Entscheid vom 18. April 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle
Geschäftsnr.
IV 2016/106, IV 2017/431
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rémy Wyssmann, Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
berufliche Massnahmen und Rente; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
Sachverhalt
Am 22. Mai 2018 sind die Verfahren IV 2016/106 und 2017/431 vereinigt worden. - Die Beschwerdeführerin hat mit Erklärung vom 15./16. Januar 2019 auf die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verzichtet.
Erwägungen
Ein Wiedererwägungsverfahren betreffend die Verfügung vom 1. Oktober 2012 an die Hand zu nehmen, hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt. Sie hat sich auch nicht etwa tatsächlich (durch weitreichende Abklärungen und Hinausgehen über eine summarische Prüfung, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. März 2007, I 896/06 E. 4.1; BGE 117 V 8 E. 2b/aa) auf die materielle Behandlung eingelassen. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Verwaltung kann aber weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden und es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Der Entscheid über das Eintreten oder Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch steht auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung (vgl. I 896/06 E. 3.2, BGE 133 V 50). Das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das - durch den anwaltlichen Rechtsvertreter der Versicherten als solches bezeichnete und gestellte - Wiedererwägungsgesuch kann daher nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen (so schon Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2000, EL 2000/3 E. 3), und zwar, weil in solchen Fällen als Beschwerdegegenstand immerhin zu prüfen ist, ob es sich zum einen tatsächlich um ein Wiedererwägungsgesuch (und nicht etwa beispielsweise um ein Gesuch um prozessuale Revision) und zum andern tatsächlich um einen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin handelte. Beides ist vorliegend der Fall. Es wurde nichts vorgebracht, das nicht schon ehemals hätte vorgebracht werden können, und es wurde lediglich eine andere Würdigung des Sachverhalts verlangt (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen die Bundesgerichtsurteile 8C_349/2014 E. 3.3.2 und E. 5.2 sowie 8C_523/2012 E. 3.1).
Massgebend sind für die vorliegenden Verfahren somit einzig die Verhältnisse im Zusammenhang mit der neuen Anmeldung vom 16./17. Dezember 2014. Das bedeutet, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Juni 2015 zur Auszahlung gelangen kann (vgl. unten E. 3.4).
Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; vgl. etwa Bundesgerichtsurteile vom 16. Februar 2018, 8C_633/2017 E. 3.4, und vom 26. März 2004, I 19/04).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung seit 1. Januar 2008) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Schaffung dieser Bestimmung hat keine Veränderung des (nämlich in Art. 4 IVG und Art. 28 IVG geregelten) Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls mit sich gebracht (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015 E. 4; Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2015, IV 2013/52 E. 1.2, vom 2. Mai 2016, IV 2013/641 E. 1.1, und vom 15. März 2016, IV 2013/572 E. 6.4).
Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Der Arzt sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. BGE 107 V 17 = ZAK 1982 S. 34). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 99 f. E. 4, BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Wie sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt, hat der SMAB-Gutachter die Vorgeschichte bzw. -akten berücksichtigt und die Anamnese erfragt, namentlich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden, ihrem Tagesablauf, der Krankheitsentwicklung und der Behandlung sowie ihre Angaben zur persönlichen, Familien- und Berufs-Anamnese. Er hat des Weiteren den psychiatrischen Befund unter den verschiedenen Aspekten (wie etwa Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit, Antrieb, Psychomotorik, Affektivität) erhoben und beschrieben und schliesslich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt. Psychiatrische Symptome seien nicht zu eruieren gewesen; die Schmerzproblematik sei nicht an psychische Belastungsfaktoren gekoppelt. Es bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Persönlichkeit her unauffällig und im sozialen Bereich gut eingebettet. Einschränkungen des Aktivitätenniveaus bestünden aus psychiatrischer Sicht nicht. Diese psychiatrische Begutachtung kann als vollständig und ihr Ergebnis als überzeugend begründet betrachtet werden. - Dass der Gutachter von der Erhebung einer Fremdanamnese abgesehen hat, ist angesichts der Ergebnisse seiner Befragung und Untersuchung ebenso wenig zu beanstanden wie der Verzicht auf testpsychologische Zusatzuntersuchungen oder die Dauer der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin hatte die geltend gemachte (volle) Arbeitsunfähigkeit seit 28. März 2014 in ihrer Neuanmeldung vom Dezember 2014 im Übrigen selbst ausschliesslich ihrem Hüftleiden zugeschrieben. Es kann zudem angenommen werden, dass der Gutachter als fachärztlicher Experte Hinweise auf ein psychiatrisches Leiden infolge der beschriebenen Arbeitsplatzsituation (vor der Kündigung durch die Beschwerdeführerin) oder auf eine dissimulierende Darstellung durch sie erkannt hätte. Eine ergänzende Stellungnahme des Experten der Psychiatrie zu ihren Einwänden war nicht erforderlich.
Was das federführende orthopädisch-traumatologische Teilgutachten betrifft, ist ebenfalls festzuhalten, dass es auf der Grundlage der erfragten Anamnese und der Aufnahme des Befundes beruht. Die Beschwerdeführerin habe bewegungs- und belastungsabhängige Coxalgien des rechten Hüftgelenks und intermittierend auftretende messerstichartige Schmerzen in der Leistenregion beklagt. Das Hüftgelenk habe sich bei der klinischen Untersuchung nicht wesentlich funktionseingeschränkt dargestellt. Es habe aber einen endgradigen Hüftbeuge-, Rotations- und Abduktionsschmerz gegeben. Bei der passiven Bewegungsuntersuchung habe sich kein hartes Bewegungsende feststellen lassen. Die Befunde zur Hüftgelenksbeweglichkeit seien inkonsistent gewesen (bei Inklination im Vergleich zur Bewegung im Langsitz; im Langsitz keine Einschränkung und keine Schmerzverlautbarung). Ein degenerativer Verschleiss der Hüftgelenke habe sich radiologisch nicht dargestellt. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt, da ein pathologisches Korrelat für die mögliche Schmerzauslösung bekannt sei und sich auch gut therapieren lasse. Die Veränderung der Labrumläsion sei ähnlich einer Meniskusläsion am Kniegelenk zu werten. Sollte sich die Beschwerdesymptomatik erneut steigern, lasse sich der elektive Eingriff einer Hüftgelenksarthroskopie durchführen. Bei Beschwerdepersistenz oder -zunahme könne zu dem Eingriff geraten werden. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde die Operation jedoch nicht haben. Trotz des Labrumeinrisses könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden. Das Anforderungsprofil in der Tätigkeit als Verkäuferin übersteige das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht. Sie sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg durchzuführen; überwiegende Betätigung im Knien und in der Hocke sei zu vermeiden (vgl. IV-act. 136-30 f.). - Diese Beurteilung ist nachvollziehbar begründet.
In der Synthese aus allen Fachgebieten (lit. D, IV-act. 136-12 ff., 136-15) des Gutachtens wurde zur orthopädischen Situation festgehalten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege ein kompensierter Zustand vor, so dass nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Inwiefern diese Feststellung der (gutachterlichen) Empfehlung der Operation widersprochen und sich nach der Operation als falsch erwiesen haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Zu Recht nicht beanstandet wurde, dass weder neurologisch noch internistisch eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Sachlage vorgefunden wurde.
Als nachvollziehbar begründeter Beurteilung eines polydisziplinären Expertengremiums nach vollständiger Begutachtung kommt dem Ergebnis des SMAB in der Beweiswürdigung besonderes Gewicht zu. Ihm kann gefolgt werden. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen nicht beeinträchtigt war (vgl. IV-act. 136-13, 136-47) und dass die im Vordergrund der Beschwerden stehende Hüftproblematik zur Zeit der Begutachtung vom November 2015 - also noch vor dem operativen Eingriff vom 5. September 2016 - weder für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin noch für eine entsprechend adaptierte Erwerbstätigkeit eine relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkte (vgl. IV-act. 36-14, 136-30).
Die hiervon abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte vermögen dagegen im Beweiswert nicht anzukommen. Zu erwähnen ist etwa, dass Dr. G.___ im Bericht vom 11. März 2015 (IV-act. 77) keine Arbeitsfähigkeitsschätzung vorgenommen hatte. Dr. C.___ hatte am 23. April 2015 (IV-act. 100-8) erklärt, die Infiltration von anfangs April 2015 habe eine deutliche Verbesserung der Schmerzsymptomatik gebracht. Am 10. Juni 2015 (IV-act. 96) hatte er bestätigt, nach der Infiltration Ende März sei der Schmerz regredient gewesen, im Juni sei die Stabilisierung der Hüfte etwas besser gewesen, die Beschwerdeführerin aber nicht beschwerdefrei. Er hatte der Taggeldversicherung gegenüber dennoch noch im Juni 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-act. 100-9). Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hatte am 22. April 2015 (IV-act. 100-10 ff.) berichtet, nach der Infiltration sei keine Analgetikaeinnahme mehr nötig gewesen. Ohne Besserung bis Juni 2015 sei mit der Beschwerdeführerin nochmals eine operative Revision zu besprechen. Zu ihrer Arbeitsfähigkeit hatte er sich nicht geäussert, hatte aber darauf hingewiesen, dass eine schnellstmögliche Integration des in der Therapie Gelernten in Alltag, Beruf und Sport essentiell sei. - Die behandelnden Ärzte berichteten insbesondere nicht von Sachverhaltsaspekten, welche im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, weshalb wie erwähnt auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen ist.
Bei der psychiatrischen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin zur Entwicklung ihrer Leiden unter anderem berichtet, die Essproblematik sei nach der ersten Niederkunft [___ 2011] verschwunden gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei von 2010 bis 2012 psychologisch behandelt worden, seit 2012 habe sie eine solche Behandlung nicht mehr benötigt. - Der Gutachter der Psychiatrie berücksichtigte die frühere, vorübergehende Überforderungssituation der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Berichte von Dr. E.___ vom September 2010 (vgl. IV-act. 136-40 f.) und vom April 2012 (vgl. IV-act. 136-47) ausreichend. Eine weitere Auseinandersetzung mit dessen Diagnosestellung war nicht erforderlich. - Die Annahme, dass die psychische Problematik im August 2011 weggefallen sei, begründete sich mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin (sie habe damals eine Arbeitstätigkeit ausgeübt; gemäss IK-Auszug damals Arbeitslosenentschädigung) und mit der Beurteilung von Dr. C.___ vom 2. März 2012. - Es gibt für den vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. oben E. 2) in den ärztlichen Berichten denn auch keinen Hinweis auf relevante psychiatrische Einschränkungen der Beschwerdeführerin.
Zur zurückliegenden orthopädischen Situation hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits bei der psychiatrischen Begutachtung erklärt, die Schwierigkeiten mit der rechten Hüfte habe sie, rückblickend betrachtet, schon 2009 gehabt, damals aber nicht so beachtet. Bei der zweiten Schwangerschaft 2013 seien sie deutlich schlechter geworden. - Von Seiten des Gutachters der Orthopädie wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 2013 ein lumboradiculäres Schmerzsyndrom erlitten habe. Im Juli 2014 sei der Labrumeinriss diagnostiziert worden (IV-act. 136-24). Der Gutachter hielt beurteilend fest, aus orthopädischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im retrospektiven Verlauf trotz Auftretens des Labrumeinrisses nicht nachvollziehbar. Die mehrfachen Angebote zu einer Arthroskopie habe sie nicht angenommen; wahrscheinlich sei der Leidensdruck nicht dementsprechend gross gewesen (vgl. IV-act. 136-31). Auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei zu keiner Zeit eingeschränkt gewesen (IV-act. 136-31).
Mit der polydisziplinär getroffenen Feststellung, im Jahr 2013 sei eine Hüftproblematik exacerbiert, die schliesslich wieder zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe und bis zur Begutachtung fortbestehe (vgl. IV-act. 136-13), wurde demnach nicht gutachterlich das Vorliegen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit 2013 beschrieben, sondern das Vorliegen einer durchgehenden Hüftproblematik, die zu einem - von der gutachterlichen Einschätzung abweichenden damaligen - Attest von Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Es wurde denn auch im Gutachten ausdrücklich erläutert, das Krankheitsbild [als solches] sei nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit einzuschränken bzw. aufzuheben (IV-act. 136-15).
Den damaligen Beurteilungen der behandelnden Ärzte lässt sich etwa entnehmen, dass Dr. med. K., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2013 (KV-act. 3-27; bei diagnostizierter Schwangerschaft und Hyperemesis in der Frühschwangerschaft) wegen Rückenschmerzen [gemäss KV-act. 3-18 damals fälschlicherweise als solche statt als Hüftleiden interpretiert] ab 18. April 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab 13. Mai 2013 eine solche von 50 % und ab 29. Mai 2013 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Im Bericht eines Pädiaters vom 19. Juli 2013 (KV-act. 3-28 f.) war angegeben worden, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % im Beruf mit vorwiegend im Stehen auszuübender Tätigkeit sei nachvollziehbar, und zwar wahrscheinlich bis zum Geburtstermin, der voraussichtlich Mitte ____ 2013 sei. Nach dem Mutterschaftsurlaub sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Am 21. Juli 2014 hatte Dr. C. mitgeteilt, im Frühjahr 2014 seien die Symptome eines nun diagnostizierten femoroacetabulären Impingements mit CAM-Deformität rechts aufgetreten (KV-act. 3-7 i.V.m. KV-act. 3-2). Eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin (wie auch eine Operation) sei zurzeit aus familiären Gründen nicht möglich. Der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung hatte am 11. Dezember 2014 erklärt, die Arbeitsunfähigkeit ab 24. März 2014 von 100 % werde durch das Leiden ausreichend begründet; die Prognose für die Arbeitsfähigkeit in der (damaligen) beruflichen Tätigkeit sei zurzeit noch unklar. Unklar sei auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine geeignete leichtere Tätigkeit (vgl. KV-act. 3-17 f.). Am 2. Juli 2015 hatte der Arzt, wie dem Gutachten (vgl. IV-act. 136-10 f.) zu entnehmen ist, dafürgehalten, eine volle Arbeitsunfähigkeit könne ohne fachgerechte Behandlung nicht akzeptiert werden, retrospektiv werde sie jedoch bis 19. Dezember 2014 anerkannt. Ab Beginn der fachärztlichen Behandlung am 10. März 2015 werde die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit wieder übernommen und nach dem 17. April 2015 würden keine weiteren Leistungen mehr geschuldet. - Nach Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurden von der Taggeldversicherung für die Zeit vom 18. bis 28. Mai 2013 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Taggelder bezahlt, hernach bis 14. Dezember 2013 und ausserdem vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 bei voller Arbeitsunfähigkeit, ferner vom 1. Juli 2014 bis 9. März 2015 nochmals bei 50 % und anschliessend bis 17. April 2015 wieder bei 100 % Arbeitsunfähigkeit.
Die genannten Beurteilungen der behandelnden Ärzte und des die Krankentaggeldversicherung beratenden Arztes waren den Gutachtern bekannt. Sie bieten keinen Grund, vom Begutachtungsergebnis für die zurückliegende Zeit (keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach August 2011) abzuweichen.
Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch retrospektiv weder in der angestammten noch in einer adaptierten Tätigkeit über eine längere, vorliegend relevante Zeit hinweg eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat.
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Operation vom September 2016 betrifft, ist nach der Aktenlage zwar von einer postoperativen Arbeitsunfähigkeitsphase, aber darüber hinaus weiterhin nicht von einer längerfristig anhaltenden relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dr. C.___ gab am 7. Februar 2017 nämlich an, der Beschwerdeführerin seien leichte, wechselbelastende, für die Hüfte nicht belastende Tätigkeiten zumutbar. Dass er erwähnte, eine vollzeitliche Tätigkeit sei angesichts der Auslastung der Beschwerdeführerin als Mutter und Hausfrau nicht realistisch, ändert an der massgebenden (objektiven) Zumutbarkeitsbeurteilung für Erwerbstätigkeiten (bei anzunehmender überwiegender Wahrscheinlichkeit einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten vollen Erwerbsarbeit) nichts. Selbst der Operateur Dr. F.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 so, dass ihr ihre bisherige Tätigkeit (als Verkäuferin) zumutbar sei, und zwar an sechs bis sieben Stunden täglich. Andere, wechselnd im Sitzen und im Stehen auszuübende Tätigkeiten mit etwas Gehen seien kein Problem, sicherlich nicht während sechs Stunden pro Tag. Die Beschwerdeführerin werde sicherlich zu 80 bis 90 % arbeiten können. Die Begutachtungsstelle schliesslich nahm zu den Einwänden der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 (IV-act. 180) Stellung und hielt dafür, der Operateur habe der Beschwerdeführerin im Operationsbericht eine sofortige forcierte Vollbelastung empfohlen, was darauf schliessen lasse, dass die Arbeitsunfähigkeit nach der Operation nur temporär - für etwa vier bis sechs Wochen - anzunehmen sei. Diese Stellungnahme erging zwar, ohne dass nochmals eine Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, erscheint aber nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage bestand nach dem Dargelegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach der Operation keine relevante voraussichtlich bleibende oder längere Zeit anhaltende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Arbeit und in adaptierten Tätigkeiten.
Die Beschwerdegegnerin hat demnach beide Leistungsgesuche zu Recht abgewiesen.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Angesichts der zunächst separat geführten beiden Beschwerdeverfahren erscheint eine im Vergleich zu den ansonsten für ein Verfahren üblichen Kosten um Fr. 200.-- angehobene Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 800.-- angemessen. Im Einzelnen sind für das Beschwerdeverfahren IV 2016/106 Fr. 200.--, für dasjenige mit der Nummer IV 2017/431 Fr. 600.-- zu veranschlagen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden, hier also die Beschwerdeführerin. Mit dem für das Verfahren IV 2016/106 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist die betreffende Gebühr von Fr. 200.-- getilgt. Der restliche Vorschuss von Fr. 400.-- ist an die Gerichtskosten von Fr. 600.-- im Verfahren IV 2017/431 anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis eine verbleibende Gebühr von Fr. 200.-- noch zu leisten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP