Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Daniel Furrer
X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer,
vertreten durch Neff Treuhand AG, Albert Neff, Hoferbad 12, 9050 Appenzell,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
betreffend
Nichteintreten (Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie direkte Bundessteuer 2018)
Sachverhalt:
A.- X und Y heirateten am 24. November 2018. Beide wohnen in A, wo X seit 1. Januar 2019 gemeldet ist. Y reichte ihre Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2018 am 9. Juli 2019 ein und deklarierte ein steuerbares Einkommen von Fr. […] und ein steuerbares Vermögen von Fr. […]. Das Kantonale Steueramt forderte am 11. Februar 2020 weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der von Y neu gegründeten Z GmbH ein, welche diese in der Folge nachreichte.
X reichte seine Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2018 am 18. Februar 2020 ein. Am 2. März 2020 liess er dem Gemeindesteueramt zudem die Buchhaltung der Einzelfirma B zukommen. Am 4. August 2020 wies das Steueramt darauf hin, dass die eingereichte Buchhaltung mangelhaft sei; es forderte weitere Unterlagen ein und drohte an, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen festgelegt werden müsse, falls entsprechende Nachweise fehlten. Die Treuhänderin nahm dazu mit E-Mail vom 3. September 2020 Stellung, woraufhin das Kantonale Steueramt gleichentags antwortete, dass auch diese Eingabe unvollständig sei.
B.- Am 9. September 2020 veranlagte die Steuerbehörde X und Y für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. […] und einem steuerbaren Vermögen von Fr. […]. Für die direkte Bundessteuer 2018 wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. […] festgesetzt, wobei ermessensweise von Einkünften des X aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. […] ausgegangen wurde. Unter anderem wurden 16 Kapitaleinlagen von X in die Kasse der Einzelfirma im Gesamtbetrag von Fr. […] sowie der Erlös des Verkaufs des Anlagevermögens der Einzelfirma an die Z GmbH im Betrag von Fr. […] aufgerechnet.
C.- Gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018 liessen X und Y durch ihren Vertreter schriftlich Einsprache erheben. Sie beantragten sinngemäss, von der Aufrechnung der Privateinlagen abzusehen. Weiter sei der Erlös aus dem Verkauf des Anlagevermögens erst im Jahr 2019 zu besteuern.
D.- Mit Entscheiden vom 15. Oktober 2020 trat das Kantonale Steueramt auf die Einsprachen gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 sowie der direkten Bundessteuer 2018 nicht ein, und zwar sei die Einsprache verspätet. Zudem seien Ermessensveranlagungen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar. Mit der Eingabe vom 7.Oktober 2020 werde kein umfassender Unrichtigkeitsnachweis erbracht, vielmehr handle es sich bloss um Behauptungen. Die Mittelherkunft der angeblichen Privateinlagen sei nicht nachgewiesen und die Buchführung sei nicht beweiskräftig.
E.- Am 13. November 2020 liessen X und Y durch ihren Vertreter Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben. Sie beantragten die Aufhebung der Nichteintretensentscheide und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur gesetzeskonformen Veranlagung. Eventualiter sei auf die Aufrechnung von Fr. […] zu verzichten und der Erlös aus dem Verkauf des Anlagevermögens von Fr. […] sei erst im Jahr 2019 zu besteuern. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Mit Rekurs- und Beschwerdereplik vom 28. Januar 2021 hielten X und Y an ihren bisherigen Anträgen fest und reichten zusätzliche Akten ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.- Angefochten sind die Einspracheentscheide hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018. Hierbei handelt es sich um verschiedene Steuern, welche verschiedenen Gemeinwesen zufliessen und welche Gegenstand getrennter Veranlagungen und Verfahren sind. Dies bedeutet, dass zwei Entscheide zu fällen sind, die in einem einzigen Dokument enthalten sein können – der eine für die Kantons- und Gemeindesteuern und der andere für die direkte Bundessteuer – mit getrennten Begründungen, wobei Verweisungen zulässig sind, und eigenen Rechtssprüchen (Dispositiven) oder zumindest einem Rechtsspruch, der die beiden Steuern ausdrücklich auseinanderhält (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114). Dementsprechend werden der Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Dokument behandelt und die Steuern im gemeinsamen Rechtsspruch auseinandergehalten. Spätere höchstrichterliche Differenzierungen bezüglich Form und Inhalt von Entscheiden (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 und 142 II 293 E. 1.2) haben an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts geändert.
2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Erhebung des Rekurses und der Beschwerde ist gegeben. Diese sind rechtzeitig eingereicht worden und erfüllen in formeller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 140 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Angefochten sind die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz hinsichtlich der Ermessensveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018. Im Rechtsmittelverfahren kann deshalb lediglich geprüft werden, ob die Vorinstanz auf die Einsprachen zu Recht nicht eingetreten ist. Die Veranlagungen als solche können hingegen nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheide sein. Falls das Gericht zum Schluss gelangt, die Vorinstanz sei auf die Einsprachen zu Unrecht nicht eingetreten, wäre die Angelegenheit zur materiellen Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Steuerpflichtigen die Veranlagungen inhaltlich beanstanden, ist deshalb nicht darauf einzutreten.
II. Kantons- und Gemeindesteuern
3.- Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Steuerpflichtigen zu Recht für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nach Ermessen veranlagt, respektive die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise festgesetzt hat. Gemäss Art. 177 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung dann nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder die Steuerpflichtigen ihre Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben.
a) Die Rekurrenten machten im Rekurs vom 13. November 2020 geltend, dass es die Vorinstanz im Veranlagungsverfahren nicht für notwendig gehalten habe, die kompletten Kontenblätter einzuverlangen. Ohne Einsicht in die Kontenblätter und nach bereits einer einzigen Einforderungshandlung sei diese zum Schluss gekommen, dass die Buchhaltung mangelhaft und somit nicht beweiskräftig sei. Dies sei ebenso unzulässig wie, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, nur weil der Steuerpflichtige die Mittelherkunft von Kasseneinlagen nicht mit Belegen nachweisen könne. Es sei plausibel und nachvollziehbar, dass die überwiegende Mehrheit der Privateinlagen auf vorgängige Privatbezüge zurückzuführen gewesen seien. Der Rekurrent habe jeweils Geld in die Kasse gegeben, wenn der Kassenbestand knapp gewesen sei. Den Betrag habe er wieder aus der Kasse genommen, sobald der Kassenbestand zugenommen habe. Weiter sei die Ehefrau unselbständig erwerbstätig und erziele recht hohe Einkommen. Die Privateinlagen hätten auch nicht zuletzt mit der effektiven Vermögensabnahme im Vergleich zum Vorjahr plausibel erklärt werden können. Der Verkauf des beweglichen Anlagevermögens der Einzelfirma zu Marktwerten sei erst per 1. Januar 2019 erfolgswirksam in der Einzelfirma verbucht worden, weshalb auch diese Aufrechnung unrechtmässig sei.
Die Vorinstanz bringt vor, dass der Rekurrent mit dem eingereichten Lohnausweis und der Berufskostendeklaration habe vorgeben wollen, dass neu ein Arbeitsverhältnis und damit ein Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit vorliege. Nachträglich seien die Bilanz und Erfolgsrechnung samt Kontoblättern eingereicht worden. Die Vorinstanz habe den Rekurrenten auf die mangelhafte Buchhaltung hingewiesen und unmissverständliche Belegnachweise für sämtliche Privateinlagen verlangt. Die Herkunft der Privateinlagen sei weder belegt noch genügend glaubhaft gemacht. Mangels Nachweisen bestehe die natürliche Vermutung, dass das Kassakonto mit den erfolgsneutralen Privateinlagen jeweils vor den Lohnauszahlungen beschönigt worden sei. Die allgemein gehaltene Begründung des Rekurrenten reiche als Beweis nicht aus. Die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde ersetze in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen.
b) Führt der Unternehmensinhaber keine ordnungsgemässe Buchhaltung, fehlt es an entsprechenden Aufschrieben, liefert er aus irgendwelchen Gründen für seine Angaben keine Unterlagen und Belege oder erweisen sich die vorgelegten Bücher, Unterlagen und Belege als mangelhaft und nicht beweiskräftig, so ist die Steuerbehörde gezwungen, aufgrund pflichtgemässer Schätzungen eine Ermessensveranlagung durchzuführen, die zwingend vorgängig angedroht werden muss (Art. 177 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 392 und VII. Teil N 63).
Mit Schreiben vom 4. August 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichte Buchhaltung B mangelhaft und somit nicht beweiskräftig sei. Zu sämtlichen Privateinlagen in die Kasse sei die Mittelherkunft mit Belegen nachvollziehbar nachzuweisen. Blosse Aussagen würden nicht genügen. Ohne Nachweise müsse das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen festgelegt werden (Art. 177 StG). Die Nachweise seien sauber zu dokumentieren und schriftlich einzureichen. Den Rekurrenten wurde dazu eine Frist bis zum 25. August 2020 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist hielt der Treuhänder des Rekurrenten am 3. September 2020 fest, dass dieser insgesamt Fr. […] in die Firma eingebracht und (inkl. Lohn von Fr. […] gemäss Lohnausweis) Fr. […] bezogen habe. Er habe regelmässig private Mittel in die Firma eingelegt, um die Liquidität zu sichern. Zudem habe er im Jahr 2018 geheiratet und seine Ehefrau habe einen wesentlichen Anteil an die privaten Lebenshaltungskosten bezahlt. Die Aktiven und Passiven der Einzelfirma B seien per 1. Januar 2019 von der Z GmbH gekauft worden. Eine Berechnung des Übernahmewertes der Einzelfirma B lag bei. Die Vorinstanz erwiderte gleichentags, dass die Eingabe unvollständig sei und Beweismittel zu den behaupteten Privateinlagen fehlen würden. Mangels Nachweises müssten wie bereits mitgeteilt ermessensweise veranlagt und alle Privateinlagen als Einkommen erfasst werden.
c) Trotz Aufforderung hat der Rekurrent die Mittelherkunft der Privateinlagen nicht mittels Belegen nachgewiesen. Er beschränkte sich auf pauschale Ausführungen, wonach er private Mittel in die Firma eingebracht habe, um die Liquidität zu sichern. Auffällig ist jedoch, dass die Privateinlagen regelmässig am Monatsende getätigt wurden, nachdem teilweise wenige Tage zuvor Privatbezüge in ähnlicher Höhe verbucht worden sind. So wurden zum Beispiel Privatbezüge von Fr. […] (20. April 2018) und Fr. […] (27. April 2018) verbucht. Anschliessend gab es Privateinlagen von Fr. […] (28. April 2018), sowie von Fr. […] und Fr. […] (beide 29. April 2018). Zudem wurden auch die Löhne am Monatsende über die Kasse gebucht, wobei sich der Rekurrent jeweils einen Lohn von Fr. […] auszahlte. In diesem Zusammenhang überzeugt die Begründung des Rekurrenten – er habe Einlagen in die Kasse getätigt, sobald der Kassenbestand knapp gewesen sei und sobald der Kassenbestand wieder zugenommen habe, habe er wieder einen Betrag aus der Kasse genommen – nicht. Vielmehr ist das Verhalten des Rekurrenten ungewöhnlich. Da er in der Steuererklärung nur geringe Wertschriften und Guthaben (Fr. […]) deklarierte, darf die Vorinstanz umso mehr einen mit Belegen gestützten Nachweis über die Herkunft der Mittel für die Privateinlagen verlangen. Hinzu kommt, dass auch die Rekurrentin für das Steuerjahr ein geringes Vermögen (Wertschriften) von Fr. […] auswies (act. 6/2b), weshalb sie nicht ohne Weiteres als Geldgeberin in Frage kommt. Ohne solche Belege kann nicht überprüft und damit ausgeschlossen werden, dass Bartransaktionen nicht korrekt verbucht und mittels angeblicher Privateinlagen ausgeglichen wurden.
Bezüglich des Verkaufs des beweglichen Anlagevermögens sind die Ausführungen der Rekurrenten, wonach dieser per 1. Januar 2019 stattgefunden habe, ebenfalls nicht stichhaltig. Gemäss Kaufvertrag vom 1. November 2018 wurden sämtliche Aktiven und Passiven der Einzelfirma zum Preis von Fr. 1.– an die Z GmbH verkauft. Belege, dass die Einzelfirma erst per 1. Januar 2019 verkauft worden sei, liegen keine vor. Auch aus dem eingereichten Vermögensvorschlag kann nichts zu Gunsten der Rekurrenten abgeleitet werden. Da die Steuerpflichtigen trotz ausdrücklicher Aufforderung keine ordentliche Buchhaltung sowie keine überprüfbaren und nachvollziehbaren Belege über die Privateinlagen nachreichten, war die Vorinstanz befugt, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen. Mangels aussagekräftiger Unterlagen konnten die Steuerfaktoren nicht einwandfrei ermittelt werden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht auf die Deklaration der Rekurrenten abstellte und die steuerbaren Einkünfte schätzungsweise festsetzte, ist nicht zu beanstanden.
4.- Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht eingetreten ist.
a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zunächst damit, dass die Einsprachefrist abgelaufen sei. Dies war offensichtlich falsch. Die Veranlagungsverfügung wurde den Rekurrenten am 12. September 2020 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann demnach am Folgetag, das heisst am 13. September 2020, zu laufen und endete am 12. Oktober 2020. Die Einsprache vom 7. Oktober 2020 erfolgte somit rechtzeitig. Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid auch damit, dass in der Einsprache kein umfassender Unrichtigkeitsnachweis erbracht worden sei.
b) Wird ermessensweise veranlagt und erheben die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache, worauf die Steuerbehörde nicht eintritt, so ist bei einem anschliessenden Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid nur zu prüfen, ob die Ermessensveranlagung aufgrund der von den Steuerpflichtigen in der Einsprache vorgebrachten Begründung und Beweismittel offensichtlich unrichtig war. Massgebend ist also der Aktenstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb die steuerpflichtigen Personen vor dem Gericht keine neuen Beweismittel mehr vorbringen können. Sofern zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten wurde, sind die Akten entweder zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs zur materiell-rechtlichen Überprüfung an die Einspracheinstanz zurückzuweisen oder das Gericht hat materiell selbst zu entscheiden, wenn es dazu in der Lage ist (Zweifel/Hunziker in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 56, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
c) Die Rekurrenten machten in ihrer Einsprache vom 7. Oktober 2020 geltend, dass es absolut ungerechtfertigt sei, nur die Privateinlagen aufzurechnen, ohne die Privatbezüge zu beachten. Der Rekurrent habe regelmässig private Mittel in die Firma eingebracht, um die Liquidität stetig zu sichern. Dies bedeute, sobald der Kassenbestand knapp gewesen sei, habe er Einlagen in die Kasse getätigt. Sobald der Kassenbestand wieder zugenommen habe, habe er wieder einen Betrag aus der Kasse bezogen. Weiter habe der Geschäftsverkehr der Z GmbH erst per 1. Januar 2019 begonnen, daher sei der Verkauf des Anlagevermögens per 1. Januar 2019 erfolgswirksam in der Einzelfirma verbucht worden. Weiter zeige der Vermögensvorschlag, dass eine Aufrechnung beim Einkommen nicht berechtigt sei, da der Vermögensvorschlag plausibel sei.
d) Gemäss Art. 180 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Sofern die materielle Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung behauptet wird, hat die steuerpflichtige Person einen betragsmässig bezifferten oder zumindest bestimmbaren Antrag zu stellen. Daraus muss sich ergeben, inwiefern die Steuerfaktoren abzuändern sind. Sodann trifft die steuerpflichtige Person die Pflicht, im Rahmen der Begründung den Anfechtungsgegenstand der offensichtlichen Unrichtigkeit substanziert darzulegen. Verlangt ist eine qualifizierte Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt und der Steuerbehörde erlaubt, die Ermessensveranlagung auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Dies kann sie nur, wenn die steuerpflichtige Person konkret aufzeigt, dass und inwiefern die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Dementsprechend genügt es nicht, wenn sie die Einschätzung bloss in pauschaler Weise bestreitet oder allgemein beanstandet (Fenners/Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 2013, S. 36 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, das heisst, wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nicht nachgewiesen werden können. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Der Nachweis ist dann umfassend, wenn er den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil des Entscheids umfasst; blosse Teilnachweise genügen in der Regel nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanzierter Weise darzulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 und 2.3 mit weiteren Hinweisen).
e) Die Rekurrenten hielten im Rahmen der Einsprache lediglich in pauschaler Weise fest, dass der Rekurrent Privateinlagen getätigt habe, wenn der Kassenbestand knapp gewesen sei. Somit wiederholten sie die gleichen Gründe, welche sie bereits im Rahmen der ungenügenden Ergänzung der Steuererklärung vom 3. September 2020 vorbrachten. Neue Belege über die Mittelherkunft der Privateinlagen wurden weder vorgebracht noch angeboten. Auch aus dem eingereichten Vermögensvorschlag lässt sich nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten. Bezüglich des Verkaufs des Anlagevermögens wurde ebenfalls nur die Behauptung wiederholt, dass die Z GmbH den Geschäftsverkehr erst per 1. Januar 2019 begonnen habe. Weitere Beweismittel, welche das aktenkundigen Datum des Verkaufsschlusses widerlegen würden, wurden nicht vorgelegt oder angeboten. Damit geht aus der Einsprache vom 7. Oktober 2020 keine stichhaltige, nachvollziehbare Begründung für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung hervor, welche den erhöhten formellen Anforderungen an die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung genügen würde. Da innert der Einsprachefrist keine beweiskräftigen Belege eingereicht wurden, ist die Vorinstanz am 15. Oktober 2020 auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Direkte Bundessteuer
5.- Art. 177 und Art. 180 Abs. 2 StG entsprechen im Wesentlichen Art. 130 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 3 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 46 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Demnach erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. Kosten
6.- a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Rekurrenten und Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 600.–, insgesamt Fr. 1'200.–, erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'200.– sind damit zu verrechnen.
b) Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP; PK VRP/SG-Linder, Art. 98bis N 16; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021, abgekürzt: VwVG]; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1184).
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.