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St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: IV-2021/93 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 30.06.2022 Entscheiddatum: 24.02.2022
Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01), Art. 33 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis wurde nach einer schweren Widerhandlung (Fahren trotz Entzugs des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre entzogen. Dass der Entzug auf die Spezialkategorien ausgedehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere beging der Rekurrent drei verschiedene schwere Widerhandlungen, wobei das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Missachtung eines Fahrverbots sämtliche Kategorien betreffen können. Es bestehen zudem weitere Hinweise, dass der Rekurrent nicht willens oder in der Lage ist, sich an die Vielzahl der Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Da die Vorinstanz die Ausweitung des Führerausweisentzugs auf die Spezialkategorien G und M jedoch nicht begründet hat, hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Dies führt dazu, dass sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2022, IV-2021/93).
Vollständiger Entscheid siehe PDF
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Kanton St. Gallen Gerichte
G
Abteilung IV
Besetzung Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Geschäftsnr. IV-2021/93
Parteien X. Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Haus am See, St. Gallerstrasse 46, 9471 Buchs,
gegen
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
VERITAS STADT LUX TAS MEA
A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 30. April 2015. Er wurde ihm zu Warnungszwecken zweimal wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz entzogen: am 30. November 2015 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 30 km/h für die Dauer von drei Monaten (Vollzug vom 18. Januar bis 17. April 2016) und am 14. Juli 2020 wegen einer Trunkenheitsfahrt (0,4 mg Alkohol pro Liter Atemluft) für zwölf Monate (Vollzug vom 12. Juni 2020 bis 11. Juni 2021).
B.- Am 28. Januar 2021 suchte die Kantonspolizei X im Werkhof in A auf, um ein Kontrollschild einzuziehen. Er war damit beschäftigt, eine Schneefrässchleuder der Marke Rolba (Typ R500) zur reinigen und gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Januar 2021 an, am 28. Januar 2021 von 03.30 bis 16 Uhr mit diesem Fahrzeug Schnee geräumt zu haben; er habe dies seit Beginn des Führerausweisentzugs vielleicht dreimal getan. Seiner Meinung nach betreffe die Entzugsverfügung vom 14. Juli 2020 solche Schneefräsen nicht. X wurde daraufhin verzeigt und vom Untersuchungsamt Uznach mit Strafbefehl vom 3. März 2021 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 28. Januar 2021) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen verbot X (weiterhin) das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und (neu auch) der Spezialkategorien (inkl. Mofa) mit Verfügung vom 3. März 2021 vorsorglich ab sofort. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Präsident der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (VRK) mit Entscheid IV-2021/40 vom 9. April 2021 ab.
C.- Im Zusammenhang mit den Fahrten mit der Schneefrässchleuder entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mit Verfügung vom 16. Juni 2021 für unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren (Vollzug ab 28. Januar 2021). Es verbot X das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorien F, G und M (inkl. Mofa) für die Dauer des Entzugs. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. Dagegen erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2021 Rekurs bei der VRK. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. Juni 2021 sei aufzuheben, soweit ihm das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien F, G (inkl. Berechtigung G40) und M (inkl. Mofa) untersagt worden sei, eventualiter
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sei ein Gutachten über die Fahreignung für die Spezialkategorien anzuordnen, subeventualer sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 3. August 2021 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. Juni 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 13. Juli 2021 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
2.- a) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent nicht, am 28. Januar 2021 eine Schneefrässchleuder trotz Ausweisentzugs gelenkt zu haben (act. 5, Ziff. 9). Gegen den Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 3. März 2021, womit er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt worden war, erhob er keine Einsprache. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) handelte es sich dabei um eine schwere Widerhandlung, die einen Ausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge hat (Abs. 2 lit. a). Da der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren jedoch bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen entzogen war – vom 18. Januar bis 17. April 2016 und vom 12. Juni 2020 bis 11. Juni 2021 (act. 8/52) –, ist die erneute schwere Widerhandlung vom 28. Januar 2021 von Gesetzes wegen mit einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, zu sanktionieren (Abs. 2 lit. d). Beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (BGE 141 II 220 E. 3.2). Auch dies ist unbestritten. Der Rekurrent führte aus, es bestehe ein Sicherungsentzug und die Entzugsdauer von 24 Monaten stehe nicht zur Diskussion. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hingegen, ob die Ausdehnung des Entzugs auf die Spezialkategorien F, G (inkl. Berechtigung G40) und M rechtmässig ist.
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b) Die Vorinstanz erwog, beim Entzug des Führerausweises nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG handle es sich um einen Sicherungsentzug. Es bestehe die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung. Eine Reduktion des Umfangs des Entzugs nach Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) sei daher nicht möglich.
Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit des Führerausweisentzugs hinsichtlich der Spezialkategorien F, G und M. Die Anordnung eines Sicherungsentzugs stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar, weshalb sie auf einer sorgfältigen Abklärung der wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Lenken eines Personenwagens höhere Anforderungen an die Fahreignung stelle als das Führen eines Traktors. Dies zeige sich schon daran, dass das Lenken von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt sei. Eine praktische Führerprüfung werde nur dann verlangt, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht habe oder Zweifel an der Eignung bestünden. Aus der fehlenden Eignung zum Führen eines Fahrzeugs der Kategorie B könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, es fehle auch an der Fähigkeit, Motorfahrzeuge der Spezialkategorie G zu lenken.
c) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge (Art. 33 Abs. 1 VZV). Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird (Abs. 3). Die Entzugsbehörde kann mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen (Abs. 4 lit. a), mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen (lit. b). In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (Abs. 5 lit. a) und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).
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d) Ein Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird wegen Rückfälligkeit von Gesetzes wegen angeordnet. Dieser Entzugstatbestand geht unter bestimmten objektiven Gründen von einer charakterlichen Ungeeignetheit zum Lenken eines Fahrzeugs aus. Im Unterschied zu einem Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG bedarf es keiner Fahreignungsabklärung; der Entzug erfolgt automatisch kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung. Der Fahrzeugführer kann deshalb den Beweis des Gegenteils, das heisst des Vorliegens der Fahreignung, in diesen Fällen nicht führen (BSK SVG-RÜT-SCHE/D'AMICO, Art. 16d N 50). Ein solcher Entzug umfasst alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F (Art. 33 Abs. 1 VZV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich in der Regel eine Ausweitung des Entzugsumfangs auf alle in Art. 3 VZV aufgeführten Führerausweiskategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, da mit einem Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG bezweckt wird, den als fahruntauglich eingestuften Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Die Ausweitung auf die Spezialkategorien G und M sieht das Gesetz – und auch die Verordnung – indes nicht zwingend vor, weshalb sie zu begründen ist (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_6/2019 vom 23. April 2019 E. 3.2, 1C_531/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2 und 6A.4/2004 vom 22. März 2004 E. 2.3.3; vgl. auch PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 23 SVG N 3; C. MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 126 FN 565; R. SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2205). Die Vorinstanz verzichtete auf eine entsprechende Begründung und verwies lediglich auf Art. 33 VZV, der eine Ausweitung auf die Spezialkategorien jedoch nicht zwingend vorschreibt. Damit verletzte sie den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör (vgl. BGer 6A.4/2004, a.a.O., E. 2.3.2). Auf eine Rückweisung kann jedoch verzichtet werden, da die VRK über volle Kognition verfügt (Art. 46 Abs. 1 VRP) und den Mangel heilen kann (hinten E. 2e). Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.
e) aa) Es ist unbestritten, dass dem Rekurrenten drei schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anzulasten sind. Einmal lenkte er ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von $0,4,\mathrm{mg/L}$, ein weiteres Mal überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von $50,\mathrm{km/h}$ innerorts um $30,\mathrm{km/h}$ und schliesslich lenkte er ein Arbeitsmotorfahrzeug der Spezialkategorie F, obwohl ihm der Führerausweis entzogen war. Der Fall unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, den das Bundesgericht im Urteil 6A.4/2004 vom 22. März 2004 zu entscheiden hatte. Dort betrafen die schweren Widerhandlungen ausschliesslich Geschwindigkeitsüberschreitungen, weshalb das Bundesgericht feststellte, es sei nicht ohne weiteres ersichtlich, warum
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der Betroffene keine Fahrzeuge lenken dürfe, deren Geschwindigkeitsbegrenzung bei 30 bis 45 km/h liege und die Sache zur Klärung an die Vorinstanz zurückwies (E. 2.3.2). Hier waren es Warnungsentzüge aus verschiedenen Gründen. Sie betrafen das Fahren unter Alkoholeinfluss, das Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Missachtung eines Führerausweisentzugs. Damit steht nicht nur die Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs der Kategorie B in Frage, wie der Rekurrent geltend machte; vielmehr ist der Rekurrent nicht willens oder in der Lage, sich an die Vielzahl der Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Dies zeigt sich auch darin, dass ihm das Führen landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge der Spezialkategorie G anlässlich des Warnungsentzugs vom 14. Juli 2020 ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten bewilligt wurde (act. 8/36). Gemäss eigenen Angaben fuhr er jedoch bei schlechtem Wetter jeweils mit dem "Jeepli mit Ketten", einem landwirtschaftlichen Motorkarren mit grünem Kontrollschild, zur Arbeit. Der Polizist wies ihn zu Recht darauf hin, dass dies keine landwirtschaftlichen Fahrten sind (act. 8/47). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Missachtung des Fahrverbots sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien betreffen können. Einzig die Gefahr einer Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte bei Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M nicht bestehen. Da die Widerhandlungen jedoch nicht nur Geschwindigkeitsüberschreitungen betrafen, erscheint die Ausweitung des Entzugs auch auf die Spezialkategorien G und M angemessen.
bb) Der Rekurrent ist als Automobilfachmann und Helfer auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern auf den Führerausweis in besonderem Masse angewiesen, wie er geltend machte. Offenbar war er nicht in der Lage, aus den früheren Führerausweisentzügen die notwendigen Lehren zu ziehen. Da er nun mit einem Sicherungsentzug sanktioniert wurde, können die erhöhte Sanktionsempfindlichkeit und das Angewiesensein auf den Führerausweis aus beruflichen und familiären Gründen nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der drei schweren Widerhandlungen besteht die nicht widerlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung aus charakterlichen Gründen. Ein Sicherungsentzug bezweckt die Fernhaltung ungeeigneter Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen, und zwar bis der Mangel als geheilt zu betrachten ist. Bis dahin hat eine allfällige Sanktionsempfindlichkeit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit des Sicherungsentzugs (BGer 6A.77/2003 vom 22. März 2004 E. 2.5.2).
Aus demselben Grund ist der Eventualantrag, es sei ein Gutachten über die Fahreignung der Kategorien F, G und M anzuordnen, abzuweisen. Der Rekurrent kann den Beweis des Vorliegens der Fahreignung bei einem Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht führen (BSK SVG-RÜTSCHE/D’AMICO, Art. 16d N 50). Ausschlaggebend ist allein die
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Anzahl Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die begangen wurden; verkehrspsychologische Abklärungen erübrigen sich deshalb.
cc) Zu keinem anderen Ergebnis führt der vom Rekurrenten eingereichte Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 5. September 2021 (VB.2012.00355). In jenem Entscheid war ein Sicherungsentzug aus medizinischen Gründen zu beurteilen. Die Entzugsbehörde muss in einem solchen Fall immer prüfen, welche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von der gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen sind. Entsprechend finden Art. 33 Abs. 1 und 2 VZV keine Anwendung (Art. 33 Abs. 3 VZV). Hier geht es jedoch nicht um einen Sicherungsentzug aus medizinischen Gründen, sondern um eine fehlende Fahreignung zufolge charakterlicher Nichteignung.
f) Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2021 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Namentlich erstreckt sich der Führerausweisentzug auf die Spezialkategorien F, G und M.
3.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP).
4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen, denn er unterliegt im Rekursverfahren (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz sind sie indessen vollständig vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat der Rekurrent Anspruch auf Entschädigung seiner Parteikosten, soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Bezug eines Rechtsbeistands geboten. Im Verfahren vor der VRK beträgt die Honorarpauschale zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Die eingereichte Honorarnote über Fr. 2'936.55 (Honorar
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Fr. 2'625.–, Barauslagen Fr. 101.60 und Mehrwertsteuer Fr. 209.95; act. 14) umfasst auch Leistungen, die das Verfahren vor der Vorinstanz betrafen (Positionen 1 bis 9, insgesamt Fr. 800.–). Im erstinstanzlichen Verfahren werden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb das Honorar um Fr. 800.– auf Fr. 1'825.– zu reduzieren ist. Zum Honorar hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 73.– (4 % von Fr. 1'825.–, Art. 28bis Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 146.15 (7,7 % von Fr. 1'898.–, Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'044.15; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt).
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