Entscheid vom 22. Juli 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr.
IV 2017/160
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (Einstellung)
Sachverhalt
Erwägungen
Umstritten ist die revisionsweise Einstellung der Invalidenrente.
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Die Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, setzt einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt des Abschlusses des Rentenrevisionsverfahrens (vorliegend: 21. März 2017) mit jenem im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (vorliegend: 6. Mai 2003) oder mit jenem im Zeitpunkt des Abschlusses eines früheren Rentenrevisionsverfahrens mit materieller Prüfung voraus. Die Beschwerdegegnerin ging beim Vergleichszeitpunkt unzutreffenderweise nicht vom 6. Mai 2003, dem Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs, sondern vom 25. Februar 2010 aus, dem Tag, an dem sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz verletzt hatte (vgl. Gutachtensauftrag vom 28. Juni 2016, vgl. IV-act. 82-3). Die in den Jahren 2004 und 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren beschränkten sich im Wesentlichen auf das Einholen von Fragebogen (IV-act. 31, 33, 47, 50). Auch wenn Dr. D.___ im zweiten Verfahren weitere medizinische Berichte einreichte, wurde auch in jenem Verfahren keine umfassende materielle Prüfung vorgenommen.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich eine rentenrevisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands trotz der Ausführlichkeit des Gutachtens nicht belegen lässt, da sich die Gutachter zwar mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt ausführlich auseinandergesetzt haben, den erforderlichen Vergleich mit der Sachlage, wie sich diese im Jahr 2003 darstellte, jedoch nur beschränkt vorgenommen haben. Dieses Manko ist nicht den Gutachtern anzulasten, sondern der Beschwerdegegnerin, welche im Gutachtensauftrag nur den Vergleich mit der Sachlage verlangte, wie sich diese am Unfalltag im Jahr 2010 darstellte. Dies führt vorliegend dazu, dass sich mit dem Gutachten nicht zumindest im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen belegen lässt, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Gutachten und in den Stellungnahmen des RAD ist davon auszugehen, dass es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen, jedenfalls aber nicht rentenrelevant verbesserten Gesundheitszustands handeln dürfte. Die angeführte Begründung zur Rechtfertigung der Revision, der Gesundheitszustand habe sich durch den Unfall im Jahr 2010 verschlechtert und danach (u.a. wegen der Rückenoperation im Jahr 2012) wieder verbessert, ist unbehelflich, gehen doch die Gutachter und der RAD nicht von verbleibenden erheblichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen aus. Es fehlt daher an der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands bzw. an entsprechenden erwerblichen Auswirkungen. Würde der Unfall im Jahr 2010 (welcher gemäss den Gutachtern im Jahr 2016 keine erheblichen Folgen mehr zeitigte und folglich auch keine Invaliditätsgradänderung zu bewirken vermag) eine Rentenrevision zu begründen vermögen, wäre das mit Art. 17 Abs. 1 ATSG u.a. verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, könnte doch jedes Krankheits- oder Unfallereignis, selbst wenn dieses nur zeitlich begrenzte Auswirkungen hätte - wie oft bei Knochenbrüchen oder einer Grippe -, dazu genutzt werden, Rentenzusprachen, die aus anderen gesundheitlichen Gründen erfolgt sind und aus heutiger Sicht als (zu) grosszügig erscheinen, zu korrigieren.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich auch aus der übrigen Aktenlage und dabei insbesondere aus den Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der bei der Rentenzusprache massgebende Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit verbessert haben. So weisen die Gutachter denn sinngemäss auch darauf hin, dass, wenn man den seinerzeit erhobenen Gesundheitszustand aus aktuellem Blickwinkel betrachte, sich die damals attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) begründen lasse. Aus den Stellungnahmen des RAD lässt sich im Vergleich zum massgebenden Referenzzeitpunkt (2003) keine Verbesserung erkennen.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2003 keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung nachgewiesen ist, womit die Möglichkeit einer Rentenanpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. Die revisionsweise Rentenaufhebung ist daher als rechtswidrig zu qualifizieren und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Selbst wenn vom Vorliegen eines Revisionsgrunds ausgegangen würde, ist die Einstellung der Rente (zumindest aktuell noch) nicht zulässig.
Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente", der insbesondere bei der erstmaligen Anspruchsprüfung auf Leistungen der Invalidenversicherung zum Tragen kommt, findet sein Pendant im Grundsatz "Eingliederung nach Rente", welcher zum Zuge kommt, wenn die Aufhebung von Dauerleistungen in Betracht kommt. Eine revisionsweise Aufhebung einer Rente kann nach der Rechtsprechung erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisionsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2009, 9C_921/2009, E. 5.3).
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indes sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen (vgl. nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2016, 8C_19/2016, E. 5.1). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2015, 9C_183/2015, E. 5).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen kann bereits vor einer 15jährigen Rentenbezugsdauer bestehen wie im Falle einer vorgängigen Arbeitslosigkeit oder (Teil-) Absenz vom Arbeitsmarkt (z.B. wegen Mutterschaft), denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die andauernde Abwesenheit vom Arbeitsmarkt massgebend. Zudem kann die Eingliederung auch in Grenzfällen (wie im Alter von knapp 54 Jahren oder einem Rentenbezug von 14 Jahren und 11 Monaten) angeordnet werden, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2 mit Verweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_720/2017, E. 7.1)
Zum Zeitpunkt der Renteneinstellung per Ende April 2017 bezog der Beschwerdeführer seit genau 15 Jahren eine ganze Rente. Der von der Beschwerdegegnerin geführten Argumentation, dass für die Erfüllung der 15jährigen Rentenbezugsdauer der Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens und nicht derjenige der Renteneinstellung relevant sei, kann nicht gefolgt werden, da in erster Linie die Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt relevant ist bzw. sich diese regelmässig erschwerend auf die Integration in den Arbeitsmarkt auswirkt. Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen zweifelsohne auch nicht vor. Entsprechend war dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss die Selbsteingliederung zumindest aufgrund der langen Rentendauer nicht mehr zumutbar. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzusprache keine feste Arbeitsstelle mehr hatte.
Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin weder Massnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers vor der Renteneinstellung geprüft noch solche Massnahmen veranlasst, obwohl der Rechtsvertreter dies in den Eingaben stets forderte. Gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen wird ein Eingliederungspotential insbesondere bei Rentenbezügern vermutet, die bei gleich gebliebenem Sachverhalt aufgrund der strenger gewordenen Rentenzusprechungspraxis heute keine Rente mehr erhalten würden bzw. nicht mehr im selben Umfang (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.2.3.1 mit Verweis auf BBI 2010 1840 ff.). Wie das Gutachten und die Akten insgesamt nahe legen, würde die Situation, wie sie sich im Jahr 2003 bei der Rentenzusprache darstellte, heute strenger beurteilt und infolgedessen die Arbeitsunfähigkeit geringer eingeschätzt. Da die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen grundsätzlich bundesrechtswidrig ist, hätte die Beschwerdegegnerin die Verwertbarkeit der "wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit" prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehmen müssen. Die Wiedereingliederung gestützt auf Art. 8a IVG bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich eine nähere Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erübrigt.
Das Beschwerdeverfahren bezüglich der Einstellung der Rente ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit betreffend Leistungseinstellung als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Festsetzung einer Entschädigung aus der für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erübrigt sich, die Bewilligung wird gegenstandslos.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP