Entscheid vom 17. Februar 2020
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
IV 2017/165
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Am 17. Mai 2016 veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie und Neuropsychologie) des Versicherten bei der IME – Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (nachfolgend: IME), St. Gallen (IV-act. 134, 138). Das Gutachten durch Prof. Dr. med. habil. O.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, SSIPM Interventionelle Schmerztherapie, SGV Vertrauensarzt und SIM Zertifizierter Medizinischer Gutachter, sowie Dipl. Psych. P., Klin. Neuropsychologin (GNP), Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM, wurde am 16. August 2016 erstellt (IV-act. 138). Prof. Dr. O. diagnostizierte pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0) und mass diesem Befund keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 138-88). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor. Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen sei nicht bestimmbar, welche wahnhafte Störung vorgelegen habe. Es könne einzig aufgrund der aktuellen Untersuchungen geschlussfolgert werden, dass keine neurokognitive Minussymptomatik beim Versicherten bestehe, so dass neurokognitive Störungen, wie sie von den Behandlern (angeblich) beobachtet worden seien, wahrscheinlich nicht hierauf zurückgeführt werden könnten, da sich eine Minussymptomatik nicht spontan zurückbilde. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende neurokognitive Defizite, wie sie von den Behandlern proklamiert worden seien, durch den Konsum von psychotropen Substanzen oder die neuroleptische Medikation zustande gekommen seien. Unter Drogen-, Alkohol- und Medikamentenfreiheit würden sich beim Versicherten keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen objektivieren lassen. Daher sei davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2012 auf psychiatrischem Fachgebiet keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen aufgrund psychiatrischer Erkrankungen vorgelegen hätten, welche die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in adaptierter Tätigkeit um 20% oder mehr einschränkten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine sofortige berufliche Wiedereingliederung durchführbar (IV-act. 138-89 f.).
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche „nicht ohne zwingende Gründe“ von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Gerichtsgutachten von Dr. R.___ vom 30. Dezember 2019 eine beweiskräftige Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs bildet.
Die Parteien haben keine Mängel an der gerichtsgutachterlichen Beurteilung vorgebracht.
Bei der Würdigung des Gerichtsgutachtens fällt ins Gewicht, dass es auf eigenständigen gründlichen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden ausführlich verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden berücksichtigt und gewürdigt. Die darin vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sie beruht auf einer umfassenden Konsistenz-, Plausibilitäts- und Ressourcenprüfung bzw. auf einer ausführlichen Abhandlung der in BGE 141 V 281 und 143 V 409/418 statuierten Indikatoren (vgl. act. G 27.1 S. 80 ff.) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG. Dr. R.___ hat schlüssig dargelegt, weshalb der Diagnosestellung und Beurteilung durch den Vorgutachter Prof. Dr. O.___ nicht gefolgt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Aus medizinischer Sicht ist deshalb gestützt auf das Gerichtsgutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich spätestens seit dem Jahr 2011 vollständig arbeitsunfähig ist (act. G 27.1 S. 87 f.).
Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten beträgt der Invaliditätsgrad 100%. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint aufgrund der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Zusatzaufwands als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 10'559.91 (act. G 34) hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (BGE 143 V 269).
Der Beschwerdeführer lässt beantragen, der Beschwerdegegnerin seien die ihm entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 1'500.-- (act. G 1.6) für die Erstellung des Privatgutachtens durch Dr. Q.___ (IV-act. 145-7 ff.) aufzuerlegen. Insbesondere auch die Beurteilung durch Dr. Q.___ führte zu konkreten Indizien (vgl. beispielsweise die Ausführungen zum "Leistungsknick") gegen die Zuverlässigkeit der IME-Expertise bzw. dazu, dass jenem Administrativgutachten kein genügender Beweiswert beigemessen werden konnte und ein Gerichtsgutachten anzuordnen war. Das Parteigutachten war demnach verwendbar (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 45 N 20) und die Kosten dafür sind in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im hier zu beurteilenden, grundsätzlich durchschnittlich aufwändigen Fall, indes auch mit Blick auf den durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwand, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP