Scope of appeal against revised disability insurance daily allowance

IV 2009/67Übriges Gericht28.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged a 2009 IV decision that only increased his vocational retraining daily allowance because of an income adjustment, arguing that the authority should also reconsider the earlier limitation to three payable days per week. The court held that the appealable object was confined to the new income-based recalculation. The earlier 2006 decisions fixing the number of payable days had become final and were not reopened by the 2009 revision. As no substantive objection was raised against the new amount itself, the appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 1bis IVG; scope of judicial review of a revised disability insurance daily allowance decision; the appealable object is limited to the matter actually determined by the administration. Where a later decision merely adjusts the allowance amount ex officio on account of changes in the relevant income, earlier final determinations on the number of payable days remain binding and cannot be reviewed in that proceeding absent a new reviewable fact or a proper reopening ground. The non-applicability of the case law on temporary benefits does not eliminate the procedural requirement of an appealable object for final decisions concerning IV daily allowances. Costs are governed by Art. 69 Abs. 1bis IVG; Art. 53 GerG permits circulation procedure.

Gesamter Gesetzestext

Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen

Entscheid vom 28. Juli 2009

in Sachen

G.___,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Taggeld

Sachverhalt:

A.   

A.a G., Jahrgang 1978, wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2004 eine Umschulung in Form eines Arbeitsvolontariats und des berufsbegleitenden Kurses 'Interior Designer IBW' am Institut für berufliche Weiterbildung in A. vom 16. August 2004 bis 31. Juli 2005 zugesprochen (IV-act. 94). Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 legte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 123.20 fest (IV-act. 98). Nach Abschluss dieser ersten Umschulungsetappe im Sommer 2005 zeichnete sich ab, dass der Versicherte erst im Sommer 2006 mit der zweiten Etappe, einer Umschulung zum Designer FH Innenarchitekt an der Fachhochschule für Gestaltung in B., würde beginnen können. Entsprechend wurde am 11. August 2005 ein Unterbruch der Umschulung verfügt (IV-act. 110). Auf Gesuch hin sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2006 die Fortsetzung der Umschulung in Form einer Ausbildung zum Techniker TS Innenarchitektur an der Baugewerblichen Berufsschule C. vom 20. Februar 2006 bis 28. Februar 2010 zu (IV-act. 133). Für diesen Zeitraum gewährte sie mit Verfügung vom 4. April 2006 Taggeld in der Höhe von Fr. 123.20. Da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit nicht zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei, werde ihm das Taggeld nur für drei Einzeltage pro Woche (zwei Schultage und ein Lerntag) ausgerichtet (IV-act. 139). Eine weitere Verfügung vom 11. Mai 2006 legte das Taggeld nach Anpassung an die Lohnentwicklung ab 1. Mai 2006 bis 28. Februar 2010 auf Fr. 128.80 fest (IV-act. 141). Die Verfügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft.

A.b Auf das Gesuch des Versicherten vom 12. Juni 2007 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Taggeldverfügungen vom 4. April bzw. 11. Mai 2006 und Neufestsetzung der Taggeldansprüche trat die IV-Stelle mit Mitteilungsschreiben vom 21. November 2007 nicht ein (IV-act. 159). Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die vom Versicherten gegen diesen Nichteintretensentscheid eingereichte Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (IV-act. 165). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2008 ebenfalls ab (IV-act. 167).

B.   

B.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die Umschulungsperiode vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2010 infolge Anpassung an die Entwicklung des Erwerbseinkommens auf Fr. 132.80 fest. Wie in den bisherigen Taggeldverfügungen vom 4. April und 11. Mai 2006 wurde nur für drei Einzeltage pro Woche (zwei Schultage und ein Lerntag) Taggeld gewährt (IV-act. 169).

B.b Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2009 liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar und Ergänzung vom 17. März 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Januar 2009 betreffend Umschulungstaggeld sei aufzuheben und das IV-Taggeld sei gesetzeskonform, d.h. ohne Einschränkung auf drei Einzeltage pro Woche auszurichten (act. G 1 und 3). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei nicht beachtet worden, dass die Erwerbstätigkeit ein Praktikum und keine ordentliche Erwerbstätigkeit darstelle. Von Juni 2006 bis Januar 2008 habe er zu 60% bei der Firma D.___ GmbH in E.___ gearbeitet und dort im Jahr 2006 rund Fr. 1'000.- brutto pro Monat und im Jahr 2007 Fr. 1'300.- bzw. Fr. 1'400.- pro Monat verdient. Seit März 2008 arbeite er im gleichen Pensum von 60% bei der Firma F.___ für Fr. 2'040.- brutto pro Monat. Diese Tätigkeiten seien Teil der Umschulung zum Techniker TS Innenarchitektur, die von Februar 2006 bis Februar 2010 daure und für die die Umschulung verfügt worden sei. Bei der Arbeitstätigkeit gehe es um ausbildungsbegleitende und umschulungsbedingte Praktika zur Unterstützung der schulischen Ausbildung. Der Beschwerdeführer erziele dabei einen nicht existenzsichernden Praktikumslohn. Er sei auf der Basis des früheren Lohnes als Metallbauschlosser taggeldberechtigt, unter Anrechnung allfälliger Erwerbseinkünfte während der Eingliederungsjahre. Der Taggeldanspruch richte sich nach Art. 22 Abs. 1 IVG. Es gehe vorliegend um die Arbeitsverhinderung bei der Eingliederung an zusammenhängenden Tagen. Gemäss Arztbericht vom 3. April 2003 sei er in seinem angestammten Beruf als Metallbauschlosser zu 100% arbeitsunfähig. Im Übrigen sei nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich, dass im vorliegenden Fall das Umschulungstaggeld schon wiederholt für drei Einzeltage pro Woche festgelegt worden sei. Diese Taggeldverfügungen stünden einer Überprüfung der Taggeldverfügung vom 27. Januar 2009 betreffend Anzahl Einzeltage pro Woche nicht entgegen.

B.c Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Taggeldberechtigung für drei Tage pro Woche sei dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 28. März 2006 betreffend "Kostengutsprache für die Fortsetzung der Umschulung" unter Ziff. 7 angekündigt worden. Am 4. April 2006 sei mit der entsprechenden Verfügung die Taggeldberechtigung für nur drei Einzeltage pro Woche (zwei Schultage und ein Lerntag) für die ganze zweite Umschulungsetappe vom 20. Februar 2006 bis 28. Februar 2010 festgelegt worden. Schon die Verfügung vom 11. Mai 2006 sei gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2008 eine Anpassungsverfügung gewesen, mit der das Taggeld ab Mai 2006 wegen der alle zwei Jahre vorzunehmenden Aufwertung des für die Taggeldbemessung massgebenden Einkommens von Fr. 123.20 auf Fr. 128.80 erhöht worden sei. Dies sei auch der Grund gewesen für die Verfügung vom 27. Januar 2009, mit welcher das Taggeld ab Mai 2008 auf Fr. 132.80 festgesetzt wurde. Vorliegend handle es sich um einen offenen Dauersachverhalt (die 2. Etappe der bis Februar 2010 dauernden Umschulung), der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die zuletzt ergangene Taggeldverfügung vom 11. Mai 2006 mit Wirkung ab Mai 2006 bis Februar 2010 sei anpassungsbedürftig, weil während der Eingliederung alle zwei Jahre das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen aufzuwerten sei. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2009 mit Wirkung ab Mai 2008 bis Februar 2010 sei deshalb nur bezüglich der anpassungsbedürftigen Sachverhaltsänderung (Aufwertung des massgebenden Einkommens) hin überprüfbar. Eine umfassende Neuprüfung des Taggeldanspruchs, insbesondere die Taggeldberechtigung für nur drei Einzeltage pro Woche, welche erstmals mit Verfügung vom 4. April 2006 für die ganze zweite Umschulungsetappe festgelegt worden sei, habe aus verfahrensrechtlichen Gründen zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer habe nichts gegen die Erhöhung des Taggeldes wegen der Aufwertung des massgebenden Einkommens eingewendet. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden (act. G 6).

B.d In der Replik vom 8. Juni 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Beim vorliegend streitigen IV-Taggeld handle es sich um eine vorübergehende Leistung. Solchen Leistungen stehe gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Überprüfung die Rechtskraft nicht entgegen. Bei rechtskräftig befristeten Leistungen bestehe nur eine Art materieller "Rechtskraftbindung" mit der Wirkung, dass eine widerlegbare Vermutung dafür bestehe, dass die bisherigen Annahmen weiter zutreffen. Die Vermutung der Richtigkeit der alten Taggeldverfügung sei widerlegt worden. Vorliegend gehe es um eine Neufestsetzung eines Taggeldes am Ende einer befristeten Leistung, bei welcher Gelegenheit alte Rechtsfehler nicht fortgeschrieben werden sollen. Bei offensichtlich jetzt vorliegender besserer Einsicht in die richtige Berechnung des Taggeldanspruchs sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, sich auf die fehlende Revidierbarkeit zu berufen und zu behaupten, es liege gegen den Wortlaut der Verfügung kein zeitlich befristetes Taggeld bzw. wegen Ablaufs der Befristung keine neue Taggeldverfügung vor (act. G 10).

B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 19. Juni 2009 an ihrem Antrag fest und verzichtet im Übrigen auf eine Duplik (act. G 12).

B.f  Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

  1.  

1.1  Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 27. Januar 2009, mit welcher die Höhe des Taggeldes an die Einkommensentwicklung angepasst worden ist, auch die grundsätzliche Taggeldberechnung und insbesondere die gerügte Anzahl der ausgerichteten Taggelder pro Woche überprüft werden kann. Nicht beanstandet worden ist die Höhe des Taggeldes.

1.2  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist oder eine solche erlassen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 131 V 164 neues FensterErw. 2.1 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2001[I 11/00, Erw. 1b]).

1.3  Mit Verfügung vom 4. April 2006 setzte die Beschwerdegegnerin erstmals die konkrete Höhe des Taggeldes im Rahmen der mit Verfügung vom 28. März 2006 zugesprochenen Umschulung für den Zeitraum vom 20. Februar 2006 bis 28. Februar 2010 fest. In beiden Verfügungen wurde das Taggeld für die Dauer der Eingliederungsmassnahme auf drei Tage pro Woche (zwei Schultage und ein Lerntag) festgelegt. Die Ausbildung sei berufsbegleitend konzipiert, sodass die Absolventen nebenbei ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer in seiner gewohnten Tätigkeit nicht zu mindestens 50% arbeitsunfähig (IV-act. 133 und 139; vgl. auch IV-act. 155). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.4  Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], Rz 3046). Eine solche Anpassung wurde mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2009 vorgenommen. Dabei wurde das Taggeld für die bereits früher verfügten drei Einzeltage pro Woche von bis anhin Fr. 128.80 mit Wirkung ab 1. Mai 2008 auf Fr. 132.80 erhöht. Die Verfügung erfolgte ausdrücklich aufgrund der von Amtes wegen vorzunehmenden Erwerbseinkommensanpassung (IV-act. 169-1/2). Damit wurde einzig das für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebende Erwerbseinkommen der Lohnentwicklung bzw. der Teuerung angepasst. Diesem infolge der Aufwertung des massgebenden Erwerbseinkommens veränderten Sachverhalt wurde mit der Revisionsverfügung vom 27. Januar 2009 Rechnung getragen. Weder aus dem Administrativverfahren noch aus der Verfügung vom 27. Januar 2009 selber ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass auch die Anzahl der pro Woche ausgerichteten Taggelder Gegenstand der Abklärungen der Beschwerdegegnerin vor Erlass dieser Verfügung gewesen wäre. Ein Zurückkommen auf die bereits früher für die Dauer der Umschulung festgelegte Anzahl Taggelder pro Woche ist somit im vorliegenden Verfahren nicht möglich, da einzig die regelmässig von Amtes wegen vorzunehmende Anpassung der Taggeldhöhe Gegenstand des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Revisionsverfahrens bildete und den tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung vom 27. Januar 2009 darstellt.

1.5  Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 133 V 57 die Rechtskraftfähigkeit der früheren Taggeldverfügungen in Zweifel zieht und die uneingeschränkte Überprüfbarkeit des Taggeldanspruchs behauptet, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. In BGE 133 V 57 wird höchstrichterlich festgehalten, dass es sich bei Heilbehandlungen und UV-Taggeldern nicht um Dauerleistungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG handelt, sondern um vorübergehende Leistungen. Solche könnten – sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt bzw. weggefallen sind, d.h. sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden darf – auch rückwirkend eingestellt werden. Aus diesem Grund ist nach Meinung des Bundesgerichts Art. 17 Abs. 2 ATSG auf diese Leistungen nicht anwendbar. Dass es für UV-Taggelder demzufolge keinerlei Rechtskraftschutz geben könne, namentlich auch nicht bezüglich Leistungskriterien wie etwa die Taggeldberechnung oder Anzahl Taggelder pro Woche, kann daraus nicht geschlossen werden. Im zitierten Entscheid fügt das Bundesgericht überdies an (wohl mit Blick auf die in der Literatur vertretene abweichende Auffassung), dass die Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 ATSG "jedenfalls für die Unfallversicherung" gelte. Es wird also offen gelassen, ob Gleiches auch für Taggelder der Invalidenversicherung gelten müsste. IV-Taggelder sind zwar – wie UV-Taggelder – ebenfalls keine Dauerleistungen; sie unterscheiden sich aber von UV-Taggeldern dadurch, dass ihre Leistungsdauer definiert ist (sie entspricht in der Regel der Dauer der verfügten Eingliederungsmassnahme) und somit grundsätzlich von Anfang an feststeht, wann die Anspruchsvoraussetzungen spätestens dahinfallen werden. Der Grund, weshalb das Bundesgericht Art. 17 Abs. 2 ATSG auf UV-Taggelder nicht für anwendbar hält bzw. eine rückwirkende Leistungseinstellung für zulässig erachtet, kann bei IV-Taggeldern, die an eine zeitlich befristete Eingliederungsmassnahme geknüpft sind, nicht angeführt werden.

1.6   Für die Überprüfung des am 28. März bzw. 4. April 2006 rechtskräftig verfügten Taggeldanspruchs für drei Wochentage fehlt es nach dem Gesagten an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, sodass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eine nachträgliche Sachverhaltsänderung, die Anlass geben könnte zu einer Revision, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. In Bezug auf die konkrete Berechnung des ab 1. Mai 2008 geltenden Taggeldansatzes sind keine Mängel ersichtlich. Es wurden denn in diesem Zusammenhang auch keine Einwände erhoben. Vielmehr wurde – wie bereits im Gesuch um Wiedererwägung und im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (IV 2008/16) – einzig die Neufestsetzung der Anzahl Taggelder pro Woche beantragt.

  1.  

2.1  Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Januar 2009 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- erscheint als angemessen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist anzurechnen. Der zu viel geleistete Anteil von Fr. 200.-- ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird angerechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Schlagwörter

disability insurancedaily allowanceappealable objectres judicatavocational retrainingincome adjustmentadministrative revisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the 27 January 2009 adjustment decision also allowed review of the earlier rule limiting daily allowance payments to three days per week.

Extrahierter Entscheid

No. The appealable object was limited to the income-based adjustment made in 2009; the earlier, final determination of three payable days per week could not be reopened in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The 2009 decision only revised the amount of the allowance because of mandatory biennial income revaluation. There was no indication that the number of payable days had been examined again. Since the earlier 2006 decisions fixing three days per week had entered into force unchallenged, there was no appealable object for that point.

Kernrechtsfrage

Whether the 2009 daily allowance amount was unlawful because the insured’s practical work should have been treated differently.

Extrahierter Entscheid

No defect was shown in the revised allowance amount itself.

Extrahierte Begründung

The insured did not raise concrete objections to the recalculated allowance amount; only the number of payable days per week was contested.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court fees were imposed on the appellant, with partial reimbursement of the excess advance payment.

Extrahierte Begründung

The proceeding was subject to fees under the Invalidity Insurance Act; a fee of CHF 400 was considered appropriate, credited against the CHF 600 advance, and CHF 200 had to be returned.

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