Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiberin Nicole Ingold
X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2015) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2015)
Sachverhalt:
A.- Die Eheleute X und Y sind Eltern von Zwillingen und wohnen in einem Eigenheim in Z. X ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und Y arbeitet im Sekretariat der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes. Am 7. Oktober 2020 wurden die Eheleute ermessensweise für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 368'600.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'031'000.– sowie für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 357'900.– veranlagt. In der daraufhin zusammen mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung am 9. November 2020 eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierten die Eheleute ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'400.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'900'000.–. Mit Schreiben vom 2. und 17. Dezember 2020 forderte die Vorinstanz die Steuerpflichtigen auf, die Einsprache mit einer Bescheinigung der Pensionskasse, Buchhaltungseinzelkontoblätter, Angaben in Bezug auf den Umbau der Liegenschaft in Z, Nachweise über geltend gemachte Steuerschulden und –zinsen sowie Angaben zu den Krankheitskosten zu ergänzen. Sie kündigte an, die Einsprache aufgrund der vorhandenen Akten zu beurteilen, wenn die verlangten Ergänzungen innert Frist nicht eingereicht würden. Die Schreiben blieben unbeantwortet.
B.- Mit Einspracheentscheiden vom 25. Januar 2021 wurden die Einsprachen teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz veranlagte die Steuerpflichtigen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 308'900.– und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 2'109'000.– sowie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 298'200.–. Zur Aufrechnung der geltend gemachten Beiträge an die berufliche Vorsorge führte die Vorinstanz aus, es sei keine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung eingereicht worden, weshalb der Abzug gestrichen werde. Die übrigen geltend gemachten Aufwände seien nicht mit Einzelkontoblättern belegt worden, weshalb, wo angezeigt, aufgerechnet werde. Die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen sei nicht nachgewiesen, weshalb diese reduziert und beim selbständigen Erwerbseinkommen aufgerechnet würden. Auch die Liegenschaftsunterhaltskosten seien nicht belegt. Die deklarierten Steuerschulden und -zinsen sowie drei Positionen der Zusammenstellung der Krankheitskosten seien nicht nachgewiesen worden. Beides würde deshalb nicht zum Abzug zugelassen.
C.- Gegen die Einspracheentscheide vom 25. Januar 2021 erhoben die Steuerpflichtigen am 26. Februar 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie stellten die Rechtsbegehren, die vorinstanzlichen Entscheide über die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sowie die direkte Bundessteuer 2015 seien aufzuheben und sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'400.– und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'931'600.– zu veranlagen, und reichten verschiedene Belege ein. Die Vorinstanz liess sich am 1. April 2021 vernehmen. Sie beantragte die teilweise Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde, unter Auferlegung der Rekurs- und Beschwerdekosten an die Steuerpflichtigen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Eine weitere Eingabe der Steuerpflichtigen datiert vom 30. April 2021.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und der direkten Bundessteuer 2015. Hierbei handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantons- und Gemeindesteuern und der andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert.
2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Eingabe vom 26. Februar 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten.
II. Kantons- und Gemeindesteuern
3.- a) Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 1 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 82 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 31 Abs. 3 StG).
b) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden die gesamten steuerbaren Einkünfte um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39 bis 46 StG vermindert (Art. 38 Abs. 1 StG). Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 53 Abs. 1 StG). Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen (Art. 62 Abs. 1 StG).
c) Das Gesetz verpflichtet die Steuerpflichtigen, die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Reichen sie die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein, werden sie aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (Art. 168 StG). Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde müssen sie insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 170 StG). Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 176 StG). Sie stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen (Art. 176 StG).
Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde gemäss konstanter Rechtsprechung die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen, während die Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.3). Dies hat zur Folge, dass die Steuerbehörde steuermindernde Tatsachen, für die die Pflichtigen den Nachweis nicht erbringen, ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt lassen kann (SGE 1996 Nr. 26); das pflichtgemässe Ermessen kann diesfalls nicht anstelle der Beweisführungspflicht des Steuerpflichtigen treten (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Teil N 23 f.).
d) Hinsichtlich der Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 2'000.– an den Fahrzeug- und Benzinkosten (beim selbständigen Erwerbseinkommen) durch die Vorinstanz hielten die Rekurrenten fest, der Ehemann sei für die Erzielung seines selbständigen Erwerbseinkommens auf ein Fahrzeug angewiesen. Er unterhalte kein Geschäftsfahrzeug, sondern ein Fahrzeug im Privatvermögen, welches er auch geschäftlich benütze. Des Weiteren sei auch die verbuchte Rückstellung von Fr. 32'500.- für die Nachzahlung von AHV-Beiträgen korrekt und es sei von der erfolgten Aufrechnung im Umfang von Fr. 27'500.– beim selbständigen Erwerbseinkommen abzusehen. Der geltend gemachte Liegenschaftsunterhalt sei ausgewiesen und der Abzug der Unterhaltskosten für die Liegenschaft Z sei zu Unrecht nicht zugelassen worden. Für diese steuermindernden Tatsachen (Rückstellungen im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen, Liegenschaftsunterhaltskosten) reichten die Rekurrenten mit dem Rekurs erstmals Belege nach. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in der Vernehmlassung vom 1. April 2021 fest, der Abzug für die Fahrzeugkosten und das Benzin sei gestützt auf die Ausführungen der Rekurrenten geschäftsmässig begründet und der Antrag auf Verzicht der Aufrechnung eines Privatanteils an den Fahrzeugkosten im Umfang von Fr. 2'000.– könne gutgeheissen werden. Nach Kenntnisnahme der im Rekurs eingereichten Nachweise würden zudem die Rückstellungen im Zusammenhang mit den ausstehenden AHV-Beiträgen als geschäftsmässig begründet erachtet und auf eine Aufrechnung beim selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 27'500.– sei zu verzichten. Auch der Abzug der Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 148'037.– im Zusammenhang mit der Liegenschaft Z sei aufgrund der mit dem Rekurs eingereichten Belege nachgewiesen. Der Antrag auf Verzicht der Aufrechnung beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von insgesamt Fr. 29'500.– sowie der Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten im Umfang von Fr. 148'037.– sind im Rekursverfahren somit nicht mehr umstritten und diesbezüglich ist der Rekurs gutzuheissen.
Die Rekurrenten führten weiter aus, sie besässen in Q tatsächlich fünf und nicht wie deklariert vier Liegenschaften und der Steuerwert der fünf Liegenschaften betrage, wie von der Vorinstanz festgehalten, Fr. 21'600.– anstatt der deklarierten Fr. 20'000.–. Diese Korrektur der Vorinstanz sei somit zu Recht erfolgt und dagegen richte sich der Rekurs nicht. Auch sei ein Übertragungsfehler beim Schuldsaldo der einen Hypothek erfolgt, weshalb die entsprechende Korrektur durch die Vorinstanz (Hypothek im Umfang von Fr. 250'000.– anstatt Fr. 280'000.–) ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Die beiden Punkte blieben im Rekursverfahren unangefochten und es ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorinstanz das steuerbare Vermögen zu Recht um Fr. 31'600.– erhöht hat.
e) Umstritten ist insbesondere der in der Jahresrechnung 2015 der Anwaltskanzlei des Ehemannes verbuchte Aufwand für die Beiträge an die berufliche Vorsorge im Umfang von Fr. 50'007.45. Die Rekurrenten machten geltend, aufgrund des nun eingereichten Ausweises der Pensionskasse sei ausgewiesen, dass die von der Vorinstanz aufgerechneten Pensionskassenbeiträge von insgesamt Fr. 50'007.45 tatsächlich bezahlt worden seien. Die Vorinstanz verneinte die geschäftsmässige Begründetheit dieses Aufwands und hielt fest, es liege eine Überversicherung vor, weshalb die abzugsfähigen Beiträge entsprechend zu kürzen seien.
Die von Erwerbstätigen geleisteten Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind gemäss Art. 81 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40; abgekürzt: BVG) und Art. 45 Abs. 1 Bst. d StG in vollem Umfang abziehbar. Bei Selbständigerwerbenden wird in jedem Fall eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen und/oder eine Bescheinigung eines zugelassenen Experten für die berufliche Vorsorge gemäss Art. 52d f. BVG verlangt, wenn die gesamte Beitragsleistung (inkl. "Arbeitgeberanteil") 20 % des Reingewinns übersteigt. Versicherbar ist im Maximum das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, einen fiktiven Lohn zu versichern (Steuerbuch [StB] 45 Nr. 7 Ziffer 2.1). Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung stellen Personalaufwand dar (StB 45 N. 7 Ziffer 2.3).
Aus den mit dem Rekurs eingereichten Unterlagen der ASGA Pensionskasse Genossenschaft geht hervor, dass der Ehemann für sich als selbständigen Rechtsanwalt im Jahr 2015 Beiträge an die Pensionskasse im Umfang von Fr. 41'107.20 sowie für seine bei ihm angestellte Ehefrau Beiträge im Umfang von Fr. 8'344.20 geleistet hat (vgl. Beilage 4 und 5 zu act. 1). Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichten die Rekurrenten dem Gericht zudem ein Versicherten-Verzeichnis 2015 der ASGA Pensionskasse Genossenschaft nach (act. 13), aus welchem die für das Ehepaar geleisteten Pensionskassenbeiträge (Spar- und Risikobeiträge) von insgesamt Fr. 49'451.40 hervorgehen. Gestützt auf die Akten kann somit nicht von einer Überversicherung des selbständig erwerbstätigen Ehemannes, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, ausgegangen werden. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein fiktives Erwerbseinkommen versichert worden sei. Dafür spricht, dass er für das Jahr 2015 einen Jahreslohn von Fr. 150'000.– gemeldet hat (act. 13). So können bei der direkten Bundessteuer die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen werden, wobei ein Vorsorgeplan als angemessen gilt, wenn die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr betragen (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1, abgekürzt BVV 2] und Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 23c zu Art. 33 DBG). In der Buchhaltung des Ehemannes für das Jahr 2015 wird ein Gewinn von Fr. 152'617.10 ausgewiesen, bei welchem noch seine Beiträge an die Sozialversicherungen sowie an die berufliche Vorsorge aufzurechnen sind (vgl. Buchhaltung 2015 Advokaturbüro X in act. 8/I/6), so dass das versicherbare AHV-pflichtige Einkommen des Ehemannes höher als Fr. 200'000.– war. Selbst wenn nur ein Teil der geleisteten Pensionskassenbeiträge für den Rekurrenten beim Gewinn hätten aufgerechnet werden dürfen, hätten seine Beiträge an die Pensionskasse als Selbständigerwerbender (Fr. 41'107.20) (knapp) unter 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens des Jahres 2015 gelegen. Es wurde somit nicht mehr als das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen versichert und die Beiträge an die berufliche Vorsorge betrugen weniger als 25 Prozent des ahv-pflichtigen Erwerbseinkommens. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen und die Pensionskassenbeiträge der Rekurrenten von insgesamt Fr. 49'451.40 sind abzugsfähig.
f) Des Weiteren ist umstritten, ob die deklarierten Steuerschulden im Umfang von Fr. 150'000.– (offene Steuern 2009 bis 2015) sowie die diesbezüglichen Schuldzinsen von Fr. 7'500.– zum Abzug zuzulassen sind. Die Rekurrenten führten aus, es ergebe sich aus den zwischenzeitlich ergangenen Steuerrechnungen für die Jahre 2009 bis 2014, dass am Stichtag offene Steuern bei der Gemeinde R sowie direkte Bundessteuern von mindestens Fr. 150'000.– vorhanden gewesen seien. Zudem habe die Vorinstanz selbst für die vorerwähnten Steuerperioden Ausgleichszinse im Minimum von Fr. 7'500.– in Rechnung gestellt. Der Vorinstanz seien diese Tatsachen bekannt bzw. habe sie Zugriff darauf. Die pauschal aufgeführten Zinsen von Fr. 7'500.– seien auch unter dem Titel der Zinsen für die AHV-Beiträge der Jahre 2012 bis 2014 mehr als ausgewiesen und würden ebenfalls unter diesem Titel geltend gemacht. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, es reiche für die Steuerdeklaration nicht aus, eine Schätzung der offenen Steuerschulden und –zinsen vorzunehmen. Der Steuerpflichtige habe die steuermindernden Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dies sei nicht erfolgt.
Von den Einkünften werden die privaten Schuldzinsen abgezogen, soweit sie nicht als Anlagekosten gelten, im Umfang der nach Art. 33, 33bis und 34 des StG steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich Fr. 50'000.– (Art. 45 Abs. 1 Bst. a StG). Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen (Art. 62 Abs. 1 StG).
Trotz Einforderung und Mahnung von Nachweisen zu den geltend gemachten Steuerschulden und Zinsen liessen sich die Rekurrenten nicht vernehmen. Diese steuermindernden Tatsachen, für welche die beweisbelasteten Rekurrenten den Nachweis nicht erbracht haben, durfte die Vorinstanz somit ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt lassen und der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass es der Vorinstanz grundsätzlich möglich wäre, offene Steuerforderungen ausfindig zu machen. Aufgrund der Beweislastverteilung ist dies jedoch nicht ihre Aufgabe. Wie die Vorinstanz zudem korrekt festhält, sind die Schlussrechnungen zu den AHV-Beiträgen für die Jahre 2012 bis 2014 (Beilagen 7 bis 9 zu act. 1) in den Jahren 2019 und 2020 ergangen, weshalb auch die Zinsen erst in diesen Jahren fällig wurden.
g) Im Zusammenhang mit dem nicht akzeptierten Abzug von Krankheitskosten von insgesamt Fr. 3'142.– hielt die Vorinstanz fest, der verlangte Nachweis sei nicht erbracht worden, weshalb drei Positionen aus der Kostenzusammenstellung des Krankenversicherers nicht zum Abzug zugelassen würden. Die Rekurrenten führten hingegen aus, weshalb diese Krankheitskosten nicht indiziert gewesen sein sollen, wenn die Krankenkasse diese übernehme, sei unerklärlich.
Von den um die Aufwendungen und die Abzüge nach Art. 39 bis 45 des StG verminderten steuerbaren Einkünften (Nettoeinkünften) werden die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selbst trägt und diese zwei Prozent der Nettoeinkünfte übersteigen, abgezogen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a StG). Der steuerliche Abzug von Krankheits- und Unfallkosten stellt eine Ausnahme dar vom Grundsatz, nach dem Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig sind. Der Begriff der Krankheits- und Unfallkosten ist deshalb einschränkend zu interpretieren. Zum Abzug zugelassen werden nur jene Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Unfall stehen. Die Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten etwa als abzugsfähig, wenn die Behandlung von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet und ausgeführt wird. Mittel zur allgemeinen Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit sind ohne ärztliche Verordnung nicht abziehbar (StB 46 Nr. 1).
Mit Schreiben vom 2. und 17. Dezember 2020 (act. 8/I/3 und 4) wurden die Rekurrenten aufgefordert, für drei klar bezeichnete Positionen gemäss der Kostenzusammenstellung des Krankenversicherers (vgl. act. 8/I/7), Nachweise einzureichen. Der Einwand der Rekurrenten, es sei unklar, welche Positionen aus der Kostenzusammenstellung nicht akzeptiert würden, kann somit nicht gefolgt werden. Wie aus der Kostenzusammenstellung zudem hervorgeht, hat die Krankenkasse diese Kosten eben gerade nicht oder nur zu einem sehr kleinen Anteil übernommen resp. der Franchise angerechnet. So dürfen in die Berechnung des steuerbaren Einkommens nur die selbst bezahlten Krankheitskosten einbezogen werden, d.h. soweit sie nicht durch Leistungen öffentlicher oder privater Versicherungseinrichtungen gedeckt sind (StB 46 Nr. 1 Ziffer 4). Es geht aus der Zusammenstellung nicht hervor, welche Behandlungen verordnet und ausgeführt wurden. Die Rekurrenten haben in der Folge keine Unterlagen eingereicht, welche die Abzugsfähigkeit dieser selbst bezahlten Krankheitskosten belegen. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
h) Der durch die Rekurrenten in der Einsprache und Steuererklärung geltend gemachte "sonstige Verwaltungsaufwand" von rund Fr. 2'000.– (vgl. Buchhaltung 2015 Advokaturbüro X in act. 8/I/6) wurde durch die Vorinstanz ohne die Beibringung von Belegen ebenfalls nicht als geschäftsmässig begründet erachtet. So nahm sie gemäss Einspracheentscheid (vgl. act. 8/I/1, S. 3) eine Aufrechnung beim selbständigen Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 81'507.– vor, welche sich aus den Pensionskassenbeiträgen im Umfang von Fr. 50'007.–, den Fahrzeugkosten von Fr. 2'000.–, dem Verwaltungsaufwand von Fr. 2'000.– und Rückstellungen von Fr. 27'500.– zusammensetzte. Auf die Aufrechnung des geltend gemachten Verwaltungsaufwands wird im Rekurs nicht eingegangen und es werden diesbezüglich auch keine Belege resp. Buchhaltungseinzelkontoblätter nachgereicht. Die Aufrechnung durch die Vorinstanz ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Steuerbehörde durfte somit diese steuermindernde Tatsache, für welche die Rekurrenten den Nachweis trotz Aufforderung (act. 8/I/3 und 4) nicht erbracht haben, ohne weitere Abklärungen unberücksichtigt lassen und der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.
i) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anträge des Verzichts auf Aufrechnung der Beiträge für die Pensionskasse, eines Privatanteils für die Fahrzeugkosten, der Rückstellungen sowie der Liegenschaftsunterhaltskosten gutzuheissen sind. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III. Direkte Bundessteuer
4.- Art. 31 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und 2 lit. a und d, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 lit. a und d sowie Art. 46 Abs. 1 lit. a StG entsprechen im Wesentlichen Art. 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2 lit. a und c, Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a, d und h DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 9 und 10 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach ist die Beschwerde hinsichtlich der Anträge des Verzichts auf Aufrechnung der Beiträge für die Pensionskasse, eines Privatanteils für die Fahrzeugkosten, der Rückstellungen sowie der Liegenschaftsunterhaltskosten gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur neuen Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
IV. Kosten
6.- Der Ausgang des Verfahrens entspricht einem teilweisen Obsiegen der Rekurrenten und Beschwerdeführer, weshalb die Kosten grundsätzlich anteilmässig zu verlegen wären (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Gemäss Art. 95 Abs. 2 VRP hat jedoch jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
Die Steuerpflichtigen unterliegen im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Verwaltungsaufwand und von Schulden und Schuldzinsen sowie von Krankheitskosten. Sie obsiegen hingegen bei den Pensionskassenbeiträgen, den Fahrzeugkosten, den Liegenschaftsunterhaltskosten und den Rückstellungen. Die Vorinstanz beantragte, die Rekurs- bzw. Beschwerdekosten seien vollumfänglich den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Die erst im Rekurs bzw. in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen und Beweise hätten bereits im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren geltend gemacht werden können. Die Steuerpflichtigen hielten diesbezüglich fest, der Ehemann sei in jener Zeit gesundheitlich unabkömmlich gewesen und habe deshalb die Frist nicht wahren können. Es sei mindestens von einer hälftigen Kostenteilung auszugehen. In diesem Zusammenhang führten sie jedoch nicht näher aus, weshalb es ihnen im Einspracheverfahren nicht möglich war, die Unterlagen gemeinsam mit der Steuererklärung einzureichen oder wenigstens eine Fristverlängerung für die Nachreichung von Unterlagen zu beantragen. Sie legten des Weiteren nicht dar, weshalb sie sich auf die zwei Aufforderungen der Vorinstanz vom 2. und 17. Dezember 2020 hinsichtlich der Nachreichung von genau bezeichneten Unterlagen nicht einmal bei dieser gemeldet und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Fristverlängerung verlangt haben. Aufgrund des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte wäre dies dem Ehemann trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung möglich und zumutbar gewesen, ansonsten sich zweifelsohne auch die Ehefrau bei der Vorinstanz hätte melden resp. eine Fristverlängerung hätte beantragen können. Das nachträgliche Vorbringen von Tatsachen und die nachträgliche Einreichung der erforderlichen Unterlagen, auf welche die Vorinstanz den Antrag der teilweisen Gutheissung stützt und aufgrund derer im vorliegenden Entscheid eine teilweise Gutheissung erfolgt, ist den Steuerpflichtigen somit im Sinn eines prozessualen Verschuldens vollumfänglich zuzurechnen, weshalb ihnen die Kosten auch bezüglich der teilweisen Gutheissung im Zusammenhang mit den Pensionskassenbeiträgen, den Rückstellungen sowie den Liegenschaftsunterhaltskosten aufzuerlegen sind. Auch bei den Fahrzeugkosten haben sie im Rekurs und der Beschwerde erstmalig ausgeführt, weshalb ihnen kein Privatanteil aufzurechnen sei. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind aus diesem Grund vollumfänglich den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von je Fr. 800.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, Art. 144 Abs. 5 DBG,). Die Kostenvorschüsse von je Fr. 800.– sind damit zu verrechnen.
Ausseramtliche Kosten sind aufgrund der grundsätzlich präjudizierenden Wirkung der Verlegung der amtlichen Kosten nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Entscheid:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung der direkten Bundessteuer 2015 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.