Restoration of deadline for unsigned appeal refused

IV-2010/72Übriges Gericht23.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X requested restoration of the deadline for signing his appeal against a one-month driver’s license withdrawal, claiming he had signed and posted the appeal on time. The court found no credible proof of timely filing and held that the failure to use registered mail could not be treated as merely slight negligence, especially since X had been warned about the consequences of an unsigned appeal. Because the respondent did not consent either, the restoration request was rejected. X was ordered to pay CHF 500 in costs, with CHF 500 of the advance set off and CHF 500 refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 1 and 2 GerG; Art. 48 VRP; restoration of a procedural deadline requires credible proof of an unexcused, unavoidable obstacle, or else only slight fault or the opponent’s consent. The burden of proving timely dispatch lies with the party invoking it; mere payment of a court advance does not establish timely filing of another procedural act. Where the party had been expressly warned of the consequence of non-compliance, failure to secure proof of dispatch may amount to more than slight negligence (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

X, Gesuchsteller,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug / Vollzugszeitpunkt / Wiederherstellung)

Sachverhalt:

A.- X überschritt am 28. November 2009 in K die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/h (Autobahn) um 13:17 Uhr um 32 km/h und von 50 km/h (innerorts) um 20:42 Uhr um 16 km/h. Mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010 wurde ihm deswegen der Führerausweis für einen Monat entzogen. Er wurde aufgefordert, den Führerausweis bis spätestens 27. Juni 2010 einzusenden.

B.- Gegen diese Verfügung erhob X am 3. Juni 2010 (Datum des Poststempels) Rekurs. Er beantragte, den Beginn des einmonatigen Führerausweisentzugs auf den 19. Dezember 2010 festzulegen, und begründete dies im Wesentlichen mit seiner beruflichen Situation. Da der Rekurs nicht unterzeichnet war, wurde X am 8. Juni 2010 eine Nachfrist bis 21. Juni 2010 angesetzt, um dies nachzuholen, und zwar mit dem Hinweis, dass auf den Rekurs bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht eingetreten werde. Zudem wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- innert gleicher Frist aufgefordert, unter Androhung der kostenpflichtigen Abschreibung des Verfahrens bei nicht fristgemässer Bezahlung.

C.- Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- wurde am 21. Juni 2010 eingezahlt. Der Rekurs wurde innert Frist nicht unterzeichnet eingereicht, worauf der Abteilungspräsident mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf den Rekurs nicht eintrat.

D.- Am 8. Juli 2010 teilte X mit, dass er den Rekurs auf entsprechende Aufforderung hin sogleich unterzeichnet und – leider nicht eingeschrieben – ans Gericht zurückgeschickt habe. Er habe keine Ahnung, wo die Postsendung hängen geblieben sei. Da er den Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen habe, sei davon auszugehen, dass "dies nicht ohne ernste Absichten geschehen" sei; er bitte deshalb um "Wiederaufnahme" des Verfahrens.

E.- Die Eingabe vom 8. Juli 2010 wurde als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Unterzeichnung des Rekurses entgegengenommen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Juli 2010 auf eine Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch.

Erwägungen:

1.- Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP) ist der Rekurs der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zudem zu unterzeichnen. Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Abs. 2). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Abs. 3). Der Rekurrent oder sein Vertreter haben die Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 928). Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass es sich bei der eigenhändigen Unterschrift um ein Gültigkeitserfordernis handelt.

Der Gesuchsteller wurde am 8. Juni 2010 unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, den Rekurs zu ergänzen und die fehlende Unterschrift bis 21. Juni 2010 nachzuholen. In der Folge ging beim Gericht kein unterzeichneter Rekurs ein – mithin wurde die Frist versäumt.

2.- Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt: GerG) wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht. Das Gericht kann die Wiederherstellung anordnen, wenn den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Abs. 2). Das Gesuch ist innert zehn Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen oder der Versäumnisentscheid eröffnet worden ist, schriftlich einzureichen (Art. 87 Abs. 1 GerG). Diese Frist wurde im vorliegenden Fall eingehalten.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Säumnis dann schuldlos verursacht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann und sie aus hinreichenden objektiven und subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln, wie etwa eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist. Unverschuldet ist eine Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6P.154/2003 vom 26. Februar 2004, E. 2).

Der Gesuchsteller macht geltend, dass er den Rekurs innert Frist unterschrieben und der Post aufgegeben habe. Er legt dar, dass er die fragliche Post nicht eingeschrieben versandt habe, weshalb er keinen Postbeleg habe, welcher seine Angaben bestätige. Einen direkten Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe vermag der Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen nicht zu erbringen. Die fristgemässe Postaufgabe hat der Absender zu beweisen. In der Regel legt er dazu eine Postquittung vor. Es ist ihm jedoch nicht verwehrt, den Nachweis für die fristgemässe Postaufgabe mit anderen tauglichen Mitteln zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5P.113/2005 vom 13. September 2006, E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 115 Ia 8 E. 3a und 124 V 372 E. 3b). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers handelt es sich beim Umstand, dass er den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat, um kein solches taugliches Mittel. Zwar geht daraus hervor, dass er am Rekurs festhalten will. Die Bezahlung des Kostenvorschusses und das Nachreichen des unterschriebenen Rekurses sind jedoch zwei unabhängige Handlungen. Wurde der Kostenvorschuss bezahlt, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass auch das weitere Prozesserfordernis (Ergänzung des Rekurses mit der Unterschrift) fristgemäss erfüllt wurde. Andere Beweismittel für den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe (wie z.B. Zeugen) nennt der Gesuchsteller keine. Zudem sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich – und werden im Übrigen vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht –, dass die fragliche Sendung bei der Post untergegangen ist.

Der Gesuchsteller wurde auf die prozessualen Folgen der nicht rechtzeitigen Ergänzung des Rekurses hingewiesen. Die Bedeutung einer fehlenden Unterschrift war ihm demnach bewusst. Dass er den mit der Unterschrift ergänzten Rekurs unter diesen Umständen nicht mit eingeschriebener Post spedieren liess, kann ihm nicht mehr als leichtes Verschulden angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch verzichtet hat. Somit fehlt es auch an der Zustimmung des Verfahrensgegners zur Fristwiederherstellung (vgl. Art. 85 Abs. 2 GerG).

3.- Zusammenfassend ist das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- erscheint angemessen (Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- (abzüglich Entscheidgebühr VRKE IV-2010/55 von Fr. 200.--) ist zu verrechnen bzw. dem Gesuchsteller im Mehrbetrag zurückzuerstatten.

Entscheid:  

  1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Der Gesuchsteller hat die amtlichen Kosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wird im Betrag von Fr. 500.-- verrechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet.
  3. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Schlagwörter

deadline restorationsignature requirementtimely filingprocedural defaultunavoidable obstaclecourt costsadvance payment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed deadline for signing the appeal should be restored

Extrahierter Entscheid

Restoration was denied because the applicant did not make a credible showing of an unforeseeable, unavoidable obstacle and also lacked the respondent’s consent.

Extrahierte Begründung

The court held that the signature is a validity requirement and the appeal was not completed in time. The applicant’s claim that he had signed and posted the appeal was unproven; payment of the advance did not prove timely posting of the signed appeal. No other evidence, such as witnesses, was offered, and the applicant had been warned of the consequences of non-compliance. At most, his failure to send the document by registered mail was not merely slight negligence.

Kernrechtsfrage

How the costs and advance payment should be handled after the refusal of restoration

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the costs, with part of the advance set off and the excess refunded.

Extrahierte Begründung

Because the restoration request was rejected, procedural costs were imposed on the applicant. The advance payment was partially used to cover the fee and the remainder had to be refunded through the Finance Administration.

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