Late appeal and restoration request denied

IV-2013/52Übriges Gericht29.08.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged a one-month foreign driving licence withdrawal and sought restoration of the deadline after his lawyer's secretary failed to mail the appeal. The court held that this omission was attributable to the applicant and counsel, and that the fault was not merely slight. It therefore denied restoration and held the late appeal inadmissible. The applicant was ordered to pay CHF 500 in court costs; the CHF 1,200 advance was offset, with CHF 700 to be refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP; Art. 30ter Abs. 1 VRP; Wiederherstellung der Frist setzt fehlendes oder nur leichtes Verschulden voraus. Ein Versäumnis in der Kanzleiorganisation, namentlich das Unterlassen der Aufgabe einer vorbereiteten Rechtsschrift durch eine Hilfsperson des Rechtsvertreters, ist der Partei und dem Vertreter zuzurechnen; es begründet regelmässig kein bloss leichtes Verschulden, sondern eine erhebliche Nachlässigkeit. Versehen und Vergesslichkeit vermögen die Wiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Fehlt es an der Zustimmung der Gegenpartei, ist auf die verspätete Eingabe nicht einzutreten (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler

A, Rekurrent und Gesuchsteller,

vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

(Warnungsaberkennung/Fristwiederherstellung)

Sachverhalt:

A.- A besitzt einen österreichischen Führerausweis der Kategorie B. Am Samstag, 1. Dezember 2012, lenkte er einen Personenwagen "VW Passat" mit dem amtlichen Kontrollschild XY 0000 auf der Oberen Anggetlinstrasse in Flumserberg talwärts in Richtung Flums Tannenheim. Zur gleichen Zeit fuhr C mit seinem Personenwagen von Flums herkommend bergwärts. Aufgrund der vereisten Strasse kam A auf dem steilen Streckenabschnitt ins Rutschen und kollidierte mit der Front seines Personenwagens mit der Front des Fahrzeuges von C.

B.- Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 aberkannte das Strassenverkehrsamt A wegen dieses Vorfalls den ausländischen Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat. Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Eingang: 2. April 2013) reichte A durch seinen Rechtsvertreter ein Wiederherstellungsgesuch ein. Die Postsendung enthielt zudem einen schriftlichen Rekurs gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013, datiert vom 1. Februar 2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen den Gepflogenheiten habe die Sekretärin des Rechtsvertreters die Eingabe vom 1. Februar 2013 nicht an die Verwaltungsrekurskommission versandt, sondern in den Akten abgelegt. Ein solches Versehen sei ihr bislang noch nie widerfahren, könne gelegentlich aber auch einem sorgfältigen Menschen passieren und stelle lediglich ein leichtes Verschulden dar. Die laufende Überwachung durch den Rechtsvertreter, ob jede Eingabe tatsächlich nach Unterzeichnung verschickt werde, sei grundsätzlich nicht zumutbar, schon gar nicht bei einer gewissenhaften und verlässlichen Sekretärin. Am 25. März 2013 habe Letztere beim Strassenverkehrsamt angefragt, ob die in der Verfügung vom 18. Januar 2013 ausgewiesenen Verfahrenskosten von Fr. 250.-- zu bezahlen seien, obschon am 1. Februar 2013 Rekurs erhoben worden sei. Erst aufgrund dieses Telefonats habe der Rechtsvertreter des Rekurrenten erfahren, dass der Rekurs nicht versandt worden war. Die Vorinstanz verzichtete am 26. April 2013 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Im Rekursverfahren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung sachgemäss anzuwenden. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin neu vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit dem Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese Frist wurde hier eingehalten.

2.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Säumnis dann schuldlos, wenn sie auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller oder seine Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGE 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3). Das Verhalten der Hilfsperson eines Rechtsanwalts ist im Hinblick auf fristauslösende Handlungen diesem und der von ihr vertretenen Partei vorbehaltlos zuzurechnen (BGE 4A_297/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).

Im Gesuch wird geltend gemacht, dass die Sekretärin des Rechtsvertreters den Rekurs vom 1. Februar 2013 nicht an die Verwaltungsrekurskommission versandt, sondern in den Akten abgelegt habe. Damit wird weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, geltend gemacht. Das Versäumnis muss sich der Gesuchsteller als eigenes anrechnen lassen und stellt eine erhebliche Nachlässigkeit dar. Bei Hilfspersonen des Vertreters – etwa der Sekretärin eines Rechtsanwalts – wird das Verschulden ebenfalls dem Vertreter bzw. dem Mandanten zugerechnet; der Vertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass Fehler bei der Fristeinhaltung nicht vorkommen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kantons St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1140).

b) Besteht ein Verschulden des Säumigen oder ist ihm ein solches zuzurechnen, so stellt sich die Frage nach dessen Schwere. Nur ein leichtes Verschulden rechtfertigt eine Wiederherstellung. Einem Rechtsmittelkläger ist bei der Einhaltung von Fristen ein gewisses Mass an Sorgfalt zuzumuten. Ein leichtes Verschulden ist daher zu verneinen, wenn das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Betroffenen als erhebliche Nachlässigkeit zugerechnet werden müssen, etwa wenn er vergisst, die vorbereitete Eingabe der Post zum Versand zu übergeben (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1141).

Dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter bzw. dessen Hilfsperson waren die Folgen der nicht rechtzeitigen Rechtsmitteleingabe bekannt. Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe vermögen keine Wiederherstellung zu begründen (N. Gozzi, Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Basel 2010, N 30 zu Art. 148 ZPO). Das Verschulden, das den Gesuchsteller an der Säumnis trifft, ist nicht mehr leicht, sondern erheblich. Schliesslich hat die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet. Es fehlt somit auch an einer Zustimmung des Verfahrensgegners zur Wiederherstellung der versäumten Frist (vgl. Art. 30ter Abs. 1 VRP).

c) Zusammenfassend ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf den Rekurs ist zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 700.-- zurückzuerstatten.

Entscheid:

1.    Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

3.    Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 500.--. Der Kostenvorschuss von

       Fr. 1'200.-- wird im Betrag von Fr. 500.-- verrechnet und dem Rekurrenten im Restbetrag

       von Fr. 700.-- zurückerstattet.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late appeal period should be restored

Extrahierter Entscheid

No. The missed deadline was attributable to the applicant and his counsel's office, and the omission amounted to more than slight negligence.

Extrahierte Begründung

Restoration under Art. 148 ZPO requires no fault or only slight fault. A secretary's failure to mail the appeal is imputed to the lawyer and client; mere oversight or forgetfulness is not enough.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal filed after expiry of the deadline was admissible

Extrahierter Entscheid

No. Because restoration was denied and the appeal was filed out of time, the court could not enter into it.

Extrahierte Begründung

Without restored time limits, a late appeal must be left out of consideration.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The applicant must pay CHF 500 in court costs; the advance of CHF 1,200 is offset and the balance of CHF 700 is to be refunded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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