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IV-2013/106 ΓÇó Warning upheld for 22 km/h speeding outside built-up area
IV-2013/106Übriges Gericht28.11.2013Dismissed
X. drove 22 km/h too fast outside a built-up area in Jenaz/GR. The St. Gallen road traffic authority issued a warning for a light traffic infringement. X. appealed, arguing that the road conditions and the other vehicle’s behavior should matter. The commission held that a 22 km/h excess outside built-up areas is a light infringement under the relevant case law and that the concrete circumstances did not alter the classification. The appeal was dismissed and the appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs, set off against the advance payment.
Art. 16a SVG; speed excess outside built-up areas of 21–25 km/h as light infringement; classification according to the objective threshold scheme and not the concrete driving circumstances. An exceedance only slightly above the schedule thresholds in the administrative fine regime is ordinarily a light infringement within the meaning of Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, provided no aggravating factors transform it into a medium or serious infringement. Where the driver has not been subject to a withdrawal or other administrative measure in the preceding two years, a warning may be issued; the specific road situation invoked by the driver does not preclude this assessment if the threshold-based characterization is met (consid. 3–4).
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; a.o. Gerichtsschreiber Gilles Ballmer
X., Rekurrent,
gegen
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Verwarnung
Sachverhalt:
A.- X. überschritt am 17. April 2013 als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SG 00000 im Ausserortsbereich auf der Nationalstrasse in Jenaz/GR die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h (nach Abzug der Messtoleranz).
B.- Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 erteilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X. infolge einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine Verwarnung.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X. am 9. August 2013 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Verwarnung vom 26. Juli 2013 sei aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2013 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. August 2013 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
3.- Im Rekurs wird nicht bestritten, dass der Rekurrent am 17. April 2013 im Ausserortsbereich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h überschritt. Er bringt jedoch vor, nach einer Linkskurve sei eine lange, gerade Strasse ohne Gegenverkehr gefolgt. Während dem Überholen habe das andere Fahrzeug beschleunigt.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031, abgekürzt: OBV) liegt (BGE 128 II 86 E. 2). Darunter fallen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 21-25 km/h (vgl. Heimgartner/Schönknecht, Administrativmassnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach bisherigem und neuem Recht – eine Übersicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 234). Dies gilt ungeachtet der konkreten Umständen, weshalb auf die Vorbringen des Rekurrenten, wonach nach der Linkskurve eine lange, gerade Strasse ohne Gegenverkehr gefolgt sei und das überholte Fahrzeug während dem Überholungsvorgang beschleunigt habe, nicht weiter einzugehen ist.
Da der Ausweis des Rekurrenten in den vergangenen zwei Jahren nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt war (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG), ist der Rekurrent von der Vorinstanz wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht verwarnt worden.
4.- Der Rekurs ist somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen, unter Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.