Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl
Entscheid vom 25. Juni 2009
in Sachen
E.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Vater,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rente
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene E.___ wurde von seinem Vater am 21. Februar 2008 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Der Versicherte hatte früher medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 erhalten. Im Jahr 2001 hatte er eine Anlehre als Karrosserie-Handwerker abgeschlossen. Zuvor hatte er eine Lehre als Karrosseriespengler wegen Überforderung abbrechen müssen. Seit dem Abschluss der Anlehre war er bei der Garage A.___ AG beschäftigt. Der Vater des Versicherten führte in einem Begleitschreiben vom 22. Februar 2008 zur Anmeldung aus, mangelndes Selbstwertgefühl und grosse Unsicherheit prägten den Versicherten. Der Arbeitgeber sei der Ansicht, dass der bisher ausbezahlte Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche, weil massive Einschränkungen im zeitlichen Arbeitsablauf bestünden und weil der Versicherte bei der Arbeit genaueste Anweisungen und eine intensive Überwachung benötige. Gemäss einem von Dr. med. B.___ vom RAD Ostschweiz erstellten Gesprächsprotokoll vom
B.
In einem FI-Assessmentprotokoll/Verlauf hielt die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle am 23. April 2008 fest, für Dr. med. B.___ sei es nicht nachvollziehbar, weshalb plötzlich eine Leistungseinbusse bestehen sollte. Der Versicherte habe dazu nicht Stellung nehmen können. Weiter gab die Eingliederungsverantwortliche an, sie habe gegenüber dem Vater des Versicherten angegeben, ein Lohn von Fr. 2200.- sei zu tief angesetzt. Am 23. Juli 2008 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, anlässlich eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber habe dieser angegeben, der Versicherte erbringe im Verhältnis zu den Zeitvorgaben für die einzelnen Arbeiten eine Leistung von 50-60%. Der Arbeitgeber habe vorgeschlagen, dem Versicherten eine halbe Rente zu gewähren und dazu einen Lohn von Fr. 2000.- bis Fr. 2200.- auszurichten. Die Eingliederungsverantwortliche wies in ihrer Notiz darauf hin, dass die Leitung der Arbeitgeberfirma kürzlich vom Vater auf den Sohn gewechselt habe. Sie schloss die Frühinterventions-Phase (sog. FI-Phase) ab, weil der Versicherte seinen Arbeitsplatz auf jeden Fall werde behalten können. Der Vater des Versicherten teilte am 5. August 2008 mit, seit dem 1. April 2008 betrage der Lohn nur noch Fr. 2200.-. Er ersuchte die IV-Stelle, eine genaue Abklärung des aktuellen Standes durch einen Arzt oder eine MEDAS vornehmen zu lassen. In einem Telephongespräch vom 27. August 2008 teilte die Eingliederungsverantwortliche dem Vater des Versicherten u.a. mit, sie habe den Eindruck, dass man auf Kosten des schwächsten Gliedes bzw. der Invalidenversicherung Einsparungen vornehmen wolle.
C.
Mit einem Vorbescheid vom 7. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Vater des Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Rentengesuch abzuweisen, da ein Invaliditätsgrad von lediglich 17% vorliege. Der Vater des Versicherten führte in seiner Stellungnahme vom
D.
Am 26. Februar 2009 erhob der Vater des Versicherten für diesen Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung. Er machte geltend, gemäss den Angaben des Arbeitgebers betrage der Soziallohnanteil 50%. Dieser hohe Anteil sei dadurch begründet, dass der Arbeitgeber in der Familie selbst eine geistig behinderte Person habe. Unter diesem Blickwinkel seien die testpsychologische Untersuchung durch die Klinik Wil und der Bericht von Dr. med. C.___ neu zu beurteilen. Es sei nach wie vor keine praxisbezogene Abklärung am Arbeitsplatz erfolgt.
E.
Die IV-Stelle beantragte am 29. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, im Januar und Februar 2008 seien sowohl der Arbeitgeber als auch Dr. med. C.___ von einer minimalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Nun werde plötzlich mit Wirkung ab März 2008 ein Soziallohn von 50% geltend gemacht. Da sich der Gesundheitszustand zwischen Januar und März 2008 nicht verändert habe, sei die ab Oktober 2008 bescheinigte hohe Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar. Bei der testpsychologischen Untersuchung seien keine wesentlichen kognitiven Defizite festgestellt worden. Gleichzeitig sei das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen worden. Eine grössere Einschränkung als 20% sei nicht ausgewiesen.
F.
Der Vater des Versicherten wandte am 27. Mai 2009 ein, dieser habe bereits während der Schulzeit die für die Aufgaben vorgesehene Zeit überschritten. Deshalb habe der Versicherte die Gewerbeschule für Automechaniker bzw. Karrosseriespengler nicht absolvieren können. Die Folge sei gewesen, dass der Versicherte nur eine Anlehre habe machen können. Der Vater des Versicherten ersuchte um eine nochmalige Befragung des Hausarztes und um eine praxisbezogene Abklärung am Arbeitsplatz.
G.
Die IV-Stelle verzichtete am 4. Juni 2009 auf eine Duplik.
Erwägungen:
Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausschlaggebendes Element der Bemessung des Invalideneinkommens bildet in aller Regel die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Es liegen ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen vor, die erheblich voneinander abweichen. Dr. med. B.___ ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am bestehenden Arbeitsplatz von 80% und an einem idealen Arbeitsplatz (mit wohlwollendem und stützenden Arbeitsumfeld) von 100% ausgegangen. Demgegenüber hat Dr. med. C.___ einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40% angegeben, allerdings ohne zu spezifizieren, ob sich dies auf den bestehenden Arbeitsplatz oder auf einen idealen Arbeitsplatz bezog. Beide Ärzte haben sich auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik Wil berufen. In diesem Gutachten fehlt aber eine Arbeitsfähigkeitsschätzung. Es ist dort nur angegeben worden, die Aussetzer bei der Aufmerksamkeitszuwendung stellten für den Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld ein deutliches Handicap dar. Inwieweit andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, über die im Gutachten berichtet worden ist, ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tangieren, ist vom Sachverständigen nicht ausgeführt worden. Er hat lediglich zusammenfassend darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weniger die kognitiven Defekte und mehr die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale ausschlaggebend seien. Das Gutachten löst also den Widerspruch zwischen der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ und derjenigen von Dr. med. C.___ nicht auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ nicht überzeugend, jedenfalls nicht plausibler als diejenige von Dr. med. C.. Die Schätzung von Dr. med. B. beruht nämlich nicht auf einer Untersuchung oder auch nur auf einer Beobachtung des Beschwerdeführers während eines Gesprächs im Rahmen der Frühintervention, sondern nur auf einer Interpretation alter medizinischer Akten der Beschwerdegegnerin und auf einem Bericht von Dr. med. C.. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. C. beruht zwar auf einer langen Beobachtung, aber nicht auf einer spezialärztlichen Untersuchung. Zudem vermag sie schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie von einem behandelnden Arzt stammt, der zum vornherein die Anforderungen an einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen nicht erfüllen kann. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die vorhandenen medizinischen Akten nicht ausreichen, um den Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Sache muss deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
2.1 Damit die von der Beschwerdegegnerin nachzuholenden Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einen aussagekräftigen Einkommensvergleich ermöglichen werden, ist vorab zu klären, wie das Valideneinkommen zu ermitteln ist. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens nicht in der Lage gewesen ist, eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren, ist die von ihm effektiv eingeschlagene Berufskarriere bereits durch die Behinderung beeinflusst. Im fiktiven "Gesundheitsfall" hätte der Beschwerdeführer keine Anlehre gemacht, sondern er hätte einen Beruf erlernt. Da keine Hinweise für eine andere, höher qualifizierte Berufswahl vorliegen, muss – gemäss dem beim Beschwerdeführer liegenden Nachteil der Beweislosigkeit – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Beruf des Autospenglers erlernt hätte und dass er diesen Beruf nach wie vor ausüben würde. Das Valideneinkommen bemisst sich also nicht an dem vom Beschwerdeführer vor der Lohnreduktion erzielten Einkommen, sondern nach dem Erwerbseinkommen, das er im massgebenden Zeitpunkt als qualifizierter Autospengler erzielt hätte. Sollte dieses Einkommen tiefer sein als das Pauschaleinkommen nach Art. 26 IVV, müsste auf letzteres abgestellt werden.
2.2 Zur Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2008 zu ermitteln haben. Diese Abklärung wird sich nicht auf die quantitative Komponente der Arbeitsfähigkeit beschränken können. Vielmehr wird durch die medizinischen Sachverständigen vorab zu klären sein, ob der Beschwerdeführer allenfalls in einer anderen, seiner Behinderung besser angepassten Erwerbstätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte als in der jetzigen Tätigkeit. Dr. med. B.___ hat zwar keinen anderen Beruf, sondern nur ein unterstützendes und wohlwollendes Arbeitsumfeld empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit auf 100% zu steigern. Aber im Autospenglergewerbe gibt es keine solchen Arbeitsstellen, denn es handelt sich um eine sehr kompetitive Branche, in der nur die Leistung des Arbeitnehmers zählt. Sollte der Beschwerdeführer also zur Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit zwingend auf ein unterstützendes und wohlwollendes Arbeitsumfeld angewiesen sein, bliebe ihm nur eine berufliche Umstellung, d.h. er müsste sich einer Umschulung unterziehen. Ob dies zumutbar und erfolgsversprechend wäre, müsste durch berufsberaterische und allenfalls auch durch medizinische Sachverständige geklärt werden. Dabei wäre dem Umstand, dass eine Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle zur Durchführung einer Umschulung letztlich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer Langzeitarbeitslosigkeit enden würde, Rechnung zu tragen. Die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Jahres 2008 umfasst also in einem ersten Schritt die Erhebung der qualitativen Arbeitsfähigkeit. Allenfalls wird die Prüfung des Rentengesuchs also zurückzustellen sein, bis eine berufliche Eingliederung abgeschlossen ist. Die quantitative Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Sachverständige und die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist somit erst möglich, wenn feststeht, dass es bei einer Beschäftigung im angelernten Beruf bliebt, oder wenn die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die als Folge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu übernehmen. Da ein unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand vorliegt, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
entschieden:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.