Invalidity pension revision requires external psychiatric expertise

IV 2010/43Übriges Gericht23.10.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged the IV office’s refusal to increase her disability pension, arguing that her psychiatric condition had worsened markedly. The court compared the medical situation at the time of the 2005 review with the later reports and found that, although the internal RAD assessment was plausible, the treating physicians’ reports raised sufficient doubts about a relevant deterioration. It therefore annulled the refusal decision and remitted the matter for a new psychiatric expertise and a fresh decision. The respondent was ordered to pay CHF 600 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; rentenrevision and reassessment of invalidity pension claims. For the comparison required by a revision or reconsideration, the materially relevant state of health is to be contrasted with the situation at the last legally binding substantive review. If the file contains even slight, objectively founded doubts as to an internal medical assessment, an external expert opinion must be ordered; an internal report alone is insufficient to deny a deterioration. A remand for further clarification counts, for cost purposes, as full success of the appellant. Court costs are borne by the unsuccessful authority under Art. 69 Abs. 1bis IVG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012

Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 23. Oktober 2012

in Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rentenrevision

Sachverhalt :

A.

A.a A.___ meldete sich am 12. Dezember 1995 erstmals wegen einer seit 1979 bestehenden Hepatitis zum Bezug von Leistungen der Invaliden­versicherung (Berufsberatung und Umschulung) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1).

A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete Dr. med. B., Chefarzt des Kan­tonalen Spitals C., am 17. September 1996 ein fachärztliches Gutachten, in welchem er festhielt, die Versicherte leide an einer chronisch aktiven Hepatitis C und sei deswegen zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (IV-act. 18).

A.c Mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Aus­land einen Rentenanspruch (IV-act. 39).

B.

B.a Am 29. November 2000 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie leide an einer chronischen Leberent­zündung mit „extremen Nebenwirkungen“, wobei sich ihr Gesundheitszustand zu­sehends verschlechtere (IV-act. 50).

B.b Am 18. Dezember 2000 erstatteten die behandelnden Ärzte der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Sargans einen Arztbericht. Darin hielten sie fest, die Versicherte befinde sich seit Oktober 2000 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung; sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, an einer Opiat-Abhängigkeit (sie nehme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm mit Methadon teil) sowie an einer chronischen Hepatitis C. In ihrer Arbeitsfähigkeit sei sie zu 50 % beeinträchtigt (IV-act. 52). Bezugnehmend auf eine entsprechende Anfrage der IV-Stelle führten die Ärzte in einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 2001 aus, zur Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne noch nicht zu­verlässig Stellung genommen werden (IV-act. 56). Mit Bericht vom 16. August 2001 teilten sie schliesslich mit, der Zustand der Versicherten sei insgesamt stationär; die de­pressive Symptomatik habe sich zwar etwas zurückgebildet, doch habe sich gleichzeitig gezeigt, dass die Versicherte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus leide. Sie sei nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 57).

B.c Nachdem der zuständige Berufsberater zuhanden der IV-Stelle ausgeführt hatte, es empfehle sich, der als Englischlehrerin tätigen Versicherten eine pädagogische Zusatzausbildung zu finanzieren, und dass von einem Valideneinkommen von etwa Fr. 62’400.-- und einem Invalideneinkommen von etwa Fr. 27’600.-- (nach Abschluss einer – empfohlenen – Aus- bzw. Weiterbildung in Pädagogik) auszugehen sei (IV-act. 59), verfügte die IV-Stelle am 14. November 2002 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2001 (IV-act. 64).

C.

C.a Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen teilte die Versicherte am 6. Mai 2004 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter ver­schlechtert. Ihre körperliche Energie und Ausdauer würden stetig abnehmen, zudem leide sie an vermehrter morgendlicher Übelkeit, an Erbrechen und an Durchfall (IV-act. 67).

C.b Mit Verlaufsbericht vom 31. August 2004 teilte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, mit, der Gesundheitszustand sei stationär. Im Vordergrund stünden die depressiven Verstimmungen (IV-act. 73).

C.c Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten die Ärzte der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Sargans am 15. September 2005 ein fachärztliches Gutachten. Darin diagnostizierten sie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border­line-Typus, ein Abhängigkeitssyndrom mit multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen bzw. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadon-Programm, eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom sowie eine chronisch aktive Hepatitis C und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-act. 81).

C.d Am 10. Oktober 2005 teilte die IV-Stelle mit, dass die Rente nicht angepasst werde (IV-act. 84).

D.

D.a Am 13. Mai 2008 liess die Versicherte um Erhöhung der Rente ersuchen; ihre Gesundheit habe sich seit Sommer 2006 erheblich verschlechtert (IV-act. 89). Ihrem Schreiben legte sie unter anderem ein Schreiben des Psychiatrie-Zentrums Werden­berg-Sargans (entspricht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Sargans) vom 22. April 2008 bei, in welchem ausgeführt worden war, die Persönlich­keitsstörung sei zwischenzeitlich stärker hervorgetreten, und die depressive Störung habe sich intensiviert, weshalb die Arbeitsfähigkeit seit August 2007 gesamthaft lediglich noch 10 % betrage (IV-act. 91).

D.b Am 25. August 2008 teilte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, mit, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich deutlich verschlechtert; sie sei psychisch und physisch erschöpft, leide an Angstgefühlen und Schlafstörungen und be­nötige die doppelte Dosis Methadon. Konzentrationsschwäche und Angstzustände wirkten sich auf die bisherige Tätigkeit aus; diese sei ihr zu circa zwei Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 104).

D.c Am 26. August 2008 teilten die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Werdenberg-Sargans mit, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich ver­schlechtert. Sie könne lediglich noch zwei Unterrichtslektionen pro Tag erteilen und benötige einen Tag Erholung (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 10 %). Die Aus­übung einer anderen Tätigkeit sei nicht zumutbar (IV-act. 106).

D.d Am 16. Oktober 2009 erstatteten die Dres. med. F., Facharzt FMH für Innere Medizin, Pneumologie, Arbeits- und Sozialmedizin, und G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) einen bidisziplinären Unter­suchungsbericht. Darin hielten sie fest, weder aus psychiatrischer noch aus internis­tischer Sicht sei eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzu­stellen; die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50 % (IV-act. 122).

D.e Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vorgesehen sei (IV-act. 127).

D.f Dagegen liess die Versicherte am 20. November 2009 Einwand erheben (IV-act. 128). Ihrer Eingabe liess sie ein Schreiben der behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Werdenberg-Sargans vom 12. November 2009 beilegen. Darin war aus­geführt worden, im Vergleich zum Zustand im Jahr 2002 seien neu eine Zwangs­symptomatik sowie soziale Ängste zu beobachten. Die Ängste hätten insbesondere seit dem Jahr 2006 erheblich zugenommen. Während die Versicherte damals noch gerne unterrichtet habe, sei die Arbeit zwischenzeitlich zur Belastung geworden; sie habe zu­letzt nur noch unter Zuhilfenahme von Tranquilizern unterrichten können (IV-act. 129).

D.g Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab; gemäss dem überzeugenden Untersuchungsbericht vom 16. Oktober 2009 sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen (IV-act. 131).

E.

E.a Dagegen richtet sich die am 30. Januar 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich so sehr verschlechtert, dass ihr die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich sei (act. G 1).

E.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei auf den Untersuchungsbericht vom 16. Oktober 2009 der RAD-Ärzte Dres. F.___ und G.___ abzustellen und damit eine relevante Verschlechterung des Gesundheits­zustandes zu verneinen (act. G 5).

E.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

Eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente der Invalidenversicherung kann nur unter engen Voraussetzungen abgeändert werden, namentlich, wenn sich die ursprüng­liche Verfügung als qualifiziert fehlerhaft erweist (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) oder sich die der Verfügung zugrunde liegenden Tatsachen zwischenzeitlich derart ver­ändert haben, dass sich die Verfügung als nachträglich nicht mehr zutreffend erweist (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Vorliegend steht eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. November 2002 nicht zur Diskussion; viel­mehr ist streitig, ob sich seit deren Erlass bzw. seit der Anspruchsüberprüfung im Jahr 2005 (vgl. IV-act. 81 und 84) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert hat, dass sie Anspruch auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung hat. Namentlich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass sie nicht mehr zu 50 % bzw. überhaupt nicht mehr erwerbstätig sein könne.

2.

Die rentenzusprechende Verfügung vom 14. November 2002 stützte sich in medi­zinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Berichte der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Sargans vom 18. Dezember 2000 (IV-act. 52) und vom 16. August 2001 (IV-act. 57). In beiden Berichten war ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2000 zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Zunächst sei diesbezüglich eine depressive Störung im Vordergrund gestanden (vgl. IV-act. 52); im Verlauf der Be­handlung habe sich dann aber herausgestellt, dass als psychiatrisches Grundleiden eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zu diagnostizieren sei, sodass trotz teilweiser Rückbildung der depressiven Symptomatik nach wie vor eine 50%ige Arbeits­unfähigkeit zu attestieren sei (vgl. IV-act. 57). Zum Zustand wurde ausgeführt, die Be­schwerdeführerin leide seit etwa Frühling 2000 an einem zunehmenden depressiven Zustandsbild mit gedrückter, freudloser Stimmungslage, Antriebsmangel, sozialem Rückzug und unkonkreten Todeswünschen. In den letzten Jahren sei sie zunehmend energielos geworden, mit schneller körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit bereits nach leichten Tätigkeiten. Sie leide an anhaltender Freudlosigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Zukunftsängsten und Antriebsmangel, starken Konzentrationsschwierigkeiten sowie Verlust von Libido und Vitalität. Ausserdem verspüre sie ge­legentliche Angstattacken (vgl. IV-act. 52). Auch nach Rückbildung der depressiven Symptomatik seien ausgeprägte Antriebslosigkeit, Affektlabilität mit kurzzeitigen de­pressiven Zustandsbildern bis hin zur Suizidalität, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdbarkeit aufgefallen (vgl. IV-act. 57). Im Rahmen der Begutachtung im Frühjahr 2005 durch dieselbe Stelle wurde der Zustand im Wesentlichen unverändert beschrieben. Zusätzlich vermerkt wurde, dass gemäss internistischem Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahr 1996 die Auswirkungen der Hepatitis C die Arbeitsfähigkeit als Englischlehrerin um 50 % einschränken würde (vgl. IV-act. 81). Diese Ergebnisse wurden im Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. G.___ zusammengefasst und als nachvollziehbar gewertet (vgl. IV-act. 122–23). Für die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert haben, sind die aktuellen Ver­hältnisse mit jenen bei Erlass der Mitteilung vom 10. Oktober 2005 zu vergleichen, ging dieser Mitteilung doch – wie dargelegt – eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs voraus (vgl. BGE 133 V 108); mangels Einwendungen gegen diese Mitteilung ist sie rechtsverbindlich geworden, ähnlich einer Verfügung (vgl. BGE 134 V 145).

3.

In ihrem Bericht vom 26. August 2008 (IV-act. 106) und in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2008 (IV-act. 91) führten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Werdenberg-Sargans zwar an, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Mitte 2006 erheblich verschlechtert, doch schilderten sie weitgehend ähnliche Beschwerden und Befunde wie bereits in den oben erwähnten vorherigen Berichten: wechselnde, instabile Stimmung, häufig auftretende depressive Episoden, gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, Schlafstörungen und soziale Ängste. Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte in seiner Gegenüberstellung insofern nachvollziehbar aus, eine relevante Veränderung sei angesichts dessen nicht ausgewiesen (vgl. IV-act. 122–23 f.). In Entgegnung darauf führten die behandelnden Ärzte in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2009 (IV-act. 129) aus, die Zwangssymptomatik und die sozialen Ängste hätten seit 2006 stetig zugenommen; der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich insgesamt verschlechtert (vgl. IV-act. 129). – Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2005 äusserte, die Arbeit sei für sie äusserst anstrengend und belastend, gleichzeitig aber auch grundsätzliche Freude an der Lehrtätigkeit zum Ausdruck brachte (vgl. IV-act. 81–2); demgegenüber beschrieb sie im Rahmen der späteren Untersuchungen die Arbeit lediglich noch als belastend und unzumutbar (vgl. IV-act. 106, 122–18 und insb. 129–2). Gesamthaft lassen sich den Akten zwar nur wenige konkret fassbare Indizien für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen, doch erwecken die Berichte der behandelnden Ärzte den Eindruck, die psychischen Beeinträchtigungen hätten sich im Verlauf der Jahre 2005–2009 weiter intensiviert, was angesichts der ge­stellten Diagnosen nicht ungewöhnlich wäre. Diese Intensivierung scheint zwar durch­aus wahrnehmbar und fassbar zu sein, aber offensichtlich nur schwer beschreibbar. Jedenfalls kann aufgrund der Tatsache, dass in den verschiedenen Berichten und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte im massgebenden Zeitraum sowohl Be­schwerden als auch Befunde und Diagnosen weitgehend unverändert geschildert bzw. gestellt wurden, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, der Zustand der Beschwerdeführerin sei insgesamt gleich geblieben. Insofern bestehen Zweifel am an­sonsten nachvollziehbaren Untersuchungsbericht der RAD-Ärzte Dres. F.___ und G.___. Da bereits geringe Zweifel an einem versicherungsinternen medizinischen Bericht rechtsprechungsgemäss dazu führen, dass eine versicherungsexterne Begut­achtung anzuordnen ist (vgl. BGE 135 V 465), ist die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und an­schliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Ver­änderung des Zustandes seit Oktober 2005 zu legen.

4.

Die Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens rechtfertigt sich vor allem auch mit Blick auf die Erwerbssituation der Beschwerdeführerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Berufsberater berufliche Massnahmen zur Verbesserung der Rest­erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin empfohlen (vgl. IV-act. 59). Zudem ist durch­aus nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer Angstzustände schwer fällt, zu unterrichten. Es sind allerdings andere Tätigkeiten denk­bar, bei denen die Beschwerdeführerin ihre Qualifikationen verwerten könnte, ohne einem zu intensiven Kontakt mit anderen Menschen ausgesetzt zu sein; namentlich Übersetzungstätigkeiten scheinen geeignet. Da die Beschwerdeführerin zwischen­zeitlich nicht mehr unterrichtet, sind die bislang unterbliebenen beruflichen Massnahmen nachzuholen. Diese Massnahmen sind so rasch als möglich anhand zu nehmen, also insbesondere nicht erst nach Eintreffen des psychiatrischen Gutachtens. Unter Um­ständen können die Erfahrungen der beruflichen Eingliederung wertvolle Erkenntnisse für die Begutachtung liefern; jedenfalls besteht kein Grund, mit den beruflichen Mass­nahmen noch länger zuzuwarten.

5.

Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2010 aufzuheben ist. Da die Aufhebung einer Verfügung und die Rück­weisung zu weiteren Abklärungen praxisgemäss hinsichtlich Kostenfolgen als voll­ständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdegegnerin die gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erhebenden und angesichts des durch­schnittlichen Aufwandes auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten zu bezahlen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Ab­klärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.

Schlagwörter

invalidity insurancepension revisionpsychiatric expertisedeterioration of healthmedical assessmentremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to increase the disability pension could stand despite alleged worsening of health

Extrahierter Entscheid

The refusal could not be upheld because the record left doubts about the reliability of the internal medical assessment; the matter had to be reconsidered after further psychiatric evidence.

Extrahierte Begründung

The treating doctors described a progressive intensification of psychological symptoms over time, while the RAD report remained internally plausible but was not free from doubt. Under the case law, even slight doubts about an internal medical report require an external expert examination.

Kernrechtsfrage

Whether an external psychiatric expert opinion had to be obtained

Extrahierter Entscheid

Yes. The case had to be returned to the IV office for a psychiatric expertise focused on the development since October 2005.

Extrahierte Begründung

The file did not allow a safe conclusion that the condition had remained unchanged; the medical picture was not sufficiently clarified by the internal assessment alone.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The respondent must pay court costs of CHF 600.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded to the extent of annulment and remand, this counts as full success for costs purposes.

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