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Fall-Nr.: IV-2022/177 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 08.05.2023 Entscheiddatum: 03.04.2023
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 16a Abs. 2 SVG (Warnungsentzug). Die Voraussetzungen zur Überschreitung der Mindestentzugsdauer bei einer leichten Widerhandlung sind vorliegend erfüllt. Beim Kaskadensystem gemäß Art. 16a Abs. 2 SVG wird nur der automobilistische Leumund der letzten zwei Jahre herangezogen. Bei der Beurteilung des Leumunds als Zumessungskriterium gilt jedoch keine vergleichbare zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre, weshalb sämtliche im IVZ verzeichneten Massnahmen herangezogen werden können.
(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. April 2023, IV-2022/177).
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Kanton St. Gallen Gerichte
G
Abteilung IV
Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Daniel Furrer
Geschäftsnr. IV-2022/177
Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
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A.- A._ besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien B, D1, BE und D1E seit dem 3. Dezember 1993. Für die Fahrzeugkategorie A1 ist er seit dem 8. Dezember 1993 fahrberechtigt. In den Jahren 2014 und 2016 wurde ihm der Führerausweis je wegen mittelschweren und in den Jahren 2019, 2020 und 2021 je wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitungen, lenken mit ungenügender Aufmerksamkeit) jeweils für die Dauer eines Monats entzogen, letztmals wegen einer leichten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Januar 2021 bis und mit 3. Februar 2021.
B.- Am 4. März 2022, um 7:38 Uhr, überschritt A._ in B._ auf der Hauptstrasse innerorts auf Höhe Posthaltestelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Das Strassenverkehrsamt stufte die Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein und entzog ihm den Führerausweis mit Verfügung vom 24. November 2022 für die Dauer von zwei Monaten.
C.- Dagegen liess A._ am 9. Dezember 2022 Rekurs erheben. Am 31. Januar 2023 reichte er eine Rekursbegründung nach und beantragte, dass ihm der Führerausweis für die Dauer von maximal einem Monat zu entziehen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie auf die restlichen Verfahrensakten.
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission (VRK) ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. Dezember 2022 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in Verbindung mit der Rekurserklärung vom 31. Januar 2023 die gesetzlichen Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Ver-
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fahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBI 1999 S. 4487).
Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Gefahr gemäss bundesgerichtlicher Praxis anhand von schematischen Regeln zu beurteilen, sofern nicht besondere Umstände wie ungünstige Witterungs- oder Sichtverhältnisse vorliegen. Im Standardfall liegt eine geringe Gefahr vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16–20 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um 21–25 km/h sowie auf Autobahnen um 26–30 km/h überschritten wird.
b) Im Rekursverfahren ist unbestritten, dass der Rekurrent am 4. März 2022, um 7:38 Uhr die erlaubte Geschwindigkeit innerorts nach Abzug der Toleranz um 17 km/h überschritt. Er macht daher zu Recht nicht geltend, dass der Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt sei. Der Rekurs richtet sich ausschliesslich gegen die Entzugsdauer; darauf ist im Folgenden einzugehen.
3.- a) Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt worden war (Art. 16a Abs. 2 SVG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der letzte Tag des Vollzugs, d.h. an welchem die Massnahme endete, massgebend (BGE 136 II 447). Der Führerausweis war dem Rekurrenten wegen leichten Widerhandlungen für einen Monat bis am 26. November 2020 und 3. Februar 2021 entzogen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. März 2022 ereignete sich demnach während der zweijährigen Bewährungsfrist. Folglich ist der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Zu prüfen bleibt, ob Umstände gegeben sind, die eine Entzugsdauer von zwei Monaten rechtfertigen.
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b) Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Ph. WEISSENBERGER, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 27).
c) Zur Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer sind die Zumessungsfaktoren (siehe E. 3a) abzuwägen.
aa) Der Rekurrent macht geltend, er bewege sich nicht am oberen Rande der Bandbreite bei der leichten Wiederhandlung. Zudem seien das Wetter und damit die Sichtverhältnisse einwandfrei gewesen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist auch an einem Freitag um 7:40 Uhr an einer Bushaltestelle in einem Skigebiet mit einem erhöhten oder zumindest mit einem gewöhnlichen Fussgängeraufkommen zu rechnen. Von einem vernachlässigbaren Verschulden kann somit keine Rede sein. Vielmehr bedarf die Situation erhöhter Aufmerksamkeit.
bb) Mit dem Zumessungskriterium "Leumund als Motorfahrzeugführer" wird berücksichtigt, ob und allenfalls welche Delikte der Betroffene in der Vergangenheit als Motorfahrzeugführer bereits begangen hat. Ein ungetrübter automobilistischer Leumund liegt vor, wenn sich weder in der Datenbank IVZ noch in den Strafregistern verkehrsrelevante Einträge finden (R. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2435 ff.). Daten zu Verweigerungen, Entzügen und Aberkennungen von Fahrberechtigungen sowie zu Fahrverboten werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung im IVZ-Massnahmen vernichtet, Daten zu anderen Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung [SR 741.58, abgekürzt: IVZV]).
Der Führerausweis wurde dem Rekurrenten seit 2014 fünf Mal für einen Monat entzogen. Da diese Ereignisse somit weniger als zehn Jahre zurückliegen, gilt der automobilistische Leumund des Rekurrenten praxisgemäß als getrübt. Die gesetzliche Abstufung von Art. 16a Abs. 2 SVG, sog. Kaskadensystem, trägt dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher Wiederhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (vgl. analog: Ph. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c SVG N 44). Beim Kaskadensystem
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gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird nur der automobilistische Leumund der letzten zwei Jahre herangezogen. Diese Voraussetzung wurde mit dem Führerausweisentzug aufgrund einer leichten Widerhandlung vom 29. Dezember 2020 erfüllt (vgl. E. 3a). Bei der Beurteilung des Leumunds als Zumessungskriterium gilt jedoch keine vergleichbare zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre, weshalb sämtliche im IVZ verzeichneten Massnahmen herangezogen werden können (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGer] 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Damit sind die beiden weiteren Ausweisentzüge wegen leichten Widerhandlungen vom 24. Juni 2020 und vom 20. März 2018 sowie die beiden Ausweisentzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen vom 23. Juni 2016 und 11. November 2014 bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Der Rekurrent liess sich offenbar trotz wiederholt gegen ihn ausgesprochene Administrativmassnahmen nicht beeindrucken. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den getrübten automobilistischen Leumund des Rekurrenten bei der Würdigung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens herangezogen und die Entzugsdauer um einen Monat erhöht hat.
cc) Fahrzeuglenker, die berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, werden wegen der grösseren Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Einem solchen Lenker soll der Führerausweis deshalb weniger lange entzogen werden als einem, der sein Fahrzeug beruflich nicht benötigt, selbst, wenn beide Fahrzeuglenker das gleiche Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 123 II 572 E. 2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist aber Folge eines jeden Entzugs des Führerausweises und deshalb hinzunehmen, ohne dass dies eine massnahmemindernde Berücksichtigung rechtfertigen würde (vgl. BGer 6A.31/2004 vom 6. August 2004 E. 1.4; VRKE IV-2013/123 vom 9. Januar 2014 E. 6c, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung).
Inwiefern der Rekurrent beruflich mehr auf sein Auto angewiesen sein soll, erschliesst sich nicht. Obwohl der Rekurrent ausführt, dass es sich innerhalb der möglichen Abgabefrist um bereits geplante Bauprojekte handelt, macht er nicht konkret geltend, wo sich diese befinden und weshalb diese nur mit dem Auto und nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar seien. Eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit ist damit nicht nachgewiesen.
d) Zusammenfassend erweist sich der von der Vorinstanz ausgesprochene Warnungsentzug von zwei Monaten als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
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4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
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