Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider
X AG, Y AG und Z, Rekurrenten,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen,
gegen
Gemeinderat G, Vorinstanz,
betreffend
Kanalisationsanschlussbeitrag
Sachverhalt:
A.- Die Y AG plant als Bauherrin auf der Parzelle Nr. 00 in S einen Fachmarkt zu erstellen. Zu diesem Zweck hat sie das Baurecht von Z, dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. 00, erworben. Die X AG ist Baurechtsnehmerin des geplanten Bauwerks. Am 11. Dezember 2019 reichte die Y AG bei der Gemeinde G das Baugesuch ein, welches vom 25. März 2020 bis zum 8. April 2020 öffentlich auflag. Am 13. Oktober 2020 wurde die Baubewilligung erteilt.
B.- Der geplante Fachmarkt soll an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Am 1. Oktober 2020 stellten die X AG, die Y AG und Z gemeinsam den Antrag an die Gemeinde G, der Kanalisationsanschlussbeitrag sei zu erlassen. Der Gemeinderat G (nachfolgend Gemeinderat) stellte mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 in Aussicht, dass keine Reduktion des Anschlussbeitrags gewährt werden wird. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
C.- Gegen diesen Beschluss erhoben die X AG, die Y AG sowie Z durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. November 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 begründeten sie den Rekurs und beantragten, der Entscheid des Gemeinderats vom 19. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Kanalisationsanschlussbeitrag auf der Parzelle Nr. 00 zu erlassen. Der Gemeinderat beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2021 auf den Rekurs sei nicht einzutreten; eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Mit Replik vom 22. März 2021 hielten die X AG, die Y AG und Z an ihren Anträgen fest. Der Gemeinderat hielt mit Duplik vom 14. April 2021 ebenfalls an seinen Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu ihren Anträgen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rekurrenten haben gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 Rekurs bei der VRK eingereicht. Art. 41 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP) regeln die Zuständigkeit der VRK vorbehältlich abweichender Vorschriften in eidgenössischen Erlassen und kantonalen Gesetzen. Gemäss Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP können bei der VRK selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater mit Rekurs angefochten werden. Soweit der Beschluss des Gemeinderats vom 19. Oktober 2020 eine Abgabeverfügung im Sinn von Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP darstellt, unterliegt er demnach der Überprüfung durch die VRK. Die VRK ist zuständig (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] I/2-2009/75 vom 25. November 2010 mit Hinweisen, im Internet abrufbar unter www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung).
b) Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob es sich beim Beschluss der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 um eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 41 lit. h Ziff. 5 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 24 VRP handelt.
aa) Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, der Beschluss stelle eine Verfügung gemäss Art. 24 VRP dar. Es fehle einzig die Rechtsmittelbelehrung, weshalb dem Beschluss aber nicht der Verfügungscharakter abgesprochen werden könne. Die Vorinstanz hält dieser Auffassung entgegen, die Rechnung für den Kanalisationsanschlussbeitrag werde erst nach der Bauvollendung und bei Vorliegen der entsprechenden Bauwerte ausgestellt. Zum heutigen Zeitpunkt liege noch keine Rechnungsstellung vor. Der Beschluss vom 19. Oktober 2020 stelle keine Verfügung dar, womit es an einem Anfechtungsgegenstand fehle. Damit sei lediglich angekündigt worden, dass für den Kanalisationsanschlussbeitrag, der später durch eine Verfügung in Rechnung gestellt werde, nicht mit einer Reduktion gerechnet werden könne. Die Rekurrenten entgegnen, obwohl noch keine Rechnungsstellung vorliege, habe die Vorinstanz eine Reduktion des Kanalisationsanschlussbeitrags mit dem Beschluss bereits abgelehnt. Um nicht später Gefahr zu laufen, sich den Beschluss entgegenhalten zu müssen, müssten die Rekurrenten diesen anfechten.
bb) Gemäss Art. 32 des Abwasserreglements der politischen Gemeinde G (nachfolgend Abwasserreglement) ist für Bauten und Anlagen auf einem Grundstück, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, ein einmaliger Beitrag von 25 Promille des Neuwerts zu bezahlen. Erfährt ein Gebäude infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung, ist derselbe Promillesatz auf die Erhöhung des Neuwerts, unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 20'000.– zu bezahlen (vgl. Art. 33 des Abwasserreglements). Die Zahlungspflicht des Grundeigentümers entsteht mit der Erteilung der Baubewilligung (vgl. Art. 36 lit. b des Abwasserreglements). Nach Eintritt der Zahlungspflicht wird der Beitrag zuerst provisorisch zu 80 Prozent in Rechnung gestellt. Der definitive Beitrag wird nach der rechtskräftigen Ermittlung des Neuwerts oder der Wertvermehrung berechnet und dementsprechend in Rechnung gestellt (vgl. Art. 37 des Abwasserreglements).
In einer Abgabeverfügung ist ein Rechtsverhältnis verbindlich festzulegen, indem aufgrund bestimmter Voraussetzungen ein Abgabebetrag berechnet wird, den der Verfügungsadressat leisten muss. Die in Rechtskraft erwachsene Abgabeveranlagung soll als Rechtsöffnungstitel ohne Weiteres vollstreckbar sein (VRKE I/2-2009/75 vom 25. November 2010 E. 1 b/bb). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 wurde die Baubewilligung für den geplanten Fachmarkt erteilt, womit gemäss Art. 36 lit. b des Abwasserreglements die Zahlungspflicht des Grundeigentümers für den Kanalisationsanschlussbeitrag entstand. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz den Beitrag provisorisch zu 80 Prozent in Rechnung stellen können. Gemäss Rechtsprechung stellt die provisorische Rechnung aber noch keine anfechtbare Abgabeverfügung dar (VRKE I/2-2009/75 vom 25. November 2010 E. 1 b/cc). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich, weil die Vorinstanz den Kanalisationsanschlussbeitrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Oktober 2020 ohnehin weder berechnet noch in Rechnung gestellt hat. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Abgabe noch nicht definitiv veranlagt bzw. verfügt wurde. Der definitive Beitrag wird sodann erst nach der rechtskräftigen Ermittlung des Neuwerts oder der Wertvermehrung berechnet, wofür der Bau der Anlage vollendet sein muss. Diese Rechnungstellung des definitiven Beitrags stellt dann eine anfechtbare Abgabeverfügung im Sinn von Art. 41 lit. h Ziff. 5 VRP dar.
Wie die Rekurrenten sinngemäss aber zu Recht vorbringen, ähnelt der Beschluss vom 19. Oktober 2020 einer Feststellungsverfügung. Eine Verfügung wird als Hoheitsakt definiert, durch den ein Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. F. Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 5 N 128 f.; VRKE I/2-2009/75 vom 25. November 2010 E. 1 b/cc). Die Vorinstanz stellte mit dem Beschluss in Aussicht, dass der Kanalisationsanschlussbeitrag nicht reduziert werden wird. Diesem reinen in Aussicht stellen mangelt es jedoch sowohl an der Verbindlichkeit als auch an der Erzwingbarkeit. Dem Beschluss der Vorinstanz ist daher der Charakter einer anfechtbaren Verfügung abzusprechen.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann.
d) Im Weiteren kann sodann offen bleiben, ob alle Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses berechtigt sind. Es ist an dieser Stelle lediglich anzumerken, dass gemäss Art. 36 des Abwasserreglements der Grundeigentümer für den Anschluss an die Kanalisation der Gemeinde gebührenpflichtig ist, wobei lediglich einer der Rekurrenten die Stellung des Grundeigentümers innehat.
2.- Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt haben die Rekurrenten zu vertreten – sind die amtlichen Kosten den Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
1.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– haben die Rekurrenten zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.