37 km/h speeding on motorway: three-month license withdrawal upheld

IV-2014/12Übriges Gericht28.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a St. Gallen administrative measure after driving 37 km/h over the 80 km/h motorway limit in Wollerau. The authority had withdrawn his probationary license for three months and extended the probation period by one year. The Verwaltungsrekurskommission held that the speeding was objectively and subjectively a serious violation under SVG case law, that the statutory minimum withdrawal period of three months could not be reduced, and that alternative sanctions requested by the appellant were not available in administrative proceedings. The appeal was dismissed and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 16 Abs. 2, Art. 16a–16c and Art. 16 Abs. 3 SVG; motorway speeding and mandatory minimum withdrawal period: a motorway speed excess of 35 km/h or more constitutes, irrespective of the concrete circumstances, an objectively serious violation under Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Subjectively, such an excess normally permits an inference of at least gross negligence, absent exceptional circumstances. Where Art. 16c SVG applies, the minimum withdrawal period of three months under Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG is mandatory and may not be reduced by invoking favorable antecedents, professional dependence, or proportionality considerations; the administrative measure regime does not permit substitution by other sanctions not provided by the SVG (consid. 3–5).

Gesamter Gesetzestext

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X., Rekurrent,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X. besitzt den Führerausweis auf Probe der Kategorie B seit dem 9. Oktober 2012. Am Sonntag, 22. September 2013, um 16.07 Uhr, überschritt er als Lenker eines Motorfahrzeugs in Wollerau auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h.

B.- Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein Administrativmassnahmeverfahren ein und gewährte X. das rechtliche Gehör. Es entzog ihm in der Folge mit Verfügung vom 20. Januar 2014 den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 31. Januar 2014 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf einen Monat zu reduzieren. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. Januar 2014 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).

3.- Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen. Sie ging von einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 37 km/h aus.

a) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Nach Art. 4a Abs. 1 lit. der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf der Autobahn unter günstigen Bedingungen 120 km/h. Dieser allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall etwa dann vor, wenn die Geschwindigkeit jeweils mindestens um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn überschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Nach dieser Rechtsprechung stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h auf der Autobahn, wie sie der Rekurrent am 22. September 2013 beging, ungeachtet der konkreten Verhältnisse objektiv eine schwere Widerhandlung dar. Dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht regelkonform gewesen sei, macht der Rekurrent nicht geltend (vgl. BGer 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).

b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, ist davon auszugehen, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2305), es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 E. 1f und BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Eine solche Ausnahme wird nicht geltend gemacht. Der Rekurrent musste sich aufgrund des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h massiv überschreitet. Sein Verschulden ist demnach als schwer einzustufen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit a SVG ausgegangen.

4.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

Die Vorinstanz hat die Dauer der Massnahme auf drei Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), können massnahmemindernde Umstände, wie insbesondere der ungetrübte automobilistische Leumund oder die berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertigen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff.). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen nicht unterschritten werden kann. Die dreimonatige Entzugsdauer ist somit zu bestätigen.

5.- Der Rekurrent beantragt die Umwandlung des Führerausweisentzugs in gemeinnützige Arbeit, in eine längere Probe- oder Bewährungszeit oder in eine andere Strafe oder Massnahme. Da im Administrativmassnahmerecht des SVG solche Massnahmearten nicht vorgesehen sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG) und ein allfälliges Strafverfahren getrennt vom Administrativmassnahmeverfahren durchgeführt wird, ist dieser Antrag abzuweisen.

6.- Die Verlängerung der Probezeit wurde zu Recht nicht angefochten (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Rekurrent wurde zudem auf die massnahmerechtlichen Folgen künftiger Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hingewiesen; dem ist nichts hinzuzufügen.

7.- Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Entscheid:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung

       des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Schlagwörter

speedinglicense withdrawalserious violationprobationary driverminimum durationgross negligenceadministrative measurescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the speeding constituted a serious violation of traffic rules under SVG.

Extrahierter Entscheid

Yes. A motorway speeding excess of 37 km/h is objectively a serious violation, and the appellant's fault was also serious.

Extrahierte Begründung

Under established case law, a motorway excess of at least 35 km/h is a serious case regardless of the circumstances. The appellant did not claim that the 80 km/h sign was unlawful, and no exceptional situation was invoked; the extent of the excess shows at least gross negligence.

Kernrechtsfrage

Whether the three-month license withdrawal should be reduced below the statutory minimum or replaced by another measure.

Extrahierter Entscheid

No. The three-month withdrawal corresponds to the mandatory minimum and cannot be reduced; alternative measures such as community service or a longer probation period are not provided for in administrative licensing law.

Extrahierte Begründung

Art. 16c para. 2 lit. a SVG sets a minimum withdrawal period of three months for a serious violation, and Art. 16 para. 3 SVG excludes falling below that minimum. The requested replacement measures are outside the scope of the SVG administrative regime.

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