Präsident Urs Gmünder, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia
X, Rekurrent,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Biderstrasse 6, Postfach 445, 9015 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Führerprüfung (Fahrzeugkategorie A offen)
Sachverhalt:
A.- X bestand am 23. September 2020 zum dritten Mal die praktische Führerprüfung für Motorfahrzeuge der Kategorie A nicht. Der Experte eröffnete das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Fahrt und händigte ihm die Verfügung, worauf die Mängel auf dem vorgedruckten Formular angekreuzt waren, aus.
B.- Am 2. Oktober 2020 (Datum der Postaufgabe) erhob X Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2020. Er beantragte, die Prüfung wiederholen zu können. Die Vorinstanz liess sich am 29. Oktober 2020 vernehmen. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Dem negativen Entscheid über die praktische Führerprüfung kommt Verfügungscharakter zu. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) ist zum Sachentscheid zuständig (GVP 1977 Nr. 54). Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 2. Oktober 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Fahrkompetent ist, wer die Verkehrsregeln kennt (Abs. 3 lit. a) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (lit. b). Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Prüfling fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12 zur VZV (Art. 22 Abs. 2 VZV).
3.- Der Experte bewertete die praktische Führerprüfung des Rekurrenten vom 23. September 2020 als nicht bestanden. Er beanstandete das Verkehrssehen (Voraussicht und Blicktechnik [Kurven]) und die Verkehrsdynamik (Geschwindigkeit [mithalten] und Kurvenfahren [rechts/schneiden/Ablauf/Geschwindigkeit]) und markierte dies mit insgesamt vier Kreuzen (act. 2). In der Vernehmlassung zum Rekurs beurteilte das Strassenverkehrsamt die Vertrautheit mit der Masse und der Dynamik des Motorrads, den Ablauf des Kurvenfahrens, die Kurventechnik sowie die Blicktechnik beim Kurvenfahren als ungenügend, die Kurvenlinie als gefährlich und die Fahrweise als nicht flüssig und nicht den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst (act. 6).
4.- Gemäss ständiger Rechtsprechung erlegen sich Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen allgemein eine gewisse Zurückhaltung auf und überprüfen diese nur auf offensichtliche Fehler (BGE 106 Ia 1 E. 3c). Dem Gesamteindruck, welchen der Verkehrsexperte während der Prüfungsfahrt gewinnt, kommt entscheidende Bedeutung zu. Bei der Prüfungsfahrt handelt es sich um eine Momentaufnahme; nur dieser Zeitpunkt ist – wie bei Prüfungen üblich – für die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu beachten. Die verfügende Behörde entscheidet aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks, indem der Verkehrsexperte selber im Anschluss an die Kontrollfahrt die Verfügung fällt, ob der Kandidat die nötige Eignung zum Führen eines Fahrzeugs der entsprechenden Kategorie aufweist. Wird diese Verfügung an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogen, entfällt die Möglichkeit, auf unmittelbare Wahrnehmungen abzustellen. Der entscheidende Gesamteindruck kann im Prüfungsprotokoll nur beschränkt festgehalten und in einem nachträglichen Rechtsmittelverfahren nicht mehr rekonstruiert werden. Hinzu kommt, dass der Verkehrsexperte über Vergleichswerte und über eine spezifische Erfahrung verfügt, welche der Rechtsmittelinstanz in der Regel abgehen. Bei der Frage, ob ein Lenker die erforderliche Eignung zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs aufweist, hat der Prüfende einen gewissen Beurteilungsspielraum (das sog. technische Ermessen), der von den Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung der rechtlichen Fragen zu respektieren ist. Damit erfährt der Grundsatz, dass im Rekursverfahren eine vollständige Überprüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts möglich ist, eine gewichtige Einschränkung. Die Rechtsmittelbehörde greift nur ein, wenn offensichtliche Fehler auf Seiten der Behörden erkennbar sind, was im Folgenden zu prüfen sein wird (Entscheid der VRK [VRKE] IV-2016/131 vom 30. März 2017 E. 4, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Keine Bedeutung kommt den Ausführungen des Rekurrenten zu den beiden früheren (nicht bestandenen) Prüfungsfahrten zu. Namentlich ist kein Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Prüfungsfahrt erkennbar.
5.- Der Verkehrsexperte begründete das negative Prüfungsergebnisse detailliert mit mehrere konkreten Verkehrssituationen, in denen der Rekurrent den notwendigen Anforderungen nicht genügt habe. Der Rekurrent seinerseits bestreitet die ihm vorgeworfenen Fahrfehler. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Prüfungsfahrt aufgrund der festgestellten Mängel zu Recht als nicht bestanden beurteilt wurde.
a) Gemäss der Darstellung des Verkehrsexperten seien ihm bei der Prüfungsfahrt auf der kurvenreichen Ausserortsstrecke zwischen Bad Schönenbühl und Walzenhausen eine ungenügende Voraussicht und Blicktechnik des Rekurrenten aufgefallen. Dies habe sich in den folgenden Kurvenkombinationen negativ bemerkbar gemacht. Aufgrund dieses Defizits hätten sich mehrere Fehler beim Befahren von Kurven ergeben. Einerseits sei der Rekurrent sehr unsicher und zögerlich unterwegs gewesen und andererseits sei es ihm nicht gelungen, den geforderten Ablauf umzusetzen und die Kurvenlinien so zu wählen, dass die Fahrt komfortabel, dynamisch und sicher gewesen wäre. Vielmehr seien der Einlenkpunkt mehrfach angesetzt und die Gasstellung betätigt und wieder gelöst worden. Dies sei in der Schräglage kontraproduktiv, da jede Änderung der Gasstellung Einfluss auf die eingeschlagene Kurvenlinie habe. Der Rekurrent habe zudem im Bereich der langen Linkskurve beim Schwimmbad Ledi die Kurve geschnitten.
Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass er die Fahrt den Gegebenheiten angepasst habe. Er sei nicht bereit gewesen, schneller zu fahren, da auf der Fahrbahn aufgrund der Witterungsverhältnisse Rutschgefahr bestanden habe; er sei deshalb mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren. Dass er die Kurve geschnitten haben solle, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Jeder Experte würde sofort den Fahrer in die Seite drücken, um zu verhindern, dass man auf die andere Strassenseite gelange.
Aufgrund der detaillierten Schilderung des Experten, dessen besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Prüfungsexperten der Wirklichkeit näherkommen als diejenigen des Rekurrenten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht, dass der Experte bewusst falsche Angaben zur Prüfungsfahrt machte. Dementsprechend steht fest, dass der Rekurrent beim Kurvenfahren unsicher war und auf der Höhe des Schwimmbads Ledi die Kurve schnitt.
Gemäss Ziff. 7.2 der Richtlinie Nr. 7 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 12. Juni 2020 über die Abnahme von Führerprüfungen (nachfolgend: Richtlinie Nr. 7) wird als schwerer Fehler bewertet, wenn allgemein die Vertrautheit mit der Masse und der Dynamik des Motorrads ungenügend ist und gefährliche Kurvenlinien gefahren werden. Der Experte wertete die Fahrweise des Rekurrenten insbesondere in den Kurven somit zu Recht als schweren Fehler.
b) Sodann bemängelte der Verkehrsexperte, dass dem Rekurrenten bei der Kurvenpassage beim Ortsausgang Walzenhausen, welche talwärts führt, erneut nicht gelungen sei, die Geschwindigkeit den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Zudem stellte er wiederholt Mängel beim Befahren der Kurvenkombination in Bezug auf Ablauf und Kurvenlinie fest. Beim darauffolgenden Ausserortsabschnitt sei der Rekurrent bei einer langgezogenen Rechtskurve weder dynamisch gefahren, noch habe er mit sicherer Kurvenfahrt überzeugen können.
Der Rekurrent machte keine direkten Angaben zu dieser Verkehrssituation, sondern begründete die Art der Kurvenfahrten generell mit einer an die Wetterbedingungen angepassten Fahrweise.
Es ist auch hier auf die Einschätzung des erfahrenen Verkehrsexperten abzustellen, wonach das Kurvenfahren in dieser Situation ungenügend gewesen sei. Dies stellt gemäss Ziff. 7.2 der Richtlinie Nr. 7 einen schweren Fehler dar. Die entsprechende Beurteilung des Experten ist nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht vorstellbar, dass der Prüfungsexperte vom Prüfling verlangt, eine Geschwindigkeit zu fahren, die den Witterungs- und Strassenverhältnissen nicht angepasst ist.
c) Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Experte die Prüfungsfahrt in Übereinstimmung mit den im Anhang 12 zur VZV sowie in der Richtlinie Nr. 7 genannten Kriterien bewertete und zu Recht als ungenügend beurteilte. Dem Rekurrenten sind während der Prüfungsfahrt mehrere Fehler unterlaufen, die in der Gesamtbeurteilung zu einem negativen Prüfungsergebnis führen müssen. Die Einschätzung des Experten ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum missachtet hätte, weshalb seine Bewertung nicht zu beanstanden ist. Soweit sich der Rekurs gegen die Beurteilung der Prüfungsfahrt richtet, ist er deshalb abzuweisen.
6.- Im Rekurs wird die Wiederholung der Führerprüfung beantragt. Mit dem Rechtsmittel des Rekurses können gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhalts der Verfügung oder des Entscheids. Bei der Anfechtung von Prüfungsergebnissen können formelle Mängel bei der Abwicklung der Führerprüfung frei überprüft werden. Werden Mängel festgestellt, die auf das Prüfungsresultat einen Einfluss haben können, so muss die Führerprüfung annulliert und dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben werden, diese zu wiederholen (VRKE IV-2009/167 vom 25. März 2010 E. 3).
Der Rekurrent macht nicht geltend und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das negative Prüfungsergebnis auf formellen Mängeln beruht. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungsfahrt aufgrund der Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse nicht regulär durchgeführt werden konnte oder dass die Anforderungen gemäss den Richtlinien Nr. 7, beispielsweise hinsichtlich ihres dreistufigen Aufbaus (Vorbereitung des Fahrzeugs/Fahrers, Verhaltensweisen im Verkehr, Manövrieren) und der minimalen Dauer von 30 Minuten, nicht eingehalten worden wären. Hinweise, dass der Prüfungsexperte die in Art. 65 ff. VZV festgehaltenen Anforderungen (z.B. hinsichtlich des Alters, der Ausbildung, der Fahrpraxis, des Gesundheitszustands, der Eignung aus verkehrspsychologischer Sicht und der Ausbildung) nicht erfüllen würde, gibt es ebenso wenig wie einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 7 VRP. Der Rekurrent bezeichnete den Experten vielmehr als stets sehr freundlich, ruhig und als Mensch sehr sympathisch (act. 1 S. 2). Die Vermutung, dass der Verkehrsexperte möglicherweise nicht einen optimalen Arbeitstag erwischt und deshalb vielleicht nicht in der gewohnten Art bewertet habe, findet in den Akten keine Stütze. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, der Fahrlehrer habe zu Unrecht den Abschluss der Ausbildung bestätigt und ihm so die Zulassung zur dritten praktischen Führerprüfung fälschlicherweise ermöglicht (vgl. Art. 23 Abs. 1 VZV). Deshalb bestehen keine Gründe, die Prüfungsfahrt wiederholen zu lassen.
Nachdem der Rekurrent die praktische Führerprüfung dreimal nicht bestanden hat und auch kein Anlass besteht, die dritte Prüfungsfahrt zu wiederholen, kann er gemäss Art. 23 Abs. 2 VZV zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests zugelassen werden. Gemeint ist damit eine verkehrspsychologische Begutachtung der leistungsmässigen Voraussetzungen (VRKE IV-2011/101 vom 24. November 2011 E. 3).
7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist damit zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– zu bezahlen, unter
Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.