Präsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; a.o.
Gerichtsschreiberin Ariane Ernst
X Y, Rekurrent,
gegen
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009, Steuerausscheidung)
Sachverhalt:
A.- X Y ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 72 an der E-Strasse in A. Das Grundstück ist
mit einem Wohn- und Geschäftshaus überbaut, dessen Wohnung und Café-Restaurant mit
Verkaufsladen an Z vermietet sind. X Y wohnte 2009 an der F-Strasse, B ZH.
B.- In der Steuererklärung 2009 deklarierte X Y ein steuerbares Einkommen im Kanton
Zürich von Fr. 66'106.--, hiervon Fr. 0.-- in anderen Kantonen, und ein steuerbares Vermögen
von Fr. 218'728.--, hiervon Fr. 0.-- in anderen Kantonen. Veranlagt wurde er mit einem
steuerbaren Einkommen im Kanton St. Gallen von Fr. 22'600.--, steuerbar zum Satz von
Fr. 79'700.--. Die Abweichung resultierte aus einem höheren Ertrag und höheren
Unterhaltskosten für die Liegenschaft in A sowie einer anteiligen Berücksichtigung der
Schuldzinsen. Beim Vermögen wurde X Y mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 216'000.--
in St. Gallen, steuerbar zum Satz von Fr. 334'000.--, veranlagt. Eine gegen diese Veranlagung
erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 ab.
C.- Mit Rekurs vom 9. November 2010 beantragte X Y, es sei der Spendenabzug, wie in
der Steuererklärung angegeben, in vollem Umfang zu gewährleisten sowie die Mieteinnahmen
in A, wie in der Steuererklärung angegeben, anzurechnen. Die Vorinstanz beantragte mit
Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu
Lasten des Rekurrenten. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2011
Stellung und beantragte, sein Rekurs sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz
aufrechtzuerhalten sowie seinen Angaben in der Steuererklärung zuzustimmen.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit
notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die
Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur
Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. November 2010 ist rechtzeitig eingereicht
worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194
Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
b) Weder im Rekurs noch in der Stellungnahme vom 25. Februar 2011 thematisierte der
Rekurrent die beim steuerbaren Vermögen vorgenommenen Aufrechnungen. Der Einsprache-
Entscheid der Vorinstanz ist somit nur bezüglich des in St. Gallen steuerbaren Einkommens
sowie des massgeblichen Steuersatzes angefochten. Im Übrigen erweist sich die
Vermögensveranlagung aufgrund der Akten und angesichts der Verbindlichkeit der amtlichen
Grundstückschätzung sowie der Verteilung der Schulden nach Lage der Aktiven als richtig (vgl.
Art. 57 StG; Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.1; Verordnung
über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.11; Höhn/Mäusli, Interkantonales
Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 N 11).
c) Der Rekurrent gibt in seiner Rekurseingabe vom 9. November 2010 an, dass der
Spendenabzug in A berücksichtigt worden sei, nicht hingegen in B. Dies trifft zu; die
gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 1'800.-- wurden unter Abzug des Selbstbehalts von
Fr. 500.-- berücksichtigt. Für die Überprüfung der Veranlagung anderer Kantone ist die
Verwaltungsrekurskommission hingegen nicht zuständig, denn ihr örtlicher
Zuständigkeitsbereich deckt sich mit den Grenzen des Kantonsgebietes (vgl. Cavelti/Vögeli,
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 475). Auf den Rekurs ist
daher im Antrag 1 nicht einzutreten. Antrag 2 richtet sich gegen den Einsprache-Entscheid des
kantonalen Steueramtes St. Gallen; bezüglich dieses Antrags ist somit auf den Rekurs
einzutreten.
2.- Umstritten sind die Einkünfte und die Unterhaltskosten der Liegenschaft sowie die
Berücksichtigung der Schuldzinsen.
a) aa) Der Rekurrent berechnete das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen wie
folgt:
Einkünfte Liegenschaft Fr. 19'800.00
Unterhalt Liegenschaft (Pauschale 20%) Fr. 3'960.00
Schuldzinsen Fr. 7'790.00
Zwischentotal Fr. 11'750.00 Fr. 19'800.00
Steuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 8'050.00
Das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen berechnete der Rekurrent gemäss
seiner Steuererklärung wie folgt:
Einkünfte Haupterwerb Fr. 43'737.00
Einkünfte Nebenerwerb Fr. 10'804.00
Erwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 23'214.00
Wertschriftenertrag Fr. 2'492.00
Ertrag Liegenschaften Fr. 15'840.00
Berufsauslagen Fr. 11'425.00
Schuldzinsen Fr. 7'790.00
Beträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00
Versicherungsprämien Fr. 2'400.00
Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 1'800.00
Zwischentotal Fr. 29'981.00 Fr. 96'087.00
Steuerbares Einkommen Gesamt Fr. 66'106.00
Der Rekurrent bringt in seinem Rekurs vom 9. November 2010 sowie in seiner
Stellungnahme vom 25. Februar 2011 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe erhöhte
Mieteinnahmen angenommen, welche angeblich mit Renovierungskosten der Mieterin
verrechnet worden seien. Für diese Renovationen habe er weder einen Auftrag erteilt noch
einen Kostenvoranschlag, eine Baurechnung oder eine Abrechnung erhalten. Auf seine
Anfrage beim Lebensmittelinspektor habe dieser ihm versichert, dass keine baulichen Mängel
bestehen würden und die kleinen Reparaturen Sache der Mieterin seien. Bauliche
Massnahmen müssten erst bei einer neuen Nutzung (Küche mit Herausgabe von Menüs
anstelle einer Snack-Küche) oder bei einem Patentwechsel (Übernahme durch die Töchter der
Mieterin) getätigt werden. Er selbst habe weder den Umbau der Küche noch die Einrichtung
eines Mietzinskontos bewilligt. Auch habe er trotz mehrmaliger Mietzinsmahnung nie einen
Auszug über eingegangene Beträge erhalten. Nachdem einerseits die Mietzinsen nicht mehr
hereingekommen seien und andererseits die Mieterin ihm nicht mehr meldete, wenn das Heizöl
zu Neige ginge, sondern kurzerhand bei einer anderen Firma selbst bestellt habe, sodass er
den Preis nicht mehr habe aushandeln können, habe er der Mieterin mitgeteilt, dass er ab dem
gewesen, dass die Mieterin sich strikte geweigert habe, die jedes Jahr extrem gestiegenen
betrieblichen Nebenkosten à Konto gemäss Mietvertrag zu berappen. Die handgeschriebenen
Abrechnungen auf einem Notizzettel der Mieterin seien keine glaubhaften Beweise, dass diese
irgendwelche Liegenschaftsauslagen bezahlt habe. Hierzu sei die Mieterin auch nicht
berechtigt gewesen. Er habe bis heute keine Mietzahlungen erhalten. Er habe daher in der
Steuererklärung den Tatsachen entsprechend nur den Wohnungsmietzins angegeben und die
Liegenschaftsauslagen pauschal abgezogen. Es gehe nicht an, dass das Steueramt einen
Mietzins besteuere, den er nie erhalten habe, und dazu noch Unterhaltskosten der Mieterin, für
welche er nie eine Einwilligung gegeben habe, mit seiner eigenen
Liegenschaftskostenpauschale verrechnet würden.
bb) Die Vorinstanz berechnete das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen wie folgt:
Einkünfte Liegenschaft Fr. 43'800.00
Unterhalt Liegenschaft Fr. 14'779.00
Schuldzinsen anteilig Fr. 4'218.00
Ausgl. Schuldzins interkant. Fr. 1'080.00
Krankheitskosten/Zuwendungen anteilig Fr. 369.00
Personenversicherungsprämien anteilig Fr. 682.00
Zwischentotal Fr. 21'128.00 Fr. 43'800.00
Steuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 22'600.00
Das satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen berechnete die Vorinstanz wie folgt:
Einkünfte Haupterwerb Fr. 4 3'737.00
Einkünfte Nebenerwerb Fr. 1 0'804.00
Erwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 2 3'214.00
Wertschriftenertrag Fr. 2 '492.00
Ertrag Liegenschaften Fr. 4 3'800.00
Berufsauslagen Fr. 11'425.00
Schuldzinsen Fr. 7'790.00
Beträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00
Versicherungsprämien Fr. 2'400.00
Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften Fr. 14'779.00
Gemeinnützige Zuwendungen
abzüglich Selbstbehalt von Fr. 500.00 Fr. 1'300.00
Zwischentotal Fr. 44'260.00 Fr. 1 24'047.00
Steuerbares Einkommen Gesamt Fr. 79'700.00
Im Einsprache-Entscheid vom 21. Oktober 2010 sowie der Vernehmlassung vom
8-Zimmerwohnung in der Liegenschaft ein Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von
Fr. 1'650.-- und für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' ein Mietvertrag mit einer
Jahresmiete inklusive Nebenkosten von Fr. 24'000.-- vorliege. Da der Rekurrent die
Mieteinnahmen für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' nicht deklariert habe, sei die
Mieterin um Detailangaben und Auskünfte angegangen worden. Gemäss Auskunft der Mieterin
habe diese die Mietzinszahlungen mit dringend notwendigen Reparaturarbeiten verrechnet. Die
Mieterin habe zudem glaubhafte Unterlagen eingereicht, aus denen ein Restguthaben per
die geschuldete Miete von Fr. 24'000.-- für das Jahr 2009 verbucht und von der Mieterin mit
den selbst bezahlten Nebenkosten von Fr. 12'779.25 sowie dem Restguthaben aus dem
Vorjahr verrechnet worden sei. Der Rekurrent habe erwähnt, dass er die Möglichkeit gehabt
hätte, die Mieterin für die Geschäftsmiete zu betreiben, ihm hierzu jedoch die Energie gefehlt
habe, da die Mieterin mit dem Gang vor das Gericht gedroht habe. Entsprechend den
Unterlagen habe sie Fr. 24'000.-- als Liegenschaftsertrag für die Geschäftsräume und
Fr. 19'800.-- für die Wohnung berücksichtigt sowie gesamthaft einen Unterhalt von
Fr. 14'779.00 – entsprechend Fr. 12'779.25 zuzüglich Fr. 2'000.-- für übrige Kosten wie
Gebühren und Versicherungen – zum Abzug zugelassen. Die Schuldzinsen würden nach Lage
der Aktiven von den jeweiligen Steuerdomizilen übernommen, woraus die anteilige
Berücksichtigung der Schuldzinsen resultiere.
b) aa) Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen
steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung (vgl. auch den mit dieser Bestimmung übereinstimmenden Art. 21 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG).
Steuerbares Einkommen bilden dabei die tatsächlichen Miet- und Pachtzinsen einschliesslich
aller Vergütungen der Mieter für Nebenkosten (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser
durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 119). Leistungen des Mieters, welche in
der Übernahme von Unterhaltskosten bestehen, stellen einerseits steuerbare Einkünfte des
Grundeigentümers dar, andererseits sind sie aber bei ihm als Unterhaltsaufwendungen für die
Liegenschaft abziehbar (P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel 2001, N 12 zu Art. 21
DBG). Grundsätzlich sind die aus einem Vertrag zwischen zwei Parteien fliessenden Einkünfte
steuerbar. Vorerst muss davon ausgegangen werden, dass die vertraglich abgemachten
Leistungsaustauschverhältnisse den wirklichen Verhältnissen entsprechen (vgl.
Zweifel/Athanas, Kommentar zum DBG, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N 8 zu Art. 21 DBG).
Steuerbar ist der erzielte Betrag, nicht der erzielbare Ertrag. Bemessungsgrundlage sind somit
die effektiv vereinnahmten und nicht die vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen
(WEKA-Steuerhandbuch, Band 3, 8/9.1, S. 1). Wird lediglich ein Teil des vereinbarten Entgelts
effektiv ausbezahlt und der Rest durch Verrechnung getilgt, ist der vereinbarte Gesamtbetrag
erzielt worden, welcher sowohl den ausbezahlten als auch den verrechneten Teil des Entgelts
umfasst (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 44
zu Art. 21 DBG, mit Verweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom
bb) Vom so ermittelten Einkommen können bei Grundstücken des Privatvermögens die
Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die
Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 44
Abs. 2 StG, vgl. auch den identischen Art. 32 Abs. 2 DBG). Die Unterhaltskosten umfassen
nebst den Instandhaltungskosten für übliche Ausbesserungsarbeiten und anfallende
Reparaturen auch die Instandstellungskosten für Arbeiten zum Erhalt der Liegenschaft auf die
Dauer inklusive eigentliche Renovationen. Ebenfalls abzugsfähig sind bei vermieteten
Liegenschaften nutzungsbedingte Aufwendungen wie die Kosten für Heizung, Warmwasser,
Reinigung, Beleuchtung etc. (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 126 f.). Diese
Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und
unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Gemäss dem Ist-Prinzip
ist in der Regel der Zeitpunkt des effektiven Abflusses beim Steuerpflichtigen bzw. des
Zuflusses beim Nutzungsberechtigten massgebend (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., N 9 zu Art. 32
DBG). Anstelle der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen kann bei
Grundstücken, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, auch ein Pauschalbzug geltend gemacht
werden (Art. 44 Abs. 4 StG). Dieser Pauschalabzug beträgt 20% des Bruttomietertrages ohne
Nebenkosten (Art. 29 Abs. 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV).
c) aa) Unbestritten ist, dass der Rekurrent für die 8-Zimmerwohnung in seiner Liegenschaft
gemäss Mietvertrag einen Mietzins einschliesslich Nebenkosten von Fr. 1'650.-- monatlich bzw.
Fr. 19'800.-- jährlich erhält (act. 8/1.01, 8/3.03).
Für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' ist gemäss Mietvertrag vom 18. März 1999
ein Mietzins einschliesslich Nebenkosten von Fr. 24'000.-- jährlich bzw. Fr. 2'000.-- monatlich
vereinbart (act. 8/3.02). Der Rekurrent deklarierte keine Einnahmen aus diesem
Vertragsverhältnis (act. 8/1.01). Die Mieterin gab an, den Mietzins von Fr. 24'000.-- im Umfang
von Fr. 12'779.25 mit Nebenkostenleistungen sowie Verwaltungsaufwand und im Umfang von
Fr. 9'218.70 mit Renovationskosten aus dem Jahr 2008 verrechnet zu haben. Zudem habe sie
am 27. Januar 2009 eine Mietzinszahlung von Fr. 1'454.-- getätigt. Daraus resultierte ein Saldo
zugunsten des Rekurrenten von Fr. 548.05, welcher per 31. Dezember 2009 nicht bezahlt war
(act. 8/2.02). Der Rekurrent bestritt die Verrechnung durch die Mieterin summarisch, ohne
jedoch ihre Berechnungen substantiiert zu widerlegen. Er bestätigte selbst die Verrechnung der
Mietzinsen durch die Mieterin (vgl. act. 8/2.03, E-Mail vom 29. Dezember 2009; act. 8/2.04, EMail
vom 14. Januar 2010). Nebst den Berechnungen der Mieterin wurden auch noch weitere
Auskünfte eingeholt (vgl. act. 8/2.06). Die Steuerbehörde durfte die Angaben der Mieterin
anhand der getätigten Abklärungen als richtig betrachten. Gesamthaft sind ihre Berechnungen
somit plausibel und glaubhaft. Wie oben ausgeführt, werden verrechnete Beträge dem
steuerbaren Mietertrag zugerechnet (vgl. E. 1.b.aa). Es ist nicht Sache der Steuerbehörden, die
zivilrechtliche Gültigkeit der Verrechnung zu überprüfen. Nachdem der Rekurrent von der
Einforderung der fraglichen Beträge auf dem Rechtsweg abgesehen hat, durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, dass die Verrechnung steuerlich zu berücksichtigen ist. Demzufolge
sind die mit Nebenkosten und Renovationskosten verrechneten Mietzinse ebenso zu
berücksichtigen wie die Mietzinszahlung vom 27. Januar 2009. Dem Rekurrenten nicht
zugeflossen ist jedoch der Saldo von Fr. 548.05, weshalb das steuerbare Einkommen um
diesen Betrag zu reduzieren ist. Somit beträgt der steuerbare Mietertrag des Café-Restaurants
Fr. 23'451.95. Damit resultiert ein Gesamtertrag der Liegenschaft von Fr. 43'251.95 für das
Jahr 2009.
bb) Von diesem Ertrag sind die Verwaltungskosten abzuziehen. Für die Vermietung der 8-
Zimmerwohnung macht der Rekurrent den pauschalen Abzug im Umfang von Fr. 3'960.--
geltend. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist somit nicht zu beanstanden
(vgl. Art. 44 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StV).
Wie oben ausgeführt, werden Leistungen des Mieters, welche in der Übernahme von
Unterhaltskosten bestehen, sowohl bei den steuerbaren Einkünften als auch bei den
Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt (vgl. E. 1.b.aa). Die von der Mieterin angegebenen
Nebenkostenleistungen für das Café-Restaurant von Fr. 12'779.25 sind somit als
Unterhaltskosten vom Mietertrag wieder abziehbar, wie dies die Vorinstanz bereits
berücksichtigte. Die Vorinstanz liess darüber hinaus einen Abzug von Fr. 2'000.-- für Gebühren
zu. In diesem Umfang sind die Unterhaltskosten für das Jahr 2009 somit als nachgewiesen und
abzugsfähig zu erachten. Die verrechneten Renovationskosten des Jahres 2008 können
mangels zeitlicher Konnexität nicht als Unterhaltskosten des Jahres 2009 berücksichtigt
werden. Der Abfluss beim Steuerpflichtigen erfolgte zwar erst im Jahr 2009 durch Verrechnung,
die entsprechenden Aufwendungen wurden jedoch bereits 2008 durch die Mieterin getätigt. Der
massgebende Geldfluss für die Renovationen erfolgte im Jahr 2008, 2009 war nur noch die
Klärung des Innenverhältnisses zwischen Mieterin und Vermieter ausstehend. Für das Café-
Restaurant resultieren somit nachgewiesene Aufwendungen von Fr. 14'779.25.
Aufgrund der besonderen Umstände – Angabe der verrechneten Unterhaltskosten durch
die Mieterin – rechtfertigt sich eine separate Beurteilung der Unterhaltskosten für die 8-
Zimmerwohnung sowie das Café-Restaurant. Der gesamte Abzug für Unterhaltskosten für die
Liegenschaft beträgt somit Fr. 18'739.25.
d) aa) Im interkantonalen Verhältnis sind vom Einkommen zudem abziehbar die
Schuldzinsen proportional zu den Aktiven sowie die übrigen nicht zurechenbaren Abzüge
proportional (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 3).
Die Schuldzinsen sind im interkantonalen Recht proportional nach der Lage der Aktiven
auf die verschiedenen Kantone zu verlegen. Hierfür müssen die beteiligten Kantone die
Bewertung der inner- wie auch der ausserkantonalen Vermögensobjekte nach
übereinstimmenden Regeln vornehmen, wozu die Repartitionswerte herangezogen werden
(P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. 2009, § 10, S. 83).
Ausnahmen von der proportionalen Verteilung gelten für Liegenschaftenhändler,
Baukreditzinsen sowie bei Unternehmungen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 21 f.). Sind die auf
ein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen grösser als der diesem zuzurechnende
Vermögensertrag, liegt ein Schuldzinsenüberschuss vor. Ein Schuldzinsenüberschuss ist
grundsätzlich auf jene Kantone zu verteilen, die nach der proportionalen
Schuldzinsenverlegung noch über Nettoertrag aus Vermögen verfügen (Locher, Einführung,
§ 10, S. 84).
Eine proportionale Zuweisung nach Massgabe der Einkommensteile erfolgt bei Abzügen,
welche begrifflich nicht mit der Erzielung bestimmter Einkünfte in einem organischen
Zusammenhang stehen. Hierzu gehören Versicherungsprämien, Sozialabzüge, sowie
gemeinnützige Zuwendungen (Locher, Einführung, § 10, S. 86 f.; Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19
Rz 30 ff.).
bb) Schuldzinsen werden gemäss der Lage der Aktiven proportional auf die involvierten
Kantone verteilt. Da der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Veranlagung des
steuerbaren Vermögens nicht angefochten wurde, können die so ermittelten Aktiven-Quoten
von 54,14% im Kanton St. Gallen und 45,86% im Kanton Zürich für diese Berechnung
herangezogen werden (vgl. act. 3). Von den Schuldzinsen im Betrag von Fr. 7'790.-- entfallen
somit Fr. 4'218.-- auf den Kanton St. Gallen und Fr. 3'572.-- auf den Kanton Zürich. Im Kanton
Zürich resultierte aus der proportionalen Verteilung der Schuldzinsen ein
Schuldzinsenüberschuss von Fr. 1'080.--, welcher vom Kanton St. Gallen zu übernehmen ist.
Wie oben ausgeführt, werden Versicherungsprämien, Sozialabzüge sowie gemeinnützige
Zuwendungen proportional nach Massgabe der Einkommen auf die involvierten Kantone
verteilt. Zu diesem Zweck sind die Einkommens-Quoten in Anwendung der oben ermittelten
Einkünfte und Abzüge zu berechnen:
Einkünfte Haupterwerb Fr. 4 3'737.00
Einkünfte Nebenerwerb Fr. 1 0'804.00
Erwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 2 3'214.00
Wertschriftenertrag Fr. 2 '492.00
Ertrag Liegenschaften Fr. 4 3'251.95
Berufsauslagen Fr. 11'425.00
Schuldzinsen Fr. 7'790.00
Beträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00
Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften Fr. 18'739.25
Zwischentotal Fr. 44'520.25 Fr. 1 23'498.95
Gesamt Fr. 78'978.70
Von diesem Gesamteinkommen von Fr. 78'978.70 entfallen der Liegenschaftenertrag
(Fr. 43'251.95) abzüglich die Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften (Fr. 18'739.25)
sowie die anteiligen Schuldzinsen (Fr. 4'218.--) und der Schuldzinsenüberschuss (Fr. 1'080.--)
auf den Kanton St. Gallen, gesamthaft somit Fr. 19'214.70, bzw. 24.33%. Von den
gemeinnützigen Zuwendungen im Gesamtumfang von Fr. 1'300.-- (nach Abzug des
Selbstbehaltes von Fr. 500.--) entfallen entsprechend diesem Prozentsatz Fr. 316.-- auf den
Kanton St. Gallen, und von den Personenversicherungsprämien im Gesamtumfang von
Fr. 2'400.-- entfallen Fr. 584.-- auf den Kanton St. Gallen.
e) In Anwendung der ermittelten Einkünfte und Abzüge resultiert für den Rekurrenten ein
im Kanton St. Gallen steuerbares Einkommen von Fr. 18'300.--, steuerbar zum Satz von
Fr. 75'200.-- (Gesamteinkommen abzüglich Zuwendungen und Versicherungsprämien):
Einkünfte Liegenschaft Fr. 43'251.95
Unterhalt Liegenschaft Fr. 18'739.25
Schuldzinsen anteilig Fr. 4'218.00
Ausgl. Schuldzins interkant. Fr. 1'080.00
Krankheitskosten/Zuwendungen anteilig Fr. 316.00
Personenversicherungsprämien anteilig Fr. 584.00
Zwischentotal Fr. 24'937.25 Fr. 43'251.95
Steuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 18'314.70
f) Zusammenfassend ist der Rekurs somit teilweise gutzuheissen, soweit auf ihn
einzutreten ist, und der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2010 bezüglich
des steuerbaren Einkommens aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 im Kanton St. Gallen mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 18'300.--, steuerbar zum Satz von Fr. 75'200.--, zu veranlagen.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Vierteln dem
Rekurrenten aufzuerlegen; einen Viertel trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine
Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der
Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu
verrechnen und der Rest von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
Auf den Rekurs wird in Antrag 1 nicht eingetreten.
Der Rekurs wird in Antrag 2 teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Einkommen von Fr. 18'300.-- zum Satz von Fr. 75'200.-- und mit einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 216'000.-- zum Satz von Fr. 334'000.-- veranlagt.
Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--; einen Viertel der Kosten trägt der
Staat.