Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber
Philipp Lenz
In Sachen
X, Rekurrent,
vertreten durch lic.iur. Boris Züst, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Kantons- und Gemeindesteuer (Einkommen und Vermögen 2007)
Sachverhalt:
A.- X (geb. 1951), derzeit wohnhaft in A (GL), verlegte seinen Wohnsitz am 15. Dezember
2007 von B nach C (SZ). Unter der Firma "Y & X, Rechtsanwälte, Kantonale Urkundspersonen"
ist er in D als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig. Im Weiteren betreibt er als unbeschränkt
haftender Gesellschafter die Kommanditgesellschaft X + Co., welche die Verwaltung von
Vermögen, Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien bezweckt. Diese Gesellschaft
verlegte ihren Sitz ebenfalls im Dezember 2007 nach C (SZ). Die Eintragung im
Handelsregister erfolgte am 4. Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt war X überdies Eigentümer
verschiedener Liegenschaften in den Politischen Gemeinden D, E, B, F und G (GR; heute
Gemeinde H).
Mit Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 26. Januar 2010 wurde X -
unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung auf die weiteren Gemeinden H (GR), B, D, E
und F - für die kantonalen Steuern 2007 mit einem (satzbestimmenden) steuerbaren
Einkommen von Fr. 67'400.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. In der
Veranlagungsberechnung wurden als Einkommen aus Personengesellschaften Fr. 41'488.--,
aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 49'922.-- und aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Fr. 766.-- (netto) eingesetzt. Diese Erwerbseinkünfte wurden bei der Steuerausscheidung dem
Kanton Schwyz zugeschieden. Sowohl die Veranlagung als auch die Ausscheidung erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft.
B.- Am 23. März 2011 veranlagte das Kantonale Steueramt St. Gallen X für die Staats- und
Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 67'600.-- (satzbestimmend:
Fr. 70'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 554'000.-- (satzbestimmend:
Fr. 1'051'000.--). Gleichzeitig wurde die Ausscheidung auf die st. gallischen Gemeinden
vorgenommen. Dabei wurden die Politischen Gemeinden D und E für das Einkommen mit
Fr. 32'500.-- bzw. Fr. 35'100.-- berücksichtigt. Vom veranlagten Erwerbseinkommen in der
Höhe von Fr. 52'372.-- entfielen Fr. 51'606.-- auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(Anwaltliche Tätigkeit: Fr. 10'118.--; Kommanditgesellschaft: Fr. 41'488.--) und Fr. 766.-- auf
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Über die dagegen erhobene Einsprache
entschied das Kantonale Steueramt mit Verfügung vom 10. November 2011. Es beliess die
Steuerfaktoren unverändert bei Fr. 70'900.-- für das Einkommen und Fr. 1'051'000.-- für das
Vermögen, veränderte jedoch die Ausscheidung auf die st. gallischen Gemeinden. Dabei
wurde der Politischen Gemeinde D neu Fr. 60'100.-- zugerechnet; der auf die Politische
Gemeinde E entfallende Anteil reduzierte sich entsprechend auf Fr. 7'500.--.
C.- Mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 erhob X bei der Verwaltungsrekurskommission
Rekurs gegen den Entscheid des Kantonalen Steueramts. Er beantragte, die Verfügung vom
Politischen Gemeinden D und C (SZ) sei durch die Vorinstanz vorzunehmen; unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die X + Co. habe den
neuen Sitz in C bereits am 27. Dezember 2007 bezogen. Die Steuerhoheit habe folglich für das
Jahr 2007 dem Kanton Schwyz oblegen, und dessen Veranlagung sei bereits erfolgt.
Die Vorinstanz liess sich am 30. Januar 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung
des Rekurses. Dem Rekurrenten wurde die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen,
wovon er mit Schreiben vom 28. Februar 2012 Gebrauch machte und beantragte, die
Steuerausscheidung zwischen den Kantonen St. Gallen und Schwyz sei durch die
Verwaltungsrekurskommission vorzunehmen; dem Steuerpflichtigen sei für seine Umtriebe,
insbesondere die je nach diesem Verfahren notwendige Einsprache gegen den Entscheid des
Kantons Schwyz, eine angemessene Entschädigung zuzugestehen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 14. Dezember 2011 (Poststempel) ist rechtzeitig
eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist
einzutreten.
2.- Der Rekurrent beantragte mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2012, die
Steuerausscheidung sei nicht durch die Vorinstanz, sondern durch die
Verwaltungsrekurskommission vorzunehmen. Mit dieser nachträglichen Eingabe soll folglich
ein reformatorischer Entscheid in der Sache erwirkt werden. Im Weiteren fordert der Rekurrent
eine angemessene Entschädigung für seine Umtriebe. Ob es sich bei diesen nachträglich
gestellten Anträgen um neue Begehren handelt oder ob sie die mit der Eingabe vom
offen bleiben (vgl. zur Zulässigkeit der Abänderung von Anträgen Cavelti/Vögeli,
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 919). In materieller
Hinsicht ist jedenfalls nicht entscheidend, ob die Angelegenheit zur Neuveranlagung und
Ausscheidung "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen wird oder ob die
Veranlagung und Ausscheidung durch die Verwaltungsrekurskommission selbst vorgenommen
wird. Was die Kosten anbelangt, so ergibt sich deren Verteilung aus dem Ausgang des
Verfahrens. Gleich verhält es sich mit dem Entschädigungsanspruch (vgl. nachfolgend E. 4).
3.- Im Rekurs ist unbestritten, dass der Rekurrent aufgrund seiner persönlichen
Zugehörigkeit im Jahre 2007 im Kanton Schwyz steuerpflichtig war (vgl. act. 7/B18). Nach
dessen Umzug nach C (SZ) per 15. Dezember 2007 (vgl. act. 3/2) entfiel auch die
unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes im Kanton St. Gallen bzw. in der
Politischen Gemeinde B (Art. 13 Abs. 1 StG), denn beim Wechsel des steuerrechtlichen
Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher
Zughörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am
Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt:
StHG). Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass die X + Co. ihren Sitz am 31. Dezember 2007 in
C (SZ) hatte. Umstritten ist hingegen, ob und im welchem Umfang das im Jahre 2007 erzielte
Einkommen des Rekurrenten aus der X + Co. im Kanton St. Gallen steuerbar ist. Der
Rekurrent macht diesbezüglich geltend, die X + Co. sei am 31. Dezember 2007 im Kanton
Schwyz domiziliert gewesen und deshalb auch für das ganze Jahr in diesem Kanton zu
besteuern.
a) aa) Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
Geschäftsbetriebe (sog. Spezialsteuerdomizile) oder Betriebsstätten (sog. sekundäre
Steuerdomizile) unterhalten (Art. 14 Abs. 1 lit. a StG). Als Geschäftsbetriebe im Kanton sind
schweizerische Unternehmen, d.h. nach schweizerischem Recht errichtete Einzelfirmen und
Personengesellschaften mit Sitz resp. festen Anlagen oder Einrichtungen im Kanton zu
verstehen (vgl. dazu Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 3 zu Art. 4 StHG). Grundsätzlich haben sich diese
Geschäftsbetriebe, soweit sie ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, am Ort der Hauptniederlassung in das
Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts,
SR 220, abgekürzt: OR). Da befindet sich ihr Sitz und damit die steuerrechtliche Anknüpfung
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Wie bei der Steuerpflicht aufgrund der persönlichen Zugehörigkeit (Art. 68 Abs. 1 StHG)
gilt zwar auch bei Spezialsteuerdomizilen die Einheit der Steuerperiode, das
Geschäftsvermögen wird jedoch zugunsten des Geschäftsortskantons zeitlich gewichtet (vgl.
Rütsche/Fischer, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 38 N 16). Mit anderen
Worten muss gemäss Art. 68 Abs. 2 StHG bei der Begründung, Änderung oder Aufhebung der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode berücksichtigt werden, dass die
Dauer der Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuerpflicht. Die Vermögenswerte und die daraus
resultierenden Erträge sind entsprechend der Zugehördauer zu reduzieren, damit die Summe
der zu besteuernden Vermögenswerte dem Vermögen am Ende der Steuerperiode entspricht
(vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Die interkantonale Ausscheidung bei Änderung der
Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen
Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung, natürliche Personen, Kreisschreiben
Nr. 18 vom 27. November 2001, S. 4, in: www.steuerkonferenz.ch).
bb) Die Vorinstanz ging in Übereinstimmung mit dem Rekurrenten davon aus, dass dessen
Kommanditgesellschaft ihren Sitz mit Datum vom 17. Dezember 2007 nach C (SZ) verlegte.
Somit bestand während nahezu des ganzen Jahres 2007 eine wirtschaftliche Zugehörigkeit
zum Kanton St. Gallen bzw. zur Politischen Gemeinde D und nur während 15 Tagen (vom 17.
bis 31. Dezember 2007) eine solche zu C (SZ). Entsprechend ist eine Ausscheidung der
Vermögenswerte der X + Co. auf die beiden Kantone vorzunehmen. Da kein
Zwischenabschluss per 17. Dezember 2007 vorliegt, muss dies auf der Basis der
Jahresabschlusszahlen erfolgen. Anzumerken ist, dass die Sitzverlegung nicht bereits am 17.
Dezember 2007, sondern erst zehn Tage später mit Anmeldung beim Handelsregisteramt
Schwyz vom 27. Dezember 2007 erfolgte (vgl. act. 3/4). Aufgrund der geringen Differenz
rechtfertigt sich jedoch eine reformatio in peius nicht.
cc) Somit steht fest, dass die X + Co. aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bis am 16.
Dezember 2007 in D steuerpflichtig war. Zu prüfen ist nachfolgend, in welchem Umfang das im
Jahre 2007 erzielte Einkommen des Rekurrenten aus diesem Unternehmen im Kanton
St. Gallen steuerbar ist.
b) Die Steuerausscheidung erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den
Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
(Art. 16 Abs. 1 StG). Zu beachten ist insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zum Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, abgekürzt: BV).
Der Rekurrent deklarierte in der Steuererklärung 2007 des Kantons Schwyz Einkünfte aus
der Kommanditgesellschaft in der Höhe von Fr. 41'488.--, Nettoeinkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit von Fr. 766.-- sowie Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von
Fr. 10'118.--, insgesamt Fr. 52'372.--. Diese Beträge wurden auch der st. gallischen
Veranlagung zugrunde gelegt (vgl. act. 7/A7). Die Vorinstanz schied das Einkommen aus der X
Total Anteil Rekurrent Kanton SG Kanton SZ
97.65%
Gewinn aus Lieg. E Fr. 38'455 Fr. 3 7'551 Fr. 37'551 Fr. -
Übriger Betriebsgewinn Fr. 4'033 Fr. 3 '937 Fr. - Fr. 3'937
Gewinn Fr. 42'488 Fr. 4 1'488 Fr. 37'551 Fr. 3'937
In der Rekursvernehmlassung begründet sie die Zuweisung des ganzen übrigen
Betriebsgewinns an den Kanton Schwyz damit, dass der Kanton Schwyz den gesamten
Gewinn (inkl. Liegenschaft E) in seiner vorgängigen Steuerausscheidung zu seinen Gunsten
ausgeschieden habe. Zudem sei der Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der
Kommanditgesellschaft von D nach C (SZ) nicht ausgewiesen gewesen. Gleichzeitig führt sie
jedoch an, es sei nie bestritten worden, dass die Gesellschaft ihren Sitz per 31. Dezember
2007 in C gehabt habe. Die Besteuerung der Gesellschaftseinkünfte im Jahre 2007 erfolge
aber in diesem Fall nicht nach dem Standort des Gesellschaftssitzes, sondern nach der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit, die am 17. Dezember 2011 gewechselt habe. Die Ausscheidung
sei deshalb zu korrigieren und anhand der Dauer der Steuerpflicht (350 Tage im Kanton St.
Gallen) wie folgt vorzunehmen:
Total Anteil Rekurrent Kanton SG Kanton SZ
97.65% 350 Tage 15 Tage
Gewinn aus Lieg. E Fr. 38'455 Fr. 3 7'551 Fr. - Fr. -
Übriger Betriebsgewinn Fr. 4'033 Fr. 3 '937 Fr. - Fr. -
Gewinn Fr. 42'488 Fr. 4 1'488 Fr. 39'784 Fr. 1'704
Unter Berücksichtigung der korrekt gerundeten Beträge von Fr. 39'783.-- bzw. Fr. 1'705.--
entspricht diese Ausscheidung den bundesrechtlichen Vorschriften, wobei das Jahr in der
Regel mit 360 Tagen berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ist es jedoch angebracht, die
Berechnung auf der Grundlage der konkreten Anzahl Tage vorzunehmen. Wie erwähnt endet
die Steuerpflicht im Kanton, in welchem das aufgehobene Nebensteuerdomizil gelegen hatte,
mit der Aufhebung des Nebensteuerdomizils; vorliegend also am 16. Dezember 2007. Für die
restlichen Tage des Jahres (17. bis 31. Dezember 2007) war der Rekurrent sodann im Kanton
Schwyz steuerpflichtig. Der Rekurrent hatte Gelegenheit, zu der geänderten Ausscheidung
Stellung zu nehmen. In der Eingabe vom 15. März 2012 brachte er dagegen nichts vor. Er
führte lediglich an, die Vorinstanz habe den Rekurs mindestens teilweise anerkannt.
c) Die Vorinstanz hat die Steuerhoheit somit nicht überschritten, als sie die Einkünfte des
Rekurrenten aus selbständiger Tätigkeit mit Fr. 52'372.--, davon Fr. 41'488.-- aus der X + Co.,
veranlagte. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Rekurrent durch den Kanton Schwyz
für das Jahr 2007 bereits veranlagt worden ist, nichts zu ändern. Allerdings entfallen von
diesem Betrag nicht Fr. 4'703.-- (X + Co.: Fr. 3'937.-- sowie unselbständiger Erwerb: Fr. 766.--)
auf den Kanton Schwyz, sondern lediglich Fr. 2'471.-- (X + Co.: 1'705.-- sowie unselbständiger
Erwerb: Fr. 766.--).
4.- Der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2011 ist aufzuheben und
die Sache zur Neuveranlagung und Ausscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheids wird dem Antrag des
Rekurrenten formell zwar gefolgt, nicht jedoch in seinem materiellen Gehalt mit der
Zielsetzung, die ausschliessliche Steuerpflicht der X + Co. für das Jahr 2007 im Kanton
Schwyz zu erwirken. Die Steuerausscheidung wird sogar geringfügig zugunsten des Kantons
St. Gallen abgeändert. Da stets das Rechtsbegehren Massstab des Obsiegens ist (vgl.
Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 764), rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten dem Rekurrenten
aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl.
Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 98bis VRP). Soweit dem Rekurrenten in einem allfälligen weiteren, den Kanton Schwyz
betreffenden Verfahren Kosten anfallen, sind diese dort geltend zu machen.
Entscheid:
die Angelegenheit zur Neuveranlagung und Ausscheidung im Sinne der Erwägungen an
das Kantonale Steueramt zurückgewiesen; im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Kostenvorschusses in gleicher Höhe.