Aberkennung foreign driving licence upheld for severe speeding

IV-2011/125Übriges Gericht06.01.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X challenged a three-month cancellation of his foreign driving licence after driving 77 km/h in a 50 km/h urban zone in Altstätten. He argued that the speed finding was wrong, that he believed the limit was 60 km/h, and that the measure should be reduced. The commission held that it was bound by the final criminal speeding order, found the violation to be severe under traffic law, and held that the minimum three-month measure could not be shortened. The appeal was dismissed insofar as admissible, and X was ordered to pay CHF 1,200 in costs, set off against the advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 16a–16c SVG; Art. 45 Abs. 1 VZV; binding effect of criminal findings in administrative driving-licence proceedings; severe speeding and minimum duration of measure. The administrative authority is in principle bound by the factual findings of a final criminal decision where the driver knew or had to expect parallel administrative proceedings, unless new facts, additional evidence, or manifestly incorrect criminal assessment justify departure (consid. 2). Exceeding the inner-city speed limit by 25 km/h or more is objectively a severe violation; subjective gross negligence is ordinarily inferred unless the driver credibly believed he was outside an urban area. The minimum duration for a severe measure may not be reduced by favourable personal or professional circumstances (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler

X, Rekurrent,

vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt, Feldkircherstrasse 2, FL-9494 Schaan, Zustelladresse: lic.iur. Eva-Maria Storchenegger-Doongaji, Bartholoméplatz 3, P.O. Box 194, 7310 Bad Ragaz,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Aberkennung des ausländischen Führerausweises

Sachverhalt:

A.- Am Freitag, 6. Mai 2011, lenkte X den Personenwagen "Renault Espace" mit dem amtlichen Kennzeichen FL 0000 innerorts auf der Stossstrasse von Altstätten/SG in Richtung Gais/AR. Eine Geschwindigkeitskontrolle ergab, dass er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 77 km/h unterwegs war.

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. August 2011 wurde X wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.- Mit Schreiben vom 15. August 2011 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X. Es aberkannte ihm in der Folge mit Verfügung vom 13. September 2011 den ausländischen Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2011 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die Strafverfügung sei ersatzlos aufzuheben und das Administrativmassnahmeverfahren nach Strassenverkehrsgesetz einzustellen. Im Eventualfall beantragte X eine angemessene Herabsetzung "der verhängten Strafe". Die Vorinstanz verzichtete am 8. November 2011 auf eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 28. September 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 km/h überschritten zu haben. Zudem sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass an besagtem Ort eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h gegolten habe.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103). Die Verteidigungsrechte und allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten hat der Beschuldigte bereits im Strafverfahren wahrzunehmen, wenn er weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn auch ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt werden wird.

b) Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. August 2011 wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde er über die Weiterleitung des Strafbefehls an das Strassenverkehrsamt sowie über die Möglichkeit der Einspracheerhebung orientiert (act. 13/4). Ausserdem wurde er anlässlich der Einvernahme durch die Landespolizei Fürstentum Liechtenstein darauf hingewiesen, dass sowohl eine Anzeigeerstattung an die zuständige Amtsstelle sowie eine Berichterstattung an das zuständige Strassenverkehrsamt erfolge (act. 13/17 Frage 7+8).

Der Rekurrent musste folglich mit der Eröffnung eines Administrativmassnahmeverfahrens rechnen. Dessen ungeachtet liess er den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren grundsätzlich gebunden ist. Die Voraussetzungen für ein Abweichen (vgl. E. 2a) sind nicht erfüllt. Aus demselben Grund sind auch die Beweisanträge, es seien die Eichprotokolle des automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts einzuholen und zu erörtern sowie eine Parteieinvernahme durchzuführen, abzuweisen.

c) Der Rekurrent macht weiter geltend, die "Strafverfügung" sei ersatzlos aufzuheben. Sofern damit die Aufhebung des Strafbefehls vom 11. August 2011 beantragt wird, ist darauf mangels Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission nicht einzutreten (vgl. Ziff. 7 des Strafbefehls vom 11. August 2011).

3.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt: VZV) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

a) Im Strafverfahren wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt. Die Strafbestimmung entspricht in Wortlaut und Sinn Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschreitet (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c). In subjektiver Hinsicht ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten verlangt, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letzteres ist immer dann zu bejahen, wenn der Fahrzeuglenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4). Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, geht das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass dem Lenker eine solche Überschreitung nicht verborgen bleiben kann und sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Ausnahme kommt etwa da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 6P.15/2004 und 6S.44/2004 E. 4.1 vom 28. Juni 2004 mit Hinweisen auf BGE 123 II 37 und 106 sowie 128 II 131).

b) Es ist erstellt, dass der Rekurrent in Altstätten einen mit 50 km/h fahrenden Lastwagen (vgl. act. 13/8) überholte und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritt. Er wohnt zwar in Österreich, ist jedoch bei einem liechtensteinischen Unternehmen als Aussendienstmitarbeiter angestellt und geht seiner Arbeit zum überwiegenden Teil in der Schweiz nach (vgl. act. 1 S. 3). Die geläufige allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts ist ihm damit bekannt. Inwiefern der Rekurrent aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen durfte, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung von  60 km/h (und nicht die sonst innerorts übliche Geschwindigkeit von 50 km/h) galt, legt er nicht dar. Abgesehen davon sind keine solchen Gründe ersichtlich. Insbesondere geht aus dem Fotoblatt der Geschwindigkeitsmessung ohne Weiteres hervor, dass sich die fragliche Stelle im Innerortsbereich befindet, denn auf der linken Strassenseite (Fahrtrichtung des Rekurrenten) grenzen kleinere Wohnhäuser an die Strasse (vgl. act. 13/8).

c) Es besteht somit kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von der Auffassung des Strafrichters abzuweichen, welcher das Verschulden des Rekurrenten als mindestens grobfahrlässig gewichtete. Die Vorinstanz ging damit zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus.

4.- Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz verfügte Dauer der Aberkennung des Führerausweises von drei Monaten.

Bei der Festsetzung der Aberkennungsdauer sind gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorinstanz hat den Führerausweis für drei Monate aberkannt. Hierbei handelt es sich um die Mindestdauer nach einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Massnahmedauer trägt dem Verschulden des Rekurrenten und der von ihm verursachten Gefährdung angemessen Rechnung. Die besonderen Umstände des Einzelfalls wie etwa ein guter automobilistischer Leumund oder die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, dürfen nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2) und können im vorliegenden Fall demnach nicht zu einer Reduktion der Aberkennungsdauer führen.

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter

       Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

Schlagwörter

speedingadministrative measureforeign driving licencebinding effectgross negligenceminimum durationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative authority was bound by the criminal judgment on the speeding facts.

Extrahierter Entscheid

The authority had to rely on the criminal court's factual findings because no basis for departing from them was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant knew an administrative measure would follow, let the criminal order become final, and offered no new evidence or clear contradiction warranting departure.

Kernrechtsfrage

Whether the conduct constituted a severe traffic violation justifying cancellation of the foreign driving licence.

Extrahierter Entscheid

Yes. The speed excess of 27 km/h in an urban 50 km/h zone amounted to a severe violation with at least gross negligence.

Extrahierte Begründung

Under settled case law, exceeding the urban limit by 25 km/h or more is objectively severe; no credible reason supported the claimed belief in a 60 km/h limit.

Kernrechtsfrage

Whether the three-month duration of the measure should be reduced.

Extrahierter Entscheid

No. Three months is the statutory minimum for a severe violation and could not be lowered based on personal or professional circumstances.

Extrahierte Begründung

The authority properly considered the circumstances, but factors such as good driving record or professional need cannot reduce a measure below the statutory minimum.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the criminal penalty order could be entertained.

Extrahierter Entscheid

No. The administrative appellate body lacked jurisdiction to annul the criminal penalty order.

Extrahierte Begründung

The request targeted the criminal order itself, which was outside the commission's competence.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.