Entscheid vom 29. August 2019
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
IV 2017/157
Parteien
Erbengemeinschaft A.___,
bestehend aus:
B.___,
C.___,
dieser vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Hilflosenentschädigung
Sachverhalt
Erwägungen
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die beiden Beschwerdeführer jedoch von der Bezahlung dieser Gebühr zu befreien. Sollten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es ihnen dereinst gestatten, werden sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP