Präsident Urs Gmünder, Richter Beat Fritsche und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
X, Rekurrent,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Verkehrszulassung, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
Sachverhalt:
A.- X ist deutscher Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in der Schweiz. Er besitzt die Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C. Am 16. Februar 2016 informierte ihn das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen über eine Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), wonach er einen Audi des Typs Q5 mit dem Kontrollschild XX X000 in die Schweiz eingeführt und verzollt habe. X wurde über die Bedingungen für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in der Schweiz informiert und mit Schreiben vom 18. November 2016 aufgefordert, das Fahrzeug bis spätestens 1. Dezember 2016 mit schweizerischen Kontrollschildern zu versehen.
B.- Am 19. August 2019 wurde X bei der Einreise in die Schweiz durch das Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert. Sein Fahrzeug, ein Audi Q5, war mit deutschen Kontrollschildern versehen. Er wies einen mit dem Stempel des Zollamts "Kreuzlingen Autobahn" versehenen Prüfungsbericht (Formular 13.20 A), datiert vom 16. November 2016, vor und gab an, das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen habe ihm erlaubt, den Audi Q5 weiterhin mit deutschen Kontrollschildern zu fahren. Das Strassenverkehrsamt erhielt Kenntnis davon und teilte X am 9. September 2019 mit, er habe keine Bewilligung, sein Fahrzeug mit deutschen Kontrollschildern zu lenken. Es forderte ihn auf, sein Fahrzeug bis spätestens 19. September 2019 mit schweizerischen Kontrollschildern versehen zu lassen. X reichte den entsprechenden Antrag am 10. September 2019 ein. Da dieser unvollständig war, forderte ihn die Vorinstanz am 17. September 2019 auf, die notwendigen Unterlagen (Formular Prüfbericht 13.20 A, Fahrzeugpapiere des Herkunftslands, Verzollungsunterlagen, Kopie des Ausländerausweises) einzureichen. Am 9. Februar 2021 teilte das Strassenverkehrsamt der EZV mit, dass die Frist zur Ummeldung des Audi Q5 längst verstrichen sei. Das Fahrzeug benötige wegen technischer Änderungen ein spezielles Gutachten, das jedoch nicht vorliege. Deshalb könne es auch keiner Motorfahrzeugkontrolle (MFK) unterzogen werden.
C.- Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt X den Fahrzeugausweis (Audi Q5) und die Kontrollschilder (XX XX000) mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung wurde angeführt, die Grenzwache habe kürzlich festgestellt, dass der Audi Q5 immer noch mit deutschen Kontrollschildern gefahren werde. Dieses Fahrzeug befinde sich jedoch seit dem 18. November 2016 im Kanton St. Gallen und hätte bis 18. November 2017 mit st. gallischen Kontrollschildern versehen werden müssen. Dagegen erhob X mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. Februar 2021 sei aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt nahm am 25. Februar 2021 zum Rekurs Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
X teilte dem Gericht am 10. März 2021 mit, hinsichtlich der Prüfung des Fahrwerks habe er am 11. März 2021 einen Termin mit der F AG, S, vereinbart. Anschliessend werde er sich so bald wie möglich melden. Der Verfahrensleiter sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 11. März 2021 bis 11. April 2021 und verlängerte die Sistierung auf Antrag des Rekurrenten am 9. April 2021 bis 28. April 2021. Er führte aus, X habe zugesichert, bis zu diesem Datum einen Termin für die MFK vereinbart zu haben. Falls dies nicht gelinge, müsse davon ausgegangen werden, dass seine Bemühungen nicht ernsthaft seien. In diesem Fall würde das Verfahren fortgesetzt und so rasch wie möglich über den Rekurs entschieden. Da X nichts mehr von sich hören liess, informierte ihn der Verfahrensleiter am 27. April 2021 über die Fortsetzung des Verfahrens.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 10. Februar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- a) Das rechtliche Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1001). Die Behörde muss ihre Begründung indessen nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten. Es genügt, dass sich die Verfahrensbeteiligten zu den Grundlagen der Verfügung, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorgängig äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). So hat die Entzugsbehörde dem Halter vor der Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern (Art. 116 Abs. 3 und Art. 108 der Verkehrszulassungsverordnung [SR 741.51, abgekürzt: VZV]).
Die Vorinstanz informierte den Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Februar und 18. November 2016 über die Pflicht, den Audi Q5 mit schweizerischen Kontrollschildern versehen zu lassen, wobei sie dafür eine Frist bis 1. Dezember 2016 setzte (act. 9/A004 und A005). Gestützt auf einen späteren Hinweis der EZV teilte die Vorinstanz dem Rekurrenten am 9. September 2019 mit, falls er den Audi Q5 mit dem Kontrollschild BC P411 nicht bis 19. September 2019 ummelde, werde sie die Polizei mit dem Einzug der ausländischen Kontrollschilder beauftragen (act. 9/A008). Daraufhin nahm der Rekurrent mit der Vorinstanz Kontakt auf. Er wurde am 17. September 2019 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (Formular Prüfbericht 13.20 A, Fahrzeugpapiere des Herkunftslands, Verzollungsunterlagen, Kopie des Ausländerausweises). Die vollständigen Unterlagen wurden gemäss den Angaben der Vorinstanz am 30. September 2019 zugestellt (act. 9) und zwecks Zuteilung eines Kontrolltermins an die Prüfstelle Oberbüren weitergeleitet. Diese stellte anhand der Dokumente fest, dass am Fahrzeug technische Änderungen vorgenommen worden waren, und machte die Vergabe eines Fahrzeugprüfungstermins von einem technischen Gutachten abhängig. Anfangs Februar 2021 tauschte sich die Vorinstanz mit der EZV über die Angelegenheit aus und teilte dieser Behörde namentlich mit, sie werde nun den kostenpflichtigen Entzug der Kontrollschilder androhen, da die Frist zur Ummeldung des Fahrzeugs längst verstrichen sei. Falls der Rekurrent nicht reagiere und keine Einsprache erhebe, könne der Schilderentzug innerhalb von zwei Wochen eingeleitet werden (act. 9/A012). Die Vorinstanz drohte den Entzug der Kontrollschilder jedoch nicht an, sondern verfügte am 9. Februar 2021 direkt den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, und zwar mit sofortiger Wirkung. Entgegen der Verfahrensvorschrift von Art. 108 Abs.1 VZV wurde dem Rekurrenten keine Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Zwar wurde der Entzug der Kontrollschilder am 9. September 2019 angedroht, im Schreiben vom 17. September 2019 war davon aber nicht mehr die Rede. Der Rekurrent musste demnach nicht (mehr) mit dem Entzug rechnen, zumal zwischen Androhung und Verfügung fast eineinhalb Jahre lagen. Somit wurde der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1174 ff.). Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) Die Rückweisung aus formellen Gründen bedeutet indes nicht, dass die angefochtene Verfügung auch aus materiellen Gründen zu beanstanden wäre. Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen unter anderem dann mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet (Art. 115 Abs. 1 lit. c VZV). Darauf wurde der Rekurrent von der Vorinstanz mehrmals hingewiesen. Trotzdem liess er sein Fahrzeug nicht mit schweizerischen Kontrollschildern versehen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und lässt sich anhand der Akten nachvollziehen. Der Rekurrent macht zwar geltend, das von der Vorinstanz geforderte technische Gutachten noch nicht erhalten zu haben, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug prüfen zu lassen. Sein Verhalten lässt jedoch darauf schliessen, dass es ihm von Anfang an nur darum ging, Zeit zu gewinnen. So reagierte er auf die verschiedenen Mahnungen der Vorinstanz, wenn überhaupt, nur ungenügend. Auch im Rekursverfahren sicherte er mehrmals zu, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und einen Termin mit der Prüfstelle Oberbüren zu vereinbaren. Soweit dem Gericht bekannt, blieb es bei der Absichtsbekundung. Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausging, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Audi Q5 mit deutschen Kontrollschildern bestünden nicht mehr. In einem solchen Fall ist der Fahrzeugausweis zwingend zu entziehen bzw. abzuerkennen (Art. 16 Abs. 1 SVG; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16 SVG N 1 und 3).
c) Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 aus formellen Gründen aufzuheben ist. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.- Für die Verteilung der Kosten gilt eine Rückweisung zu erneuter Verfügung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Rekurrenten (Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4). Daher sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP; PK VRP/SG-R. von Rappard-Hirt, Art. 95 N 9). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.
Entscheid:
Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 9. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und allfälliger neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 800.– (Entscheidgebühr). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.