabellenlohnabzug bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu gewähren ist. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin, bezüglich derer keine Hinweise auf ein im Vergleich zu den LSE-Hilfsarbeiterinnenlöhne erhöhte Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall besteht (siehe zum IK-Auszug IV-act. 7 bzw. zu den Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 11. Februar 2014 IV-act. 12), ein Prozentvergleich vorgenommen und der nach der Rechtsprechung höchstzulässige Abzug von 25% (BGE 126 V 75) gewährt würde, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25%.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (act. G 9) ist sie von der Bezahlung zu befreien.
4.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 22. März 2019, IV 2018/205, E. 3.3) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP