Entscheid vom 10. Juli 2019
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr.
IV 2017/156
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
Erwägungen
Streitgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, nachdem bei Erlass der Verfügung am 10. April 2017 seit der den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinenden Mitteilung vom 26. April 2016 (IV-act. 41) rund ein Jahr vergangen war, ohne dass diese eine anfechtbare Verfügung verlangt oder mit vorliegender Beschwerde Anträge hinsichtlich beruflicher Massnahmen gestellt hätte (vgl. BGE 134 V 145).
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; BGE 141 V 14 E. 6.3.1). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Bei der Würdigung der Einschätzungen behandelnder und begutachtender Ärztinnen und Ärzte ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen). Sie stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 470, E. 4.5). Ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten kann nicht stets in Frage gestellt werden, wenn und sobald die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). Allein die in masslicher Hinsicht abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vermag ein Administrativgutachten nicht in Zweifel zu ziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, E. 4.3 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, und vom 23. Juni 2015, 9C_853/2014, E. 3.1.2). Mithin ist nachfolgend zu prüfen, ob das Gutachten im Grundsatz beweistauglich ist und ob sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte ergeben, welche die Gutachter nicht ausreichend berücksichtigt haben. Weiter ist zu beachten, dass – behandelnde und begutachtende – Psychiater, die mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen können. Diese in der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit ("Reliabilität") psychiatrischer Diagnosen kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen, wenn die gutachterliche Einschätzung die Anforderungen an beweiskräftige Gutachten erfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2009, 9C_661/09, E. 3.2).
Dem orthopädischen Gutachter schilderte die Beschwerdeführerin, sie hätte seit ca. 2010 unter lumbalen Rückenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung ins rechte Bein gelitten. Durch einen Auffahrunfall im März 2013 sei es zu einer Verschlechterung der lumbalen Beschwerden gekommen. Im Juli 2014 seien eine allgemeine Schwäche und Schmerzen in der Wirbelsäule und in allen Gelenken aufgetreten, später mit Ausstrahlung auch in die Arme. Aktuell verspüre sie überall Schmerzen, die "immer wechseln würden". Im Vordergrund stünden lumbal lokalisierte Schmerzen, häufig kombiniert mit Blockaden im Beckenbereich, abwechselnd links und rechts lokalisiert. Der Verlauf der Schmerzen sei wellenförmig. Sitzen und Gehen führten nach einer Stunde und Stehen nach wenigen Minuten zu einer Schmerzverstärkung, Heben und Tragen auch nur leichter Gegenstände, Wetterwechsel, Kälte und Nässe bekämen ihr gar nicht gut. Teilweise bestünden auch ein Kribbeln, eine Kraftlosigkeit und "immer wieder" Schwellungen in den Händen und Beinen (IV-act. 63-12, 20). Der orthopädische Gutachter prüfte die so genannten Fibromyalgie-Punkte und kam zum Schluss, da nur sieben davon positiv seien, sei es nicht gerechtfertigt, die Diagnose (einer Fibromyalgie) zu stellen (IV-act. 63-18, 20). Sodann erhob er eine "moderate Hypermobilität" (IV-act. 63-18). Weiter führte er aus, klinisch finde sich eine normale Beweglichkeit der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule; neurologische Reiz- oder gar Ausfallsymptome könnten nicht festgestellt werden (IV-act. 63-20). Anlässlich der MRI-Untersuchung vom 1. September 2014 hätten lediglich leichtgradige Veränderungen der untersten Bandscheibe im Sinne einer Dehydrierung und einer leichten medianen Vorwölbung festgestellt werden können. Die Wirbelkörper selber und die Facettengelenke seien weitgehend unauffällig gewesen (IV-act. 63-20, vgl. auch IV-act. 63-20). Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule aufweise; diese habe durch Bildgebung und Klinik objektiviert werden können (IV-act. 63-20, 22). Die diskogenen Veränderungen seien leichtgradig, allenfalls an der Grenze zu mittelgradig, die ossären Veränderungen seien leichtgradig (IV-act. 63-21). Die weiter angegebenen diffusen Schmerzen am Bewegungsapparat könnten nicht objektiviert werden (IV-act. 63-21). Es bestehe ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom, das sich allerdings nicht objektivieren lasse und sicher auch durch die Tatsache beeinflusst werde, dass die Beschwerdeführerin ihren Beschwerden einen recht hohen Stellenwert beimesse (IV-act. 63-22).
Der orthopädische Gutachter geht von einer vor allem qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, welche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule umfasst (IV-act. 63-25). Dies erklärt sich mit den objektivierbaren beschriebenen degenerativen Befunden. In Anbetracht dessen, dass die der Diagnose des myofascialen Schmerzsyndroms zugeordneten Beschwerden zu keinen organisch objektivierbaren funktionellen Einschränkungen führen, erscheint nachvollziehbar, dass der Gutachter in quantitativer Hinsicht für die Tätigkeiten im Nähatelier und in der Reinigung eine quantitative Einschränkung von 30% und in einer besser adaptierten Tätigkeit von 10% attestiert (vgl. IV-act. 63-25). Dr. L.___ hatte sich bereits im Arztbericht vom 26. August 2016 ähnlich geäussert; die Versicherte könne keine schweren Lasten tragen (max. 10 kg), leide unter Konzentrationsstörungen und Müdigkeit und könne keinen Zeitdruck aushalten. Unter Berücksichtigung der genannten nicht im engeren Sinne somatischen Beschwerdekomponenten hatte sie die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50% eingeschätzt (IV-act. 53-1 ff.). Später schloss sie sich der Beurteilung des orthopädischen Gutachters ausdrücklich an (Stellungnahme vom 27. Januar 2017, IV-act. 71-9).
Die Gutachterin beschrieb im Befund unter anderem einen verminderten Antrieb, eine Schwunglosigkeit, ein lethargisches, spärliches und sparsames Ausdrucksverhalten, steife, unsichere, insgesamt sehr gleichgültige, teilweise ratlose Umgangsformen, einen unentschlossenen Willen, ein zurückhaltendes, sehr einsilbiges und sehr indifferentes Kontakt- und Antwortverhalten, ein nüchternes, teilweise widersprüchliches und gleichgültiges Denken sowie eine affektarme, nüchterne, teilweise ratlose, über weite Strecken ernste Stimmung mit wenig Mimik und seltenem Lächeln. Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit wurden als erschwert und abschweifend erhoben, die Gedächtnisleistung als teilweise schwerbesinnlich. Von der Persönlichkeit her gebe es Hinweise auf ängstlich-vermeidende und lethargische Anteile (IV-act. 63-30). Sie legte weiter dar, klinisch hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung eine leichte Verlangsamung, ängstliche Zurückhaltung und Lethargie festgestellt werden können. Testpsychologisch habe sich ein leichtes depressives Syndrom abgebildet. Die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe weder klinisch noch testdiagnostisch bestätigt werden können (IV-act. 63-34). Die geklagten Beschwerden - Rückenschmerzen, Erschöpfung, Müdigkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen - führt sie auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, auf die Angst und depressive Störung gemischt sowie auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und lethargischen Anteilen zurück (IV-act. 63-34 f.).
Die Expertin beurteilt die Ausprägung und Schwere der Befunde insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als leicht bis mittelgradig (IV-act. 63-34). Dem ist zu folgen. Zwar erachtet sie die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, insbesondere eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes, trotz der wenig fassbaren Angaben der Beschwerdeführerin als erfüllt (IV-act. 63-34; vgl. H. Dilling/ H.J. Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Aufl., Bern 2014, S. 195), womit ein invalidisierender Schweregrad der Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen diagnoseinhärent ist (vgl. BGE 141 V 286, E. 2.1.1). Die Beschwerdeführerin beschrieb indes den Verlauf der Schmerzen als wechsel- und wellenhaft, von verschiedenen Einflüssen abhängig. Sie konnte die Intensität auf der bis 10 reichenden Schmerzskala nicht quantifizieren (IV-act. 63-12), was Dr. L.___ auf Defizite bei der Selbsteinschätzung und der deutschen Sprache zurückführt (Stellungnahme vom 27. Januar 2017, IV-act. 71-9). Der orthopädische Gutachter vermerkte, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, genaue Angaben zu machen (IV-act. 63-12); immerhin fand die Begutachtung in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt (IV-act. 63-1). Als Schmerzmedikation werden Dafalgan (Paracetamol, bei leichten bis mässig starken Schmerzen, www.compendium.ch) oder Spedifen (Ibuprofen) bei Bedarf, etwa zwei- bis dreimal in der Woche, angegeben (IV-act. 63-15, 29). Gesamtüberblickend erscheint im Aktenverlauf aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin eher die Erschöpfung als die Schmerzen im Beschwerdebild vorrangig, wenngleich die psychiatrische Gutachterin die Rückenschmerzen ebenfalls als vorrangig bezeichnet (IV-act. 63-34). Die Beschwerdeführerin steht in monatlicher Behandlung bei Dr. E.___ (Bericht Dr. E.___ vom 23. Mai 2016, IV-act. 48-8) und erhält seit zwei Jahren das Antidepressivum Valdoxan. Dieses helfe ihr beim Einschlafen (IV-act. 63-29, wobei sie gegenüber der Eingliederungsverantwortlichen am 20. Januar 2016 angab, sie nehme keine Medikamente gegen Depressionen mehr, IV-act. 39-2). Die Intensität der Therapie, mit der sich die Beschwerdeführerin besser fühle (IV-act. 63-27), lässt nicht auf einen sehr hohen Leidensdruck schliessen. Insgesamt ist somit nachvollziehbar, dass die Gutachterin trotz diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung nicht von schwer beeinträchtigenden Schmerzen oder anderweitigen schwerwiegenden psychiatrischen Beeinträchtigungen ausgeht.
Von orthopädischer Seite liegen keine schwerwiegenden Komorbiditäten vor; der orthopädische Gutachter geht von einer leicht- bis höchstens mittelgradigen Ausprägung des Gesundheitsschadens aus (vgl. IV-act. 63-21). Betreffend die Persönlichkeit liegen gemäss psychiatrischem Gutachten ängstlich-vermeidende und lethargische Züge vor, die auf eine durch kriegerische Auseinandersetzungen verursachte Persönlichkeitsentwicklungsstörung zurückzuführen seien und sich aktuell als Persönlichkeitsakzentuierung zeigten (IV-act. 63-35). Dies erscheint in Anbetracht der erhobenen Befunde (IV-act. 63-30) nachvollziehbar. Zu den Ressourcen führte die psychiatrische Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe keine Beeinträchtigung bei der Anpassung an Regeln und Routinen. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht eingeschränkt. Anstehende Aufgaben würden abhängig von der aktuellen körperlichen Problematik erledigt. Grundsätzlich versorge sie sich selbständig und brauche im Haushalt lediglich bei schweren Tätigkeiten Hilfe. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, sich an neue Situationen anzupassen. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei nicht eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt, da sich die Beschwerdeführerin von äusseren Faktoren beeinflussen lasse. Das Durchhaltevermögen und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien mässig beeinträchtigt (IV-act. 63-35). Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei eingeschränkt; die Beschwerdeführerin ziehe sich gehäuft zurück und vermeide Kontakte. Auch die Gruppenfähigkeit sei eingeschränkt, da sie sich häufig zurückziehe. Kaum Probleme bestünden in der Beziehung zu vertrauten Menschen. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei mässig eingeschränkt; Hobbys würden vernachlässigt und die Beschwerdeführerin verhalte sich passiv. Die Unterstützung durch das vorhandene soziale Netzwerk sei vorhanden. Die Kommunikationsfähigkeit sei aufgrund geringer Sprachkenntnisse eingeschränkt. Die Motivation sei eher gering. Es lägen soziale Belastungen vor (geringe Deutschkenntnisse, keine berufliche Ausbildung, Kinderversorgung; zum Ganzen IV-act. 63-36 f.). Die Beschwerdeführerin äusserte hierzu, sie habe wenig Kontakt mit deutschsprachigen Menschen, dies finde sie schade. Die finanziellen Verhältnisse seien ausreichend. Die Partnerschaft sei sehr gut. Ihr Ehemann kümmere sich um alles, auch um die Schulbelange der Söhne und um gemeinsame Unternehmungen, und helfe ihr im Haushalt. Auch seine Familie habe grosses Verständnis und unterstütze sie (vgl. IV-act. 63-29). Es ist demnach von intakten, unterstützenden familiären Ressourcen auszugehen. Zur Konsistenz hielt der orthopädische Gutachter fest, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden korrelierten mit ihrem Benehmen. Während der Befragung und der Untersuchung sei sie in ihren Aussagen und in ihrem Benehmen konsistent gewesen. Auch ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation hätten keine Diskrepanzen oder Widersprüche bemerkt werden können. Die Schilderungen bezüglich des Tagesablaufs, namentlich im Hinblick auf die zu erledigenden Haushaltarbeiten, seien in sich konsistent (IV-act. 63-21). Die fehlende Hand- und Fussbeschwielung bestätigten die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr sehr aktiv sei (IV-act. 63-24). Auch die psychiatrische Gutachterin konnte weder klinisch noch testpsychologisch Diskrepanzen oder Widersprüche ausmachen (IV-act. 63-37). Weiter attestieren die Gutachter der Beschwerdeführerin eine grundsätzlich gute Kooperation bzw. Compliance (IV-act. 63-24, 36).
Zusammengefasst berücksichtigt das Gutachten die geklagten Beschwerden und die vorhandenen Akten. Es ist schlüssig und nachvollziehbar und orientiert sich am für nicht somatisch objektivierbare Leiden anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren bzw. den massgeblichen Standardindikatoren. Objektivierte medizinische Standpunkte, die das Gutachten in Frage zu stellen vermöchten, werden in den Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 26. Januar 2017 (IV-act. 71-7 ff) und von Dr. L.___ vom 27. Januar 2017 (IV-act. 71-9 ff.) nicht vorgebracht. Dass das während der zwei Behandlungsjahre entstandene Bild der psychischen Erkrankung mittels der medizinischen Akten nicht vollständig vermittelt werden kann, vermag nach der massgeblichen Rechtsprechung das Gutachten nicht zu entkräften. Die psychiatrische Begutachtung dauerte über zwei Stunden, Anamnese und Befunde wurden vergleichsweise detailliert dokumentiert (IV-act. 63-1). Die Berichte von Dr. E.___ sind im Vergleich zum Üblichen ebenfalls aussagekräftig und umfangreich, so dass der Verzicht der Gutachterin, beim behandelnden Dr. E.___ eine Fremdanamnese einzuholen, gerechtfertigt scheint. Auf das Gutachten ist daher abzustellen, und es ist gemäss bidisziplinärem Konsens von einer durch einen erhöhten Pausenbedarf begründeten (IV-act. 63-40) 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ruhigeren, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeiten ohne mehrere gleichzeitige Anforderungen, ohne starken Zeitdruck, mit einem überschaubaren, geordneten Arbeitsablauf, mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule auszugehen (IV-act. 63-38, 25, 41). Diese Arbeitsfähigkeit gilt auch retrospektiv, da - wie vorstehend dargetan - die Gutachter sowie Behandler in der Diagnosestellung grundsätzlich nicht voneinander abweichen und vorliegend hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für den gesamten zu prüfenden Zeitraum die versicherungsrechtliche Einschätzung unverändert massgebend ist.
Die Beschwerdeführerin erzielte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Näherin im Jahr 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600.-- (IV-act. 8-4). Selbst wenn von einem dreizehnten Monatslohn ausgegangen wird, ist das Jahreseinkommen von Fr. 46'800.-- gegenüber dem Durchschnittseinkommen 2014 gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1, Frauen von Fr. 53'793.-- im Umfang von 13% unterdurchschnittlich. Die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen Gutachterin, dass sie bereits im Jahr 2012 eine erst 2011 angetretene Vollzeitstelle aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, legt nahe, dass sie bereits damals in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Zudem übte sie die Vollzeitstelle als Näherin lediglich während einiger Monate aus. Daher ist das Valideneinkommen nach dem erwähnten Tabellenlohn zu bemessen. Da die Beschwerdeführerin die ihr zugemutete Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist auch das Invalideneinkommen nach dem Tabellenlohn zu bemessen und ein Prozentvergleich vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2015, 9C_888/2014, E. 2, mit weiteren Verweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 880 E. 5b/aa in fine). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 80 E. 5b/bb-cc; 134 V 327 f. E. 5.2; Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2014, 9C_630/2014, E. 2.1 mit weiteren Verweisen). Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn. Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 5.3.1, mit weiteren Verweisen).
Vorliegend ist das Adaptationsprofil einerseits durch die lumbalen Degenerationen und andererseits durch die psychischen Beeinträchtigungen eingeschränkt. Im Wesentlichen bedarf die Beschwerdeführerin einer rückenschonenden und psychisch unterdurchschnittlich belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Dies wurde bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter bereits umfassend berücksichtigt (vgl. IV-act. 63-40), so dass sich kein Abzug rechtfertigt. Weitere Elemente zur Begründung eines Tabellenlohnabzugs sind nicht ersichtlich. Überdies würde auch ein solcher von 10% noch nicht zu einem rentenbegründenden IV-Grad führen; bei einem Tabellenlohnabzug von 10% resultiert ein Invaliditätsgrad von 37% (1 - [0,9 x 0,7]).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP