Entscheid vom 20. Februar 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2016/227
Parteien
A.___ ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Rente (versicherungsmässige Voraussetzungen)
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Januar 2017 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet.
Erwägungen
Zur Beschwerde ist nach Art. 59 ATSG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr Bundesgericht] vom 7. September 2004, I 215/2003). - Die Beschwerdeführerin ist durch die genannte Verfügung formell beschwert, weil ihrem Rentengesuch nicht entsprochen worden ist. Auch die materielle Beschwer ist angesichts der Leistungsablehnung durch die beanspruchte Invalidenversicherung ausgewiesen. Dass ein anderer Zweig des Sozialversicherungssystems, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, den entsprechenden finanziellen Ausfall kompensiert, vermag am Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen, namentlich des ausreichenden aktuellen und schutzwürdigen Interesses, nichts zu ändern. Selbst wenn dies anders zu betrachten wäre mit der Begründung, dass eine besonders enge Verknüpfung von IV- und EL-Anspruch anzunehmen sei (weil die Ergänzungsleistungen die Rolle der früheren ausserordentlichen IV-Renten mit Einkommensgrenzen übernahmen), so wäre ein schutzwürdiges Interesse wegen der Bedarfsabhängigkeit der Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG) im Unterschied zum gestellten Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 Abs. 2 IVG) anzunehmen. Im Übrigen gibt es ausserdem unterschiedliche Regelungen zum Export (auch bei den ausserordentlichen Renten). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Die Beschwerdeführerin leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang. Nach medizinischer Beurteilung vom 13. November 2014 (Gutachten vom 17. November 2014) liegen ein ADHS und eine dissoziierte Intelligenz vor. Eine Ausbildungsfähigkeit bestand danach lediglich für Verhältnisse in geschütztem Rahmen. Die Beschwerdegegnerin ging, nachdem die Beschwerdeführerin keine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren vermocht hatte, von einer Arbeitsfähigkeit einzig für den zweiten Arbeitsmarkt aus, errechnete bei einem Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 82 %, und setzte den Beginn der langdauernden Krankheit auf den __. Juni 2014 fest, den Tag der amtlichen Einreise in die Schweiz (IV-act. 123 f.). Die Beschwerdegegnerin nahm - was nicht bestritten und nach der Aktenlage nicht zu beanstanden ist - an, dass die invaliditätsmässigen (im Unterschied zu den strittigen versicherungsmässigen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erfüllt sind.
Ein volles Beitragsjahr liegt nach Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Drei volle Beitragsjahre liegen demnach vor, wenn eine Person während insgesamt länger als zwei Jahren und elf Monaten - mit Beitragsbezahlung (auch Dritter) oder Anspruch auf Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. zu Letzteren Art. 29ter Abs. 2 AHVG) - obligatorisch oder freiwillig versichert war (vgl. Rz 3004.3 und Rz 3004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen, ab 1. Januar 2003 geltenden Wegleitung über die Renten in der AHV und IV, RWL, beide in der Fassung ab 2008). Für Nichterwerbstätige (d.h. nichterwerbstätige Versicherte) beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 1b IVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes Personen versichert, die gemäss den Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch versichert sind hauptsächlich die in der Schweiz wohnhaften natürlichen Personen (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Die Kinder von nach Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG Versicherten können der obligatorischen Versicherung - im Unterschied zu Ehegatten (vgl. Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG) - nicht beitreten. Sie sind nicht automatisch in der AHV/IV/EO versichert, nur weil ein Elternteil in der obligatorischen oder freiwilligen AHV/IV versichert ist. Auch sie müssen die Versicherungsvoraussetzungen persönlich erfüllen (vgl. Rz 1012 f. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, WVP, gültig ab 1. Januar 2009, Rz 1013 in der Fassung seit 2012). Sie können sich einzig der freiwilligen Versicherung anschliessen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen (vgl. Rz 3040.2 WVP): Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG oder der EFTA, die nicht in einem entsprechenden Mitgliedstaat leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher (d.h. unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, vgl. Rz 4071 WVP) während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage jedenfalls bis 2014 kein Tatbestand nach Art. 1a Abs. 1 lit. b oder c AHVG, namentlich keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, anzunehmen ist, dank derer die Beschwerdeführerin der schweizerischen Versicherung unterstanden wäre. - Freiwillig versichert war sie danach ebenfalls nicht (vgl. Beschwerdeantwort, III Ziff. 4: kein Beitritt; eine freiwillige Versicherung kam auch nicht in Frage, da sie nicht während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert gewesen war, vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG).
Des Weiteren war die Beschwerdeführerin auch zunächst nicht infolge Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch versichert.
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG; ohne Art. 25 Abs. 2 ZGB, vgl. BGE 135 V 249, BGE 130 V 404). Er befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Fassungen vor und nach der Änderung vom 1. Januar 2013). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt (und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt) begründen keinen Wohnsitz (vgl. Art. 26 ZGB in der bis 2012 in Kraft gewesenen Fassung) bzw. der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt) begründet für sich allein keinen Wohnsitz (vgl. Fassung von Art. 23 Abs. 1 ZGB, Teil 2, seit 1. Januar 2013). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Abzustellen ist auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2015, 8C_713/2014 E. 3.2, BGE 138 V 23). - Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. - Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich mit dem Urteil vom 2. August 2005 (K 34/04) der Auffassung von Hausheer/Aebi-Müller (in: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, neuerdings 3. A. 2012, Rz 09.51) angeschlossen, wonach ein Aufgeben auch dann anzunehmen ist, wenn die Person zwar weiterhin einen ausländischen Wohnsitz hat, die Beziehungen dazu jedoch stark gelockert erscheinen. Die Autoren hatten sich auf BGE 87 II 7 und BGE 96 I 387 gestützt. Ein blosses tatsächliches Verlassen des ausländischen Wohnsitzes wird allerdings von einer weiteren Lehrmeinung als nicht genügend (in welche Richtung aber BGE 96 I 387 weise) betrachtet (vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar, 1976, N 36 f. zu Art. 24 ZGB). Nach Daniel Staehelin (in BSK ZGB I, N 8 zu Art. 24 ZGB) hat eine Person ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben, wenn der Ort des bisherigen Lebensmittelpunkts definitiv verlassen wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre lang (nach der Aktenlage seit sie etwa jährig war oder seit 19) unbestrittenermassen Wohnsitz in C.__ hatte (gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern). Ein Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit diesem Staat besteht nicht.
Am . Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin volljährig. Damals lebte sie unbestrittenermassen noch in C._ (vgl. IV-act. 133-1) und hatte dort Wohnsitz. In ihrer Anmeldung vom 7./14. Juli 2014 wurde angegeben, sie habe von 19__ bis 2013 Wohnsitz in C.___ gehabt (IV-act. 29-3). Sie lässt nun geltend machen, sie habe sich bereits auf den 21. Januar 2011 (IV-act. 133-1; bzw. 12. Januar 2011, Beschwerdebegründung S. 5) in der Schweiz angemeldet und hier die Schule besucht. Sie habe auch hier Krankenkassenbeiträge bezahlt. Nach dem Abbruch des Schulbesuchs im September 2011 sei sie behinderungsbedingt dazu gezwungen gewesen, vorübergehend wieder zu ihrer Familie nach C.___ zurückzukehren.
Dass im Lauf des Januars 2011 in der Schweiz Wohnsitz (und Versicherteneigenschaft) begründet worden wäre, ist nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht anzunehmen, denn Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz (im Jahr 2011) war der Schulbesuch; zunächst war denn auch wie erwähnt eine Wohnsitznahme in der Schweiz im Jahr 2013 angegeben worden. Aus den blossen Indizien (vgl. auch Rz 4102 RWL) einer Anmeldung bei der Gemeinde oder eines Bezahlens von Krankenkassenprämien kann vorliegend ebenfalls nicht auf eine damalige Verlegung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin und damit auf eine Wohnsitznahme in der Schweiz geschlossen werden; die familiären Beziehungen blieben nach der Aktenlage im Ausland. - Auch von einem Aufgeben des ausländischen Wohnsitzes und definitivem Verlassen des dortigen Ortes, womit der Aufenthaltsort als fingierter Wohnsitz anzunehmen wäre, ist nach der Aktenlage nicht auszugehen.
Im September 2011 ist die Beschwerdeführerin wieder nach C.___ zurückgekehrt, womit davon ausgegangen werden kann, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weiterhin (wieder samt Aufenthalt) dort besass. Gemäss dem Kantonalen Einwohnerregister (KEWR) hat sie sich in der Folge am __. Juni 2014 im Kanton angemeldet (vgl. IV-act. 126). Sie lässt aber berichten, sie sei bereits am 21. Dezember 2013 (IV-act. 133, Beschwerdebegründung) mit ihrer Mutter eingereist und wieder in die Schweiz gezogen (und habe ab 13. Januar 2014 hier wieder eine Schule besucht). Nach den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Beitragsverfügungen wurde sie ab 1. Dezember 2013 als Nichterwerbstätige erfasst. Es ist bei Würdigung der Umstände daher insgesamt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2013 Wohnsitz (und gewöhnlichen Aufenthalt) in der Schweiz begründete und, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, ab diesem Zeitpunkt (obligatorisch) versichert und beitragspflichtig war.
Schon vor der Wohnsitznahme in der Schweiz hatte ihr allerdings trotz des ausländischen Wohnsitzes Anspruch auf (medizinische) Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden können, und zwar weil Anspruch höchstens bis zum 20. Altersjahr auch Personen haben, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVG), was bei der Beschwerdeführerin zutraf. Ihre Mutter war (zumindest bis Ende ____) freiwillig versichert (vgl. IV-act. 53-2).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität kann hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine ordentliche Rente offengelassen werden (nicht aber für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, vgl. unten E. 5.2). Denn die Beschwerdeführerin war weder bis zum einen noch bis zum andern in Frage kommenden Zeitpunkt während insgesamt länger als zwei Jahren und elf Monaten versichert und hat die entsprechenden Beitragszeiten erfüllt oder Beiträge bezahlt:
Im Dezember 2010 ist die Beschwerdeführerin 18-jährig geworden. Vor Januar 2011 kann der Versicherungsfall Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG (dazu unten E. 5.2.2) keinesfalls eingetreten sein. Ist der Versicherungsfall Rente, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in diesem frühestmöglichen Zeitpunkt im Januar 2011 eingetreten, so entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche Rente, weil sie bis dahin keine Beiträge geleistet hat.
Wäre der Versicherungsfall dagegen - spätestens - im Anschluss an die Taggeldzahlung (bis 31. Januar 2016; dazu unten E. 5.2.4 i.V.m. E. 5.2.2) im Januar 2016 anzunehmen, so wären für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente Versicherung und Beiträge ab 1. Januar 2013 erforderlich. Gemäss den Beitragsverfügungen wurde die Beschwerdeführerin jedoch wie erwähnt erst ab 1. Dezember 2013 als Nichterwerbstätige erfasst (für das Jahr 2015 wurde sie beitragsfrei gesetzt und für das Jahr 2016 wurden AHV-/IV-/EO-Beiträge als Erwerbstätige von Fr. 324.-- angerechnet). Auch bis Januar 2016 hat sie somit nach der Aktenlage nicht im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet. Sie hat eine dreijährige Beitragsdauer nicht erfüllt (und konnte sie nach dem Dargelegten vor der Wohnsitznahme vom 1. Dezember 2013 nicht erfüllen, vgl. auch IV-act. 126).
Einen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat die Beschwerdeführerin bei diesen Gegebenheiten nicht begründet.
Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben nach Art. 42 AHVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres [für die Invalidenversicherung, hier: dreier Jahre, Art. 36 Abs. 1 IVG] der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Abs. 1).
Da ihr (jedenfalls) keine ordentliche Rente zusteht, erfüllt die Beschwerdeführerin (dauerhaft) die erste Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AHVG, ausserdem auch die zweite, jene des Schweizer Bürgerrechts.
Massgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der für die jeweilige Leistungsart erforderlichen Invalidität, d.h. des Eintritts des Versicherungsfalls.
Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls erfolgt in jenem Zeitpunkt, in welchem eine Leistung der IV objektiv erstmals angezeigt ist (vgl. ZAK 1984 S. 445). - Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Eintritt der Invalidität ist demnach leistungsspezifisch unterschiedlich (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 3. August 2017, 8C_818/2016 E. 3.3). Er hängt vom Gesundheitszustand ab, und nicht etwa von zufälligen externen Faktoren wie dem Gesuchszeitpunkt [vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG] oder dem Datum, ab welchem eine Leistung gefordert wird (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2014, 9C_446/2013 E. 6.3).
Im Fall der Rente - wie vorliegend in Frage stehend - gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Versicherungsfall Rente entsteht demnach frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2016, 9C_592/2015; BGE 137 V 417 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch (anders als noch in der Rechtslage vor der 5. IV-Revision gemäss dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen aArt. 29 Abs. 1 IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (wobei die 5. IV-Revision die Regelung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Rente nicht tangiert hat, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2017, IV 2014/433; vgl. auch Rz 1034 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH; vgl. oben E. 5.2.1), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ein (vgl. AHI 2001 S. 152 [I 201/2000 vom 20. November 2000], Rz 9002 KSHI; vgl. BGE 137 V 417).
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, der Versicherungsfall Rente sei bei ihr gleich bei Vollendung des 18. Altersjahres eingetreten, denn spätestens nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, jedenfalls aber zur genannten Zeit (bei Vollendung des 18. Altersjahres), habe festgestanden, dass sie Anspruch auf eine Rente haben werde.
Der Ausgang der (ab 7. August 2014 zugesprochenen) beruflichen Massnahmen mit dem Ergebnis des Abbruchs der Ausbildung in geschütztem Rahmen aus gesundheitlichen Gründen und trotz im Verlauf eingerichteten begleiteten Wohnens (vgl. IV-act. 117 ff.) lässt rückblickend darauf schliessen, dass von Anfang an damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführerin rentenbegründend invalid sein werde, so dass von einem Eintritt der Invalidität für einen Rentenanspruch (Versicherungsfall Rente) sogleich bei Erreichen des 18. Altersjahrs der Beschwerdeführerin auszugehen ist (der Zeitpunkt der Einreise ist bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls irrelevant).
Trat der Versicherungsfall Rente bereits beim Erreichen des 18. Altersjahrs ein, so also, wie es bei einem Anspruch von Geburtsinvaliden möglich ist, schon vor dem Beginn der allgemeinen (d.h. für Nichterwerbstätige vorgesehenen) Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG; vgl. dazu die im Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2014, 9C_446/2013 E. 6.1). Das Erfordernis der gleichen Zahl an Versicherungsjahren in Art. 42 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVG bezieht sich nach der Rechtsprechung denn auch nicht auf alle Jahre seit der Geburt, sondern nur auf diejenigen, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht, wie sie grundsätzlich für die Berechnung einer ordentlichen Rente bestimmend sind, also auf die Versicherungsjahre nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres. Indem Art. 42 Abs. 1 AHVG verlangt, dass die betreffenden Personen dieselbe Anzahl Versicherungsjahre wie der Jahrgang ausweisen, ist er nicht auf Antragsteller ausgerichtet, welche aufgrund ihrer Nichtunterstellung unter die Versicherung während eines gewissen Zeitraumes ihres Lebens ab dem 1. Januar nach ihrem vollendeten 20. Altersjahr eine Beitragslücke aufweisen. Er richtet sich aber unter anderem an Personen, die - weil sie das massgebende Alter, nämlich das 20. Altersjahr (vgl. BGE 131 V 390 = Pr 2006 Nr. 151 E. 2.4; vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG), noch nicht erreicht hatten - vor dem Eintritt des Risikos in Ermangelung einer Verpflichtung dazu überhaupt keine Beiträge oder keine solchen während eines Jahres [für die Invalidenversicherung während drei Jahren] einbezahlt haben (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 1. Mai 2003, I 780/02 E. 5.1.2 = SVR 2003 IV Nr. 34 S. 106). - Spätere, d.h. nach dem Versicherungsfall eintretende, Sachverhaltsentwicklungen können am ursprünglich so entstandenen Anspruchs nichts mehr ändern, der Anspruch kann lediglich noch angepasst oder eingestellt werden (etwa beim Verlassen der Schweiz, vgl. Rz 7112 ff. RWL).
Bei diesem massgeblichen Eintritt der Invalidität für eine Rente im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, war die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung einer der Voraussetzungen von Art. 1b IVG (namentlich des Wohnsitzes in der Schweiz) noch nicht versichert.
Da jedoch wie oben (E. 2.1) erwähnt die Versicherungsklausel auf das Jahr 2001 hin aufgehoben worden ist, kann der Beschwerdeführerin nicht schaden, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, als sie im Ausland wohnte und nicht versichert war. Vielmehr ist über diesen Umstand hinwegzusehen. - Die Abschaffung der Versicherungsklausel ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, den versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht mehr dieselbe Bedeutung beizumessen wie zuvor (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. September 2006, I 142/04 E. 6.3). - Ausserordentliche Invalidenrenten erhalten denn auch gemäss Rz 7006 RWL (in der bis 2011 geltenden Fassung) in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, d.h. Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 21. Altersjahres (vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres, Fassung ab 2012) in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf ordentliche Rente erworben haben. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente setzt selbst für ausländische geburts- oder kindheitsinvalide Personen nicht voraus, dass sich die invalide Person seit Geburt in der Schweiz aufgehalten hat. Es genügt dort nach Rz 7007 RWL, wenn sie vor Vollendung des 20. Altersjahres (Fassung bis 2011; bzw. vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs, Fassung ab 2012) in die Schweiz eingereist sind. Bei ihnen wird infolge des Wegfalls der Versicherungsklausel über das Fehlen des Wohnsitzes beim Versicherungsfall hinweggesehen und nur ein Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 IVG (versicherungsmässige Voraussetzung für ausländische Staatsangehörige) verlangt.
Wenn die Rechtsprechung festhält, die Versicherungsbedingungen, darunter namentlich das Erfordernis des Bestehens eines Wohnsitzes in der Schweiz, die Staatsangehörigkeit und die verlangte Mindestzahl an Versicherungsjahren, von welcher die Entstehung des Leistungsanspruchs abhängt, müssten im Prinzip immer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein, doch sei dieses Prinzip nicht absolut (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_446/2013 E. 6.2), so sollen damit die Anspruchsvoraussetzungen erleichtert werden, indem später eine weitere Anspruchsentstehung für eine Rente ermöglicht wird. Das Fehlen einer Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls kann nach dieser Rechtsprechung nicht generell und für unbefristete Zeit jede neue Prüfung verhindern, sondern das Leistungsgesuch kann später auf die Erfüllung der früher fehlenden Voraussetzung hin geprüft werden. So wird etwa der Anspruch eines Ausländers, der in einem bestimmten Zeitpunkt die schweizerische Staatsbürgerschaft erwirbt, in jenem Zeitpunkt nach den für Schweizer anwendbaren Bestimmungen geprüft (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_446/2013 E. 6.2). Eine Restriktion insofern, als Schweizer Bürger, die beim Versicherungsfall im Ausland lebten, schlechter gestellt würden als ausländische Staatsangehörige, deren Anspruch bei Hinzutreten des fehlenden Anspruchselements neu geprüft werden kann, kann mit dem Wegfall der Versicherungsklausel nicht verbunden sein.
Da der fehlende Wohnsitz beim Eintritt der Invalidität (des Versicherungsfalls Rente) wegen des Wegfalls der Versicherungsklausel kein Hindernis für die Entstehung des Rentenanspruchs ist, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche Rente zum Zeitpunkt ihres Alters von 18 Jahren entstanden.
Die Rente kann schliesslich gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst ausgerichtet werden, sobald sechs Monate nach der Anmeldung verstrichen sind, also vorliegend angesichts der Anmeldung vom Juli 2014 ab 1. Januar 2015. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach ab 1. Januar 2015 eine ausserordentliche Rente auszurichten.
Angesichts des Invaliditätsgrads von 82 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente. - Eine allfällige Koordination mit Taggeld bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig, ob sich allenfalls nach Verfügungserlass Sachverhaltsentwicklungen ergeben haben.
Bei vollem Obsiegen der Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP