Entscheid vom 29. Juni 2020
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr.
IV 2017/162
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhof-strasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rentenrevision (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen revisionsweisen Renteneinstellung. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Voraussetzungen für ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. art. 87 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt sind (zur Sachverhaltsänderung siehe etwa IV-act. 209).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kommt einem Gutachten oder anderen medizinischen Beurteilungen schon dann kein voller Beweiswert zu, wenn Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen; es muss nicht feststehen, dass die medizinischen Beurteilungen effektiv nicht den Tatsachen entsprechen, was nicht mit medizinischen Fachpersonen besetzte Behörden in der Regel nicht beurteilen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit: 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. Oktober 2002, I 779/01, E. 4.2).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende und auch keine im Rahmen einer Revision relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_720/2007, E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. zum Inhalt der Revision Rudolf Rüedi, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 11 und S. 14 f.).
Vorab ist zu beurteilen, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht spruchreif abgeklärt worden ist.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der BEGAZ vom 21. September 2016 (IV-act. 196) und deren ergänzende Stellungnahme vom 22. November 2016 (IV-act. 209). Die Beschwerdeführerin hält die Beurteilung durch die BEGAZ nicht für beweiskräftig (act. G 1). Das Versicherungsgericht kam zum selben Schluss und führte im Schreiben an die Parteien vom 7. August 2019 konkret aus, weshalb diese gutachterliche Beurteilung keine beweiskräftige Arbeitsfähigkeitsschätzung enthielt (act. G 12). Darauf und ebenso auf die Kritik des psychiatrischen Gerichtsgutachters an den Vorgutachten (psychiatrisches Teilgutachten S. 19 f., act. G 20) ist zu verweisen. Übereinstimmend stellte auch der RAD-Arzt Dr. N.___ Mängel an den verschiedenen Administrativgutachten fest. So führte er etwa nachvollziehbar aus, «die 4 vorbestehenden Gutachten zeigen sich hinsichtlich der Ausführungen gemäss ICD10-Kriterien und der diesbezüglichen Diskussionen sehr oberflächlich» (Stellungnahme vom 5. Juni 2020, act. G 23.1). Mit der Einholung des Gerichtsgutachtens wurde der medizinische Sachverhalt somit notwendiger Weise ergänzt.
Bei der Würdigung des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der asim vom 18. Mai 2020 gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen der medizinischen Experten abgewichen werden darf. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). Der RAD-Arzt Dr. N.___ gelangte im Rahmen einer ausführlichen Würdigung vom 5. Juni 2020 zum Schluss, dass auf die gerichtsgutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne (act. G 23.1). Der Rechtsdienst brachte dagegen ebenfalls keine Einwände vor (act. G 23). Die Beschwerdeführerin hält das Gerichtsgutachten für beweiskräftig (act. G 22). Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergeben sich ebenfalls keine zwingenden Gründe, die eine Abweichung von der gerichtsgutachterlichen Beurteilung rechtfertigen. Diese erfüllt unbestrittenermassen sämtliche von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (siehe hierzu vorstehende E. 1.3). Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess (2002/2003, act. G 20, S. 22 Mitte) über keine Arbeitsfähigkeit mehr verfügt (act. G 20, S. 30 Mitte; eingehend zum retrospektiven Verlauf seit dem 23. Februar 2011 siehe S. 20 ff.). Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann ein Einkommensvergleich unterbleiben, da offensichtlich ein mindestens 70%iger Invaliditätsgrad und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Februar 2011 (IV-act. 126) immer wieder somatisch veränderte, was mehrere Operationen in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2019 nach sich zog (act. G 20, S. 20 f.; zu den Sachverhaltsänderungen siehe auch IV-act. 209), womit revisionsrelevante Veränderungen des Sachverhalts nach dem letzten rechtskräftigen Rentenentscheid ausgewiesen sind. Laut Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV erfolgt die Erhöhung der Renten bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diesen vorgesehenen Monat. Wie sich aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2015 ergibt, wurde das Revisionsverfahren von Amtes wegen spätestens im November 2015 eingeleitet (IV-act. 138), womit der bisherige Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf den 1. November 2015 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die Gehörsrügen der Beschwerdeführerin (act. G 1, Rz 20 und Rz 33) zutreffend sind.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- erscheint aufgrund der Einholung eines Gerichtsgutachtens und des damit verbundenen Mehraufwands als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Die Kosten des Gerichtsgutachtens von insgesamt Fr. 19'248.45 (act. G 24) hat die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zu tragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2019, IV 2019/124, E. 5.2.1 f.; BGE 143 V 269).
Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint unter Berücksichtigung des durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2016, IV 2014/97, E. 3.4). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung aus der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (siehe hierzu act. G 8).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP